Verordnung über das Verbot des Bettelns von Kindern und in Begleitung von Kindern Vom 22. Dezember 2015
                            Verordnung über das Verbot des Bettelns
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Kindern und in Begleitung von Kindern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 22. Dezember 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.01.2016 bis 19.01.2026
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über das Verbot des Bettelns von Kindern und in Begleitung von Kindern vom 22. Dezember 2015 | 20.01.2016 bis 19.01.2026 | 
| Eingangsformel | 20.01.2016 bis 19.01.2026 | 
| § 1 - Geltungsbereich | 20.01.2016 bis 19.01.2026 | 
| § 2 - Verbot | 20.01.2016 bis 19.01.2026 | 
| § 3 - Ordnungswidrigkeiten | 20.01.2016 bis 19.01.2026 | 
| § 4 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten | 20.01.2016 bis 19.01.2026 | 
                            Auf Grund der
            §§ 55
            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 7. April 2015 (GVBl. S. 66) geändert worden ist, verordnet der Senat:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen Straßen, öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und sonstigen Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, der öffentlichen Benutzung dienen oder auf, an oder in denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verbot
                            (1) Das Betteln von Kindern und in Begleitung von Kindern ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Im Sinne dieser Verordnung sind Kinder Personen, die noch nicht vierzehn Jahre alt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ordnungswidrigkeiten
                            (1) Ordnungswidrig im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
            Absatz 1 in Begleitung von Kindern bettelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
                            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Diese Verordnung tritt zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 22. Dezember 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                | Michael Müller Regierender Bürgermeister | Frank Henkel Senator für Inneres und Sport |