BRAOBefÜtrV BE 2012
DE - Landesrecht Berlin

Zweite Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung Vom 23. August 2012

Zweite Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen
nach der Bundesrechtsanwaltsordnung
Vom 23. August 2012
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zweite Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 23. August 201203.10.2012
Eingangsformel03.10.2012
§ 103.10.2012
§ 203.10.2012
§ 303.10.2012
Auf Grund des § 33 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 33 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
vom 17. Juli 2012 (GVBl. S. 246) wird verordnet:

§ 1

(1) Auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Kammergerichts werden in Bezug auf das Anwaltsgericht Berlin und den Anwaltsgerichtshof Berlin die folgenden Aufgaben und Befugnisse nach der
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) übertragen:
1.
die Dienstaufsicht über das Anwaltsgericht (
§ 92 Absatz 3 BRAO ) und den Anwaltsgerichtshof (
§ 100 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 92 Absatz 3 BRAO ),
2.
die Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts (
§ 94 Absatz 2 Satz 1 BRAO ) und die Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs, die Rechtsanwälte sind (
§ 103 Absatz 1 BRAO ),
3.
die Ernennung der Vorsitzenden der Kammern des Anwaltsgerichts und des oder der geschäftsleitenden Vorsitzenden des Anwaltsgerichts (
§ 93 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 94 Absatz 2 BRAO ),
4.
die Ernennung der Vorsitzenden der Senate des Anwaltsgerichtshofs und die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten des Anwaltsgerichtshofs (
§ 101 Absatz 3 in Verbindung mit
§ 103 Absatz 1 BRAO ),
5.
die Bestellung der berufsrichterlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs (
§ 102 Absatz 1 Satz 1 BRAO ),
6.
die Antragstellung auf Amtsenthebung gemäß
§ 95 Absatz 1a Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 BRAO
sowie § 103 Absatz 4
in Verbindung mit § 95 Absatz 1a Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 BRAO
,
7.
die Entlassung aus dem Amt gemäß
§ 95 Absatz 3 BRAO sowie gemäß
§ 103 Absatz 4 in Verbindung mit
§ 95 Absatz 3 BRAO ,
8.
die Befugnisse der Landesjustizverwaltung gemäß
§§ 97 und 105 Absatz 1 BRAO
, jeweils in Verbindung mit § 70 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
.
9.
die Bestätigung der Geschäftsordnung des Anwaltsgerichts (
§ 98 Absatz 4 Satz 2 BRAO ) und des Anwaltsgerichtshofs (
§ 105 Absatz 2 BRAO ).
(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6 bedürfen der Zustimmung der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung.

§ 2

Die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts führt die Verfahren nach Maßgabe des
§ 1 Absatz 1 in der Lage fort, in der sie sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung befinden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 23. August 2012
Senatsverwaltung für Justiz
und Verbraucherschutz
Thomas Heilmann
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