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Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte in der Notfallpflege Vom 15. Juli 2016

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte in der Notfallpflege Vom 15. Juli 2016
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte in der Notfallpflege vom 15. Juli 201613.08.2016
Eingangsformel13.08.2016
§ 1 - Anwendungsbereich13.08.2016
§ 2 - Ziel der Weiterbildung13.08.2016
§ 3 - Inhalt, Dauer und Gestaltung der Weiterbildung13.08.2016
§ 4 - Anrechnung13.08.2016
§ 5 - Fehlzeiten13.08.2016
§ 6 - Störungen13.08.2016
§ 7 - Anerkennung von Weiterbildungsstätten13.08.2016
§ 8 - Prüfungsausschuss13.08.2016
§ 9 - Zulassung zur Prüfung, Prüfungstermine13.08.2016
§ 10 - Prüfung13.08.2016
§ 11 - Bewertung der Prüfung13.08.2016
§ 12 - Wiederholungsprüfung13.08.2016
§ 13 - Prüfungsniederschrift, Zeugnis13.08.2016
§ 14 - Störungen des Prüfungsablaufs, Täuschungen13.08.2016
§ 15 - Rücktritt, Versäumnis, Unterbrechung der Prüfung13.08.2016
§ 16 - Besondere Prüfung13.08.2016
§ 17 - Zulassung zur besonderen Prüfung13.08.2016
§ 18 - Durchführung und Bewertung der besonderen Prüfung13.08.2016
§ 19 - Prüfungsunterlagen13.08.2016
§ 20 - Erlaubnisurkunde13.08.2016
§ 21 - Inkrafttreten13.08.2016
Anlage 113.08.2016
Anlage 213.08.2016
Auf Grund des § 11 Absatz 1 und 2 des Weiterbildungsgesetzes vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Weiterbildung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern für pflegerische Aufgaben in der Notfallpflege.

§ 2 Ziel der Weiterbildung

Die Weiterbildung soll die erforderlichen fachlichen, personalen, kommunikativen und methodischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vermitteln, um die speziellen pflegerischen Aufgaben in der Notaufnahme eines Krankenhauses umfassend zu erfüllen. Dabei ist der allgemein anerkannte Stand der Wissenschaft im Bereich der Pflege, der Medizin und weiterer Bezugswissenschaften zugrunde zu legen. Die an der Weiterbildung Teilnehmenden sollen insbesondere befähigt werden,
1.
lebensbedrohliche Zustände sofort zu erkennen und umgehend geeignete Maßnahmen einzuleiten,
2.
geeignete Instrumente der Ersteinschätzung zu kennen und anzuwenden,
3.
pflegerische Maßnahmen bei verschiedenen akuten Symptomen unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten und ihres Umfeldes zu planen, durchzuführen und zu bewerten,
4.
die erforderlichen Maßnahmen der medizinischen Versorgung bei Großschadenslagen und dem Massenanfall von Verletzten zu ergreifen,
5.
die Abläufe in der Notaufnahme auch in zeitkritischen Situationen patientengerecht zu organisieren,
6.
Hygienevorschriften umzusetzen und Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen,
7.
eigene berufliche Belastungen wahrzunehmen und Bewältigungsstrategien anzuwenden sowie
8.
die sozialen, rechtlichen und ökonomischen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

§ 3 Inhalt, Dauer und Gestaltung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung wird in einem Lehrgang durchgeführt, der sich in theoretischen und praktischen Unterricht sowie berufspraktische Anteile gliedert. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
(2) Der Unterricht umfasst insgesamt mindestens 780 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten Dauer. Die berufspraktischen Anteile müssen mindestens 800 Stunden betragen.
(3) Der Unterricht erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. Notfallpflege/Notfallmedizin mit mindestens 480 Unterrichtsstunden;
2. Notfallpflegerische Arbeitstechniken mit mindestens 110 Unterrichtsstunden;
3. Gerätetechnik mit mindestens 70 Unterrichtsstunden;
4. Rechtliche, ökonomische und sozialwissenschaftliche Grundlagen mit mindestens 120 Unterrichtsstunden.
Der Unterricht im Fach Notfallpflege/Notfallmedizin soll die an der Weiterbildung Teilnehmenden insbesondere dazu befähigen, im Hinblick auf die Leitsymptomatik von Notfallpatientinnen und -patienten angemessene Maßnahmen zu ergreifen und ihr Handeln an die Bedarfe der spezifischen psychischen, sozialen und kulturellen Situation der Patientinnen und Patienten anzupassen. Im Fach Notfallpflegerische Arbeitstechniken sind unter anderem die Aufgaben in der Wund- und Frakturversorgung sowie auch Ersteinschätzungsinstrumente und das Vorgehen bei Großschadenslagen zu behandeln.
(4) Die berufspraktischen Anteile dienen dazu, die vielfältigen Aufgaben in der Notfallpflege lernend zu erfahren. Sie sind unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht an geeigneten Einsatzorten durchzuführen, davon:
1.
zwei Einsätze von jeweils mindestens 200 Stunden in zwei unterschiedlichen Notaufnahmen,
2.
ein Einsatz von mindestens 160 Stunden auf einer Intensivstation,
3.
ein Einsatz von mindestens 60 Stunden in der präklinischen Notfallrettung und
4.
ein Einsatz von mindestens 180 Stunden in einem anderen Tätigkeitsbereich oder mehreren anderen Tätigkeitsbereichen mit Bezug zur Notfallpflege.
Die Weiterbildungsstätte ist verantwortlich für eine dem Weiterbildungsziel entsprechende inhaltliche Gestaltung der berufspraktischen Anteile.

§ 4 Anrechnung

Die Weiterbildungsstätte kann auf Antrag andere erfolgreich abgeschlossene Weiterbildungen im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Weiterbildung nach dieser Verordnung anrechnen, wenn das Erreichen des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird. Anrechnungsfähige Weiterbildungen dürfen in der Regel nicht länger als sieben Jahre zurückliegen. Der Antrag ist vor Beginn des Lehrgangs unter Beifügung von Nachweisen an die Weiterbildungsstätte zu richten, an der der Lehrgang begonnen wird. Die Entscheidung der Weiterbildungsstätte ist zu den Prüfungsunterlagen zu nehmen.

§ 5 Fehlzeiten

(1) Fehlzeiten bis zu 10 Prozent der Stunden des Unterrichts und bis zu 10 Prozent der Stunden der berufspraktischen Anteile werden auf die Dauer der Weiterbildung angerechnet. Darüber hinausgehende Fehlzeiten sind nachzuholen.
(2) Die Weiterbildungsstätte kann in besonders begründeten Einzelfällen auch über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und die Weiterbildungsstätte bestätigt, dass das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

§ 6 Störungen

Die Weiterbildungsstätte kann Lehrgangsteilnehmerinnen oder -teilnehmer, die den ordnungsgemäßen Ablauf des Weiterbildungslehrganges erheblich stören, von der weiteren Teilnahme an der Weiterbildung ausschließen.

§ 7 Anerkennung von Weiterbildungsstätten

(1) Eine Weiterbildungsstätte ist zur Weiterbildung von Pflegefachkräften in der Notfallpflege als geeignet anzuerkennen, wenn
1.
der Weiterbildungslehrgang
a)
von einer Pflegefachkraft mit abgeschlossener Ausbildung in einem der in § 1 genannten Berufe und einer abgeschlossenen Weiterbildung in der Notfallpflege sowie einer pädagogischen Qualifikation mit Abschluss oder
b)
gemeinsam von zwei Pflegefachkräften jeweils mit abgeschlossener Ausbildung in einem der in § 1 genannten Berufe, von denen eine Pflegefachkraft über eine abgeschlossene Weiterbildung in der Notfallpflege und eine Pflegefachkraft über eine pädagogische Qualifikation mit Abschluss verfügen muss,
geleitet wird,
2.
für jedes Fach geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die ihre Qualifikation für das jeweilige Fach, Lehrerfahrung und eine entsprechende, mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen,
3.
für die Durchführung der berufspraktischen Anteile geeignete Einsatzorte und Fachkräfte zur Anleitung ausreichend zur Verfügung stehen,
4.
ein für den Unterricht eingerichteter und geeigneter Raum mit einer Grundfläche von mindestens zwei Quadratmetern für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer, ein weiterer gleich geeigneter Raum für den Unterricht in Gruppen und ausreichende sanitäre Einrichtungen vorhanden sind sowie
5.
die für zeitgemäßen Unterricht erforderlichen Unterrichtsmittel zur Verfügung stehen.
(2) Im besonders begründeten Einzelfall kann bis zu zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Weiterbildungsstätte auch dann anerkannt werden, wenn die Pflegefachkraft nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder eine der beiden Pflegefachkräfte nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b statt der Weiterbildung in der Notfallpflege eine Weiterbildung in der Intensivmedizin und Anästhesie abgeschlossen hat.

§ 8 Prüfungsausschuss

Die zuständige Behörde bestimmt auf Vorschlag der Weiterbildungsstätte im Benehmen mit der Leitung des Weiterbildungslehrgangs
1.
ein Mitglied des Leitungskollegiums im Fall des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 zweite Alternative des Weiterbildungsgesetzes und
2.
aus dem Kreis der an dem Weiterbildungslehrgang mitwirkenden Lehrkräfte für jedes Prüfungsfach mindestens eine Lehrkraft und als deren Stellvertreterin oder Stellvertreter jeweils eine weitere stellvertretende Lehrkraft
zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Die Vorschläge müssen spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Prüfung bei der zuständigen Behörde vorliegen.

§ 9 Zulassung zur Prüfung, Prüfungstermine

(1) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer haben spätestens acht Wochen vor Lehrgangsende bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses die Zulassung zur Prüfung zu beantragen. Dem Antrag ist die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in beglaubigter Form beizufügen.
(2) Die Weiterbildungsstätte hat dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens acht Wochen vor Lehrgangsende für jede Lehrgangsteilnehmerin und jeden Lehrgangsteilnehmer
1.
eine Aufstellung über die erteilten Vornoten in den Prüfungsfächern,
2.
eine Aufstellung über die erteilten Noten in den Fächern, die keine Prüfungsfächer sind,
3.
eine Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme an der Weiterbildung nach Maßgabe des § 5 und
4.
gegebenenfalls einen Nachweis über eine Anrechnung nach § 4
vorzulegen.
(3) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antrag den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, die in Absatz 2 genannten Unterlagen vorliegen und die aus den Noten der Fächer, die keine Prüfungsfächer sind, gebildete Durchschnittsnote mindestens „ausreichend“ lautet. Wird die Antragsfrist des Absatzes 1 Satz 1 versäumt, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Zulassung dennoch aussprechen, wenn ihm die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer nachweist, dass sie oder er trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt durch außergewöhnliche Umstände an der rechtzeitigen Stellung des Antrags gehindert war.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt den Prüflingen die Zulassung zur Prüfung und den von ihm festgesetzten Prüfungstermin und -ort spätestens eine Woche vor der Prüfung schriftlich oder elektronisch mit. Die Prüfung soll frühestens vier Wochen vor Lehrgangsende beginnen.

§ 10 Prüfung

(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die Fächer
1.
Notfallpflege/Notfallmedizin;
2.
Notfallpflegerische Arbeitstechniken.
(2) Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, zwischen denen mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen muss. Die mündliche Prüfung kann in beiden Prüfungsfächern auch in Form einer praktischen Prüfung abgenommen werden.
(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Prüfling in einer die Prüfungsfächer umfassenden Aufsichtsarbeit entweder einzelne Fragen zu beantworten oder ein gestelltes Thema mit frei zu formulierenden Antworten abzuhandeln. Beide Formen der Aufgabenstellung können miteinander verbunden werden. Das den stellvertretenden Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses erstellt die schriftlichen Prüfungsaufgaben aus Vorschlägen der an dem Weiterbildungslehrgang mitwirkenden Lehrkräfte und bestimmt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Für den schriftlichen Prüfungsteil stehen dem Prüfling 180 Minuten zur Verfügung. Die Weiterbildungsstätte kann im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses aufsichtführende Personen bestimmen.
(4) Der mündliche Teil der Prüfung ist in Gegenwart des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses von höchstens zwei Prüferinnen oder Prüfern je Prüfungsfach abzunehmen und gemäß § 3 Absatz 5 des Weiterbildungsgesetzes zu benoten. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen. Der mündliche Teil der Prüfung soll etwa 10 Minuten je Prüfling und Prüfungsfach oder als eine die Prüfungsfächer übergreifende Fallbesprechung 45 Minuten je Prüfling dauern. Es können Gruppen mit bis zu drei Prüflingen gebildet werden.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann im mündlichen Teil der Prüfung mit Zustimmung der Prüflinge einzelne Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, als Zuhörerinnen oder Zuhörer zulassen.
(6) Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf.

§ 11 Bewertung der Prüfung

(1) Die schriftliche Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, getrennt nach Prüfungsfach gemäß § 3 Absatz 5 des Weiterbildungsgesetzes zu benoten.
(2) Aus den Einzelnoten des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach die Prüfungsnote nach dem arithmetischen Mittel entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 5 und 6 des Weiterbildungsgesetzes.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und 6 des Weiterbildungsgesetzes aus den Vornoten und den Prüfungsnoten für jedes Prüfungsfach eine Gesamtnote.

§ 12 Wiederholungsprüfung

Eine Wiederholungsprüfung nach § 6 Absatz 7 des Weiterbildungsgesetzes muss spätestens zwölf Monate nach der letzten nicht bestandenen Prüfung abgeschlossen sein. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist zu beantragen. Für die Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung zur Prüfung entsprechend.

§ 13 Prüfungsniederschrift, Zeugnis

(1) Über den Verlauf der Prüfung und die Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Prüferinnen und Prüfern sowie dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Über die bestandene Prüfung hat die Weiterbildungsstätte ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.

§ 14 Störungen des Prüfungsablaufs, Täuschungen

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die für den schriftlichen Teil der Prüfung bestimmte aufsichtführende Person kann Prüflinge, die sich einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs oder einer Täuschungshandlung schuldig machen oder eine Prüfungsleistung verweigern, von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über die Folgen des vorläufigen Ausschlusses von der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Je nach Art und Schwere der Verfehlung kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung oder Teile der Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 15 Rücktritt, Versäumnis, Unterbrechung der Prüfung

Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, versäumt er einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, hat er unverzüglich die Gründe dafür dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch mitzuteilen und im Falle einer Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Genehmigt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt, das Versäumnis oder die Unterbrechung, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 16 Besondere Prüfung

(1) Die besondere Prüfung im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Weiterbildungsgesetzes ist innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzulegen.
(2) Die besondere Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Behörde abgenommen. Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
eine von der zuständigen Behörde beauftragte Person, die den Vorsitz führt,
2.
eine Pflegefachkraft mit abgeschlossener Ausbildung in einem der in § 1 genannten Berufe und einer abgeschlossenen Weiterbildung in der Notfallpflege oder in der Intensivmedizin und Anästhesie, die den stellvertretenden Vorsitz führt, sowie
3.
zwei in der fachspezifischen Weiterbildung tätige Lehrkräfte, davon mindestens eine Lehrkraft, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines der in § 1 genannten Berufe besitzt.
Die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Personen und jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt.
(3) Die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Personen nehmen die Prüfung ab. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf.

§ 17 Zulassung zur besonderen Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur besonderen Prüfung ist bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in beglaubigter Form und
2.
der Nachweis über eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung mindestens zehnjährige, dem Ziel der Weiterbildung entsprechende fachspezifische Tätigkeit durch Zeugnisse oder Arbeitsbescheinigungen in beglaubigter Form.
(2) Über die Zulassung zur besonderen Prüfung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung, der Prüfungstermin und der Prüfungsort sind der antragstellenden Person spätestens vier Wochen vor der Prüfung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

§ 18 Durchführung und Bewertung der besonderen Prüfung

(1) Die besondere Prüfung wird in Form eines Einzelgesprächs von mindestens 45 Minuten Dauer durchgeführt und soll schwerpunktmäßig Kenntnisse und Fertigkeiten des Prüflings aus der nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nachgewiesenen Tätigkeit berücksichtigen. Der Prüfungsausschuss kann zusätzlich das Ablegen einer praktischen Prüfung verlangen, deren Dauer 120 Minuten nicht überschreiten soll.
(2) Die die Prüfung abnehmenden Mitglieder des Prüfungsausschusses stellen fest, ob der Prüfling die besondere Prüfung bestanden hat. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Benotung findet nicht statt. Entscheidend für das Bestehen der Prüfung ist, dass der Prüfling mindestens ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten in seiner bisherigen fachbezogenen Tätigkeit nachweisen kann. Über die bestandene Prüfung ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung zu erteilen.
(3) § 10 Absatz 5, § 13 Absatz 1 und die §§ 14 und 15 gelten entsprechend.

§ 19 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre, die Aufsichtsarbeiten und die übrigen Prüfungsunterlagen fünf Jahre von der Weiterbildungsstätte aufzubewahren. Prüfungsniederschrift und sonstige Prüfungsunterlagen der besonderen Prüfung sind von der zuständigen Behörde zehn Jahre aufzubewahren.

§ 20 Erlaubnisurkunde

Wer die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen oder die besondere Prüfung bestanden hat, erhält nach dem Muster der Anlage 2 eine Urkunde über die Erlaubnis zum Führen einer der folgenden, dem Ausbildungsberuf entsprechenden Weiterbildungsbezeichnungen:
1.
„Staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegerin für Notfallpflege“;
2.
„Staatlich anerkannter Gesundheits- und Krankenpfleger für Notfallpflege“;
3.
„Staatlich anerkannte Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Notfallpflege“;
4.
„Staatlich anerkannter Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Notfallpflege“.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 15. Juli 2016
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
Mario Czaja

Anlage 1

zu § 13 Absatz 2
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Anlage 2

zu § 20
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