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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Sekretariats-Gesetz) Vom 7. Februar 2014

Gesetz über das Sekretariat
der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
(KMK-Sekretariats-Gesetz)
Vom 7. Februar 2014
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 09.05.2016 (GVBl. S. 226)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 13 des Gesetzes über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Sekretariats-Gesetz) vom 7. Februar 201420.02.2014
§ 1 - Behördenstatus, Dienstsitz, Außenstelle, Leitung20.02.2014
§ 2 - Personal, Dienstaufsicht20.02.2014
§ 3 - Finanzierung20.02.2014
§ 4 - Aufgaben20.05.2016
§ 5 - Gebühren und Auslagen20.02.2014
§ 6 - Datenbanken20.02.2014

§ 1 Behördenstatus, Dienstsitz, Außenstelle, Leitung

Das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Sekretariat) ist eine der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung nachgeordnete Behörde des Landes Berlin mit dem Dienstsitz in Berlin und einer Außenstelle in Bonn. Das KMK-Sekretariat wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Ständigen Konferenz der Kultusminister geleitet.

§ 2 Personal, Dienstaufsicht

(1) Die Dienstkräfte des KMK-Sekretariats werden im Benehmen mit der KMK eingestellt, ernannt, versetzt, abgeordnet und entlassen. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Ständigen Konferenz der Kultusminister und deren oder dessen Stellvertretung werden auf Vorschlag der KMK vom Senat von Berlin ernannt.
(2) Die Dienstaufsicht übt die für Wissenschaft zuständige Senatsverwaltung durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Ständigen Konferenz der Kultusminister aus.

§ 3 Finanzierung

(1) Die Finanzierung des KMK-Sekretariats erfolgt auf der Grundlage des Königsteiner Schlüssels, soweit nicht nachfolgend oder für bestimmte Aufgaben etwas Anderes zwischen den jeweils beteiligten Ländern vereinbart wurde oder wird.
(2) Der Entwurf des Haushaltsvoranschlages des Sekretariats wird jährlich von der KMK aufgestellt. Er bedarf der Zustimmung der Finanzministerkonferenz der Länder mit Zweidrittelmehrheit.

§ 4 Aufgaben

(1) Das KMK-Sekretariat unterstützt die KMK bei der Erledigung ihrer laufenden Geschäfte.
(2) Das KMK-Sekretariat nimmt als weitere Aufgaben wahr:
1.
Information und Dokumentation über in- und ausländisches Bildungswesen; Aufbau und Betrieb von diesbezüglichen Datenbanken;
2.
Erstellung von Gutachten über ausländische Ausbildungsnachweise;
3.
Nationale Informationsstelle gemäß der
Richtlinie 2005/36/EG für die Anerkennung von Berufsqualifikationen;
4.
Deutsches Äquivalenzzentrum im Rahmen der Netzwerke ENIC und NARIC;
5.
Zentrale Anlaufstelle für Anträge auf berufliche Anerkennung aus dem Ausland.
(3) Darüber hinaus nimmt das KMK-Sekretariat als Aufgaben wahr:
1.
Zuständige Stelle im Sinne des § 8
und des § 13 Absatz 6 und 7 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin
, der entsprechenden Bestimmungen der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze des Bundes und der Länder sowie nach
§ 10 des Bundesvertriebenengesetzes
soweit ihm diesbezügliche Aufgaben von einem, mehreren oder sämtlichen Ländern nach Zustimmung der KMK durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung und den zuständigen Behörden der Länder übertragen wurden. Soweit die zuzuweisende Aufgabe nicht dem Geschäftsbereich der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung zuzuordnen ist, ist die Verwaltungsvereinbarung im Benehmen mit der hierfür zuständigen Senatsverwaltung abzuschließen. Entscheidungen über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikationen erfolgen auf der Basis des Rechts des Bundes oder jenes Landes, das die Aufgabe übertragen hat. Entscheidungen über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen umfassen auch Echtheitsprüfungen in Bezug auf die vorgelegten Dokumente sowie die Bestimmung des deutschen Referenzberufes;
2.
Bewertung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen auf Grund des
Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich
in der europäischen Region (BGBl. 2007 II S. 712, 713), auch über den Kreis der Signatarstaaten hinaus, auf Antrag von Inhabern und Inhaberinnen ausländischer Hochschulqualifikationen;
3.
Pädagogischer Austauschdienst; auf den Bereich der Bundesrepublik Deutschland bezogene Administration internationaler, europäischer und nationaler Kultur- und Bildungsprogramme einschließlich der Gewährung von programmspezifischen Zuwendungen.
(4) Weitere Aufgaben können dem KMK-Sekretariat von einem, mehreren oder sämtlichen Ländern nach Zustimmung der KMK durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung und den zuständigen Behörden der Länder übertragen werden. Soweit die zuzuweisende Aufgabe nicht dem Geschäftsbereich der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung zuzuordnen ist, ist die Verwaltungsvereinbarung im Benehmen mit der hierfür zuständigen Senatsverwaltung abzuschließen. Für die Finanzierung solcher Aufgaben gilt
§ 3 Absatz 1 zweiter Halbsatz .

§ 5 Gebühren und Auslagen

(1) Das KMK-Sekretariat ist berechtigt, für die Erfüllung der Aufgaben nach
§ 4 Absätze 2 bis 4 Gebühren und Auslagen zu erheben.
(2) Das KMK-Sekretariat ist zur Vornahme der begehrten gebührenpflichtigen Amtshandlung erst dann verpflichtet, wenn zuvor Gebühren und Auslagen in mutmaßlich entstehender Höhe entrichtet wurden. Bis zum Eingang der Gebühren und Auslagen ist der Lauf der Bearbeitungsfristen gehemmt.

§ 6 Datenbanken

Die vom KMK-Sekretariat betriebenen Datenbanken können einen öffentlichen und einen nicht-öffentlichen Teil enthalten. Zugang zu dem nicht-öffentlichen Teil der Datenbanken erhalten öffentliche Stellen, die die bereitgestellten Angaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, sowie deren Auftragnehmer, soweit diese sich verpflichtet haben, dieselben datenschutzrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die für die auftraggebende öffentliche Stelle gelten. Über die Erteilung der Zugangsberechtigung entscheidet das KMK-Sekretariat.
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