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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und zur Anpassung betroffener Gesetze Vom 14. März 2016

Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten
und zur Anpassung betroffener Gesetze
Vom 14. März 2016
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und zur Anpassung betroffener Gesetze vom 14. März 201601.08.2016
Eingangsformel01.08.2016
Inhaltsverzeichnis01.08.2016
Artikel 1 - Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten01.08.2016
Artikel 2 - Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin01.08.2016
Artikel 3 - Änderung des Landesbesoldungsgesetzes01.08.2016
Artikel 4 - Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes01.08.2016
Artikel 5 - Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes01.08.2016
Artikel 6 - Änderung des Personalvertretungsgesetzes01.08.2016
Artikel 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften01.08.2016
§ 1 - Übergangsregelung für die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsentscheidungen01.08.2016
§ 1 - Übergangsregelung für die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsentscheidungen01.08.2016
§ 2 - Übergangsregelungen zu den Beschäftigtenvertretungen01.08.2016
§ 2 - Übergangsregelungen zu den Beschäftigtenvertretungen01.08.2016
§ 3 - Verwaltungsvorschriften01.08.2016
§ 3 - Verwaltungsvorschriften01.08.2016
§ 4 - Inkrafttreten01.08.2016
§ 4 - Inkrafttreten01.08.2016
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin
Artikel 3 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Personalvertretungsgesetzes
Artikel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften

Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten

[Gesetz eigenständig aufgenommen]

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin

Artikel 3 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

[Änderungsanweisungen]

Artikel 4 Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

[Änderungsanweisungen]

Artikel 5 Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

[Änderungsanweisungen]

Artikel 6 Änderung des Personalvertretungsgesetzes

[Änderungsanweisungen]

Artikel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 1 Übergangsregelung für die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsentscheidungen

Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die bis zum 31. Juli 2016 erlassen worden sind, entscheidet das neu gegründete Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten. Dies gilt auch für Widersprüche, die bereits eingelegt sind.

§ 1 Übergangsregelung für die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsentscheidungen

Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die bis zum 31. Juli 2016 erlassen worden sind, entscheidet das neu gegründete Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten. Dies gilt auch für Widersprüche, die bereits eingelegt sind.

§ 2 Übergangsregelungen zu den Beschäftigtenvertretungen

(1) Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten werden bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrates die Geschäfte vom Personalrat des Landesamtes für Gesundheit und Soziales wahrgenommen.
(2) Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten werden bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Neuwahl der Frauenvertreterin und der Annahmeerklärung der neu gewählten Frauenvertreterin, längstens jedoch bis zur Dauer von sechs Monaten, die Geschäfte von der Frauenvertreterin des Landesamtes für Gesundheit und Soziales wahrgenommen.
(3) Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten werden bis zur Übernahme des Amtes durch die neu gewählte Schwerbehindertenvertretung die Geschäfte von der Schwerbehindertenvertretung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales wahrgenommen.

§ 2 Übergangsregelungen zu den Beschäftigtenvertretungen

(1) Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten werden bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrates die Geschäfte vom Personalrat des Landesamtes für Gesundheit und Soziales wahrgenommen.
(2) Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten werden bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Neuwahl der Frauenvertreterin und der Annahmeerklärung der neu gewählten Frauenvertreterin, längstens jedoch bis zur Dauer von sechs Monaten, die Geschäfte von der Frauenvertreterin des Landesamtes für Gesundheit und Soziales wahrgenommen.
(3) Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten werden bis zur Übernahme des Amtes durch die neu gewählte Schwerbehindertenvertretung die Geschäfte von der Schwerbehindertenvertretung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales wahrgenommen.

§ 3 Verwaltungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für Soziales zuständige Senatsverwaltung.

§ 3 Verwaltungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für Soziales zuständige Senatsverwaltung.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2016 in Kraft.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2016 in Kraft.
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