FwLVO
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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehr-Laufbahnverordnung - FwLVO) Vom 12. Januar 2016

Verordnung über die Laufbahnen
der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes
(Feuerwehr-Laufbahnverordnung - FwLVO)
Vom 12. Januar 2016
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehr-Laufbahnverordnung - FwLVO) vom 12. Januar 201629.01.2016
Eingangsformel29.01.2016
Inhaltsverzeichnis29.01.2016
Abschnitt I - Allgemeines29.01.2016
§ 1 - Geltungsbereich29.01.2016
§ 2 - Gliederung29.01.2016
Abschnitt II - Mittlerer Dienst29.01.2016
§ 3 - Voraussetzungen für die Zulassung29.01.2016
§ 4 - Einstellung29.01.2016
§ 5 - Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung29.01.2016
§ 6 - Probezeit29.01.2016
Abschnitt III - Gehobener Dienst29.01.2016
1. - Zulassung zum Vorbereitungsdienst29.01.2016
§ 7 - Voraussetzungen für die Zulassung29.01.2016
§ 8 - Einstellung29.01.2016
§ 9 - Vorbereitungsdienst29.01.2016
§ 10 - Laufbahnprüfung29.01.2016
§ 11 - Probezeit29.01.2016
2. - Zulassung zum Aufstieg29.01.2016
§ 12 - Voraussetzungen für die Zulassung29.01.2016
§ 13 - Einführung und Laufbahnprüfung29.01.2016
§ 14 - Übernahme29.01.2016
3. - Zulassung zum besonderen Aufstieg29.01.2016
§ 15 - Voraussetzungen für die Zulassung29.01.2016
§ 16 - Einführung29.01.2016
§ 17 - Laufbahnprüfung29.01.2016
§ 18 - Übernahme29.01.2016
4. - Sonstiges29.01.2016
§ 19 - Beförderungen29.01.2016
Abschnitt IV - Höherer Dienst29.01.2016
1. - Zulassung zum Vorbereitungsdienst29.01.2016
§ 20 - Voraussetzungen für die Zulassung29.01.2016
§ 21 - Einstellung29.01.2016
§ 22 - Vorbereitungsdienst29.01.2016
§ 23 - Laufbahnprüfung29.01.2016
§ 24 - Beendigung des Vorbereitungsdienstes29.01.2016
2. - Zulassung zur Probezeit29.01.2016
§ 25 - Voraussetzungen für die Zulassung29.01.2016
§ 26 - Probezeit29.01.2016
3. - Zulassung zum Aufstieg29.01.2016
§ 27 - Voraussetzungen für die Zulassung29.01.2016
§ 28 - Einführung29.01.2016
§ 29 - Prüfung29.01.2016
§ 30 - Übernahme29.01.2016
4. - Sonstiges29.01.2016
§ 31 - Beförderungen29.01.2016
Abschnitt V - Schlussvorschriften29.01.2016
§ 32 - Verwaltungsvorschriften29.01.2016
§ 33 - Übergangsregelungen29.01.2016
§ 34 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten29.01.2016
Auf Grund des § 29 Absatz 1 des Laufbahngesetzes
vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Inhaltsübersicht
§§
Abschnitt I Allgemeines 1 - 2
Abschnitt II Mittlerer Dienst 3 - 6
Abschnitt III Gehobener Dienst 7 - 19
1. Zulassung zum Vorbereitungsdienst 7 - 11
2. Zulassung zum Aufstieg 12 - 14
3. Zulassung zum besonderen Aufstieg 15 - 18
4. Sonstiges 19
Abschnitt IV Höherer Dienst 20 - 31
1. Zulassung zum Vorbereitungsdienst 20 - 24
2. Zulassung zur Probezeit 25 - 26
3. Zulassung zum Aufstieg 27 - 30
4. Sonstiges 31
Abschnitt V Schlussvorschriften 32 - 34

Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (
§ 106 des Landesbeamtengesetzes ).

§ 2 Gliederung

(1) Der feuerwehrtechnische Dienst gliedert sich in die Laufbahnen
1.
des mittleren Dienstes,
2.
des gehobenen Dienstes,
3.
des höheren Dienstes.
(2) Zum mittleren Dienst gehören
1.
als Einstiegsamt das Amt der Brandmeisterin oder des Brandmeisters (Besoldungsgruppe 7 der Besoldungsordnung A),
2.
als Beförderungsämter das Amt
a)
der Oberbrandmeisterin oder des Oberbrandmeisters (Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung A),
b)
der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A),
c)
der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A mit Amtszulage).
Als Voraussetzung für die Beförderung in das Amt der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters mit oder ohne Amtszulage kann die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde die Verwendung auf Dienstposten verschiedener Fachgebiete oder Aufgabengebiete festlegen. Die in Satz 1 genannten Ämter dürfen nicht übersprungen werden; dies gilt nicht bei dem Aufstieg in eine höhere Laufbahn. Sie entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt gemäß dem
Laufbahngesetz .
(3) Zum gehobenen Dienst gehören
1.
als Einstiegsamt das Amt der Brandinspektorin oder des Brandinspektors (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A),
2.
als Beförderungsämter das Amt
a)
der Brandoberinspektorin oder des Brandoberinspektors (Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung A),
b)
der Brandamtfrau oder des Brandamtmannes (Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A),
c)
der Brandamtsrätin oder des Brandamtsrats (Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A),
d)
der Brandoberamtsrätin oder des Brandoberamtsrats (Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A),
e)
der Brandoberamtsrätin oder des Brandoberamtsrats (Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A mit Amtszulage).
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist Einstiegsamt für die Dienstkraft, die
1.
eine Diplomprüfung oder den Bachelor-Abschluss in einem mindestens dreijährigen Studiengang an einer Universität oder Fachhochschule oder einen Masterabschluss nachweist oder
2.
während des Aufstiegs in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst bereits das Amt der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters mit Amtszulage (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A mit Amtszulage) innehat,
das in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannte Amt (Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung A). Die in Satz 1 genannten Ämter dürfen nicht übersprungen werden; dies gilt nicht bei dem Aufstieg in eine höhere Laufbahn. Sie entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt gemäß dem
Laufbahngesetz .
(4) Zum höheren Dienst gehören
1.
als Einstiegsamt das Amt der Brandrätin oder des Brandrats (Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A),
2.
als Beförderungsämter das Amt
a)
der Brandoberrätin oder des Brandoberrats (Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A),
b)
der Branddirektorin oder des Branddirektors (Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A),
c)
der Leitenden Branddirektorin oder des Leitenden Branddirektors (Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A),
d)
der Leitenden Branddirektorin oder des Leitenden Branddirektors - als Vertreterin oder Vertreter der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors - (Besoldungsgruppe 3 der Besoldungsordnung B),
e)
der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors (Besoldungsgruppe 5 der Besoldungsordnung B).
Die in Satz 1 genannten Ämter dürfen mit Ausnahme des in Nummer 2 Buchstabe d genannten Amtes nicht übersprungen werden. Sie entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt gemäß dem
Laufbahngesetz .
(5) Befindet sich die Dienstkraft im Amt der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A, mit oder ohne Amtszulage), der Brandoberamtsrätin oder des Brandoberamtsrats (Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A, mit oder ohne Amtszulage), so darf ihr ein Amt der nächsthöheren Laufbahn nur verliehen werden, wenn sie die Befähigung für diese Laufbahn besitzt. Das Gleiche gilt für die Übertragung der Aufgaben eines Amtes der nächsthöheren Laufbahn.
(6) Beförderungen in die in Absatz 5 genannten Ämter dürfen nicht auf einer Stelle der gleichen Besoldungsgruppe für das Einstiegsamt der nächsthöheren Laufbahn vorgenommen werden.
(7) Als Grundlage und zur Systematisierung der Personalentwicklung ist von der Berliner Feuerwehr ein Personalentwicklungskonzept für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu erstellen. Ziel ist es, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern.
(8) Auf Ärztinnen und Ärzte, die sich auf Ämter der Laufbahnfachrichtung Gesundheit und Soziales - Gesundheitswesen -, Laufbahnzweig Ärztlicher Dienst, bei der Berliner Feuerwehr bewerben oder denen bereits Ämter der Laufbahnfachrichtung Gesundheit und Soziales - Gesundheitswesen -, Laufbahnzweig Ärztlicher Dienst, bei der Berliner Feuerwehr verliehen wurden, finden die für die Ärztinnen und Ärzte der Polizei Berlin geltenden Regelungen der
Laufbahnverordnung Gesundheitswesen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Facharztanerkennung ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Gesundheitswissenschaften (Public Health) oder einem vergleichbaren Studiengang treten kann.

Abschnitt II Mittlerer Dienst

§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung

In den Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes darf nur eingestellt werden, wer
1.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (
§ 7 des Beamtenstatusgesetzes ) erfüllt,
2.
das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
3.
a)
mindestens die Hauptschule mit Erfolg besucht oder die Berufsbildungsreife erlangt hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (
§ 35 des Laufbahngesetzes ) besitzt und in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung die Gesellenprüfung (
§ 31 der Handwerksordnung ) oder eine Abschlussprüfung im Sinne des
§ 37 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
bestanden hat oder einen gleichwertigen beruflichen Bildungsstand besitzt oder
b)
in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung eine Fachschule oder Fachoberschule mit Erfolg besucht hat oder eine gleichwertige Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfolgreich abgeschlossen hat oder
c)
mindestens den mittleren Schulabschluss (
§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Schulgesetzes
) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erreicht hat,
4.
nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Das Auswahlverfahren und die Eignungsvoraussetzungen für den Zugang zu dem Vorbereitungsdienst nach
§ 5 Absatz 1 werden von der Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde festgelegt.

§ 4 Einstellung

Die angenommene Bewerberin wird als Beamtin auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Brandmeister-Anwärterin“, der angenommene Bewerber als Beamter auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Brandmeister-Anwärter“ in den Vorbereitungsdienst (
§ 5 ) eingestellt.

§ 5 Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig
1.
eineinhalb Jahre, wenn die Nachwuchskraft bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder gleichwertige Kenntnisse nach
§ 3 Nummer 3 Buchstabe a oder b verfügt,
2.
drei Jahre, wenn die Nachwuchskraft die Voraussetzung nach
§ 3 Nummer 3 Buchstabe c erfüllt und eine handwerklich-technische Grundqualifizierung in den Vorbereitungsdienst eingeschlossen ist,
3.
bis zu vier Jahre, wenn die Nachwuchskraft eine der Voraussetzungen nach
§ 3 Nummer 3 erfüllt und die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach dem
Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in den Vorbereitungsdienst eingeschlossen ist.
Sofern die Nachwuchskraft bereits über die Erlaubnis verfügt, die Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter zu führen, soll der Vorbereitungsdienst nach Satz 1 Nummer 3 entsprechend gekürzt werden. Für eine Nachwuchskraft, die staatlich anerkannte Rettungsassistentin oder staatlich anerkannter Rettungsassistent ist, kann an die Stelle der Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach Maßgabe des
§ 32 Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes
die weitere Ausbildung und Ergänzungsprüfung treten; der Vorbereitungsdienst soll entsprechend gekürzt werden. Abweichungen von der Dauer, insbesondere durch die Festlegung von Prüfungsstichtagen gemäß der
Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst
, sind zulässig. Während des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst nach Maßgabe der
Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst
abzulegen.
(2) Erweist sich eine Beamtin oder ein Beamter während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten oder der Persönlichkeit als ungeeignet, so ist unverzüglich die Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu verfügen. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach
§ 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes
in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes
.

§ 6 Probezeit

(1) Die Dauer der regelmäßigen Probezeit und die Dauer der Mindestprobezeit richten sich nach
§ 11 des Laufbahngesetzes . Innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten, die vor oder nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit dem zu übertragenden Amt entspricht.
(2) Während der Probezeit hat sich die Beamtin oder der Beamte in den Dienstgeschäften der Laufbahn zu bewähren. Hierzu gehört nach Vorgabe der Dienstbehörde die erfolgreiche Teilnahme an Unterweisungen und Praktika. Am Ende der Probezeit sind die Fahrerlaubnis nach Klasse C und die Berechtigung und Befähigung zum Fahren mit Sonderrechten nachzuweisen; sofern der Vorbereitungsdienst nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgeleistet wurde, kann die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde niedrigere Anforderungen zulassen.
(3) Wer sich in der Probezeit nicht bewährt hat, wird entlassen. Dies gilt insbesondere, wenn
1.
eine der Unterweisungen, die für die Ausübung des Amtes erforderlich sind, auch nach Wiederholung nicht erfolgreich abgeschlossen wird,
2.
die Fahrerlaubnis nach Klasse C am Ende der Probezeit nicht vorliegt oder
3.
die Berechtigung und Befähigung zum Fahren mit Sonderrechten am Ende der Probezeit nicht vorliegt.
(4) Wird die Laufbahnbefähigung nach
§ 10 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Laufbahngesetzes
erworben, finden die Absätze 1 bis 3 Anwendung. Zeiten im öffentlichen Dienst, die nicht bereits bei der Entscheidung nach
§ 10 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Laufbahngesetzes
berücksichtigt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit dem zu übertragenden Amt entspricht.

Abschnitt III Gehobener Dienst

1. Zulassung zum Vorbereitungsdienst

§ 7 Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Unmittelbar zum Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes darf nur zugelassen werden, wer
1.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (
§ 7 des Beamtenstatusgesetzes ) erfüllt,
2.
das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
3.
ein mindestens dreijähriges Studium an einer Universität oder Fachhochschule in einer für die Laufbahn geeigneten Studienfachrichtung abgeschlossen hat,
4.
nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Das Auswahlverfahren und die Eignungsvoraussetzungen für den Zugang zu dem Vorbereitungsdienst werden von der Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde festgelegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann auch zugelassen werden, wer ein mindestens dreijähriges Studium an einer Universität oder Fachhochschule in einer sonstigen Fachrichtung abgelegt hat und über eine für die Verwendung in der Laufbahn förderliche Zusatzqualifikation verfügt.
§ 8 Einstellung
Die angenommene Bewerberin wird als Beamtin auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Brandoberinspektor-Anwärterin“, der angenommene Bewerber als Beamter auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Brandoberinspektor-Anwärter“ in den Vorbereitungsdienst (
§ 9 ) eingestellt.
§ 9 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig zwei Jahre. Abweichungen, insbesondere durch die Festlegung von Prüfungsstichtagen gemäß der
Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
, sind zulässig. Auf den Vorbereitungsdienst können nach näherer Bestimmung der
Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
die für die Ausbildung förderlichen Zeiten einer beruflichen Tätigkeit oder eines Studiums an einer Universität oder Fachhochschule oder der Zusatzqualifikation gemäß
§ 7 Absatz 2 bis zu einem Jahr angerechnet werden.
(2) Erweist sich eine Beamtin oder ein Beamter während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten oder der Persönlichkeit als ungeeignet, so ist unverzüglich die Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu verfügen. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach
§ 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes
in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes
.
§ 10 Laufbahnprüfung
(1) Während des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst nach Maßgabe der
Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
abzulegen.
(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst kann auch durch ein Hochschulstudium gemäß
§ 8 Absatz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes
erlangt werden. Ob ein Studiengang die Anforderungen des
§ 8 Absatz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes
erfüllt, entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde. Die Studienordnung und die Prüfungsordnung des Studiengangs nach Satz 1 bedürfen der Bestätigung gemäß
§ 122 Absatz 4 des Berliner Hochschulgesetzes
durch die Laufbahnordnungsbehörde für den feuerwehrtechnischen Dienst.
§ 11 Probezeit
Die Dauer der regelmäßigen Probezeit und die Dauer der Mindestprobezeit richten sich nach
§ 11 des Laufbahngesetzes . Innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten, die vor oder nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistet und die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit dem zu übertragenden Amt entspricht.

2. Zulassung zum Aufstieg

§ 12 Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes darf nur zugelassen werden, wer
1.
die Laufbahnprüfung ( § 5
) mindestens mit der Prüfungsnote „gut“ abgeschlossen,
2.
vor der Zulassung ein Jahr oder länger mindestens mit der Leistungsstufe 2 bewertete dienstliche Leistungen erbracht,
3.
mindestens eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (
§ 12 des Laufbahngesetzes ) von drei Jahren zurückgelegt hat und
4.
sich nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach der Persönlichkeit und den Fähigkeiten für den gehobenen Dienst eignet.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf auch zugelassen werden, wer die Laufbahnprüfung (
§ 5 ) mindestens mit der Prüfungsnote „befriedigend“ abgeschlossen, vor der Zulassung ein Jahr oder länger mindestens mit der Leistungsstufe 2 bewertete Leistungen erbracht und mindestens eine laufbahnrechtliche Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat. Abweichend von Absatz 1 darf darüber hinaus zugelassen werden, wer mindestens eine laufbahnrechtliche Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt und vor der Zulassung ein Jahr oder länger mindestens mit der Leistungsstufe 2 bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf auch zum Aufstieg zugelassen werden, wer die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst nach
§ 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes erworben, vor der Zulassung ein Jahr oder länger mindestens mit der Leistungsstufe 2 bewertete dienstliche Leistungen gezeigt und mindestens eine laufbahnrechtliche Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat.
§ 13 Einführung und Laufbahnprüfung
(1) Zugelassene Beamtinnen und Beamte werden in die Aufgaben des gehobenen Dienstes eingeführt. Die Einführung dauert mindestens zwei Jahre.
(2) Die Einführung erfolgt durch die von der Berliner Feuerwehr bestimmte Aus- und Fortbildungseinrichtung.
(3) Während der Einführung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst nach Maßgabe der
Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
abzulegen.
(4) Die Beamtin oder der Beamte bleibt bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes in der bisherigen Rechtsstellung.
(5) Erweist sich während der Einführung auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten sowie der Persönlichkeit die Nichteignung für den gehobenen Dienst, ist die Zulassung zurückzunehmen.
(6) Wer die in Absatz 3 genannte Prüfung endgültig nicht bestanden hat, wird wieder im mittleren Dienst in dem erreichten Amt seiner bisherigen Rechtsstellung verwendet.
§ 14 Übernahme
Die Übernahme geschieht nach Bestehen der Laufbahnprüfung ohne zusätzliche Erprobung nach Maßgabe besetzbarer Stellen durch Verleihung des Einstiegsamtes der neuen Laufbahn. Die Reihenfolge der Übernahme bestimmt sich nach dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg.

3. Zulassung zum besonderen Aufstieg

§ 15 Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes mit mindestens einjähriger Einführungszeit darf zugelassen werden, wer
1.
sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (
§ 12 des Laufbahngesetzes ) von mindestens fünfzehn Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete bewährt hat,
2.
sich mindestens drei Jahre im Amt der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters (mit oder ohne Amtszulage) bewährt hat und mindestens mit der Leistungsstufe 3 beurteilt wurde,
3.
nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach seinen Fähigkeiten und seiner Persönlichkeit für die Zulassung zum besonderen Aufstieg in den gehobenen Dienst geeignet erscheint.
Abweichend von den Nummern 1 und 2 darf auch zum Aufstieg zugelassen werden, wer die Bildungsvoraussetzungen des
§ 7 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 erlangt hat.
(2) Zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes mit mindestens viermonatiger Einführungszeit darf zugelassen werden, wer
1.
sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (
§ 12 des Laufbahngesetzes ) von mindestens zwanzig Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete bewährt hat,
2.
mindestens das Amt der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters erreicht hat,
3.
vor der Zulassung ein Jahr oder länger mindestens mit der Leistungsstufe 2 bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat und
4.
nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach Fähigkeiten und Persönlichkeit für die Zulassung zum verkürzten Aufstieg in den gehobenen Dienst geeignet erscheint.
Mit Bestehen der Laufbahnprüfung am Ende der Einführungszeit nach Satz 1 wird die Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst bis einschließlich des Amtes der Brandamtfrau oder des Brandamtmannes erlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann auch eine Dienstkraft zugelassen werden, die sich mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit im rückwärtigen Dienst, insbesondere als Lehrkraft an der Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienst-Akademie, bewährt hat und mindestens mit der Leistungsstufe 3 beurteilt wurde; über die Zulassung von Dienstkräften des rückwärtigen Dienstes mit eingeschränkter Feuerwehrdienstfähigkeit entscheidet die Dienstbehörde.
§ 16 Einführung
(1) Zugelassene Beamtinnen und Beamte werden theoretisch und praktisch in die Aufgaben des gehobenen Dienstes eingeführt.
(2) § 13 Absatz 2, 4 und 5 findet Anwendung.
§ 17 Laufbahnprüfung
(1) Während der Einführung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst gemäß der
Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
mit der Maßgabe abzulegen, dass sich der Prüfungsinhalt auf das während der Einführung vermittelte Wissen beschränkt.
(2) Bei dem Aufstieg mit viermonatiger Einführungszeit (
§ 15 Absatz 2) umfasst die Laufbahnprüfung eine schriftliche Arbeit im Umfang von vier Zeitstunden sowie eine mündliche Prüfung, die dem in
§ 18 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
genannten Umfang entspricht. Sofern bereits die schriftliche Arbeit nicht bestanden wird, ist die Laufbahnprüfung ohne weiteres nicht bestanden. Die Prüfung darf bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Die Regelungen der
§§ 26 und 27 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
finden entsprechende Anwendung.
(3) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, wird wieder im mittleren Dienst in dem erreichten Amt seiner bisherigen Rechtsstellung verwendet.
§ 18 Übernahme
§ 14 findet entsprechende Anwendung.

4. Sonstiges

§ 19 Beförderungen
Das Amt einer Brandamtsrätin oder eines Brandamtsrates (
§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c) darf der Beamtin oder dem Beamten erst verliehen werden, wenn eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (
§ 12 des Laufbahngesetzes ) von mindestens vier Jahren abgeleistet wurde.

Abschnitt IV Höherer Dienst

1. Zulassung zum Vorbereitungsdienst

§ 20 Voraussetzungen für die Zulassung
Unmittelbar zum Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst darf nur zugelassen werden, wer
1.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (
§ 7 des Beamtenstatusgesetzes ) erfüllt,
2.
das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
3.
das Studium in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung
a)
an einer Universität mit einer Hochschulprüfung (Diplom-Hauptprüfung, Master) oder
b)
an einer Universität mit einer ersten Staatsprüfung oder
c)
an einer Fachhochschule mit dem Master-Abschluss in einem Studiengang, der in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuft wurde, abgeschlossen hat,
4.
nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Das Auswahlverfahren und die Eignungsvoraussetzungen für den Zugang zu dem Vorbereitungsdienst werden von der Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde festgelegt.
§ 21 Einstellung
Die angenommene Bewerberin wird als Beamtin auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Brandreferendarin“, der angenommene Bewerber als Beamter auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Brandreferendar“ in den Vorbereitungsdienst (
§ 22 ) eingestellt.
§ 22 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig zwei Jahre. Abweichungen, insbesondere durch die Festlegung von Prüfungsstichtagen, sind zulässig. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen, können auf Antrag bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
(2) Mindestens einer der Ausbildungsabschnitte ist im Bereich des Landes Berlin abzuleisten.
(3) § 9 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) Für die Ausbildung ist die
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich; Abweichungen sind im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde zulässig.
§ 23 Laufbahnprüfung
Während des Vorbereitungsdienstes ist als Laufbahnprüfung die Staatsprüfung vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abzulegen. Für die Prüfung ist die
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
§ 24 Beendigung des Vorbereitungsdienstes
Setzt eine Beamtin oder ein Beamter nach erstmalig nicht bestandener Prüfung den Vorbereitungsdienst nicht fort, ist der Vorbereitungsdienst auf Grund endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung beendet. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach
§ 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes
in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes
.

2. Zulassung zur Probezeit

§ 25 Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Zur Probezeit für die Laufbahn des höheren Dienstes darf nur zugelassen werden, wer
1.
die in § 23 genannte Prüfung bestanden hat,
2.
die Voraussetzungen des § 20
Nummer 1 und 4 erfüllt.
(2) Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen; sie führen als Amtsbezeichnung die Bezeichnung des Einstiegsamtes ihrer Laufbahn.
§ 26 Probezeit
Die Dauer der regelmäßigen Probezeit und die Dauer der Mindestprobezeit richten sich nach
§ 11 des Laufbahngesetzes . Innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten, die vor oder nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistet und die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit dem zu übertragenden Amt entspricht.

3. Zulassung zum Aufstieg

§ 27 Voraussetzungen für die Zulassung
Zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes darf nur zugelassen werden, wer
1.
eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (
§ 12 des Laufbahngesetzes ) von mindestens fünf Jahren zurückgelegt hat,
2.
sich mindestens im Amt der Brandamtfrau oder des Brandamtmannes (Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A) befindet,
3.
nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach seinen dienstlichen Leistungen, seinen Fähigkeiten sowie nach seiner Persönlichkeit für den höheren Dienst geeignet erscheint.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 und 2 darf auch zum Aufstieg zugelassen werden, wer die Bildungsvoraussetzungen des
§ 20 Nummer 3 erlangt hat.
§ 28 Einführung
(1) Zugelassene Beamtinnen und Beamte werden in die Aufgaben des höheren Dienstes eingeführt.
(2) Die Einführung dauert mindestens ein Jahr.
(3) § 13 Absatz 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.
(4) Für die Einführung ist die
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich; Abweichungen sind im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde zulässig.
§ 29 Prüfung
(1) Während der Einführung ist die in
§ 23 genannte Prüfung abzulegen.
(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, wird wieder im gehobenen Dienst in dem erreichten Amt seiner bisherigen Rechtsstellung verwendet.
§ 30 Übernahme
§ 14 findet entsprechende Anwendung.

4. Sonstiges

§ 31 Beförderungen
Das Amt einer Branddirektorin oder eines Branddirektors (
§ 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b) darf der Beamtin oder dem Beamten erst verliehen werden, wenn eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (
§ 12 des Laufbahngesetzes ) von mindestens drei Jahren abgeleistet wurde.

Abschnitt V Schlussvorschriften

§ 32 Verwaltungsvorschriften

Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Laufbahnordnungsbehörde.

§ 33 Übergangsregelungen

(1) Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellten Brandmeister-Anwärterinnen und Brandmeister-Anwärter dauert der Vorbereitungsdienst bis zu zwei Jahre. Die Verkürzung auf mindestens eineinhalb Jahre ist zulässig.
(2) Nachwuchskräfte, die sich in der handwerklich-technischen Grundqualifizierung befinden, erhalten von der Berliner Feuerwehr umgehend ein Angebot zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, sofern sie die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Bereits abgeleistete Zeiten der handwerklich-technischen Grundqualifizierung werden auf den insgesamt dreijährigen Vorbereitungsdienst angerechnet.
(3) Brandinspektorinnen und Brandinspektoren (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A), die vor oder während des Aufstiegsverfahrens in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst einen akademischen Grad nach
§ 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erreicht oder den Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst im Amt der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters mit Amtszulage (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A mit Amtszulage) absolviert haben, ist nach Maßgabe besetzbarer Stellen das in
§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannte Amt (Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung A) zu verleihen. Die Reihenfolge bestimmt sich nach dem Prüfungsergebnis.
(4) Beamtinnen und Beamte, die sich gemäß
§ 7 Absatz 3 oder § 20 Absatz 2 der bisher geltenden Feuerwehr-Laufbahnverordnung
in einem Vorbereitungsdienst befinden, wechseln von dem Vorbereitungsdienst in das Aufstiegsverfahren nach
§ 15 Absatz 1 Satz 2 oder § 27
Satz 2.
(5) Auszubildende der Berliner Feuerwehr für den Beruf der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters können in den Vorbereitungsdienst nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 übernommen und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden, wenn sie die Voraussetzungen des
§ 3 Nummern 1 bis 3 erfüllen und für die Verwendung in der Laufbahn körperlich, geistig und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind. Die abgeleistete Ausbildungszeit wird ganz oder teilweise auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 20. November 2012 (GVBl. S. 407) außer Kraft.
Berlin, den 12. Januar 2016
Der Senat von Berlin
Michael Müller Regierender Bürgermeister Frank Henkel Senator für Inneres und Sport
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