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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über das Verbot des Bettelns von Kindern und in Begleitung von Kindern Vom 22. Dezember 2015

Verordnung über das Verbot des Bettelns
von Kindern und in Begleitung von Kindern
Vom 22. Dezember 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.01.2016 bis 19.01.2026

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Verbot des Bettelns von Kindern und in Begleitung von Kindern vom 22. Dezember 201520.01.2016 bis 19.01.2026
Eingangsformel20.01.2016 bis 19.01.2026
§ 1 - Geltungsbereich20.01.2016 bis 19.01.2026
§ 2 - Verbot20.01.2016 bis 19.01.2026
§ 3 - Ordnungswidrigkeiten20.01.2016 bis 19.01.2026
§ 4 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten20.01.2016 bis 19.01.2026
Auf Grund der §§ 55 und
57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 7. April 2015 (GVBl. S. 66) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen Straßen, öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und sonstigen Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, der öffentlichen Benutzung dienen oder auf, an oder in denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.

§ 2 Verbot

(1) Das Betteln von Kindern und in Begleitung von Kindern ist verboten.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind Kinder Personen, die noch nicht vierzehn Jahre alt sind.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von
§ 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 2 Absatz 1 in Begleitung von Kindern bettelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 2015
Der Senat von Berlin
Michael Müller Regierender Bürgermeister Frank Henkel Senator für Inneres und Sport
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