Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Jahr 2016 Vom 17. Juni 2016
Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Jahr 2016
Vom 17. Juni 2016
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2016 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2016) vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 334)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Jahr 2016 vom 17. Juni 2016 | 29.06.2016 |
§ 1 - Geltungsbereich | 29.06.2016 |
§ 2 - Anpassung der Besoldung | 29.06.2016 |
§ 3 - Anpassung der Versorgungsbezüge | 29.06.2016 |
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1.
Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter des Landes Berlin,
2.
Beamtinnen und Beamte der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
3.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge, die das Land Berlin oder die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen haben.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,
2.
öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.
§ 2 Anpassung der Besoldung
(1) Um 3,0 Prozent werden ab 1. August 2016 erhöht
1.
die Grundgehaltssätze ausgehend von den sich aus der
Anlage 15 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften
vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 250), das durch Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 7. April 2015 (GVBl. S. 62) geändert worden ist, ergebenden Beträgen, mindestens jedoch um einen Prozentsatz, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht,
2.
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage ausgehend von den sich aus den
Anlagen 18
und
19 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften
ergebenden Beträgen,
3.
die Anwärtergrundbeträge sowie Anwärterbezüge ausgehend von den sich aus
Anlage 17 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften
ergebenden Beträgen,
4.
die Beträge für den Familienzuschlag sowie die Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5.
(2) Um 2,4 Prozent werden ab 1. August 2016 der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag erhöht.
(3) Die Erhöhungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nach Maßgabe des § 14a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
in der Überleitungsfassung für Berlin nach
Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes
vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, vermindert.
(4) Die Erhöhungen nach Absatz 1 gelten nach Maßgabe des Absatzes 3 entsprechend für
1.
die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2.
die Grundgehaltssätze in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
3.
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach den fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
4.
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung 2b der
Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes
in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
5.
die Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen aufgrund landesrechtlicher Regelungen bestimmt wurde,
6.
die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge, die nach
Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes
vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, fortgelten,
7.
die besonderen Grundgehaltssätze, die bei Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern 1975 als fortgeltendes Recht festgesetzt worden sind, sowie Rahmensätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder sonstige festgesetzte Grundgehaltssätze.
(5) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Beträge der nach den Absätzen 1 bis 4 erhöhten Bezüge im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
1
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Entsprechend der
Bekanntmachung gemäß Artikel 1 § 2 Absatz 5 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2016 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2016)
vom 28. Juli 2016 wurden in deren
Anlage 1
bis
14
die Beträge der ab dem 1. August 2016 erhöhten Bezüge bekannt gemacht.]
§ 3 Anpassung der Versorgungsbezüge
(1) Bei den am 1. August 2011 vorhandenen Versorgungsempfängern gelten die Erhöhungen nach
§ 2
ausgehend von den sich aus dem
Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften
ergebenden Beträgen entsprechend für die in
Artikel 2 § 2 Absatz 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995
vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), das durch Artikel 61 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, und für die in
Artikel 14 § 1 des Reformgesetzes
genannten Bezügebestandteile sowie für die in
§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
und
§ 84 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes
in der jeweils am 31. August 2006 geltenden Fassung aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge.
(2) Für nicht von Absatz 1 erfasste Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach
§ 2
entsprechend für die in
§ 2
genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.
(3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem
Bundesbesoldungsgesetz
in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab dem 1. August 2016 um 2,9 Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Dies gilt entsprechend für
1.
Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängern,
2.
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
3.
den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).
Für die Erhöhung ab 1. August 2016 gelten die Regelungen zu dem Mindestbetrag in
§ 2
Absatz 1 Nummer 1 letzter Halbsatz und
§ 2
Absatz 3 entsprechend.
(4) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. August 2016 um 56,17 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnung A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(5) Für die Anwendung versorgungsrechtlicher Vorschriften gelten die Anpassungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie
§ 2
als Anpassung im Sinne des
§ 70 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Februar 2016 (gVbI. S. 60) geändert worden ist.
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