Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und zur Anpassung betroffener Gesetze Vom 14. März 2016
Gesetz
zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten
und zur Anpassung betroffener Gesetze
Vom 14. März 2016
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und zur Anpassung betroffener Gesetze vom 14. März 2016 | 01.08.2016 |
Eingangsformel | 01.08.2016 |
Inhaltsverzeichnis | 01.08.2016 |
Artikel 1 - Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten | 01.08.2016 |
Artikel 2 - Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin | 01.08.2016 |
Artikel 3 - Änderung des Landesbesoldungsgesetzes | 01.08.2016 |
Artikel 4 - Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes | 01.08.2016 |
Artikel 5 - Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes | 01.08.2016 |
Artikel 6 - Änderung des Personalvertretungsgesetzes | 01.08.2016 |
Artikel 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.08.2016 |
§ 1 - Übergangsregelung für die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsentscheidungen | 01.08.2016 |
§ 1 - Übergangsregelung für die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsentscheidungen | 01.08.2016 |
§ 2 - Übergangsregelungen zu den Beschäftigtenvertretungen | 01.08.2016 |
§ 2 - Übergangsregelungen zu den Beschäftigtenvertretungen | 01.08.2016 |
§ 3 - Verwaltungsvorschriften | 01.08.2016 |
§ 3 - Verwaltungsvorschriften | 01.08.2016 |
§ 4 - Inkrafttreten | 01.08.2016 |
§ 4 - Inkrafttreten | 01.08.2016 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht | |
Artikel 1 | Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten |
Artikel 2 | Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin |
Artikel 3 | Änderung des Landesbesoldungsgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Personalvertretungsgesetzes |
Artikel 7 | Übergangs- und Schlussvorschriften |
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten
[Gesetz eigenständig aufgenommen]
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin
Artikel 3 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
[Änderungsanweisungen]
Artikel 4 Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
[Änderungsanweisungen]
Artikel 5 Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
[Änderungsanweisungen]
Artikel 6 Änderung des Personalvertretungsgesetzes
[Änderungsanweisungen]
Artikel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 1 Übergangsregelung für die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsentscheidungen
Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die bis zum 31. Juli 2016 erlassen worden sind, entscheidet das neu gegründete Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten. Dies gilt auch für Widersprüche, die bereits eingelegt sind.
§ 1 Übergangsregelung für die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsentscheidungen
Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die bis zum 31. Juli 2016 erlassen worden sind, entscheidet das neu gegründete Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten. Dies gilt auch für Widersprüche, die bereits eingelegt sind.
§ 2 Übergangsregelungen zu den Beschäftigtenvertretungen
(1) Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten werden bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrates die Geschäfte vom Personalrat des Landesamtes für Gesundheit und Soziales wahrgenommen.
(2) Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten werden bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Neuwahl der Frauenvertreterin und der Annahmeerklärung der neu gewählten Frauenvertreterin, längstens jedoch bis zur Dauer von sechs Monaten, die Geschäfte von der Frauenvertreterin des Landesamtes für Gesundheit und Soziales wahrgenommen.
(3) Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten werden bis zur Übernahme des Amtes durch die neu gewählte Schwerbehindertenvertretung die Geschäfte von der Schwerbehindertenvertretung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales wahrgenommen.
§ 2 Übergangsregelungen zu den Beschäftigtenvertretungen
(1) Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten werden bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrates die Geschäfte vom Personalrat des Landesamtes für Gesundheit und Soziales wahrgenommen.
(2) Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten werden bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Neuwahl der Frauenvertreterin und der Annahmeerklärung der neu gewählten Frauenvertreterin, längstens jedoch bis zur Dauer von sechs Monaten, die Geschäfte von der Frauenvertreterin des Landesamtes für Gesundheit und Soziales wahrgenommen.
(3) Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten werden bis zur Übernahme des Amtes durch die neu gewählte Schwerbehindertenvertretung die Geschäfte von der Schwerbehindertenvertretung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales wahrgenommen.
§ 3 Verwaltungsvorschriften
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für Soziales zuständige Senatsverwaltung.
§ 3 Verwaltungsvorschriften
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für Soziales zuständige Senatsverwaltung.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2016 in Kraft.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2016 in Kraft.
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