Begabten-PrüfVO
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Verordnung über die Prüfung besonders befähigter Berufstätiger (Begabten-PrüfVO) Vom 26. Juli 1984

Verordnung über die Prüfung besonders befähigter Berufstätiger (Begabten-PrüfVO) Vom 26. Juli 1984
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Prüfung besonders befähigter Berufstätiger (Begabten-PrüfVO) vom 26. Juli 198422.08.1984
Inhaltsverzeichnis22.08.1984
Eingangsformel22.08.1984
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen22.08.1984
§ 1 - Zweck und Teile der Prüfung22.08.1984
§ 2 - Prüfungsnoten22.08.1984
§ 3 - Prüfungsfächer22.08.1984
§ 4 - Zuhörer22.08.1984
§ 5 - Niederschriften über die Prüfungen22.08.1984
§ 6 - Besondere Bestimmungen für Behinderte22.08.1984
Abschnitt II - Prüfungsorgane22.08.1984
§ 7 - Prüfungsausschuß01.04.2009
§ 8 - Teilnahmepflicht, Ausschluß01.05.2016
§ 9 - Beschlußfassung22.08.1984
Abschnitt III - Prüfungsverfahren22.08.1984
§ 10 - Zulassung zur Prüfung und Antragstellung26.04.1986
§ 11 - Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung22.08.1984
§ 12 - Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung22.08.1984
§ 13 - Beurteilung der schriftlichen Arbeiten22.08.1984
§ 14 - Vorbereitung der mündlichen Prüfung22.08.1984
§ 15 - Durchführung der mündlichen Prüfung22.08.1984
§ 16 - Beurteilung der mündlichen Leistungen22.08.1984
Abschnitt IV - Abschluß der Prüfung22.08.1984
§ 17 - Prüfungsergebnis22.08.1984
§ 18 - Zeugnis22.08.1984
§ 19 - Wiederholung der Prüfung22.08.1984
§ 20 - Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen22.08.1984
Abschnitt V - Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung22.08.1984
§ 21 - Nichtteilnahme an Prüfungen22.08.1984
§ 22 - Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten22.08.1984
Abschnitt VI - Schlußbestimmungen22.08.1984
§ 23 - Inkrafttreten03.07.1992
Anlage22.08.1984
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zweck und Teile der Prüfung
§ 2Prüfungsnoten
§ 3Prüfungsfächer
§ 4Zuhörer
§ 5Niederschriften über die Prüfungen
§ 6Besondere Bestimmungen für Behinderte
Abschnitt II Prüfungsorgane
§ 7Prüfungsausschuß
§ 8Teilnahmepflicht, Ausschluß
§ 9Beschlußfassung
Abschnitt III Prüfungsverfahren
§ 10Zulassung zur Prüfung und Antragstellung
§ 11Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung
§ 12Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 13Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
§ 14Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 15Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 16Beurteilung der mündlichen Leistungen
Abschnitt IV Abschluß der Prüfung
§ 17Prüfungsergebnis
§ 18Zeugnis
§ 19Wiederholung der Prüfung
§ 20Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
Abschnitt V Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung
§ 21Nichtteilnahme an Prüfungen
§ 22Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
Abschnitt VI Schlußbestimmungen
§ 23Inkrafttreten
Auf Grund des § 27 Abs. 5 und des § 50 des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 1984 (GVBl. S. 542), wird verordnet:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Teile der Prüfung

(1) In der Prüfung ist festzustellen, ob der Kandidat auf Grund seiner Begabung und seiner Vorbildung, insbesondere auf Grund seiner in längerer Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule befähigt ist.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Abschnitt.

§ 2 Prüfungsnoten

Die einzelnen Prüfungsleistungen werden mit Noten bewertet; in den Notenstufen 1 bis 5 werden die Noten bei Leistungen, die im oberen oder unteren Drittel der jeweiligen Notenstufe liegen, durch Angabe der Notentendenz plus (+) oder minus (-) ergänzt. Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses und der Durchschnittsnote werden die Noten in Punkte nach folgendem Schlüssel umgerechnet:
Note 1 entspricht 15/14/13 Punkten,
Note 2 entspricht 12/11/10 Punkten,
Note 3 entspricht 9/8/7 Punkten,
Note 4 entspricht 6/5/4 Punkten,
Note 5 entspricht 3/2/1 Punkten,
Note 6 entspricht 0 Punkten.

§ 3 Prüfungsfächer

(1) Fächer der schriftlichen Prüfung sind
1.
Deutsch,
2.
Mathematik oder eine von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats zugelassene Fremdsprache,
3.
ein wissenschaftliches Fachgebiet, das als Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Berlin angeboten wird.
Die Fächer nach Satz 1 Nr. 2 und 3 werden vom Kandidaten gewählt.
(2) Fächer der mündlichen Prüfung sind
1.
das vom Kandidaten gewählte wissenschaftliche Fachgebiet,
2.
das vom Kandidaten nicht als schriftliches Prüfungsfach gewählte Fach nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2,
3.
ein Fach aus einer der Fächergruppen
a)
Physik, Chemie, Biologie, Technik
oder
b)
Politische Weltkunde, Geschichte, Erdkunde, Wirtschaftslehre.
Das Fach nach Satz 1 Nr. 3 wird vom Kandidaten gewählt; das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats bestimmt die Fächergruppe, aus der der Kandidat das Prüfungsfach zu wählen hat. Besitzt ein Kandidat auf Grund seiner bisherigen Berufstätigkeit besondere Kenntnisse in einer der beiden Fächergruppen, so ist die andere Fächergruppe zu bestimmen.
(3) Benennt der Kandidat als wissenschaftliches Fachgebiet eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder Fremdsprache, so wird dieses Fach nur als wissenschaftliches Fachgebiet geprüft; der Kandidat wird dann zusätzlich auch in dem anderen Fach nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 schriftlich und in einem weiteren Fach nach Absatz 2 Nr. 3 mündlich geprüft. Benennt der Kandidat als wissenschaftliches Fachgebiet ein Fach aus den Fächergruppen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, so hat er als mündliches Prüfungsfach ein anderes Fach aus der für ihn bestimmten Fächergruppe zu wählen.
(4) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats kann Kandidaten von der schriftlichen Prüfung im wissenschaftlichen Fachgebiet befreien, wenn sie durch eigene Veröffentlichungen eine besondere Qualifikation in dem benannten wissenschaftlichen Fachgebiet nachgewiesen haben.

§ 4 Zuhörer

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Prüfungskandidaten und mit der Ausbildung oder dem Prüfungswesen befaßten Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
(2) Die Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht bleiben unberührt.

§ 5 Niederschriften über die Prüfungen

Über die Prüfungen und über die Beratungen des Prüfungsausschusses werden Niederschriften gefertigt. Sie sollen insbesondere Angaben über die Zusammensetzung des Ausschusses, den Kandidaten, den Verlauf der Prüfung, die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, besondere Vorkommnisse sowie bei der mündlichen Prüfung den wesentlichen Inhalt der Fragen und Antworten enthalten.

§ 6 Besondere Bestimmungen für Behinderte

(1) Einem Behinderten sind auf Antrag Erleichterungen zu gewähren, die seiner Behinderung angemessen sind.
(2) Der Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Es kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

Abschnitt II Prüfungsorgane

§ 7 Prüfungsausschuß

(1) Für die Durchführung der Prüfung wird für jeden Kandidaten ein Prüfungsausschuß bei dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats gebildet. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und einem Fachprüfer für jedes Prüfungsfach. Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats berufen. Sie müssen Lehrer mit der Laufbahnbefähigung als Studienrat sein und als Fachprüfer die Lehrbefähigung für das jeweilige Prüfungsfach besitzen. Abweichend von Satz 4 sollen für Prüfungen im wissenschaftlichen Fachgebiet Hochschullehrer berufen werden.
(2) Der Vorsitzende bestellt ein Mitglied des Prüfungsausschusses zum Schriftführer.

§ 8 Teilnahmepflicht, Ausschluß

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Teilnahme an dessen Sitzungen verpflichtet.
(2) Bestehen Zweifel, ob ein Mitglied von der Mitwirkung im Ausschuß nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253 / GVBl. S. 1173), geändert durch Gesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749 / GVBl. S. 1620), ausgeschlossen ist, oder besteht die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuß über den Ausschluß des Mitglieds. Der Betroffene darf an der Entscheidung nicht mitwirken.
(3) Kann ein Mitglied des Prüfungsausschusses seine Aufgaben wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund nicht wahrnehmen, so bestimmt das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats einen Vertreter.

§ 9 Beschlußfassung

Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Abschnitt III Prüfungsverfahren

§ 10 Zulassung zur Prüfung und Antragstellung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1.
bis zum Beginn der Prüfung das 25. Lebensjahr vollendet hat,
2.
eine berufliche Ausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren abgeschlossen hat und danach mindestens fünf Jahre oder, sofern er eine Prüfung nach § 40 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112 / GVBl. S. 1363), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692 / GVBl. 1982, S. 155) abgelegt hat, insgesamt mindestens sieben Jahre berufstätig gewesen ist,
3.
eine angemessene Vorbereitung auf die Prüfung nachweist
und
4.
seinen Wohnsitz im Land Berlin hat.
Als Berufstätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 gelten
1.
eine selbständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden einschließlich entsprechender Tätigkeiten von Gefangenen,
2.
die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 1 oder Abs. 2 des Grundgesetzes,
3.
die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres,
4.
die Tätigkeit als Entwicklungshelfer,
5.
die selbständige Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens drei Personen oder mit mindestens zwei Personen, wenn dem Haushalt eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person angehört.
Zeiten, in denen der Bewerber beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet gewesen ist, werden bis zu einem Jahr auf die Berufstätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 angerechnet. Im Einzelfall, insbesondere bei Behinderten, kann das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats zur Vermeidung besonderer Härten auch Bewerber zulassen, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 nicht erfüllen.
(2) Zur Prüfung ist nicht zuzulassen, wer bereits mehr als einmal erfolglos versucht hat, eine Hochschulreife zu erwerben; über Ausnahmen in Fällen, in denen ein dritter Versuch zum Erwerb einer Hochschulreife unternommen werden soll, entscheidet das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats.
(3) Die Prüfung wird bei Bedarf durchgeführt. Die Zulassung zur Prüfung ist von den Bewerbern schriftlich bei dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen
a)
ein tabellarischer Lebenslauf,
b)
eine beglaubigte Fotokopie oder Abschrift der Zeugnisse und Bescheinigungen, mit denen die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nachgewiesen werden,
c)
eine Erklärung des Bewerbers über bereits unternommene Versuche zum Erwerb einer Hochschulreife.
Ferner ist anzugeben, welches Fach nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geprüft werden soll und welches das wissenschaftliche Fachgebiet ist. Darüber hinaus hat der Bewerber für jedes Prüfungsfach drei Schwerpunktgebiete zu benennen.
(4) Über die Zulassung entscheidet das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats, gegebenenfalls nach einem Gespräch mit dem Bewerber. Die Entscheidung über die Zulassung soll dem Bewerber spätestens sechs Wochen vor dem ersten Prüfungstermin unter Angabe der Termine der schriftlichen Prüfung, des Prüfungsortes, der Prüfungsfächer, der Fächergruppe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie eines Termins, bis zu dem das zu wählende Fach der mündlichen Prüfung benannt worden sein muß, mitgeteilt werden.

§ 11 Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses reicht dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats für jedes Prüfungsfach je zwei Aufgabenvorschläge gesondert für jedes Fach in einem versiegelten Umschlag unmittelbar zur Auswahl und Genehmigung ein. Die Aufgabenvorschläge erarbeitet der Fachprüfer; sie sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit einem Vermerk über seine Kenntnisnahme zu versehen. Bei allen Prüfungsaufgaben sind erläuternde Bemerkungen, die dem Kandidaten zusammen mit der Aufgabe mitgeteilt werden sollen, im Wortlaut hinzuzufügen sowie die vorgesehenen Hilfsmittel anzugeben.
(2) Die Aufgabenvorschläge für jedes Fach müssen für den Kandidaten zwei Aufgaben zur Wahl aus den benannten Schwerpunktgebieten vorsehen. Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie im wissenschaftlichen Fachgebiet den Anforderungen in der Abiturprüfung in Leistungskursen, im übrigen den Anforderungen in Grundkursen entsprechen. Die Berufserfahrung des Kandidaten ist angemessen zu berücksichtigen.
(3) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats kann die Aufgabenvorschläge ändern oder durch neue ersetzen oder den Fachprüfer zur Abgabe neuer Aufgabenvorschläge auffordern. Es wählt je Fach einen zur Bearbeitung zu stellenden Aufgabenvorschlag aus. Der Umschlag mit den Aufgaben darf erst am Tage der Prüfung geöffnet werden, sofern nicht ein vorzeitiges Öffnen ausdrücklich zugelassen ist.
(4) Die Aufgaben dürfen dem Kandidaten erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden. Jede vorzeitige Andeutung der Themen oder Aufgaben ist untersagt und führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.

§ 12 Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dauert je Prüfungsfach fünf Zeitstunden.
(2) Die Kandidaten haben sich vor Beginn der Prüfung auszuweisen.
(3) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Es dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Hilfen für den Kandidaten sind nicht zulässig.
(4) Die Kandidaten sind rechtzeitig auf die Bestimmungen über die Durchführung der schriftlichen Prüfung und über Unregelmäßigkeiten (Abschnitt V) hinzuweisen.
(5) Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.

§ 13 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

(1) Jede Arbeit einschließlich der Entwürfe wird von dem Fachprüfer durchgesehen und beurteilt.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beauftragt eine weitere sachkundige Person mit der Beurteilung der Arbeit. Diese schließt sich der Beurteilung des Fachprüfers an oder fertigt eine eigene Beurteilung. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhörung der beiden Prüfer über die endgültige Note.

§ 14 Vorbereitung der mündlichen Prüfung

(1) Spätestens drei Wochen vor der mündlichen Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob ein Kandidat an der mündlichen Prüfung teilnimmt.
(2) Kandidaten, die in der schriftlichen Prüfung
1.
nicht insgesamt mindestens 15 Punkte, im Falle der Befreiung von der schriftlichen Prüfung im wissenschaftlichen Fachgebiet nicht insgesamt mindestens 10 Punkte
oder
2.
nicht in jedem Fach der schriftlichen Prüfung mindestens 4 Punkte erreicht haben,
sind von der mündlichen Prüfung auszuschließen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
(3) Kandidaten, die von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden, sind hierüber unverzüglich zu unterrichten; zugleich sind ihnen die Noten ihrer schriftlichen Arbeiten mitzuteilen. Den Kandidaten, die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, sind spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung die Noten ihrer schriftlichen Arbeiten sowie Ort und Zeit der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

§ 15 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet vor dem Prüfungsausschuß statt. Die Kandidaten werden einzeln geprüft. Sie haben sich vor Beginn der mündlichen Prüfung auszuweisen.
(2) In einem Fach wird der Kandidat etwa 30 Minuten geprüft. Dem Kandidaten ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten unter Aufsicht zu gewähren, soweit nicht für einzelne Aufgabenstellungen eine längere Vorbereitungszeit erforderlich ist.
(3) Vor Beginn der mündlichen Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt, welcher Prüfer Protokoll führt. Die mündliche Prüfung wird von dem Fachprüfer durchgeführt. Der Vorsitzende ist berechtigt, in die Prüfung einzugreifen und seinerseits Aufgaben oder Fragen zu stellen. Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind berechtigt, Zusatzfragen in angemessenem Umfang zu stellen.
(4) Es werden in jedem Prüfungsfach zwei Aufgaben aus den vom Kandidaten benannten Schwerpunktgebieten gestellt. Im Prüfungsgespräch sollen insbesondere fachliche Zusammenhänge verdeutlicht werden.

§ 16 Beurteilung der mündlichen Leistungen

Für die Leistung in der mündlichen Prüfung schlägt der Fachprüfer eine Note vor; der Prüfungsausschuß setzt die Note fest.

Abschnitt IV Abschluß der Prüfung

§ 17 Prüfungsergebnis

(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuß das Prüfungsergebnis fest, das „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lautet.
(2) Die Prüfung hat bestanden, wer
1.
in der schriftlichen und mündlichen Prüfung insgesamt mindestens 30 Punkte, im Falle der Befreiung von der schriftlichen Prüfung im wissenschaftlichen Fachgebiet insgesamt mindestens 25 Punkte
und
2.
in jedem Fach in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 4 Punkte erreicht hat.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Beschlüssen des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung, die nach seiner Auffassung gegen das Prüfungsrecht verstoßen, das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats unter Vorlage sämtlicher Prüfungsunterlagen um Überprüfung bitten. Der Kandidat ist hierüber zu unterrichten; das Prüfungsergebnis ist ihm erst nach Vorliegen der Entscheidung des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats mitzuteilen.
(4) Nach Abschluß der Beratungen werden dem Kandidaten die Ergebnisse der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der Prüfung mitgeteilt.

§ 18 Zeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das die Befähigung zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule ausweist. Das Zeugnis enthält die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung einschließlich der zugehörigen Punkte, die Gesamtpunktzahl und die Durchschnittsnote.
(2) Die Durchschnittsnote wird anhand der Gesamtpunktzahl gemäß Anlage errechnet. Zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl sind
1.
die in der schriftlichen Prüfung erreichten Punkte im wissenschaftlichen Fachgebiet mit acht, in den beiden anderen Fächern mit sechs,
2.
die in der mündlichen Prüfung erreichten Punkte im wissenschaftlichen Fachgebiet mit vier, in den beiden anderen Fächern jeweils mit drei zu multiplizieren.
Die Teilergebnisse werden zusammengezählt und ergeben dann die Gesamtpunktzahl.
(3) Bescheinigungen über nicht bestandene Prüfungen sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auszustellen.

§ 19 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach einem Jahr einmal wiederholen; dies gilt auch für eine nur bei Vorliegen besonderer Umstände mit Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats zulässige zweite Wiederholung. Wird die Prüfung wiederholt, sind alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen.

§ 20 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen

(1) Die Prüfungsteilnehmer können auf schriftlichen Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluß ihrer Prüfung Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen nehmen. Die Einsicht darf nur dem Prüfungsteilnehmer selbst oder einem mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter gewährt werden. Nimmt der Prüfungsteilnehmer selbst Einsicht, so kann er sich von einer Person begleiten lassen; dieser ist dann ebenfalls Einsicht zu gewähren.
(2) Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen vorzulegen.
(3) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme umfaßt das Recht, Auszüge anzufertigen. Dem Verlangen nach Anfertigung von Fotokopien braucht nicht stattgegeben zu werden.

Abschnitt V Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung

§ 21 Nichtteilnahme an Prüfungen

(1) Tritt ein Kandidat aus von ihm zu vertretenden Gründen von der Prüfung zurück oder nimmt er aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht an der Prüfung teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Einzelne Prüfungsleistungen, die der Kandidat verweigert oder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringt, werden mit 0 Punkten bewertet.
(2) Kann der Kandidat aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an einem Teil der Prüfung nicht teilnehmen, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist spätestens am dritten Tage nach dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen.
(3) Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Ist die Nichtteilnahme vom Kandidaten nicht zu vertreten, ist der fehlende Prüfungsteil zu einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeitpunkt nachzuholen. Kann die gesamte Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen werden, so gilt sie als nicht erfolgt.

§ 22 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten

(1) Der Prüfungsausschuß kann eine Prüfungsleistung, bei der ein Kandidat
1.
getäuscht oder zu täuschen versucht,
2.
andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht
oder
3.
sonst erhebliche Ordnungsverstöße begangen
hat, unbewertet lassen und den Kandidaten von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; wird der Kandidat ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Für Kandidaten, die eine Verfehlung begangen haben, wird die Prüfung in diesem Fach bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen; die Unterbrechung ordnet bei der schriftlichen Prüfung der Aufsichtführende, bei der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Kandidaten an.
(2) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils anordnen.
(3) Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung heraus, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorlagen, so kann das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Abschnitt VI Schlußbestimmungen

§ 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 26. Juli 1984
Der Senator für Schulwesen, Jugend und Sport
Laurien

Anlage

Ermittlung der Durchschnittsnote
1.
Die Umrechnung der Gesamtpunktzahl (P) in die Durchschnittsnote (N) erfolgt nach der Formel
N= 52-P
390.
Bei einer Gesamtpunktzahl über 411 Punkte wird die Durchschnittsnote 1,0 erteilt.
2.
Wenn eine Befreiung von der schriftlichen Prüfung im wissenschaftlichen Fachgebiet erfolgt ist, erfolgt die Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine Durchschnittsnote nach
der Formel N = 5 2 - P
3 66.
In diesen Fällen wird für eine Gesamtpunktzahl über 301 Punkte die Durchschnittsnote 1,0 erteilt.
3.
Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
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