SozVO
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Verordnung über Sozialbeiträge zum Studierendenwerk Berlin (Sozialbeitragsverordnung - SozVO) Vom 2. März 2010

Verordnung über Sozialbeiträge zum Studierendenwerk Berlin
(Sozialbeitragsverordnung - SozVO)
Vom 2. März 2010
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25.02.2016 (GVBl. S. 58)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Sozialbeiträge zum Studierendenwerk Berlin (Sozialbeitragsverordnung - SozVO) vom 2. März 201013.03.2010
Eingangsformel13.03.2010
§ 105.03.2016
§ 213.03.2010
§ 313.03.2010
§ 3a28.11.2015
§ 413.03.2010
Auf Grund des § 6 Absatz 5 des Studentenwerksgesetzes
vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 521), das durch Artikel III des Gesetzes vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 208) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Von den an den Hochschulen des Landes Berlin immatrikulierten Studierenden, mit Ausnahme der Studierenden interner Studiengänge im Sinne des
§ 122 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) in der jeweils geltenden Fassung, wird ein Sozialbeitrag zum Studierendenwerk Berlin für das Sommersemester 2016 sowie das Wintersemester 2016/2017 in Höhe von jeweils 51,69 Euro und ab dem Sommersemester 2017 in Höhe von 54,09 Euro je Semester erhoben. Von Fernstudierenden werden keine Beiträge erhoben.

§ 2

(1) Von der Beitragspflicht sind Studierende befreit, die für mindestens ein Semester beurlaubt sind wegen
1.
Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes,
2.
Schwangerschaft oder Mutterschutzes.
(2) Von der Beitragspflicht sind ebenfalls Studierende befreit, die für mindestens ein Semester wegen Studiums im Ausland oder Ableistung eines Betriebspraktikums außerhalb Berlins nicht an der Hochschule oder aus diesem Grund beurlaubt sind.

§ 3

Im Falle der Exmatrikulation werden geleistete Beiträge nur erstattet, wenn der Antrag auf Exmatrikulation bis zum Vortag des Vorlesungsbeginns gestellt worden ist.

§ 3a

Für die Sozialbeiträge für Semester, die vor dem Sommersemester 2016 liegen, ist diese Verordnung in der bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Sozialbeitragsverordnung vom 4. November 2015 (GVBl. S. 415) geltenden Fassung anzuwenden.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sozialbeitragsverordnung vom 14. November 1983 (GVBl. S. 1432), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 4. Mai 2001 (GVBl. S. 146) geändert worden ist, außer Kraft. Die Beiträge nach dieser Verordnung werden erstmalig für das WS 2010/11 erhoben.
Berlin, den 2. März 2010
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner
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