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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Errichtung der Stiftung "Deutsches Technikmuseum Berlin" Vom 18. Dezember 2000

Verordnung über die Errichtung der
Stiftung "Deutsches Technikmuseum Berlin"
Vom 18. Dezember 2000
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2016 (GVBl. S. 382) *
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: “Gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes wird die für kulturelle Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über die Errichtung der Stiftung „Deutsches Technikmuseum Berlin“ in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.”]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Errichtung der Stiftung "Deutsches Technikmuseum Berlin" vom 18. Dezember 200001.01.2001
Eingangsformel01.01.2001
§ 1 - Errichtung01.07.2016
§ 2 - Stiftungszweck01.07.2016
§ 3 - Stiftungsvermögen01.07.2016
§ 4 - Finanzierung01.01.2001
§ 5 - Übergang von Rechten und Pflichten01.07.2016
§ 6 - Inkrafttreten01.01.2001
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Museumsstiftungsgesetzes vom 9. Dezember 1998 (GVBl. S. 416) wird mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses verordnet:

§ 1 Errichtung

Unter dem Namen "Deutsches Technikmuseum Berlin" wird mit Wirkung vom 1. Januar 2001 eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Zur Stiftung gehören das Deutsche Technikmuseum Berlin und das Zucker-Museum.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung hat die Aufgabe, Zeugnisse und weitere Realien (insbesondere Dokumente, Kunstwerke, Archivalien, Bücher und Gegenstände zur Alltagskultur) der Kulturgeschichte der Technik und der damit verbundenen Wissenschaften zu sammeln, zu bewahren, zu pflegen, zu erforschen, in ständigen Schausammlungen sowie in Wechselausstellungen in museumsüblichem Umfang der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, in ihren Bezügen zu erläutern sowie wissenschaftliche und technologische Grundlagen einsichtig zu machen und die Auswertung der Bestände für die Wissenschaft und die Volksbildung zu ermöglichen.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Stiftungsvermögen

Die Sachen, insbesondere die Sammlungsbestände, Archivalien und Bücher sowie die sonstigen Inventargegenstände, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Eigentum des Landes Berlin standen und dem Deutschen Technikmuseum Berlin oder dem Zucker-Museum zugeordnet waren, werden der Stiftung Deutsches Technikmuseum Berlin übertragen.

§ 4 Finanzierung

Für die Finanzierung der Stiftung gilt § 11 des Museumsstiftungsgesetzes.

§ 5 Übergang von Rechten und Pflichten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gehen sämtliche Rechte und Pflichten, welche das Land Berlin für das Deutsche Technikmuseum Berlin oder das Zucker-Museum übernommen hat, auf die Stiftung über.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 2000
Der Senat von Berlin
Eberhard Diepgen Stölzl
Regierender Bürgermeister Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur
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