Verordnung über wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Daueraufgaben (Mitarbeiter-Verordnung - MAVO) Vom 15. Januar 1994
Verordnung über wissenschaftliche oder künstlerische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Daueraufgaben
(Mitarbeiter-Verordnung - MAVO)
Vom 15. Januar 1994
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 5 bis 8 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 30.06.2015 (GVBl. S. 302) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Daueraufgaben (Mitarbeiter-Verordnung - MAVO) vom 15. Januar 1994 | 04.02.1994 |
Eingangsformel | 04.02.1994 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 31.07.2015 |
§ 2 - Wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen | 31.07.2015 |
§ 3 - Daueraufgaben | 31.07.2015 |
§ 4 - Angestellte | 31.07.2015 |
§§ 5 bis 8 - - aufgehoben - | 31.07.2015 |
Auf Grund des
§ 110 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes
vom 12. Oktober 1990 (GVBl. S. 2165), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 649), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gemäß
§ 110 Absatz 2 des Berliner Hochschulgesetzes
für wissenschaftliche Dienstleistungen auf Dauer (Funktionsstellen) als Beamtinnen oder Beamte in der Laufbahn der Akademischen Rätin oder des Akademischen Rats oder als Angestellte beschäftigt werden, und für die künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für künstlerische Dienstleistungen auf Dauer als Angestellte beschäftigt werden.
§ 2 Wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen
Wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen gemäß
§ 110 Absatz 2, 3 und 6 des Berliner Hochschulgesetzes
sind Tätigkeiten, die je nach den Anforderungen einen wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschulabschluß oder den Nachweis der Befähigung gemäß
§ 110 Absatz 6 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes
voraussetzen und in der Regel weisungsgebunden durchgeführt werden.
§ 3 Daueraufgaben
(1) Für wissenschaftliche Dienstleistungen auf Dauer werden wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Beamtinnen oder Beamte in der Laufbahn der Akademischen Rätin oder des Akademischen Rats oder gemäß
§ 4
als Angestellte beschäftigt. Für künstlerische Dienstleistungen auf Dauer werden künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemäß
§ 4
als Angestellte beschäftigt.
(2) Zu den Daueraufgaben gemäß Absatz 1 gehören insbesondere
1.
die Betreuung von Großgeräten, Versuchseinrichtungen, sonstigen wissenschaftlichen Apparaturen und von Sammlungen,
2.
die Sammlung und Auswertung von wissenschaftlichen Materialien sowie künstlerisch-gestalterischen Arbeitsergebnissen mit Mitteln der Datenverarbeitung,
3.
Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt, Tierärztin oder Tierarzt sowie Zahnärztin oder Zahnarzt in der Krankenversorgung.
Zu den Daueraufgaben können mit den Aufgaben nach Satz 1 zusammenhängende Forschungsaufgaben gehören.
(3) Stellen für wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Daueraufgaben sollen nur eingerichtet werden, wenn Art und Umfang wissenschaftlicher oder künstlerischer Dienstleistungen dies erfordern und eine Übertragung dieser Aufgaben auf andere Gruppen des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals nicht möglich ist.
(4) Das Amt einer Akademischen Direktorin oder eines Akademischen Direktors darf nur verliehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte Leitungsaufgaben wahrnimmt und ihr oder ihm Beamte der Laufbahngruppe 2 oder entsprechende Angestellte unterstehen. Das Amt einer Leitenden Akademischen Direktorin oder eines Leitenden Akademischen Direktors darf nur verliehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte eine große wissenschaftliche Dienstleistungseinrichtung wie ein Rechenzentrum oder ein Zentrallabor mit zahlreichen Beamten der Laufbahngruppe 2 oder entsprechenden Angestellten leitet.
§ 4 Angestellte
(1) In geeigneten Fällen können für Daueraufgaben wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. Die Beschäftigung von künstlerischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern für Daueraufgaben erfolgt stets im Angestelltenverhältnis.
(2)
§ 8 der Laufbahnverordnung wissenschaftliche Dienste
gilt für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Als künstlerische Mitarbeiterin oder künstlerischer Mitarbeiter kann beschäftigt werden, wer je nach den Anforderungen seines Aufgabenbereichs ein dafür geeignetes künstlerisches Hochschulstudium oder eine mindestens dreijährige erfolgreiche künstlerische Berufstätigkeit nachweist.
§§ 5 bis 8
- aufgehoben -
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