Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers (KPH-APrO) Vom 10. August 2016
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers (KPH-APrO) Vom 10. August 2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.08.2016 bis 31.03.2025
V aufgeh. durch Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 457)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers (KPH-APrO) vom 10. August 2016 | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
Eingangsformel | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
Inhaltsverzeichnis | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
Abschnitt 1 - Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
§ 1 - Gliederung der Ausbildung | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
§ 2 - Praktische Ausbildung | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
§ 3 - Staatliche Prüfung | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
§ 4 - Prüfungsausschuss | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
§ 5 - Zulassung zur Prüfung | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
§ 6 - Niederschrift | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
§ 7 - Benotung | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
§ 8 - Bestehen und Wiederholung der Prüfung | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
§ 9 - Rücktritt von der Prüfung | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
§ 10 - Versäumnisfolgen | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
§ 11 - Ordnungsverstoße und Täuschungsversuche | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
§ 12 - Prüfungsunterlagen | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
Abschnitt 2 - Schriftlicher und praktischer Teil der Prüfung | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
§ 13 - Schriftlicher Teil der Prüfung | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
§ 14 - Praktischer Teil der Prüfung | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
Abschnitt 3 - Erlaubniserteilung | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
§ 15 - Erlaubnisurkunde | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
Abschnitt 4 - Sonderregelungen für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
§ 16 - Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
§ 17 - Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
§ 18 - Durchführungsbestimmungen | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
Abschnitt 5 - Schlussvorschrift | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
§ 19 - Inkrafttreten | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
Anlage 1 | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
Anlage 2 | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
Anlage 3 | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
Anlage 4 | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
Anlage 5 | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
Anlage 6 | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
Anlage 7 | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
Anlage 8 | 27.08.2016 bis 31.03.2025 |
Auf Grund des § 12 des Berliner Krankenpflegehilfegesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 35, 55) wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen | |
§ 1 | Gliederung der Ausbildung |
§ 2 | Praktische Ausbildung |
§ 3 | Staatliche Prüfung |
§ 4 | Prüfungsausschuss |
§ 5 | Zulassung zur Prüfung |
§ 6 | Niederschrift |
§ 7 | Benotung |
§ 8 | Bestehen und Wiederholung der Prüfung |
§ 9 | Rücktritt von der Prüfung |
§ 10 | Versäumnisfolgen |
§ 11 | Ordnungsverstoße und Täuschungsversuche |
§ 12 | Prüfungsunterlagen |
Abschnitt 2 Schriftlicher und praktischer Teil der Prüfung | |
§ 13 | Schriftlicher Teil der Prüfung |
§ 14 | Praktischer Teil der Prüfung |
Abschnitt 3 Erlaubniserteilung | |
§ 15 | Erlaubnisurkunde |
Abschnitt 4 Sonderregelungen für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat | |
§ 16 | Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
§ 17 | Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat |
§ 18 | Durchführungsbestimmungen |
Abschnitt 5 Schlussvorschrift | |
§ 19 | Inkrafttreten |
Abschnitt 1 Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 1 Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 700 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 850 Stunden.
(2) Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.
(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.
§ 2 Praktische Ausbildung
(1) Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Absatz 1 sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 7 des Berliner Krankenpflegehilfegesetzes erforderlich sind. Es ist Gelegenheit zu geben, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden.
(2) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 3 des Berliner Krankenpflegehilfegesetzes stellen die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler nach § 8 Absatz 3 Satz 3 des Berliner Krankenpflegehilfegesetzes durch geeignete Fachkräfte sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu gewährleisten. Die Schülerinnen und Schüler durchlaufen in der praktischen Ausbildung mindestens zwei Praxisbereiche. Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes, die über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren und eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen. Soweit die Ausbildung in Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch stattfindet, gilt abweichend von Satz 4, dass Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes, die über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren und eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen, zur Praxisanleitung geeignet sind.
(3) Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Berliner Krankenpflegehilfegesetzes sicher. Aufgabe der Lehrkräfte der Schulen ist es, die Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen zu betreuen und die für die Praxisanleitung zuständigen Fachkräfte zu beraten. Das ist auch durch regelmäßige persönliche Anwesenheit in den Einrichtungen zu gewährleisten.
§ 3 Staatliche Prüfung
(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 1 Absatz 1 umfasst jeweils einen schriftlichen und einen praktischen Teil.
(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.
§ 4 Prüfungsausschuss
(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:
1.
einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,
2.
der Leiterin oder dem Leiter der Schule,
3.
Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten, und
4.
mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer, die oder der als Praxisanleitung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 tätig ist.
Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte und Personen der Praxisanleitung bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben.
(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Schulleitung bestellt.
(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sitzt dem Prüfungsausschuss vor. Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die einzelnen Teile der Prüfung.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachterinnen oder Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
§ 5 Zulassung zur Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als sechs Wochen vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1.
das Identitätsdokument und
2.
die Bescheinigung nach § 1 Absatz 3.
(3) Die Zulassung und die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden.
§ 6 Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
§ 7 Benotung
Die Leistungen der schriftlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
1.
„sehr gut“ (1),
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
„gut“ (2),
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
„befriedigend“ (3),
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
„ausreichend“ (4),
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
„mangelhaft“ (5),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6.
„ungenügend“ (6),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
§ 8 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 3 Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Die schriftliche Prüfung und die praktische Prüfung können jeweils einmal wiederholt werden.
(4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung oder beide Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf die in § 18 Absatz 2 des Berliner Krankenpflegehilfegesetzes festgelegte Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Der Prüfling hat seinem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung einen Nachweis über die weitere Ausbildung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.
§ 9 Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Genehmigt die oder der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu verlangen.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 10 Versäumnisfolgen
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 9 Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§ 11 Ordnungsverstoße und Täuschungsversuche
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuches nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.
§ 12 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und die Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.
Abschnitt 2 Schriftlicher und praktischer Teil der Prüfung
§ 13 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung ist eine Aufsichtsarbeit anzufertigen mit Aufgaben aus den Themenbereichen 1, 2, 4 und 5 der Anlage 1 Buchstabe A. Die Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten. Die Aufsichtführenden werden von der Schulleitung bestimmt.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schulen bestimmt. Die Aufsichtsarbeit wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander benotet. Bei unterschiedlicher Benotung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern über die Note des schriftlichen Prüfungsteils. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
§ 14 Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die grundpflegerische Versorgung von höchstens zwei Patientinnen oder Patienten. Der Prüfling übernimmt in einem Fachgebiet nach Anlage 1 Buchstabe B, in dem er zur Zeit der Prüfung an der praktischen Ausbildung teilnimmt, alle anfallenden Hilfsaufgaben einer prozessorientierten Pflege. In einem Prüfungsgespräch hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden, und befähigt ist, die Aufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe gemäß dem Ausbildungsziel des § 7 des Berliner Krankenpflegehilfegesetzes auszuführen.
(2) Die Auswahl der Patientinnen und Patienten erfolgt auf Vorschlag des für diese Personen verantwortlichen Fachpersonals durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten. Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling in zwei Stunden abgeschlossen sein.
(3) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens „ausreichend“ lautet.
Abschnitt 3 Erlaubniserteilung
§ 15 Erlaubnisurkunde
Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Berliner Krankenpflegehilfegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.
Abschnitt 4 Sonderregelungen für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat
§ 16 Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Berliner Krankenpflegehilfegesetzes beantragen und
1.
ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben oder
2.
über einen Ausbildungsnachweis als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) ist, verfügen, der aber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurde,
können zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragstellerinnen und Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis nachweisbar erworben haben, einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ablegen.
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Berliner Krankenpflegehilfegesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung sollen Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 Satz 4 oder 5 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen.
(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antragstellerinnen und Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf eine praktische Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Der Prüfling hat dabei in einer oder zwei Pflegesituationen nachzuweisen, dass er in den Fachgebieten nach Anlage 1 Buchstabe B anfallende Hilfsaufgaben einer prozessorientierten Pflege übernehmen kann. Die zuständige Behörde legt die Zahl der Pflegesituationen und die Versorgungsbereiche im Sinne der Anlage 1 Buchstabe B, auf die sich die Prüfung erstreckt, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. Die Prüfung soll insgesamt nicht länger als 120 Minuten dauern und als Patientenprüfung ausgestaltet sein. Sie wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgenommen und bewertet. Während der Prüfung sind den Prüferinnen und Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen oder Fachprüfer jede Pflegesituation übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern über das Bestehen. Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jeder Pflegesituation, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 erteilt.
§ 17 Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
(1) Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Berliner Krankenpflegehilfegesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragstellerinnen und Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes wegen der in § 3 Absatz 2 Satz 3 des Berliner Krankenpflegehilfegesetzes genannten Gründe nicht durchgeführt wird.
(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Berliner Krankenpflegehilfegesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. An der theoretischen Unterweisung sollen Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 Satz 4 oder 5 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 nachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das Abschlussgespräch wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Lehrkraft oder der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter nach Satz 3, die oder der die Antragstellerinnen und Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet die Fachprüferin oder der Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Lehrkraft oder der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.
(3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstellerinnen und Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers erforderlichen Kompetenzen verfügen. Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und einen praktischen Teil. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.
(4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf die Themenbereiche 1, 2, 4 und 5 der Anlage 1 Buchstabe A. Er soll für den einzelnen Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 30 Minuten dauern. Er wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine Person die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 erfüllen muss, abgenommen und bewertet. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen oder Fachprüfer in einer Gesamtbetrachtung die in Satz 1 genannten Themenbereiche 1, 2, 4 und 5 der Anlage 1 Buchstabe A übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. § 16 Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend. Kommen die Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern über das Bestehen.
(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 16 Absatz 3 Satz 2 bis 10 entsprechend.
(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil und in jeder Pflegesituation des praktischen Teils, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.
(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 erteilt.
§ 18 Durchführungsbestimmungen
Die Eignungsprüfung nach § 16 Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 17 Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Zur Durchführung der Prüfungen sollen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 3 Absatz 1 genutzt werden. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 6 und 9 bis 12 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.
Abschnitt 5 Schlussvorschrift
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 10. August 2016
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
Mario Czaja
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)
A.
Theoretischer und praktischer Unterricht
Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche:
1.
Maßnahmen in stabilen Pflegesituationen:
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, grundpflegerische Maßnahmen in stabilen Pflegesituationen sicher durchzuführen.
2.
Dokumentation im Pflegeprozess:
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, unterstützend bei der Informationssammlung mitzuwirken, den Pflegebericht fortzuschreiben und die durchgeführten Tätigkeiten selbstständig zu dokumentieren.
3.
Soziale Kompetenzen, Kommunikation:
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, Kontakte mit pflegebedürftigen Menschen herzustellen, mit ihnen einen respektvollen Umgang zu pflegen und sie unter Beachtung wesentlicher Vorbeugungsmaßnahmen bei der Grundversorgung zu unterstützen, Ressourcen zu erkennen und zu aktivieren und in die Pflegehandlung einzubeziehen.
4.
Individuelle Unterstützung:
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, pflegebedürftige Menschen bei der Lebensgestaltung im Alltag unter Beachtung der Lebensgeschichte, der Kultur und der Religion zu unterstützen.
5.
Bewusste Beobachtung:
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, Notfallsituationen und Veränderungen der Pflegesituation durch Mitwirkung bei der Beobachtung rechtzeitig zu erkennen und angemessen zu handeln.
6.
Interaktion in der Pflege:
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, mit anderen Berufsgruppen unter Reflektion der Situation und der eigenen Rolle zusammenzuarbeiten.
Innerhalb dieser Themenbereiche sind jeweils verschiedene fachliche Wissensgrundlagen zu vermitteln. Bei der Planung des Unterrichts sind diese den einzelnen Themenbereichen zuzuordnen.
Die Wissensgrundlagen umfassen:
Stundenzahl | ||
1. | Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe | 380 |
2. | Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe | 140 |
3. | Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe | 100 |
4. | Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe | 60 |
5. | Zur freien Verteilung | 20 |
Stundenzahl insgesamt | 700 |
Der Unterricht vermittelt mindestens diejenigen Kompetenzen, die dazu befähigen, unter Anleitung und Überwachung von Pflegefachkräften insbesondere folgende Tätigkeiten durchzuführen:
1.
Mitwirkung bei der Durchführung ärztlich veranlasster therapeutischer und diagnostischer Verrichtungen (insbesondere Kontrolle von Vitalzeichen, Medikamentengabe, subkutane Injektionen, Inhalationen, Einreibungen, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen).
2.
Unterstützende Begleitung und Pflege von Menschen in der Endphase des Lebens.
B.
Praktische Ausbildung
Stundenzahl | ||
1. | Gesundheits- und Krankenpflegehilfe von Menschen in der stationären Versorgung: Akutpflege und Langzeitpflege | 650 |
2. | Gesundheits- und Krankenpflegehilfe von Menschen in der ambulanten Versorgung | 200 |
Stundenzahl insgesamt | 850 |
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 3)
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Anlage 3
(zu § 8 Absatz 2 Satz 1)
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Anlage 4
(zu § 15)
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Anlage 5
(zu § 16 Absatz 2 Satz 5)
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Anlage 6
(zu § 16 Absatz 3 Satz 12)
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Anlage 7
(zu § 17 Absatz 2 Satz 5)
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Anlage 8
(zu § 17 Absatz 7)
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