Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Professorenbesoldung in der Besoldungsordnung W für das Land Berlin (BerlProfBesÄndG) Vom 7. April 2015
Gesetz
zur Änderung der Vorschriften über die Professorenbesoldung
in der Besoldungsordnung W für das Land Berlin
(BerlProfBesÄndG)
Vom 7. April 2015
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Professorenbesoldung in der Besoldungsordnung W für das Land Berlin (BerlProfBesÄndG) vom 7. April 2015 | 01.01.2013 |
Artikel 1 - Gesetz zur Erhöhung der Grundgehälter in der Besoldungsordnung W für das Land Berlin | 01.01.2013 |
§ 1 - Erhöhung der Grundgehaltssätze zum 1. Januar 2013 | 01.01.2013 |
§ 1 - Erhöhung der Grundgehaltssätze zum 1. Januar 2013 | 01.01.2013 |
§ 2 - Erhöhung der Grundgehaltssätze zum 1. August 2013 | 01.01.2013 |
§ 2 - Erhöhung der Grundgehaltssätze zum 1. August 2013 | 01.01.2013 |
§ 3 - Erhöhung der Grundgehaltssätze zum 1. August 2014 | 01.01.2013 |
§ 3 - Erhöhung der Grundgehaltssätze zum 1. August 2014 | 01.01.2013 |
§ 4 - Erhöhung der Grundgehaltssätze zum 1. August 2015 | 01.01.2013 |
§ 4 - Erhöhung der Grundgehaltssätze zum 1. August 2015 | 01.01.2013 |
Artikel 2 - Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin | 01.01.2013 |
Artikel 3 - Änderung des Landesbesoldungsgesetzes | 01.01.2013 |
Artikel 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.01.2013 |
§ 1 - Übergangsvorschriften für Ämter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 | 01.01.2013 |
§ 1 - Übergangsvorschriften für Ämter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 | 01.01.2013 |
§ 2 - Übergangsvorschriften für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger | 01.01.2013 |
§ 2 - Übergangsvorschriften für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger | 01.01.2013 |
Artikel 5 - Inkrafttreten | 01.01.2013 |
Artikel 1 Gesetz zur Erhöhung der Grundgehälter in der Besoldungsordnung W für das Land Berlin
§ 1 Erhöhung der Grundgehaltssätze zum 1. Januar 2013
(1) Die sich aus der Anlage 1 Nummer 3
des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291) ergebenden Grundgehaltsbeträge werden ab dem 1. Januar 2013 wie folgt erhöht:
1.
in Besoldungsgruppe W 2 um 646,32 Euro,
2.
in Besoldungsgruppe W 3 um 463,74 Euro.
(2) Die Anlage 1 Nummer 3
des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291) wird ab 1. Januar 2013 durch die folgende Anlage ersetzt:
„Gültig ab 1. Januar 2013
3.
Bundesbesoldungsordnung W in der Überleitungsfassung für Berlin
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | W 1 | W 2 | W 3 |
3.596,06 | 4.754,22 | 5.451,90“ |
§ 1 Erhöhung der Grundgehaltssätze zum 1. Januar 2013
(1) Die sich aus der
Anlage 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013
vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291) ergebenden Grundgehaltsbeträge werden ab dem 1. Januar 2013 wie folgt erhöht:
1.
in Besoldungsgruppe W 2 um 646,32 Euro,
2.
in Besoldungsgruppe W 3 um 463,74 Euro.
(2) Die
Anlage 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013
vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291) wird ab 1. Januar 2013 durch die folgende Anlage ersetzt:
„Gültig ab 1. Januar 2013
3.
Bundesbesoldungsordnung W in der Überleitungsfassung für Berlin
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | W 1 | W 2 | W 3 |
3.596,06 | 4.754,22 | 5.451,90“ |
§ 2 Erhöhung der Grundgehaltssätze zum 1. August 2013
Die Anlage 16 Nummer 3
des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291) wird ab 1. August 2013 durch die folgende Anlage ersetzt:
„Gültig ab 1. August 2013
3.
Bundesbesoldungsordnung W in der Überleitungsfassung für Berlin
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | W 1 | W 2 | W 3 |
3.667,98 | 4.849,30 | 5.560,94“ |
§ 2 Erhöhung der Grundgehaltssätze zum 1. August 2013
Die
Anlage 16 Nummer 3 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013
vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291) wird ab 1. August 2013 durch die folgende Anlage ersetzt:
„Gültig ab 1. August 2013
3.
Bundesbesoldungsordnung W in der Überleitungsfassung für Berlin
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | W 1 | W 2 | W 3 |
3.667,98 | 4.849,30 | 5.560,94“ |
§ 3 Erhöhung der Grundgehaltssätze zum 1. August 2014
Die Anlage 1 Nummer 3
des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 250) wird ab 1. August 2014 durch die folgende Anlage ersetzt:
„Gültig ab 1. August 2014
3.
Bundesbesoldungsordnung W in der Überleitungsfassung für Berlin
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | W 1 | W 2 | W 3 |
3.778,02 | 4.994,78 | 5.727,77“ |
§ 3 Erhöhung der Grundgehaltssätze zum 1. August 2014
Die
Anlage 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften
vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 250) wird ab 1. August 2014 durch die folgende Anlage ersetzt:
„Gültig ab 1. August 2014
3.
Bundesbesoldungsordnung W in der Überleitungsfassung für Berlin
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | W 1 | W 2 | W 3 |
3.778,02 | 4.994,78 | 5.727,77“ |
§ 4 Erhöhung der Grundgehaltssätze zum 1. August 2015
Die Anlage 15 Nummer 3
des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 250) wird ab 1. August 2015 durch die folgende Anlage ersetzt:
„Gültig ab 1. August 2015
3.
Bundesbesoldungsordnung W in der Überleitungsfassung für Berlin
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | W 1 | W 2 | W 3 |
3.891,36 | 5.144,62 | 5.899,60“ |
§ 4 Erhöhung der Grundgehaltssätze zum 1. August 2015
Die
Anlage 15 Nummer 3 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften
vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 250) wird ab 1. August 2015 durch die folgende Anlage ersetzt:
„Gültig ab 1. August 2015
3.
Bundesbesoldungsordnung W in der Überleitungsfassung für Berlin
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | W 1 | W 2 | W 3 |
3.891,36 | 5.144,62 | 5.899,60“ |
Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin
[Änderungsanweisungen zum
Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin
nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel I § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) geändert worden ist.]
Artikel 3 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
[Änderungsanweisungen zum
Landesbesoldungsgesetz
in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GVBl. S. 518) geändert worden ist.]
Artikel 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 1 Übergangsvorschriften für Ämter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3
(1) Monatlich gewährte Leistungsbezüge, die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin am 1. Januar 2013 zugestanden haben, verringern sich um die Hälfte der Differenz zwischen dem am 1. Januar 2013 auf Grund des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Professorenbesoldung in der Besoldungsordnung W für das Land Berlin vom 7. April 2015 (GVBl. S. 62) zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt, das an diesem Tag nach Artikel I § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291) zugestanden hat. Dabei sind mindestens 50 Prozent der Leistungsbezüge zu belassen. Stehen mehrere Leistungsbezüge nach Satz 1 zu, werden sie in folgender Reihenfolge verringert, bis der Betrag der nach den Sätzen 1 und 2 vorgegebenen Verringerung erreicht ist:
1.
unbefristete Leistungsbezüge,
2.
befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,
3.
sonstige befristete Leistungsbezüge.
Stehen innerhalb der Kategorien nach Satz 3 mehrere Leistungsbezüge zu, werden zunächst die Leistungsbezüge verringert, die zu einem früheren Zeitpunkt vergeben worden sind; bei wiederholter Vergabe befristeter Leistungsbezüge ist insoweit auf den Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe abzustellen. Am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge verringern sich anteilig.
(2) Für monatliche Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Verringerung tritt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge ein.
(3) Für monatliche Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin, die in der Zeit vom 1. August 2013 bis zum 20. April 2015 erstmalig oder erneut gewährt worden sind, ist der Absatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten Differenz jeweils die Differenz zwischen den am Tage der erstmaligen oder wiederholten Gewährung geltenden Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 nach Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Professorenbesoldung in der Besoldungsordnung W für das Land Berlin vom 7. April 2015 (GVBl. S. 62) und den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 nach dem Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291) oder nach dem Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 250) tritt. Die Verringerung tritt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge ein.
(4) Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin, die den hauptamtlichen Hochschulleiterinnen und hauptamtlichen Hochschulleitern nach den Ausführungsvorschriften über die Festlegung von Funktionsleistungsbezügen für die Mitglieder der Hochschulleitungen der Berliner Hochschulen vom 30. Juni 2005 (ABl. S. 3389), die durch die Ausführungsvorschriften vom 23. Juni 2010 (ABl. S. 1044) geändert worden sind, am 1. Januar 2013 zugestanden haben oder die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind, verringern sich um die Differenz zwischen dem am 1. Januar 2013 auf Grund des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Professorenbesoldung in der Besoldungsordnung W für das Land Berlin vom 7. April 2015 (GVBl. S. 62) zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt, das an diesem Tag nach Artikel I § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291) zugestanden hat. Für Leistungsbezüge im Sinne des Satzes 1, die nach den Ausführungsvorschriften über die Festlegung von Funktionsleistungsbezügen für die Mitglieder der Hochschulleitungen der Berliner Hochschulen vom 30. Juni 2005 (ABl. S. 3389), die durch die Ausführungsvorschriften vom 23. Juni 2010 (ABl. S. 1044) geändert worden sind oder nach den Ausführungsvorschriften über die Festlegung von Funktionsleistungsbezügen für die Mitglieder der Hochschulleitungen der Berliner Hochschulen vom 12. November 2014 (ABl. S. 2142) in der Zeit vom 1. August 2013 bis zum 20. April 2015 erstmalig oder erneut gewährt worden sind, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Satz 1 genannten Differenz jeweils die Differenz zwischen den am Tage der erstmaligen oder wiederholten Gewährung geltenden Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppe W 3 nach Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Professorenbesoldung in der Besoldungsordnung W für das Land Berlin vom 7. April 2015 (GVBl. S. 62) und den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppe W 3 nach dem Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291) oder nach dem Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 250) tritt. Soweit die Leistungsbezüge im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 20. April 2015 erstmalig oder erneut gewährt worden sind, tritt die Verringerung am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge ein.
§ 1 Übergangsvorschriften für Ämter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3
(1) Monatlich gewährte Leistungsbezüge, die nach
§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin
am 1. Januar 2013 zugestanden haben, verringern sich um die Hälfte der Differenz zwischen dem am 1. Januar 2013 auf Grund des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Professorenbesoldung in der Besoldungsordnung W für das Land Berlin vom 7. April 2015 (GVBl. S. 62) zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt, das an diesem Tag nach Artikel I § 2 Absatz 1 Nummer 2 des
Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013
vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291) zugestanden hat. Dabei sind mindestens 50 Prozent der Leistungsbezüge zu belassen. Stehen mehrere Leistungsbezüge nach Satz 1 zu, werden sie in folgender Reihenfolge verringert, bis der Betrag der nach den Sätzen 1 und 2 vorgegebenen Verringerung erreicht ist:
1.
unbefristete Leistungsbezüge,
2.
befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,
3.
sonstige befristete Leistungsbezüge.
Stehen innerhalb der Kategorien nach Satz 3 mehrere Leistungsbezüge zu, werden zunächst die Leistungsbezüge verringert, die zu einem früheren Zeitpunkt vergeben worden sind; bei wiederholter Vergabe befristeter Leistungsbezüge ist insoweit auf den Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe abzustellen. Am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge verringern sich anteilig.
(2) Für monatliche Leistungsbezüge nach
§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin
, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Verringerung tritt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge ein.
(3) Für monatliche Leistungsbezüge nach
§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin
, die in der Zeit vom 1. August 2013 bis zum 20. April 2015 erstmalig oder erneut gewährt worden sind, ist der Absatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten Differenz jeweils die Differenz zwischen den am Tage der erstmaligen oder wiederholten Gewährung geltenden Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 nach Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Professorenbesoldung in der Besoldungsordnung W für das Land Berlin vom 7. April 2015 (GVBl. S. 62) und den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 nach dem
Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013
vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291) oder nach dem
Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften
vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 250) tritt. Die Verringerung tritt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge ein.
(4) Leistungsbezüge nach
§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin
, die den hauptamtlichen Hochschulleiterinnen und hauptamtlichen Hochschulleitern nach den Ausführungsvorschriften über die Festlegung von Funktionsleistungsbezügen für die Mitglieder der Hochschulleitungen der Berliner Hochschulen vom 30. Juni 2005 (ABl. S. 3389), die durch die Ausführungsvorschriften vom 23. Juni 2010 (ABl. S. 1044) geändert worden sind, am 1. Januar 2013 zugestanden haben oder die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind, verringern sich um die Differenz zwischen dem am 1. Januar 2013 auf Grund des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Professorenbesoldung in der Besoldungsordnung W für das Land Berlin vom 7. April 2015 (GVBl. S. 62) zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt, das an diesem Tag nach Artikel I § 2 Absatz 1 Nummer 2 des
Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013
vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291) zugestanden hat. Für Leistungsbezüge im Sinne des Satzes 1, die nach den Ausführungsvorschriften über die Festlegung von Funktionsleistungsbezügen für die Mitglieder der Hochschulleitungen der Berliner Hochschulen vom 30. Juni 2005 (ABl. S. 3389), die durch die Ausführungsvorschriften vom 23. Juni 2010 (ABl. S. 1044) geändert worden sind oder nach den Ausführungsvorschriften über die Festlegung von Funktionsleistungsbezügen für die Mitglieder der Hochschulleitungen der Berliner Hochschulen vom 12. November 2014 (ABl. S. 2142) in der Zeit vom 1. August 2013 bis zum 20. April 2015 erstmalig oder erneut gewährt worden sind, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Satz 1 genannten Differenz jeweils die Differenz zwischen den am Tage der erstmaligen oder wiederholten Gewährung geltenden Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppe W 3 nach Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Professorenbesoldung in der Besoldungsordnung W für das Land Berlin vom 7. April 2015 (GVBl. S. 62) und den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppe W 3 nach dem
Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013
vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291) oder nach dem
Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften
vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 250) tritt. Soweit die Leistungsbezüge im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 20. April 2015 erstmalig oder erneut gewährt worden sind, tritt die Verringerung am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge ein.
§ 2 Übergangsvorschriften für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor dem 1. Januar 2013 aus Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 in den Ruhestand getreten sind, ist eine Neufestsetzung der Versorgung ab 1. Januar 2013 unter Anwendung dieses Gesetzes vorzunehmen. Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die nach dem 31. Dezember 2012 bis zum Tag der Verkündung dieses Gesetzes aus Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 in den Ruhestand getreten sind, ist eine Neufestsetzung der Versorgung ab dem Beginn des Ruhestands unter Anwendung dieses Gesetzes vorzunehmen. Die Sätze 1 und 2 finden nur Anwendung, sofern hieraus ein höherer Versorgungsbezug resultiert. Für Hinterbliebene gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 2 Übergangsvorschriften für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor dem 1. Januar 2013 aus Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 in den Ruhestand getreten sind, ist eine Neufestsetzung der Versorgung ab 1. Januar 2013 unter Anwendung dieses Gesetzes vorzunehmen. Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die nach dem 31. Dezember 2012 bis zum Tag der Verkündung dieses Gesetzes aus Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 in den Ruhestand getreten sind, ist eine Neufestsetzung der Versorgung ab dem Beginn des Ruhestands unter Anwendung dieses Gesetzes vorzunehmen. Die Sätze 1 und 2 finden nur Anwendung, sofern hieraus ein höherer Versorgungsbezug resultiert. Für Hinterbliebene gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Artikel 5 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. August 2015 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 3 Nummer 1 und 3 bis 5 treten am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Frank Henkel
Bürgermeister
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