AGEnWG
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Gesetz zur Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes (AGEnWG) Vom 6. März 2006

Gesetz zur Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes
(AGEnWG) Vom 6. März 2006
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 neu gefasst durch Gesetz vom 07.04.2015 (GVBl. S. 68)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes (AGEnWG) vom 6. März 200619.03.2006
Eingangsformel19.03.2006
§ 119.03.2006
§ 221.04.2015
§ 319.03.2006
§ 419.03.2006
§ 519.03.2006
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Landesregulierungsbehörde im Sinne des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) ist die für Energiewirtschaft zuständige Senatsverwaltung.

§ 2

Die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde kann im Wege der Organleihe auf den Bund übertragen werden. Der für Energiewirtschaft zuständigen Senatsverwaltung steht gegenüber der tätig werdenden Bundesbehörde die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der im Rahmen der Organleihe übertragenen Aufgaben zu (Rechtsaufsicht). Die weiteren Einzelheiten werden in einem Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin geregelt.

§ 3

Das Land Berlin erhebt für kostenpflichtige Amtshandlungen nach dem
Energiewirtschaftsgesetz Gebühren und Auslagen. Die Vorschriften der
Energiewirtschaftskostenverordnung sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 4

[Änderungsanweisungen zu Nummer 7 Abs. 8 der
Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz
in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVBl. S. 790) geändert worden ist.]

§ 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 6. März 2006
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Walter Momper
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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