Gesetz über die Errichtung der Stiftung "Topographie des Terrors - Internationales Dokumentations- und Begegnungszentrum Berlin" (Topographiestiftungsgesetz - TopoStiftG) in der Fassung vom 27. Februar 2005
Gesetz über die Errichtung der Stiftung
"Topographie des Terrors - Internationales Dokumentations-
und Begegnungszentrum Berlin"
(Topographiestiftungsgesetz - TopoStiftG)
in der Fassung vom 27. Februar 2005
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 8 und 12 neu gefasst, neuer § 13 eingefügt durch Gesetz vom 29.05.2013 (GVBl. S. 138) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Errichtung der Stiftung "Topographie des Terrors - Internationales Dokumentations- und Begegnungszentrum Berlin" (Topographiestiftungsgesetz - TopoStiftG) in der Fassung vom 27. Februar 2005 | 31.12.2004 |
§ 1 - Errichtung und Rechtsform | 31.12.2004 |
§ 2 - Stiftungszweck | 31.12.2004 |
§ 3 - Stiftungsvermögen | 09.06.2013 |
§ 4 - Satzung | 09.06.2013 |
§ 5 - Dienstverhältnisse | 31.12.2004 |
§ 6 - Organe der Stiftung | 09.06.2013 |
§ 7 - Stiftungsrat | 09.06.2013 |
§ 8 - Vorstand | 09.06.2013 |
§ 9 - Arbeitsausschuss | 09.06.2013 |
§ 10 - Beirat | 09.06.2013 |
§ 11 - Ehrenamtliche Tätigkeit | 31.12.2004 |
§ 12 - Aufsicht, Rechnungsprüfung | 09.06.2013 |
§ 13 - Anwendung der Landeshaushaltsordnung | 09.06.2013 |
§ 14 - Berichterstattung | 09.06.2013 |
§ 15 - Freier Eintritt, Gebühren | 09.06.2013 |
§ 16 - Dienstsiegel | 09.06.2013 |
§ 17 - Übergang von Rechten und Pflichten | 09.06.2013 |
§ 18 - Inkrafttreten | 09.06.2013 |
§ 1 Errichtung und Rechtsform
Unter dem Namen "Topographie des Terros - Internationales Dokumentations- und Begegnungszentrum Berlin" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist es, in einem Ausstellungs-, Dokumentations- und Begegnungszentrum die historische Erfahrung des Nationalsozialismus in der Gegenwart zu vermitteln und zu einer Auseinandersetzung mit der Geschichte des nationalsozialistischen Unrechtsstaats und deren Auswirkungen auf die Geschichte nach 1945 anzuregen. Weiter soll die Stiftung das Land Berlin in allen einschlägigen Angelegenheiten beraten und unterstützen. Sie verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung
.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Die vom Land Berlin für die unselbständige Stiftung "Topographie des Terrors - Internationales Dokumentations- und Begegnungszentrum Berlin" erworbenen beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände werden auf die Stiftung übertragen.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung eine jährliche Zuwendung des Bundes gemäß den
§§ 23
und
44 der Bundeshaushaltsordnung
vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und einen jährlichen Zuschuss des Landes Berlin nach Maßgabe des jeweiligen Bundes- oder Landeshaushalts.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
(4) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei ersatzloser Aufhebung der durch dieses Gesetz errichteten Stiftung fällt deren Vermögen dem Land Berlin zu, das es im Benehmen mit dem Bund unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung
und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahe kommenden Weise zu verwenden hat.
§ 4 Satzung
(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
(2) Die Satzung trifft nähere Bestimmungen über Organisation und Verwaltung der Stiftung.
(3) Grundsatzregelungen zur personellen Organisation der Stiftung können nicht gegen die Stimme eines der in
§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 4
genannten Mitglieder im Stiftungsrat oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter getroffen werden.
§ 5 Dienstverhältnisse
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse der bislang bei der unselbständigen Stiftung "Topographie des Terrors - Internationales Dokumentations- und Begegnungszentrum Berlin" tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von dem Land Berlin auf die Stiftung über.
§ 6 Organe der Stiftung
Die Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsrat,
2.
die Direktorin oder der Direktor als Vorstand,
3.
der Arbeitsausschuss und
4.
der Beirat.
§ 7 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Ihm gehören an:
1.
das für Kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied des Senats oder ein von ihm benanntes Mitglied der für Kulturelle Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung als Vorsitzende oder Vorsitzender des Stiftungsrats,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Regierenden Bürgermeisters von Berlin - Senatskanzlei -,
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatsverwaltung für Finanzen,
4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde,
5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Auswärtigen Amtes,
6.
die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Beirats,
7.
ein weiteres Mitglied des Beirats und
8.
zwei Mitglieder des Arbeitsausschusses.
Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Für die Stellvertretung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Beirats gilt
§ 10 Abs. 5 Satz 2
.
(2) Die entsendungsberechtigten Stellen können jedes von ihnen entsandte Mitglied abberufen, sofern die Mitgliedschaft nicht an eine bestimmte Funktion gebunden ist. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, so ist ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied zu entsenden.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme im Stiftungsrat. Im Falle der Verhinderung kann die Stimmausübung einem anderen Mitglied des Stiftungsrats übertragen werden. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. In Haushalts- und Personalangelegenheiten ab der Entgeltgruppe 13 ist eine Beschlussfassung nicht gegen die Stimme eines der in § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 4 genannten Mitglieder im Stiftungsrat oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter möglich.
(4) Der Stiftungsrat entscheidet über alle Fragen, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind. Er stellt den Wirtschaftsplan fest und entlastet den Vorstand. Auf Einladung des Stiftungsrats können weitere Personen mit beratender Stimme an einer Stiftungsratssitzung teilnehmen. Das Nähere regelt die Satzung.
(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Stiftungsrats hat das Recht, die Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten an sich zu ziehen. Der Stiftungsrat ist über anhängige Rechtsstreitigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Das Führen von Aktivprozessen ab einem Gegenstandswert von 3000 Euro bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats.
(6) Der Stiftungsrat ist Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle. Er kann diese Befugnisse übertragen. Personalstelle für den Vorstand ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Stiftungsrats.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Stiftung, soweit dafür nicht der Stiftungsrat zuständig ist. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Der Vorstand wird von dem für Kulturelle Angelegenheiten zuständigen Mitglied des Senats im Einvernehmen mit der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde bestellt.
§ 9 Arbeitsausschuss
(1) Dem Arbeitsausschuss gehören sieben bis zehn Sachverständige für die Erfüllung der von der Stiftung wahrzunehmenden Aufgaben an. Sie werden von dem für Kulturelle Angelegenheiten zuständigen Mitglied des Senats im Einvernehmen mit der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde für eine einheitliche Amtszeit von drei Jahren berufen. Sofern während einer laufenden Amtszeit Nachberufungen notwendig werden, sind diese für die verbleibende Amtszeit vorzunehmen. Mehrfache Wiederberufungen sind zulässig.
(2) Der Vorstand nimmt den Vorsitz im Arbeitsausschuss wahr.
(3) Der Arbeitsausschuss berät den Stiftungsrat und den Vorstand.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 10 Beirat
(1) Der Beirat setzt sich aus höchstens 21 Personen aus dem Bereich der historisch-politischen Bildung und Forschung des In- und Auslandes zusammen.
(2) Dem Beirat gehören an:
-
Vertreterinnen und Vertreter ausländischer und deutscher Gedenkstätten,
-
Institutionen, Gruppen und Initiativen, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie weitere Persönlichkeiten, die mit dem Stiftungszweck befasst sind.
(3) Der Stiftungsrat beruft die Mitglieder des Beirats für eine einheitliche Amtszeit von drei Jahren. Sofern während einer laufenden Amtszeit Nachberufungen erfolgen, sind diese für die verbleibende Amtszeit vorzunehmen. Wiederberufungen sind zweimal zulässig. Die Mitglieder des Beirats werden vom Stiftungsrat ohne Mitwirkung der Vertretungen des Beirats im Einvernehmen mit dem Arbeitsausschuss berufen. Die Kriterien zur Berufung werden ebenfalls vom Stiftungsrat im Einvernehmen mit dem Arbeitsausschuss festgelegt.
(4) Der Beirat berät den Stiftungsrat und den Arbeitsausschuss bei der Erarbeitung der Konzeption sowie bei der übrigen Programmgestaltung für die Stiftung.
(5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er benennt das weitere Mitglied des Stiftungsrats (
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
).
(6) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Die Mitglieder des Stiftungsrats, des Arbeitsausschusses und des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen richtet sich nach den für die unmittelbare Landesverwaltung geltenden Bestimmungen.
§ 12 Aufsicht, Rechnungsprüfung
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der für Kulturelle Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die unmittelbare Landesverwaltung maßgebenden Bestimmungen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung des Rechnungshofs von Berlin. Dem Bundesrechnungshof steht ebenfalls das Prüfungsrecht zu.
(3) Der Vorstand hat rechtzeitig im Einklang mit den Haushaltsplanaufstellungsverfahren der Zuwendungs- und Zuschussgeber einen Wirtschafts- bzw. Haushaltsplan sowie einen Stellenplan aufzustellen, der die Grundlage für die Bewirtschaftung ist.
(4) Über Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der Stiftung ist alljährlich durch den Vorstand Rechnung zu legen. Die Prüfung der Jahresrechnung ist durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen vorzunehmen. Das Wirtschaftsprüfungsunternehmen ist von der Stiftung im Benehmen mit der für Kulturelle Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung und der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde sowie dem Landesrechnungshof auszuwählen.
(5) Der Vorstand legt dem Stiftungsrat sowie den Zuwendungs- und Zuschussgebern jährlich einen Geschäfts- und Rechenschaftsbericht vor.
(6) Alles Weitere regelt die Satzung.
§ 13 Anwendung der Landeshaushaltsordnung
Werden gemäß
§ 105 der Landeshaushaltsordnung
in der Fassung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), die zuletzt durch Artikel VII des Gesetzes vom 5. November 2012 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Vorschriften der
Landeshaushaltsordnung
entsprechend angewendet, so kommen die dort in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans der Senatsverwaltung für Finanzen sowie der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zugewiesenen Zuständigkeiten dem Stiftungsrat zu.
§ 14 Berichterstattung
Der Vorstand legt alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung vor.
§ 15 Freier Eintritt, Gebühren
(1) Der Eintritt zu den Einrichtungen der Stiftung "Topographie des Terrors - Internationales Dokumentations- und Begegnungszentrum Berlin" ist gebührenfrei.
(2) Für besondere Veranstaltungen können Gebühren erhoben werden.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 16 Dienstsiegel
Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
§ 17 Übergang von Rechten und Pflichten
Sämtliche Rechte und Pflichten, welche das Land Berlin sowie die Berliner Festspiele GmbH in ihrer Eigenschaft als Geschäftsbesorgerin für die unselbständige Stiftung "Topographie des Terrors - Internationales Dokumentations- und Begegnungszentrum Berlin" übernommen haben, werden auf die Stiftung übergeleitet.
§ 18 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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