Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (DVO-Bestattungsgesetz) Vom 22. Oktober 1980
Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (DVO-Bestattungsgesetz) Vom 22. Oktober 1980
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert, Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 12.01.2016 (GVBl. S. 12) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (DVO-Bestattungsgesetz) vom 22. Oktober 1980 | 07.11.1980 |
Eingangsformel | 07.11.1980 |
Inhaltsverzeichnis | 01.10.2014 |
ERSTER ABSCHNITT - Leichenschau, Leichenschauschein, vorläufige Todesbescheinigung, Bestattungsschein und Leichenpass | 01.10.2014 |
§ 1 - Durchführung der Leichenschau | 01.10.2014 |
§ 2 - Inhalt, Ausstellung und Verwendung des Leichenschauscheins | 01.10.2014 |
§ 3 - Aufbewahrung des Leichenschauscheins | 01.10.2014 |
§ 4 - Auskunftserteilung aus dem Leichenschauschein | 01.10.2014 |
§ 5 - Inhalt, Ausstellung und Verwendung der vorläufigen Todesbescheinigung | 29.01.2016 |
§ 6 - Inhalt, Ausstellung und Verwendung des Bestattungsscheins | 01.10.2014 |
§ 7 - Aufbewahrung des Bestattungsscheins | 01.10.2014 |
§ 8 - Beantragung eines Leichenpasses | 01.01.2005 |
§ 9 - Inhalt des Leichenpasses | 07.11.1980 |
ZWEITER ABSCHNITT - Behandlung und Beförderung von Leichen | 07.11.1980 |
§ 10 - Schutz der Gesundheit und der Totenruhe | 29.12.2010 |
§ 11 - Konservierung von Leichen | 07.11.1980 |
§ 12 - Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr | 29.12.2010 |
§ 13 - Leichenbesorger | 29.12.2010 |
§ 14 - Beschaffenheit der Särge bei Erdbestattungen | 29.12.2010 |
§ 15 - Beschaffenheit der Särge bei Feuerbestattungen | 29.12.2010 |
§ 16 - Beschaffenheit der Särge bei der Beförderung von Leichen | 29.12.2010 |
§ 17 - Anforderungen an Leichenwagen | 07.11.1980 |
§ 18 - Transportbegleiter | 07.11.1980 |
DRITTER ABSCHNITT - Leichenhallen | 07.11.1980 |
§ 19 - Allgemeine Anforderungen an Leichenhallen | 07.11.1980 |
§ 20 - Besondere Anforderungen an Leichenhallen | 01.10.2014 |
§ 21 - Vorschriften für bestehende Leichenhallen | 07.11.1980 |
§ 22 - Überwachung | 07.11.1980 |
§ 22a - Räume für rituelle Waschungen | 29.12.2010 |
VIERTER ABSCHNITT - Aufbewahrung und Versand von Aschen Verstorbener | 07.11.1980 |
§ 23 - Aufnahme der Asche in Urnen | 07.11.1980 |
§ 24 - Beschaffenheit von Urnen | 07.11.1980 |
§ 25 - Weitergabe und Versand von Aschen im Inland | 07.11.1980 |
§ 26 - Weitergabe und Versand von Aschen in das Ausland | 07.11.1980 |
§ 27 - Beisetzung der Asche auf Friedhöfen | 07.11.1980 |
§ 28 - Umbetten von Urnen | 07.11.1980 |
FÜNFTER ABSCHNITT - Schlußvorschriften | 07.11.1980 |
§ 29 - Sondervorschriften | 01.10.2014 |
§ 30 - Ordnungswidrigkeiten | 01.10.2014 |
§ 30a - Übergangsvorschriften | 01.10.2014 |
§ 31 - Inkrafttreten | 07.11.1980 |
Anlage 1 | 29.01.2016 |
Anlage 2 | 29.01.2016 |
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes vom 2. November 1973 (GVBl. S. 1830) wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
ERSTER ABSCHNITT Leichenschau, Leichenschauschein, vorläufige Todesbescheinigung, Bestattungsschein und Leichenpass | |
§ 1 | Durchführung der Leichenschau |
§ 2 | Inhalt, Ausstellung und Verwendung des Leichenschauscheins |
§ 3 | Aufbewahrung des Leichenschauscheins |
§ 4 | Auskunftserteilung aus dem Leichenschauschein |
§ 5 | Inhalt, Ausstellung und Verwendung der vorläufigen Todesbescheinigung |
§ 6 | Inhalt, Ausstellung und Verwendung des Bestattungsscheins |
§ 7 | Aufbewahrung des Bestattungsscheins |
§ 8 | Beantragung eines Leichenpasses |
§ 9 | Inhalt des Leichenpasses |
ZWEITER ABSCHNITT Behandlung und Beförderung von Leichen | |
§ 10 | Schutz der Gesundheit und der Totenruhe |
§ 11 | Konservierung von Leichen |
§ 12 | Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr |
§ 13 | Leichenbesorger |
§ 14 | Beschaffenheit der Särge bei Erdbestattungen |
§ 15 | Beschaffenheit der Särge bei Feuerbestattungen |
§ 16 | Beschaffenheit der Särge bei der Beförderung von Leichen |
§ 17 | Anforderungen an Leichenwagen |
§ 18 | Transportbegleiter |
DRITTER ABSCHNITT Leichenhallen | |
§ 19 | Allgemeine Anforderungen an Leichenhallen |
§ 20 | Besondere Anforderungen an Leichenhallen |
§ 21 | Vorschriften für bestehende Leichenhallen |
§ 22 | Überwachung |
§ 22a | Räume für rituelle Waschungen |
VIERTER ABSCHNITT Aufbewahrung und Versand von Aschen Verstorbener | |
§ 23 | Aufnahme der Asche in Urnen |
§ 24 | Beschaffenheit von Urnen |
§ 25 | Weitergabe und Versand von Aschen im Inland |
§ 26 | Weitergabe und Versand von Aschen in das Ausland |
§ 27 | Beisetzung der Asche auf Friedhöfen |
§ 28 | Umbetten von Urnen |
FÜNFTER ABSCHNITT Schlußvorschriften | |
§ 29 | Sondervorschriften |
§ 30 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 30a | Übergangsvorschriften |
§ 31 | Inkrafttreten |
Anlage 1 | Formularsatz „Leichenschauschein“ |
Anlage 2 | Formularsatz „Vorläufige Todesbescheinigung“ |
ERSTER ABSCHNITT Leichenschau, Leichenschauschein, vorläufige Todesbescheinigung, Bestattungsschein und Leichenpass
§ 1 Durchführung der Leichenschau
Die Leichenschau ist von der Ärztin oder dem Arzt bei ausreichender Beleuchtung und an der vollständig entkleideten Leiche unter Einbeziehung aller Körperregionen, insbesondere des Rückens und der behaarten Kopfhaut, sorgfältig durchzuführen. Sie soll in einem geschlossenen Raum oder einem abgeschirmten Bereich durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch für die zweite Leichenschau nach § 20 des Bestattungsgesetzes.
§ 2 Inhalt, Ausstellung und Verwendung des Leichenschauscheins
(1) Der Formularsatz „Leichenschauschein“ besteht aus einem Blatt nicht vertraulicher Teil und vier Blättern vertraulicher Teil sowie zwei Fensterumschlägen. Der Inhalt bestimmt sich nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Der Leichenschauschein ist abgesehen von erforderlichen medizinischen Fachbegriffen in deutscher Sprache allgemein verständlich und ohne Abkürzungen vollständig auszufüllen.
(2) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchgeführt hat, füllt die Personalangaben, die Hinweise zu Todeszeitpunkt und Todesort, die Warnhinweise sowie die Todesart im Formularsatz unverzüglich vor Ort aus und trennt das Blatt nicht vertraulicher Teil vom Formularsatz ab. Das Blatt nicht vertraulicher Teil und der verbleibende Formularsatz vertraulicher Teil sind anschließend gesondert auszufüllen, zu unterschreiben sowie mit dem Stempel der Ärztin oder des Arztes oder gegebenenfalls der Einrichtung zu versehen.
(3) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchgeführt hat, legt Blatt 1 und Blatt 2 des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins in den dazugehörigen Fensterumschlag so ein, dass die Personalangaben sichtbar sind, verschließt den Umschlag und händigt diesen zusammen mit dem Blatt nicht vertraulicher Teil des Leichenschauscheins unverzüglich derjenigen Person aus, die nach dem Personenstandsgesetz zur Anzeige des Todes beim Standesamt verpflichtet ist. Diese Person oder das von ihr beauftragte Bestattungsunternehmen hat den verschlossenen Fensterumschlag und das Blatt nicht vertraulicher Teil des Leichenschauscheins dem Standesamt des Sterbeortes entsprechend den personenstandsrechtlichen Vorschriften vorzulegen. Das Standesamt vermerkt die Registernummer des Sterbeeintrags und den Namen des zuständigen Standesamtes auf Blatt 1 und 2 des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins ohne Öffnung des Fensterumschlages und leitet den Umschlag spätestens am nächsten Werktag nach der Beurkundung an das Gesundheitsamt des Sterbeortes weiter. Der nicht vertrauliche Teil des Leichenschauscheins verbleibt beim Standesamt.
(4) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchgeführt hat, legt Blatt 3 des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins in den dazugehörigen Fensterumschlag so ein, dass die Personalangaben sichtbar sind, verschließt den Umschlag und belässt ihn bei der Leiche. Geht von der Leiche eine Gefahr der Krankheitsübertragung aus, hat die Ärztin oder der Arzt auf dem Umschlag einen entsprechenden Warnhinweis (zum Beispiel „Ansteckungsgefahr: Schutzmaßnahmen erforderlich“) zu vermerken. Wird eine klinische oder eine anatomische Sektion oder eine gerichtlich angeordnete Leichenöffnung durchgeführt, ist der Umschlag von der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die Sektion oder die Leichenöffnung durchführt, zu öffnen und einzusehen. Der Befund der Sektion oder der Leichenöffnung ist auf der Rückseite von Blatt 3 zu dokumentieren und mit der Unterschrift sowie dem Stempel der Ärztin oder des Arztes oder gegebenenfalls der Einrichtung zu versehen. Nach der Sektion oder der Leichenöffnung hat die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Sektion oder die Leichenöffnung durchgeführt hat, Blatt 3 wieder in den Fensterumschlag einzulegen, diesen zu verschließen und bei der Leiche zu belassen. Bei beabsichtigter Feuerbestattung hat die Ärztin oder der Arzt, die oder der die zweite Leichenschau nach § 20 des Bestattungsgesetzes vornimmt, den Umschlag nach Satz 1 oder Satz 5 zu öffnen und einzusehen sowie Blatt 3 des Leichenschauscheins in einem verschlossenen Umschlag unverzüglich an das Zentralarchiv für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter zu senden. In den übrigen Fällen hat die für die Bestattung verantwortliche Person den verschlossenen Umschlag nach Satz 1 oder Satz 5 unverzüglich nach der Bestattung an das Zentralarchiv für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter zu senden.
(5) Blatt 4 des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins ist für die Ärztin oder den Arzt bestimmt, die oder der die Leichenschau durchgeführt hat.
(6) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau nach § 6 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes vorzeitig beendet und die Polizeibehörde benachrichtigt, füllt im Formularsatz „Leichenschauschein“ die Angaben aus, die ihr oder ihm ohne Veränderung an der Leiche möglich sind und die zweifelsfrei festgestellt werden können, mindestens aber die Personalangaben, die Angaben zum Zeitpunkt des Todes, die Warnhinweise, die Todesart sowie bei Totgeborenen das Geburtsgewicht, und unterschreibt und stempelt den Formularsatz. Die Ärztin oder der Arzt trennt Blatt 4 des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins vom Formularsatz ab und hat dafür zu sorgen, dass die Polizeibehörde den verbleibenden Formularsatz „Leichenschauschein“ zusammen mit den Umschlägen erhält. Nach Freigabe der Leiche legt die Polizeibehörde
1.
Blatt 1 und Blatt 2 des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins in den dazugehörigen Fensterumschlag so ein, dass die Personalangaben sichtbar sind, verschließt den Umschlag und sorgt dafür, dass der Umschlag zusammen mit dem Blatt nicht vertraulicher Teil des Leichenschauscheins der für die Bestattung verantwortlichen Person ausgehändigt wird, und
2.
Blatt 3 des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins in den dazugehörigen Fensterumschlag so ein, dass die Personalangaben sichtbar sind, verschließt den Umschlag und belässt ihn bei der Leiche.
(7) Das Gesundheitsamt des Sterbeortes prüft den Inhalt des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins auf Vollständigkeit und auf Schlüssigkeit der Eintragungen. Es ist befugt, Leichenschauscheine zu berichtigen oder zu ergänzen. Macht das Gesundheitsamt von dieser Befugnis Gebrauch, hat es etwaige Berichtigungen oder Ergänzungen sowohl auf Blatt 1 als auch auf Blatt 2 des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins unter Angabe des Namens der ausführenden Dienstkraft und des Datums zu vermerken und abzustempeln. Nach Prüfung des Inhalts des Leichenschauscheins und nach Vornahme eventueller Berichtigungen oder Ergänzungen legt das Gesundheitsamt Blatt 1 und Blatt 2 des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins in den dazugehörigen Fensterumschlag zurück und sendet diesen unverzüglich an das Zentralarchiv für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter.
(8) Ärztinnen und Ärzte, die den Leichenschauschein ausgefüllt oder den Befund einer Sektion oder Leichenöffnung auf dem Leichenschauschein dokumentiert haben, sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt des Sterbeortes und dem Zentralarchiv für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter die zur Überprüfung und Vervollständigung der Leichenschauscheine erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(9) Das Zentralarchiv für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter hat monatlich
1.
eine lesbare Kopie von Blatt 1 des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins an das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen zu senden,
2.
Blatt 2 des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zu senden und
3.
eine lesbare Kopie von Blatt 3 des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins (Vor- und Rückseite), ergänzt um die Registernummer des Sterbeeintrags und den Namen des zuständigen Standesamtes, an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg und an das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen zu senden, wenn ihm aus den Eintragungen auf der Rückseite von Blatt 3 des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins bekannt wird, dass der Befund einer Sektion oder Leichenöffnung von der im Leichenschauschein dokumentierten Todesursache abweicht.
Soweit die technischen Voraussetzungen geschaffen sind, sind die Daten nach Satz 1 elektronisch zu übermitteln. Bei der elektronischen Übermittlung der Daten sind die gesetzlichen Regelungen für einen gesicherten Datentransport einzuhalten.
(10) Die Standesämter dürfen die Daten des nicht vertraulichen Teils der Leichenschauscheine, die Registernummer des Sterbeeintrags und den Namen des zuständigen Standesamtes dem Zentralarchiv für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen für einen gesicherten Datentransport elektronisch übermitteln.
(11) Die Gesundheitsämter und das Zentralarchiv für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter dürfen personenbezogene Daten verarbeiten und offenbaren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung oder nach dem Bestattungsgesetz erforderlich ist.
§ 3 Aufbewahrung des Leichenschauscheins
(1) Das Blatt nicht vertraulicher Teil des Leichenschauscheins ist von dem Standesamt des Sterbeortes aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beträgt mindestens sechs Monate und beginnt mit dem Tag der Beurkundung.
(2) Blatt 1 und 3 des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins sind vom Zentralarchiv für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter aufzubewahren. Dies gilt auch für Blatt 2 des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins, wenn das Zentralarchiv für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter nach § 2 Absatz 9 Satz 2 die Daten dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg elektronisch übermittelt. Die Frist für die Aufbewahrung des Leichenschauscheins und für die Speicherung der elektronisch erfassten Daten beträgt jeweils 20 Jahre und beginnt mit dem Ende des Sterbejahres.
(3) Ärztinnen und Ärzte, die die Leichenschau durchgeführt haben, nehmen Blatt 4 des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins zu ihren Patientenunterlagen. Ist die Leichenschau von einer Ärztin oder einem Arzt in der Notfallrettung durchgeführt worden, ist Blatt 4 beim Aufgabenträger des Notarztdienstes aufzubewahren. Auf die Aufbewahrungsfrist in den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die berufsrechtlichen Vorschriften für ärztliche Aufzeichnungen entsprechend anzuwenden. Ist die Leichenschau nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Bestattungsgesetzes in einer Krankenanstalt durchgeführt worden, hat die Krankenanstalt Blatt 4 des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins entsprechend den in der Krankenhaus-Verordnung geregelten Fristen für Patientendokumentationen aufzubewahren.
§ 4 Auskunftserteilung aus dem Leichenschauschein
Auf Antrag können aus dem Leichenschauschein Auskünfte im erforderlichen Umfang erteilt werden,
1.
wenn Behörden die Angaben zur rechtmäßigen Erfüllung der innerhalb ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben benötigen und dabei das Interesse an der behördlichen Aufgabenerfüllung im Einzelfall gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der verstorbenen Person oder Dritter überwiegt,
2.
wenn eine Privatperson, ein Versicherungsunternehmen oder eine ähnliche Einrichtung ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Todesumstände einer namentlich bezeichneten verstorbenen Person glaubhaft macht, der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille der verstorbenen Person einer Offenbarung nicht entgegensteht und schutzwürdige Belange der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen nicht beeinträchtigt werden, oder
3.
wenn die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben erforderlich sind, die Daten anonymisiert oder für den Fall, dass der Forschungszweck so nicht erreicht werden kann, pseudonymisiert übermittelt werden und schutzwürdige Belange der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen nicht beeinträchtigt werden.
Der Antrag von Behörden, Privatpersonen, Versicherungsunternehmen oder ähnlichen Einrichtungen ist zunächst an die Ärztin oder den Arzt zu richten, die oder der den Leichenschauschein ausgestellt hat. Wenn diese oder dieser nicht erreichbar ist, ist der Antrag bei dem Zentralarchiv für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter zu stellen. Anträge für wissenschaftliche Forschungsvorhaben sind ausschließlich an das Zentralarchiv für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter zu richten.
§ 5 Inhalt, Ausstellung und Verwendung der vorläufigen Todesbescheinigung
(1) Der Formularsatz „Vorläufige Todesbescheinigung“ besteht aus zwei Blättern. Der Inhalt bestimmt sich nach dem Muster der Anlage 2.
(2) Die vorläufige Todesbescheinigung ist von in der Notfallrettung tätigen Ärztinnen und Ärzten unter Beachtung des § 3 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes auszustellen. Die Ärztinnen und Ärzte haben in diesem Fall zu veranlassen, dass die Leichenschau nach § 3 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes durchgeführt wird. Ergeben sich bei der Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes oder der äußeren Umstände Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder handelt es sich bei der Leiche um eine unbekannte Person, haben die in der Notfallrettung tätigen Ärztinnen und Ärzte abweichend von Satz 2 unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
(3) Blatt 1 der vorläufigen Todesbescheinigung ist bei der Leiche zu belassen. Es ist für die Ärztin oder den Arzt bestimmt, die oder der die Leichenschau vornimmt, und entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften für ärztliche Aufzeichnungen aufzubewahren. Blatt 2 der vorläufigen Todesbescheinigung verbleibt beim Aufgabenträger des Notarztdienstes. Auf die Aufbewahrungsfrist sind die berufsrechtlichen Vorschriften für ärztliche Aufzeichnungen entsprechend anzuwenden.
§ 6 Inhalt, Ausstellung und Verwendung des Bestattungsscheins
(1) Der Bestattungsschein enthält mindestens folgende Daten:
1.
Familienname, Geburtsname und Vorname der verstorbenen Person;
2.
Geburtsdatum und Geburtsort der verstorbenen Person;
3.
Todestag und -zeit;
4.
Sterbeort;
5.
letzter Wohnort der verstorbenen Person;
6.
Erklärung, dass die Bestattung vorgenommen werden darf;
7.
Zeitpunkt, von dem an die Bestattung erfolgen kann.
(2) Den Bestattungsschein stellt das zuständige Standesamt nach Vorlage des nicht vertraulichen Teils des Leichenschauscheins aus. In den Fällen des § 19 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes muss auch die Bestattungsgenehmigung der Staatsanwaltschaft vorliegen; diese ist mit dem Bestattungsschein zu verbinden. Der Bestattungsschein ist derjenigen Person, die für die Bestattung sorgt (§ 16 des Bestattungsgesetzes) oder deren Beauftragten zur Vorlage bei der Friedhofsverwaltung oder dem Krematorium auszuhändigen.
§ 7 Aufbewahrung des Bestattungsscheins
Der Bestattungsschein wird
1.
bei Erdbestattung von der für den Bestattungsort zuständigen Friedhofsverwaltung, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bestattungsgesetzes von der für die Ausnahmegenehmigung zuständigen Behörde und
2.
bei Feuerbestattung von dem die Einäscherung vornehmenden Krematorium
für die Ruhezeit aufbewahrt.
§ 8 Beantragung eines Leichenpasses
Dem Antrag auf Ausstellung eines Leichenpasses sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
die Sterbeurkunde oder die Bescheinigung des Standesbeamten über die Anzeige des Sterbefalles;
2.
der Bestattungsschein;
3.
ein ärztliches Zeugnis darüber, daß die Leiche befördert werden kann. Auf eine bestehende Ansteckungsgefahr ist unter Hinweis auf die Schutzmaßnahmen nach § 12 hinzuweisen;
4.
eine Bescheinigung des Bestattungsunternehmers darüber, daß die Leiche den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend eingesargt und befördert wird. Im Fall einer Ansteckungsgefahr hat er die Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 12 zu bestätigen.
§ 9 Inhalt des Leichenpasses
Der Leichenpaß enthält folgende Angaben:
1.
Name und Vorname des Verstorbenen;
2.
Geburtsdatum und Geburtsort;
3.
Sterbedatum und Sterbeort;
4.
die Bestätigung der vorschriftsmäßigen Einsargung;
5.
Beförderungsmittel;
6.
Absendeort, Beförderungsweg und Bestimmungsort;
7.
die Bestätigung, daß keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen oder daß die Staatsanwaltschaft die Bestattung schriftlich genehmigt hat.
ZWEITER ABSCHNITT Behandlung und Beförderung von Leichen
§ 10 Schutz der Gesundheit und der Totenruhe
Leichen und Aschen Verstorbener sind so zu behandeln, daß die menschliche Gesundheit nicht gefährdet und die Totenruhe nicht mehr als unumgänglich gestört wird. Die Leichen sind vorbehaltlich des § 18 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes in den Särgen erdzubestatten oder einzuäschern, in denen sie zum Bestattungsort gelangen.
§ 11 Konservierung von Leichen
(1) Leichen dürfen nur konserviert werden, wenn sie ins Ausland befördert werden sollen. Bei Bestattungen in Berlin kann das Bezirksamt des Bestattungsortes Ausnahmen zulassen.
(2) Leichen dürfen erst konserviert werden, wenn der Bestattungsschein erteilt worden ist.
§ 12 Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr
(1) Die eine Leichenschau durchführenden Ärztinnen und Ärzte, die Bestatter und andere Personen, die Umgang mit der Leiche haben oder die tatsächliche Gewalt über den Sterbeort innehaben, müssen bei Kontakt mit potentiell infektiösen Materialien (z. B. Blut, Stuhl oder Sekrete der Leiche) neben den durch andere Vorschriften vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen
a)
geeignete persönliche Schutzkleidung tragen (mindestens Einmalhandschuhe und Schutzkittel),
b)
geeignete Desinfektionsmaßnahmen wie Instrumentendesinfektion, Flächendesinfektion aller kontaminierten Flächen und hygienische Händedesinfektion nach Ablegen der Schutzkleidung durchführen und,
c)
wenn die verstorbene Person an ansteckungsfähiger offener Lungentuberkulose erkrankt war oder der Verdacht einer solchen Erkrankung besteht, geeignete Atemschutzmasken tragen.
Das Gesundheitsamt kann erforderlichenfalls weitere Schutzmaßnahmen anordnen.
(2) War die verstorbene Person an einer hochkontagiösen lebensbedrohlichen Krankheit wie Lungenpest oder Virusbedingtem hämorrhagischem Fieber (VHF), das von Mensch zu Mensch übertragbar ist, erkrankt oder treten Tatsachen auf, die auf eine solche übertragbare Krankheit schließen lassen, so ist jeglicher Kontakt mit der Leiche zu vermeiden und unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren. Das Gesundheitsamt legt die weiteren Maßnahmen im Umgang mit der Leiche insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Desinfektionsmaßnahmen, der Einsargung und des Transports der Leiche, der Kennzeichnungspflichten sowie der Art und des Ortes der Bestattung fest, soweit eine fortbestehende Infektionsgefahr nicht auszuschließen ist.
(3) Der die Leichenschau vornehmende Arzt hat nötigenfalls dafür zu sorgen, daß die Personen, die sich in der Umgebung der Leiche bis zu ihrer Überführung aufhalten, und der Bestattungsunternehmer auf die Ansteckungsgefahr und die gebotene Vorsicht hingewiesen werden.
§ 13 Leichenbesorger
Personen, die gewerbs- oder berufsmäßig Leichen reinigen, ankleiden oder einsargen (Leichenbesorger), müssen unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften vor Beginn ihrer Tätigkeit geeignete persönliche Schutzkleidung (mindestens Einmalhandschuhe und Schutzkittel) anlegen. Unmittelbar nach Beendigung der Tätigkeit haben sie ihre Hände und Unterarme, die Überkleider oder Schürzen und die verwendeten Geräte gründlich zu reinigen. § 12 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.
§ 14 Beschaffenheit der Särge bei Erdbestattungen
(1) Für die Erdbestattung darf nur ein fester Sarg verwendet werden, der so gefügt und abgedichtet sein muß, daß bis zur Beisetzung jedes Durchsickern von Feuchtigkeit nach außen ausgeschlossen ist und der Austritt von Gerüchen verhindert wird. Der Sarg darf nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein; dies gilt auch für die Innenausstattung des Sarges und die Bekleidung oder Umhüllung der Leiche.
(2) Auf den Sarg nach § 18 Absatz 2 Satz 2 des Bestattungsgesetzes findet Absatz 1 Satz 1 Anwendung. Der Sarg kann wiederverwendbar sein. Er ist nach jedem Transport unverzüglich desinfizierend zu reinigen. Wird ein Sarg verwendet, der nicht desinfizierend gereinigt werden kann, ist er nach der Bestattung durch den Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten ordnungsgemäß zu entsorgen.
§ 15 Beschaffenheit der Särge bei Feuerbestattungen
(1) Für die Feuerbestattung ist ein fester Sarg aus dünnem Holz oder Zinkblech oder anderen, von dem für das Friedhofswesen zuständigen Mitglied des Senats als gleichwertig anerkannten Stoffen zu verwenden. Der Sarg muß so gefügt und abgedichtet sein, daß bis zur Einäscherung jedes Durchsickern von Feuchtigkeit nach außen ausgeschlossen ist und der Austritt von Gerüchen verhindert wird. Pech darf zur Abdichtung der Fugen nicht verwendet werden.
(2) Der Sarg muß frei von unverbrennbaren Verzierungen (Beschläge, Griffe) sein. Zur Befestigung der Auskleidung des Sarges und zum Schließen der Bekleidung der Leiche dürfen unverbrennbare Gegenstände nicht verwendet werden. Der Sarg einschließlich der Auskleidung und des Anstrichs, die Sargbeigaben sowie die Bekleidung der Leiche müssen so beschaffen sein, daß bei der Einäscherung eine Rauch- und Rußentwicklung, Geruchsbelästigungen sowie Gefahren für Beschäftigte oder Beschädigungen der Verbrennungsanlage nicht entstehen und zu befürchten sind. Als Unterlage für die Leiche und als Füllmasse für Kissen sind Säge- oder Hobelspäne, Holzwolle oder Torfmull oder andere, von dem für das Friedhofswesen zuständigen Mitglied des Senats als gleichwertig anerkannte Stoffe zu benutzen.
§ 16 Beschaffenheit der Särge bei der Beförderung von Leichen
Leichen dürfen an einen Ort außerhalb Berlins nur in einem gut abgedichteten Sarg befördert werden, dessen Beschaffenheit entsprechend der Bestattungsart den Anforderungen der §§ 14 und 15 entspricht.
§ 17 Anforderungen an Leichenwagen
(1) Der Laderaum von Leichenwagen muß umschlossen, verschließbar und vom Fahrerraum getrennt sein. Er muß abwaschbar sowie für eine Desinfektion geeignet sein; dasselbe gilt für alle Einbauten. Der Boden des Laderaums muß feuchtigkeitsundurchlässig sein. Der Sarg muß so befestigt werden können, daß er sich während der Fahrt nicht verschiebt.
(2) Der Laderaum des Leichenwagens ist gründlich zu reinigen, wenn aus dem Sarg Flüssigkeit ausgetreten ist. Bei Ansteckungsgefahr (§ 12 Abs. 1) ist er auch zu desinfizieren.
§ 18 Transportbegleiter
(1) Der für die Beförderung einer Leiche nach einem Ort außerhalb Berlins Verantwortliche hat dafür zu sorgen, daß der Leichenwagen von einer zuverlässigen Person begleitet wird. Diese kann auch der Führer des Fahrzeugs sein, mit dem die Leiche befördert wird.
(2) Die Begleitperson hat dafür zu sorgen, daß
1.
der Leichenpaß oder die in § 11 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes genannte Bescheinigung mitgeführt wird;
2.
die Beförderung zügig erfolgt und möglichst ohne Unterbrechung bis zum Bestimmungsort durchgeführt wird;
3.
der Sarg geschlossen bleibt und nicht ohne zwingenden Grund von dem Fahrzeug herabgenommen wird;
4.
die Leiche am Bestimmungsort unmittelbar nach der Ankunft zu der Bestattungsstelle oder zu einer Leichenhalle gebracht wird;
5.
bei Ansteckungsgefahr (§ 12 Abs. 1) die Personen, denen die Leiche übergeben wird, darauf hingewiesen werden.
DRITTER ABSCHNITT Leichenhallen
§ 19 Allgemeine Anforderungen an Leichenhallen
(1) Bei der Anerkennung der Leichenhalle nach § 9 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes ist unter Berücksichtigung der Größe der Leichenhalle die höchst zulässige Zahl der dort aufzubahrenden Leichen festzusetzen.
(2) Leichenhallen dürfen nicht mit Räumen überbaut sein, die Wohnzwecken dienen oder von anderen als den in § 9 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes aufgezählten Einrichtungen benutzt werden sollen.
§ 20 Besondere Anforderungen an Leichenhallen
(1) Leichenhallen sind würdig zu gestalten.
(2) Leichenhallen müssen ausreichend hell, leicht zu lüften und zu reinigen sowie gegen das Betreten durch Unbefugte und das Eindringen von Tieren geschützt sein. Die Aufbewahrungstemperatur in Leichenhallen darf 10° C nicht überschreiten.
(3) Die Wände in Leichenhallen müssen leicht abwaschbar und desinfektionsbeständig sein. Der Fußboden in Leichenhallen muß fugenlos oder fugendicht sein; er muß leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
(4) Soweit in Leichenhallen Leichen von Verstorbenen aufbewahrt werden, bei deren Tod eine Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz bestand, muß dafür ein besonderer verschlossener Raum vorhanden sein.
§ 21 Vorschriften für bestehende Leichenhallen
(1) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Leichenhalle betreibt, hat binnen einer Frist von drei Monaten beim Bezirksamt einen Antrag auf Anerkennung der Geeignetheit der Leichenhalle zu stellen. Bis zur Entscheidung gilt die Leichenhalle als geeignet.
(2) Das Bezirksamt kann davon absehen, die Erfüllung einzelner Anforderungen der §§ 19, 20 zu verlangen, soweit die Beschaffenheit der Räume bisher nicht zu beanstanden war und die wesentlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Leichenhalle erfüllt sind.
§ 22 Überwachung
(1) Zuständig für die Überwachung der Leichenhallen ist das Bezirksamt.
(2) Die Beauftragten des Bezirksamtes sind befugt, zu diesem Zweck die Leichenhallen und ihre Einrichtungen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten und zu besichtigen. Der Leiter der Einrichtung, der die Leichenhalle betreibt und das sonstige Personal sind verpflichtet, den Beauftragten des Bezirksamtes die Leichenhalle und ihre Einrichtungen zugänglich zu machen und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 22a Räume für rituelle Waschungen
Räume im Sinne des § 10a des Bestattungsgesetzes dürfen nicht mit Räumen überbaut sein, die Wohnzwecken dienen. Im Übrigen sind § 20 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 22 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
VIERTER ABSCHNITT Aufbewahrung und Versand von Aschen Verstorbener
§ 23 Aufnahme der Asche in Urnen
Nach Durchführung der Feuerbestattung ist die Asche der Leiche in ein Behältnis (Urne) aufzunehmen, das von dem Krematorium bereitgestellt wird. Das Behältnis wird amtlich verschlossen.
§ 24 Beschaffenheit von Urnen
(1) Die Urne muß aus festem Material sein. Sie darf jedoch nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein.
(2) Der Deckel der Urne muß mit einem festsitzenden, dauerhaften Schild versehen sein, auf dem in deutlich geprägter Schrift folgende Angaben stehen:
1.
Bezeichnung des Krematoriums,
2.
Name und Vorname des Verstorbenen,
3.
Tag und Jahr seiner Geburt,
4.
Tag und Jahr seines Todes,
5.
Tag der Einäscherung,
6.
die Nummer der Eintragung der Einäscherung in das Einäscherungsverzeichnis.
§ 25 Weitergabe und Versand von Aschen im Inland
(1) Die Urne wird von dem Krematorium unmittelbar an den vorgesehenen Bestattungsort übersandt. Der Versand ist erst zulässig, wenn eine Bescheinigung der Friedhofsverwaltung vorliegt, daß die Urne beigesetzt wird.
(2) Der Urne ist ein Versandschein beizufügen, der außer den auf dem Deckelschild der Urne stehenden Angaben (§ 24 Abs. 2) auch Angaben über den Geburtsort und den Sterbeort des Eingeäscherten enthalten muß.
(3) Den Angehörigen des Verstorbenen oder deren Beauftragten darf die Urne nur dann ausgehändigt werden, wenn sie eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorlegen, daß die Asche außerhalb eines Friedhofs beigesetzt werden darf.
§ 26 Weitergabe und Versand von Aschen in das Ausland
(1) Für die Weitergabe und den Versand von Urnen, die nicht im Inland beigesetzt werden sollen, gilt § 25 entsprechend.
(2) Der Versand und die Herausgabe der Urne ist jedoch zulässig, wenn
1.
entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 eine Bescheinigung der Friedhofsverwaltung nachweislich nicht erreichbar ist,
2.
entgegen § 25 Abs. 3 die Angehörigen den Nachweis darüber führen, daß die Beisetzung der Asche nach dem am Beisetzungsort geltenden ausländischen Recht keiner Genehmigung bedarf und sichergestellt ist, daß die Urne an den vorgesehenen Ort im Ausland gelangt.
§ 27 Beisetzung der Asche auf Friedhöfen
Die Asche eines Verstorbenen ist in der Urne beizusetzen, soweit sie nicht für eine Grabstätte bestimmt ist, die eigens für die behältnislose Beisetzung von Aschen eingerichtet ist.
§ 28 Umbetten von Urnen
Für die Weitergabe, Versendung und Beisetzung von Urnen, die umgebettet werden sollen, gelten die §§ 25 und 26 entsprechend.
FÜNFTER ABSCHNITT Schlußvorschriften
§ 29 Sondervorschriften
Von dieser Verordnung bleiben unberührt:
1.
zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung;
2.
Vorschriften über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem Seewege, auf den Binnenwasserstraßen und auf dem Luftwege;
3.
infektionsrechtliche Vorschriften;
4.
Vorschriften über den Umgang mit radioaktiven Leichen;
5.
Anordnungen, die vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft im einzelnen getroffen werden.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Ärztin oder Arzt
a)
eine Leichenschau entgegen § 1 Satz 1 durchführt,
b)
entgegen § 2 Absatz 8 erforderliche Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt,
c)
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 den verschlossenen Umschlag und das Blatt nicht vertraulicher Teil des Leichenschauscheins nicht unverzüglich derjenigen Person, die nach dem Personenstandsgesetz zur Anzeige des Todes beim Standesamt verpflichtet ist, aushändigt,
2.
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 den verschlossenen Umschlag und das Blatt nicht vertraulicher Teil des Leichenschauscheins nicht oder nicht entsprechend den personenstandsrechtlichen Vorschriften dem Standesamt des Sterbeortes vorlegt,
3.
entgegen § 11 eine Leiche konserviert,
4.
als Bestattungsunternehmer
a)
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 7 den verschlossenen Umschlag öffnet,
b)
entgegen § 12 Absatz 1 die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterlässt,
c)
Särge, Sargbeigaben oder Leichenbekleidung oder -umhüllung verwendet, die nicht den in §§ 14 bis 16 genannten Anforderungen entsprechen,
d)
eine Leiche mit einem Leichenwagen befördert oder befördern lässt, der nicht den in § 17 Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht,
e)
entgegen § 18 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass der Leichenwagen von einer zuverlässigen Person begleitet wird,
5.
als Leichenbesorger den in § 13 oder als Transportbegleiter den in § 18 genannten Pflichten zuwiderhandelt,
6.
unbefugt eine amtlich verschlossene Urne öffnet oder das auf dem Deckel der Urne gemäß § 24 Absatz 2 angebrachte Schild entfernt.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das jeweils örtlich zuständige Bezirksamt.
§ 30a Übergangsvorschriften
(1) Die §§ 1 bis 4 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 22. Oktober 1980 (GVBl. S. 2403), die zuletzt durch Artikel XI des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) geändert worden ist, finden auf Leichenschauscheine im Sinne des § 2 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes in der bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Absätze weiterhin Anwendung.
(2) Ist eine Feuerbestattung vorgesehen, vermerkt das Standesamt die Registernummer des Sterbeeintrags und den Namen des zuständigen Standesamtes auf dem nicht vertraulichen Teil des Leichenschauscheins, fertigt von diesem Dokument eine Kopie und sendet diese Kopie an das Zentralarchiv für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter. Abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes leitet das zuständige gerichtsmedizinische Institut, dessen Ärztin oder Arzt die zweite Leichenschau nach § 20 des Bestattungsgesetzes durchgeführt hat, den nicht vertraulichen Teil des Leichenschauscheins an das Zentralarchiv für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter weiter. Ist eine Erdbestattung vorgesehen, vermerkt das Standesamt die Registernummer des Sterbeeintrags und den Namen des zuständigen Standesamtes auf dem nicht vertraulichen Teil des Leichenschauscheins und sendet diesen abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes an das Zentralarchiv für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter.
(3) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes leitet das Bezirksamt des Sterbeortes (Gesundheitsamt) nach Prüfung der Vollständigkeit der medizinischen Angaben die erste Ausfertigung und in den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes auch die zweite und die dritte Ausfertigung des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins unverzüglich an das Zentralarchiv für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter. Das Zentralarchiv für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter übersendet eine Kopie der ersten Ausfertigung des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins, auf der die Namensangaben und die Angaben zur Straße und Hausnummer der verstorbenen Person unkenntlich sowie der Name des zuständigen Standesamtes und die Registernummer des Sterbeeintrags vermerkt sind, an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg.
(4) § 3 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes, nach der das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg in den dort genannten Fällen die zweite Ausfertigung des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins an das die Einäscherung vornehmende Krematorium übersendet, findet keine Anwendung.
(5) Abweichend von § 3 Absatz 5 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes ist in den dort genannten Fällen die dritte Ausfertigung des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins dem Zentralarchiv für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter zu übersenden.
(6) Zuständig für die Aufbewahrung des nicht vertraulichen Teils des Leichenschauscheins und für die Erteilung von Auskünften daraus ist abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes das Zentralarchiv für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter. Zuständig für die Aufbewahrung der ersten und der dritten Ausfertigung sowie bei Erdbestattungen der zweiten Ausfertigung des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins ist abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 1 und 3 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes das Zentralarchiv für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter. Für die Aufbewahrungsfristen gilt § 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes. § 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes findet keine Anwendung.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 22. Oktober 1980
Der Senat von Berlin
Stobbe | Ulrich |
Regierender Bürgermeister | Senator für Inneres |
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)
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Anlage 2
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2)
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