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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Planetarium Berlin“ Vom 24. Juni 2016

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Planetarium Berlin“
Vom 24. Juni 2016
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Zusammenführung der Berliner Planetarien und Sternwarten vom 24. Juni 2016 (GVBl. S. 382)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Planetarium Berlin“ vom 24. Juni 201601.07.2016
§ 1 - Errichtung01.07.2016
§ 2 - Zweck der Stiftung01.07.2016
§ 3 - Personal der Stiftung01.07.2016
§ 4 - Übergang von Rechten und Pflichten01.07.2016
§ 5 - Stiftungsvermögen01.07.2016
§ 6 - Finanzierung01.07.2016
§ 7 - Organe und Beiräte01.07.2016
§ 8 - Stiftungsrat01.07.2016
§ 9 - Verfahren des Stiftungsrates01.07.2016
§ 10 - Vorstand01.07.2016
§ 11 - Beiräte01.07.2016
§ 12 - Ehrenamtliche Tätigkeit01.07.2016
§ 13 - Satzung01.07.2016
§ 14 - Staatsaufsicht, Rechnungsprüfung01.07.2016
§ 15 - Anwendung der Landeshaushaltsordnung01.07.2016
§ 16 - Übergangsvorschrift01.07.2016

§ 1 Errichtung

(1) Unter dem Namen „Stiftung Planetarium Berlin“ (im Folgenden: „Stiftung“) wird mit Wirkung vom 1. Juli 2016 eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet.
(2) Zur Stiftung gehören mit Wirkung vom 1. Juli 2016 die Archenhold-Sternwarte, die Wilhelm-Foerster-Sternwarte mit Planetarium am Insulaner und das Zeiss-Großplanetarium. Die Archenhold-Sternwarte und das Zeiss-Großplanetarium werden zum selben Zeitpunkt aus dem Deutschen Technikmuseum Berlin ausgegliedert.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Schulbildung und der Erwachsenenbildung auf dem Gebiet der Astronomie. Im Interesse der schulischen Bildung und der Erwachsenenbildung werden Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft der Astronomie gebündelt dargestellt und erfahrbar.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erarbeitung und Realisierung von Veranstaltungsangeboten, die Themen der Astronomie und angrenzender Naturwissenschaften sowie der Technik aufgreifen, sowie durch Ausstellungen und Publikationen.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Personal der Stiftung

(1) Der Stiftungsrat ist Personalstelle sowie Personalwirtschaftsstelle und zuständiges Organ im Sinne von
§ 80 Absatz 3 des Personalvertretungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Er kann diese Befugnisse übertragen. Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrates ist Personalstelle für den Vorstand.
(2) Die Arbeitsverhältnisse der für die Archenhold-Sternwarte und für das Zeiss-Großplanetarium ganz oder überwiegend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie bis dahin zur Stiftung Deutsches Technikmuseum Berlin bestanden haben, gehen mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftung über. Ein Widerspruchsrecht der in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse besteht nicht. Die bei der Stiftung Deutsches Technikmuseum Berlin verbrachten Beschäftigungszeiten der übernommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie vorherige vom Land Berlin entsprechend den tariflichen Vorschriften angerechnete Beschäftigungszeiten werden bei einem späteren unmittelbaren Wechsel zum Land Berlin von diesem als Beschäftigungszeit nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 (Anlage 2 des Rundschreibens der Senatsverwaltung für Inneres und Sport I Nr. 22/2008 vom 2. Mai 2008), der zuletzt durch den Änderungs-Tarifvertrag Nr. 8 vom 28. März 2015 (Anlage 1 des Rundschreibens der Senatsverwaltung für Finanzen IV Nr. 50/2015 vom 17. September 2015) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, angerechnet, sofern das Arbeitsverhältnis zu der Stiftung auf eigenen Wunsch oder unverschuldet beendet wurde.
(3) Für die Arbeitsverhältnisse der von der Stiftung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die sachlich und räumlich für das Land Berlin einschlägigen und zwischen der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) und deren Tarifpartnern geschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung, mit Ausnahme des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme Berlin) vom 12. Dezember 2012 (Anlage 6 des Rundschreibens der Senatsverwaltung für Finanzen II Nr. 83/2012 vom 20. Dezember 2012) sowie des Tarifvertrages zur Regelung des Wiedereintritts des Landes Berlin in die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TV Wiedereintritt Berlin) vom 12. Dezember 2012 (Anlage 7 des Rundschreibens der Senatsverwaltung für Finanzen II Nr. 83/2012 vom 20. Dezember 2012). Satz 1 gilt entsprechend für in der Berufsbildung stehende Personen (Auszubildende, Schülerinnen und Schüler sowie Praktikantinnen und Praktikanten), deren Rechtsverhältnisse tarifvertraglich geregelt sind.

§ 4 Übergang von Rechten und Pflichten

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen sämtliche Rechte und Pflichten, die die Stiftung Deutsches Technikmuseum Berlin für die Archenhold-Sternwarte sowie das Zeiss-Großplanetarium und die das Land Berlin für die Wilhelm-Foerster-Sternwarte mit Planetarium übernommen hat, auf die Stiftung über.

§ 5 Stiftungsvermögen

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das im Eigentum der Stiftung Deutsches Technikmuseum Berlin stehende bewegliche Vermögen (Ausstattung und Sammlungen), das der Archenhold-Sternwarte und dem Zeiss-Großplanetarium am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugeordnet war, einschließlich der dem Vermögen entsprechenden Finanzierung (Sonderposten aus Zuschüssen zur Finanzierung des Anlagevermögens) von der Stiftung Deutsches Technikmuseum Berlin auf die Stiftung zum Zeitpunkt der Errichtung über.
(2) Bewegliches Vermögen ab einer Wertgrenze von 50.000 € und Güter von künstlerischem, wissenschaftlichem oder historischem Wert dürfen nur mit Zustimmung des Stiftungsrates und nur mit der Stimme des vorsitzenden Mitgliedes veräußert werden.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen anzunehmen. Sie darf auch Zuwendungen für die Erfüllung des Stiftungszwecks annehmen, die sie unter Berücksichtigung etwaiger vom Zuwendungsgeber getroffener Zweckbestimmungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden hat.
(4) Bei Aufhebung der Stiftung fällt deren Vermögen dem Land Berlin zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahekommenden Weise zu verwenden hat.

§ 6 Finanzierung

(1) Der Stiftung werden die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücks- und Gebäudeflächen des Landes Berlin entgeltlich zur Nutzung überlassen. Die Bauunterhaltung verbleibt beim Land Berlin. Befinden sich die Grundstücke und Gebäude im „Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin (SILB)“, werden sie von der BIM GmbH als Geschäftsführerin des Sondervermögens verwaltet und bewirtschaftet. Die BIM GmbH nimmt dabei sämtliche Aufgaben nach dem
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin
vom 4. Dezember 2002 (GVBl. S. 357), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 832) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wahr und vermietet die Flächen im Rahmen des Mieter-Vermieter-Modells des SILB an die Stiftung.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung jährliche Zuschüsse des Landes Berlin nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze.
(3) Die Stiftung erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan. Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
(4) Die Mittel der Stiftung sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Organe und Beiräte

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.
(2) Zur Beratung der Organe hat die Stiftung mindestens einen Beirat.

§ 8 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Der Stiftungsrat beschließt über alle Fragen, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind. Er stellt insbesondere den Wirtschaftsplan fest und entlastet den Vorstand.
(2) Dem Stiftungsrat gehören an:
1.
das für Schulwesen zuständige Mitglied des Senats oder ein von ihm entsandter Vertreter oder eine von ihm entsandte Vertreterin der Fachverwaltung,
2.
das für kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied des Senats oder ein von ihm entsandter Vertreter oder eine von ihm entsandte Vertreterin der Fachverwaltung,
3.
drei sachverständige und nicht im Dienst der Stiftung oder einer von ihr abhängigen Einrichtung stehende Mitglieder, die von der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung berufen werden; für jedes sachverständige Mitglied ist ein Vertreter oder eine Vertreterin zu berufen.
(3) Den Vorsitz führt das Mitglied nach Absatz 2 Nummer 1 oder die von ihm entsandte Vertretung.
(4) Die Amtsperiode des Stiftungsrates dauert vier Jahre. Die erneute Entsendung von Vertretern oder Vertreterinnen der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 und die erneute Berufung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern nach Absatz 2 Nummer 3 ist zulässig. Scheiden nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsandte Vertreter oder Vertreterinnen oder nach Absatz 2 Nummer 3 berufene Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder vorzeitig aus, so sind für den Rest der Amtsperiode Ersatzmitglieder zu entsenden oder zu berufen. Der Stiftungsrat bleibt solange im Amt, bis sich ein neuer Stiftungsrat konstituiert hat.
(5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates mit Rederecht teil, wenn der Stiftungsrat nichts anderes beschließt. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, Anträge zu stellen.

§ 9 Verfahren des Stiftungsrates

(1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Auf Einladung des Stiftungsrates können weitere Persönlichkeiten ohne Stimmrecht an Sitzungen teilnehmen.
(2) Der Stiftungsrat entscheidet grundsätzlich in Sitzungen, die das vorsitzende Mitglied nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, einberuft. Auf Antrag von mindestens drei der Mitglieder muss das vorsitzende Mitglied eine Sitzung einberufen.
(3) Der Stiftungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder, soweit nicht in der Satzung etwas anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(4) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind.
(5) Angelegenheiten mit Auswirkungen auf die Besetzung von Leitungspositionen können nicht gegen die Stimme des vorsitzenden Mitglieds des Stiftungsrates entschieden werden. Angelegenheiten mit Auswirkung auf Haushalt oder Vermögen erfordern die Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Stiftungsrates.
(6) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der bei Bedarf auch das Verfahren einer schriftlichen oder elektronischen Abstimmung geregelt werden kann.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer Person. Er führt die Geschäfte der Stiftung und führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung des Vorstandes regelt der Geschäftsverteilungsplan.

§ 11 Beiräte

Der Stiftungsrat setzt einen ständigen Beirat aus Vertreterinnen und Vertretern der an den Einrichtungen (Archenhold-Sternwarte, Zeiss-Großplanetarium, Wilhelm-Foerster-Sternwarte mit Planetarium) tätigen Fördervereine ein. Er kann anlassbezogen weitere Beiräte einsetzen, die ihn und den Vorstand in fachlichen Fragen (beispielsweise wissenschaftlicher Art, bildungspolitischer Art) beraten. Hinsichtlich der Besetzung der Beiräte obliegt dem Vorstand ein Vorschlagsrecht. Die Ausübung des Vorschlagsrechtes ist keine zwingende Voraussetzung für die Berufung. Näheres regelt die Satzung.

§ 12 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Stiftungsrates und der Beiräte sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Die Erstattung von Reisekosten richtet sich nach den für die unmittelbare Landesverwaltung geltenden Bestimmungen.

§ 13 Satzung

Die für Schulwesen zuständige Senatsverwaltung erlässt eine Satzung. Die Satzung enthält insbesondere Regelungen über
1.
die Aufgaben und Arbeitsweise des Stiftungsrates,
2.
die Befugnisse und Pflichten des Vorstandes.

§ 14 Staatsaufsicht, Rechnungsprüfung

(1) Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.
(2) Der Vorstand legt den festgestellten Wirtschaftsplan bis zum 30. November des dem Geschäftsjahr vorausgehenden Jahres der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vor. Der Wirtschaftsplan besteht aus einem Erfolgsplan, einem Finanzplan sowie einem Stellenplan. Der Aufbau muss dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) entsprechen. Auf Verlangen der Staatsaufsicht ist ein Wirtschaftsplan für jeweils zwei Jahre aufzustellen.
(3) Der Vorstand legt den geprüften Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang und Lagebericht) bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres dem Stiftungsrat vor.
(4) Der Vorstand berichtet dem Stiftungsrat sowie der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Diese entscheidet über die Form des Berichtswesens.
(5) Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen, der im Benehmen mit der Stiftung vom Rechnungshof bestimmt wird. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs bleibt davon unberührt.

§ 15 Anwendung der Landeshaushaltsordnung

Die gemäß § 105 der Landeshaushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), die zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 4. November 2013 (GVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwendenden Vorschriften gelten mit der Maßgabe, dass die für die Ausführungen des Haushaltsplans der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung zugewiesenen Zuständigkeiten dem Stiftungsrat zukommen.

§ 16 Übergangsvorschrift

Bis zur ersten Konstituierung des Stiftungsrates werden dessen Aufgaben durch die für Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wahrgenommen.
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