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Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (APOmDFw) Vom 30. August 2016

Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (APOmDFw) Vom 30. August 2016
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (APOmDFw) vom 30. August 201628.09.2016
Eingangsformel28.09.2016
Inhaltsverzeichnis28.09.2016
Teil 1 - Ausbildung und Prüfung28.09.2016
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften28.09.2016
§ 1 - Geltungsbereich28.09.2016
§ 2 - Ziel der Ausbildung28.09.2016
§ 3 - Ausbildungsleitung28.09.2016
§ 4 - Einstellung28.09.2016
§ 5 - Gliederung des Vorbereitungsdienstes28.09.2016
§ 6 - Verlängerung und Entlassung28.09.2016
Kapitel 2 - Vorbereitungsdienst gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung (Schwerpunkt Feuerwehrtechnik)28.09.2016
§ 7 - Gestaltung der Ausbildung28.09.2016
§ 8 - Bewertung der Leistungen28.09.2016
§ 9 - Bewertung der Leistungen in der feuerwehrtechnischen Grundausbildung28.09.2016
§ 10 - Bewertung der Leistungen in den Ausbildungsabschnitten28.09.2016
§ 11 - Befreiung, Wiederholung von Ausbildungsabschnitten28.09.2016
§ 12 - Laufbahnprüfung28.09.2016
Kapitel 3 - Vorbereitungsdienst gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung (Schwerpunkt Feuerwehrtechnik mit handwerklich-technischer Grundqualifizierung als erster Stufe)28.09.2016
§ 13 - Gestaltung der Ausbildung mit handwerklich-technischer Grundqualifizierung28.09.2016
Kapitel 4 - Vorbereitungsdienst gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung (Schwerpunkt Notfallrettung)28.09.2016
§ 14 - Gestaltung der Ausbildung mit Schwerpunkt Notfallrettung28.09.2016
§ 15 - Laufbahnprüfung im Vorbereitungsdienst mit Schwerpunkt Notfallrettung28.09.2016
Teil 2 - Regelungen zur Laufbahnprüfung28.09.2016
Kapitel 1 - Prüfungsausschüsse und prüfende Dienstkräfte28.09.2016
§ 16 - Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse28.09.2016
§ 17 - Aufgaben der Prüfungsausschüsse, Zuordnung der Prüflinge28.09.2016
§ 18 - Sitzungen der Prüfungsausschüsse28.09.2016
§ 19 - Prüfende Dienstkräfte28.09.2016
Kapitel 2 - Rechte und Pflichten der Prüflinge28.09.2016
§ 20 - Erkrankung, Versäumnis28.09.2016
§ 21 - Hilfsmittel und Erleichterungen28.09.2016
§ 22 - Ordnungswidriger Verlauf28.09.2016
Kapitel 3 - Durchführung der Laufbahnprüfung28.09.2016
§ 23 - Durchführung der schriftlichen Laufbahnprüfung28.09.2016
§ 24 - Durchführung der praktischen und der mündlichen Laufbahnprüfung28.09.2016
§ 25 - Ergebnis der Laufbahnprüfung28.09.2016
§ 26 - Dokumentation der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis28.09.2016
§ 27 - Wiederholen der Laufbahnprüfung28.09.2016
Teil 3 - Übergangs- und Schlussvorschriften28.09.2016
§ 28 - Übergangsbestimmungen28.09.2016
§ 29 - Ausführungsvorschriften28.09.2016
§ 30 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten28.09.2016
Anlage - Ausbildung und Prüfung in der ersten Stufe der Stufenausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst - handwerklich-technische Grundqualifizierung (HTG) gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung28.09.2016
Auf Grund des § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Inneres und Sport:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Ausbildung und Prüfung
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Ziel der Ausbildung
§ 3 Ausbildungsleitung
§ 4Einstellung
§ 5Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 6Verlängerung und Entlassung
Kapitel 2 Vorbereitungsdienst gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung (Schwerpunkt Feuerwehrtechnik)
§ 7Gestaltung der Ausbildung
§ 8Bewertung der Leistungen
§ 9Bewertung der Leistungen in der feuerwehrtechnischen Grundausbildung
§ 10Bewertung der Leistungen in den Ausbildungsabschnitten
§ 11Befreiung, Wiederholung von Ausbildungsabschnitten
§ 12Laufbahnprüfung
Kapitel 3 Vorbereitungsdienst gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung (Schwerpunkt Feuerwehrtechnik mit handwerklich-technischer Grundqualifizierung als erster Stufe)
§ 13Gestaltung der Ausbildung mit handwerklich-technischer Grundqualifizierung
Kapitel 4 Vorbereitungsdienst gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung (Schwerpunkt Notfallrettung)
§ 14Gestaltung der Ausbildung mit Schwerpunkt Notfallrettung
§ 15Laufbahnprüfung im Vorbereitungsdienst mit Schwerpunkt Notfallrettung
Teil 2 Regelungen zur Laufbahnprüfung
Kapitel 1 Prüfungsausschuss und prüfende Dienstkräfte
§ 16Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
§ 17Aufgaben der Prüfungsausschüsse, Zuordnung der Prüflinge
§ 18Sitzungen der Prüfungsausschüsse
§ 19Prüfende Dienstkräfte
Kapitel 2 Rechte und Pflichten der Prüflinge
§ 20Erkrankung, Versäumnis
§ 21Hilfsmittel und Erleichterungen
§ 22Ordnungswidriger Verlauf
Kapitel 3 Durchführung der Laufbahnprüfung
§ 23Durchführung der schriftlichen Laufbahnprüfung
§ 24Durchführung der praktischen und der mündlichen Laufbahnprüfung
§ 25Ergebnis der Laufbahnprüfung
§ 26Dokumentation der Laufbahnprüfung, Prüflingszeugnis
§ 27Wiederholen der Laufbahnprüfung
Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28Übergangsbestimmungen
§ 29Ausführungsvorschriften
§ 30Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagezu § 13 Absatz 2 Satz 3

Teil 1 Ausbildung und Prüfung

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes Berlin.
§ 2 Ziel der Ausbildung
Ziel der Ausbildung ist es, Dienstkräfte des feuerwehrtechnischen Dienstes heranzubilden, die nach ihren theoretischen Kenntnissen und ihren berufspraktischen Fertigkeiten befähigt sind, die Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes in der Brandbekämpfung, der technischen Hilfeleistung, in der Notfallrettung und im Rettungsdienst sowie im Katastrophenschutz erfolgreich wahrzunehmen. Die Ausbildung soll durch systematische Anleitung die Bereitschaft wecken und die Befähigung fördern, verantwortungsbewusst und teamorientiert zu handeln und sich uneigennützig für das Gemeinwohl einzusetzen. Ziel der Ausbildung ist es auch, ein den Anforderungen des feuerwehrtechnischen Dienstes genügendes körperliches Leistungsvermögen zu erreichen und zu erhalten.
§ 3 Ausbildungsleitung
(1) Die Dienstbehörde bestellt für die Aufgaben der Ausbildungsleitung fachlich und persönlich geeignete Dienstkräfte.
(2) Die zur Ausbildungsleitung bestimmten Dienstkräfte sind Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte im Rahmen der ihnen von der Dienstbehörde übertragenen Befugnisse. Sie leiten und überwachen den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden sie von den jeweiligen Lehrkräften und den an der berufspraktischen Ausbildung mitwirkenden Dienstkräften unterstützt.
(3) Die Zeiträume des den Anwärterinnen und Anwärtern zustehenden Erholungsurlaubs werden durch die Ausbildungsleitung festgelegt.
(4) Während der handwerklich-technischen Grundqualifizierung kann die Berliner Feuerwehr Aufgaben der Ausbildungsleitung an die Knobelsdorff-Schule übertragen, sofern diese damit einverstanden ist.
§ 4 Einstellung
(1) Über die Einstellung entscheidet die Dienstbehörde nach dem Ergebnis eines mit der Laufbahnordnungsbehörde abgestimmten Auswahlverfahrens.
(2) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden an den von der Dienstbehörde bestimmten Ausbildungseinrichtungen ausgebildet.
§ 5 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst besteht aus mehreren fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildungsabschnitten. Sie dauert regelmäßig
1.
eineinhalb Jahre mit Schwerpunkt Feuerwehrtechnik (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung),
2.
drei Jahre mit Schwerpunkt Feuerwehrtechnik und handwerklich-technischer Grundqualifizierung als erster Stufe (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung),
3.
bis zu vier Jahre mit Schwerpunkt Notfallrettung (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung).
(2) Den Inhalt der Ausbildung mit Schwerpunkt Feuerwehrtechnik nach Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 regelt die Berliner Feuerwehr im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde durch einen Ausbildungsrahmenplan. Die handwerklich-technische Grundqualifizierung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird von der Knobelsdorff-Schule in Zusammenarbeit mit der Berliner Feuerwehr durchgeführt. Sie findet an den von der Knobelsdorff-Schule festzulegenden Lernorten statt. Die fachlichen Inhalte der handwerklich-technischen Grundqualifizierung werden in einem zwischen der Knobelsdorff-Schule und der Berliner Feuerwehr abgestimmten Ausbildungsplan festgelegt.
(3) Die Ausbildung mit Schwerpunkt Notfallrettung gliedert sich in die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter oder die weitere Ausbildung und Ergänzungsprüfung der Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), die durch Artikel 31 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und eine feuerwehrtechnische Laufbahnausbildung. Den Inhalt der feuerwehrtechnischen Laufbahnausbildung regelt die Berliner Feuerwehr im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde durch einen Ausbildungsrahmenplan.
§ 6 Verlängerung und Entlassung
(1) Die Dienstbehörde kann den Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einzelfall angemessen, jedoch um insgesamt höchstens zwei Jahre verlängern, wenn eine Nachwuchskraft
1.
wegen Krankheit oder sonstiger von ihr nicht zu vertretender Gründe wesentliche Ausbildungsinhalte versäumt hat,
2.
die handwerklich-technische Grundqualifizierung (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung) nicht bestanden hat und die Verlängerung zum Bestehen einer Wiederholungsprüfung oder für die Wiederholung eines Praktikums erforderlich ist,
3.
nicht zur Laufbahnprüfung zugelassen ist oder
4.
die Laufbahnprüfung wiederholen muss.
(2) Unverzüglich aus dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen ist, wer
1.
sich wegen schwerwiegender Verhaltensmängel als nicht geeignet erweist,
2.
die Ausbildung nicht fortsetzt,
3.
einen Ausbildungsabschnitt endgültig nicht erfolgreich absolviert hat,
4.
endgültig nicht zur Laufbahnprüfung zugelassen wurde,
5.
an dem Vorbereitungsdienst gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung teilnimmt und die handwerklich-technische Grundqualifizierung endgültig nicht bestanden hat oder
6.
an dem Vorbereitungsdienst gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung teilnimmt und die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter oder die weitere Ausbildung und Ergänzungsprüfung für diesen Beruf endgültig nicht bestanden hat.
Wer die Laufbahnprüfung auch bei ihrer Wiederholung nicht bestanden hat oder wessen Laufbahnprüfung endgültig als nicht bestanden gilt, ist mit der Bekanntgabe der Entscheidung aus dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen.
(3) Der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf enden bei Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit Ablauf des Prüflingsstichtags.

Kapitel 2 Vorbereitungsdienst gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung (Schwerpunkt Feuerwehrtechnik)

§ 7 Gestaltung der Ausbildung
(1) In einem Vorbereitungslehrgang werden erste berufsbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die an die künftige Aufgabenwahrnehmung heranführen.
(2) In dem Ausbildungsabschnitt „Feuerwehrtechnische Grundausbildung“ werden durch theoretische Ausbildung die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vermittelt. Die theoretische Ausbildung wird ergänzt durch praktische Übungen, die zur sicheren Handhabung der Geräte und Einsatzmittel befähigen und das einsatztaktisch richtige Verhalten sowie die Zusammenarbeit in der Gruppe trainieren. Außerdem wird das körperliche Leistungsvermögen verbessert. Die feuerwehrtechnische Grundausbildung umfasst die Lehrfächer
1.
Brandbekämpfung,
2.
Technische Hilfeleistung/Umweltschutz,
3.
Informationstechnik/Kommunikationstechnik,
4.
Berufsbezogene Rechtskunde/Sozialkunde,
5.
Sport.
(3) Der fahrtechnische Ausbildungsabschnitt umfasst den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C für das Führen von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7500 kg und eine spezielle Kraftfahrausbildung. Die spezielle Kraftfahrausbildung setzt den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C voraus und vermittelt die zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit Sonderrechten erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten (Erwerb der Selbstfahrgenehmigung einschließlich Sicherheitstraining).
(4) Während der feuerwehrtechnischen Wachpraktika verrichten die Nachwuchskräfte praktischen Einsatzdienst in mindestens einer Feuerwache unter Teilnahme an dem in den jeweiligen Feuerwachen geltenden Schichtdienst.
(5) Weitere Ausbildungsabschnitte sind Ergänzungsausbildungen in Strategien zur Vermeidung von Konflikten im Einsatzdienst, Fertigkeiten und Bewältigungsstrategien zur Gesunderhaltung sowie die Erweiterung der interkulturellen Kompetenz.
(6) Der rettungsdienstliche Ausbildungsabschnitt umfasst die Vermittlung theoretischer Kenntnisse, ein Klinik- und Rettungsdienstpraktikum sowie den Abschluss durch die Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter.
(7) Nachwuchskräfte haben an einer regelmäßigen sportlichen Fortbildung in berufsspezifischen Disziplinen und am Dienstsport teilzunehmen. Die Anforderungen und die Form der Überprüfung werden von der Dienstbehörde festgelegt.
§ 8 Bewertung der Leistungen
(1) Die erzielten Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
Note Punkte Beschreibung
sehr gut (1) 15 14 eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
gut (2) 13 12 11 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
befriedigend (3) 10 9 8 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
ausreichend (4) 7 6 5 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft (5) 4 3 2 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
ungenügend (6) 1 0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten
(2) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst werden, ist die Gesamtnote das auf zwei Dezimalstellen gerundete arithmetische Mittel.
(3) Die Gesamtnote lautet bei
14,00 bis 15 Punkten sehr gut,
11,00 bis 13,99 Punkten gut,
8,00 bis 10,99 Punkten befriedigend,
5,00 bis 7,99 Punkten ausreichend,
2,00 bis 4,99 Punkten mangelhaft,
1,99 oder weniger Punkten ungenügend.
§ 9 Bewertung der Leistungen in der feuerwehrtechnischen Grundausbildung
(1) In jedem der in § 7 Absatz 2 Satz 4 Nummern 1 bis 5 genannten Lehrfächer der feuerwehrtechnischen Grundausbildung werden Fachnoten gebildet.
(2) Die Gesamtnote der feuerwehrtechnischen Grundausbildung ist das auf zwei Dezimalstellen gerundete arithmetische Mittel aus den Punktwerten der Fachnoten der feuerwehrtechnischen Grundausbildung.
(3) Die feuerwehrtechnische Grundausbildung ist nicht bestanden, wenn eine Fachnote weniger als fünf Punkte beträgt.
§ 10 Bewertung der Leistungen in den Ausbildungsabschnitten
(1) Nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans werden die erzielten Leistungen mit Punkten gemäß § 8 Absatz 1 bewertet. Ein Ausbildungsabschnitt ist abweichend von § 9 erfolgreich absolviert, wenn die zusammenfassende Bewertung mindestens fünf Punkte beträgt. Der Vorbereitungslehrgang, der fahrtechnische Ausbildungsabschnitt und die Ergänzungsausbildungen gemäß § 7 Absatz 5 werden nicht mit Punkten bewertet.
(2) Am Ende jedes feuerwehrtechnischen Wachpraktikums ist die Nachwuchskraft von der jeweiligen Praxisanleiterin oder dem jeweiligen Praxisanleiter zu beurteilen. Die Beurteilung ist in einer Gesamtpunktzahl nach § 8 Absatz 1 zusammenzufassen. Ein feuerwehrtechnisches Wachpraktikum ist erfolgreich absolviert, wenn die Gesamtpunktzahl mindestens fünf Punkte beträgt.
§ 11 Befreiung, Wiederholung von Ausbildungsabschnitten
(1) Weist eine Nachwuchskraft eine bereits erfolgreich abgeschlossene Rettungssanitäterausbildung nach, so entfällt dieser Ausbildungsabschnitt. Für die Dauer dieser Ausbildung leistet die Nachwuchskraft Dienst in einer Feuerwache.
(2) Jeder Ausbildungsabschnitt, der nicht erfolgreich absolviert worden ist, darf einmal wiederholt werden. Die Ausbildungsleitung entscheidet, inwieweit bestimmte Teile der Ausbildung nochmals zu durchlaufen sind. Bei dem fahrtechnischen Ausbildungsabschnitt kann die Ausbildungsleitung weitere Wiederholungen zulassen, wenn der Erwerb der Fahrerlaubnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
§ 12 Laufbahnprüfung
(1) Mit der Laufbahnprüfung weist der Prüfling nach, dass er über die fachlichen und berufspraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, die für eine erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes erforderlich sind. Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes erworben.
(2) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer
1.
alle Ausbildungsabschnitte erfolgreich absolviert hat,
2.
den Nachweis der Fahrerlaubnis gemäß § 7 Absatz 3 erbracht hat sowie die Berechtigung zum Führen der Feuerwehrfahrzeuge mit Sonderrechten besitzt und
3.
über ein den Anforderungen des feuerwehrtechnischen Dienstes genügendes körperliches Leistungsvermögen verfügt.
Sofern die Nachwuchskraft nur auf Grund von Altersgrenzen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllen kann, entscheidet der Prüfungsausschuss über eine Ausnahme.
(3) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil können sich über alle Ausbildungsinhalte erstrecken. In der praktischen Prüfung hat der Prüfling Aufgaben in Form einer Einsatzübung zu lösen. Der schriftliche, der praktische und der mündliche Teil der Laufbahnprüfung müssen nicht zeitlich zusammenhängen. Sofern Teile der Laufbahnprüfung vor dem Abschluss der gesamten Ausbildung abgelegt werden, finden die Nummern 1 und 2 des Absatzes 2 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass alle bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Ausbildungsabschnitte erfolgreich abgeschlossen sein müssen.
(4) Die in § 18 Absatz 2 Nummer 1 genannten Personen oder stellvertretend eine jeweils von ihnen benannte Person können an den mündlichen sowie an den praktischen Prüfungen teilnehmen und bei der Beratung über die Noten gehört werden; die in § 18 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a genannten Dienstkräfte sind als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnahmeberechtigt. Über eine Teilnahme von anderen Personen als Zuhörerinnen oder Zuhörer entscheidet der Prüfungsausschuss.

Kapitel 3 Vorbereitungsdienst gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung (Schwerpunkt Feuerwehrtechnik mit handwerklich-technischer Grundqualifizierung als erster Stufe)

§ 13 Gestaltung der Ausbildung mit handwerklich-technischer Grundqualifizierung
(1) Der Vorbereitungsdienst gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung gliedert sich in die handwerklich-technische Grundqualifizierung (HTG) als erster Stufe und in den Vorbereitungsdienst gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung als zweiter Stufe.
(2) Ziel der handwerklich-technischen Grundqualifizierung ist es, den Nachwuchskräften Grundkenntnisse insbesondere in verschiedenen handwerklich-technischen Bereichen zu vermitteln, die für die Aufgabenerfüllung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst förderlich sind. Sie dauert regelmäßig eineinhalb Jahre. Die Ausbildung und Prüfung während der handwerklich-technischen Grundqualifizierung ist in der Anlage geregelt. Die handwerklich-technische Grundqualifizierung muss zur Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes bestanden werden, die Abschlussnote fließt jedoch nicht in die Abschlussnote der Laufbahnprüfung ein.
(3) Für die zweite Stufe, die mit der Laufbahnprüfung abgeschlossen wird, finden die Regelungen für den Vorbereitungsdienst gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung Anwendung. Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes erworben.

Kapitel 4 Vorbereitungsdienst gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung (Schwerpunkt Notfallrettung)

§ 14 Gestaltung der Ausbildung mit Schwerpunkt Notfallrettung
(1) Der Vorbereitungsdienst gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung umfasst die dreijährige Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter und eine feuerwehrtechnische Laufbahnausbildung mit einer Dauer von bis zu einem Jahr.
(2) Die Ausbildung und Prüfung oder die weitere Ausbildung und Ergänzungsprüfung der Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten für den Beruf der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters richten sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter. Bei der staatlichen Prüfung und der staatlichen Ergänzungsprüfung nach § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter finden die Beteiligungsrechte nach § 12 Absatz 4 entsprechende Anwendung.
(3) Der Ausbildungsrahmenplan für die feuerwehrtechnische Laufbahnausbildung beinhaltet die feuerwehrtechnische Grundausbildung ohne den Bereich Rettungsdienst und kann weitere Fahr- und Ergänzungsausbildungen sowie gegebenenfalls Praktika vorsehen. Die §§ 8 bis 11 finden entsprechende Anwendung.
§ 15 Laufbahnprüfung im Vorbereitungsdienst mit Schwerpunkt Notfallrettung
(1) Die Regelungen für die Laufbahnprüfung nach § 12 finden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Anwendung. Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes erworben.
(2) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer
1.
die Prüfung oder Ergänzungsprüfung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter erfolgreich abgeschlossen hat,
2.
alle weiteren Ausbildungsabschnitte nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans erfolgreich absolviert hat und
3.
über ein den Anforderungen des feuerwehrtechnischen Dienstes genügendes körperliches Leistungsvermögen verfügt.
(3) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil, die sich über alle Ausbildungsinhalte der feuerwehrtechnischen Laufbahnausbildung erstrecken können. Die Zusammensetzung der Abschlussnote richtet sich nach § 25 Absatz 3.

Teil 2 Regelungen zur Laufbahnprüfung

Kapitel 1 Prüfungsausschüsse und prüfende Dienstkräfte

§ 16 Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung werden bei der Dienstbehörde Prüfungsausschüsse in der erforderlichen Zahl gebildet. Sie führen die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst“. Die vorsitzenden Mitglieder, die weiteren Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der Leiterin oder dem Leiter der Dienstbehörde für die Prüfung berufen; die Wiederberufung ist zulässig.
(2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus
1.
einer Dienstkraft des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes als vorsitzendem Mitglied,
2.
einer Dienstkraft des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes,
3.
einer Dienstkraft mit Führungsausbildung des mittleren, gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes.
Bei Verhinderung eines Mitglieds tritt ein stellvertretendes Mitglied an dessen Stelle.
(3) Die Prüfungsausschüsse und ihre Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Das Gleiche gilt für die prüfenden Dienstkräfte, soweit sie nach Maßgabe dieser Verordnung an der Bewertung von Prüfungsleistungen beteiligt sind.
§ 17 Aufgaben der Prüfungsausschüsse, Zuordnung der Prüflinge
(1) Die Prüfungsausschüsse haben die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere
1.
die Prüfungen vorzubereiten, abzunehmen und zu überwachen,
2.
die schriftlichen Prüfungsaufgaben auszuwählen und die Hilfsmittel festzulegen,
3.
die Zeitpunkte der Prüfungsteile festzusetzen,
4.
die Prüflinge zu der Prüfung zu laden,
5.
die Prüfungsnoten sowie die Abschlussnote der Prüfung festzustellen,
6.
über ordnungswidriges Verhalten und die Wiederholung von Prüfungen zu entscheiden,
7.
den Prüfungsstichtag für das Ende der Laufbahnprüfung festzusetzen und
8.
über die ausnahmsweise Zulassung zur Laufbahnprüfung gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 zu entscheiden.
(2) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.
(3) Die Prüfungsausschüsse können Aufgaben an das vorsitzende Mitglied übertragen.
(4) Die Zuordnung der Prüflinge zu den Prüfungsausschüssen obliegt der Ausbildungsleitung.
§ 18 Sitzungen der Prüfungsausschüsse
(1) Die Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) Zur Teilnahme an den Sitzungen sind, sofern nicht über die schriftlichen Prüfungsaufgaben und die zugelassenen Hilfsmittel beraten wird, berechtigt:
1.
mit beratender Stimme
a)
die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter,
b)
ein Mitglied des Personalrates der Berliner Feuerwehr,
c)
ein Mitglied der Frauenvertretung der Berliner Feuerwehr,
d)
ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, sofern Dienstkräfte geprüft werden, die bei Prüfungsbeginn das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
e)
ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung der Berliner Feuerwehr, sofern Schwerbehinderte oder Gleichgestellte geprüft werden,
2.
als Zuhörerinnen oder Zuhörer
a)
Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Dienstbehörde und der Dienstbehörde,
b)
andere Personen mit Zustimmung des jeweiligen Prüfungsausschusses.
§ 19 Prüfende Dienstkräfte
(1) Die prüfenden Dienstkräfte unterstützen die Prüfungsausschüsse bei der Prüfungsabnahme.
(2) Das vorsitzende Mitglied eines Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag der bei der Dienstbehörde bestehenden Ausbildungseinrichtungen die prüfenden Dienstkräfte für die einzelnen Prüfungsgebiete aus dem Kreis der zuständigen Fachlehrkräfte. Die prüfenden Dienstkräfte sollen die Prüflinge möglichst unterrichtet haben.

Kapitel 2 Rechte und Pflichten der Prüflinge

§ 20 Erkrankung, Versäumnis
(1) Wer durch Krankheit oder durch nicht in seiner Person liegende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung gehindert ist, hat dies nachzuweisen. Eine Erkrankung ist im Falle stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der Krankenanstalt, in anderen Fällen durch eine Bescheinigung einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes nachzuweisen. Ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.
(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses der Rücktritt von der Prüfung erklärt werden.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder der Prüfungsteil nachzuholen ist.
(4) Wird der Beginn einer Prüfungsarbeit versäumt, so entscheidet die jeweilige Aufsicht, ob sie noch begonnen werden darf. Die versäumte Zeit geht regelmäßig zu Lasten des Prüflings; in begründeten Ausnahmefällen darf die Bearbeitungsdauer um den Zeitverlust verlängert werden. Versäumt ein Prüfling den Beginn der mündlichen Prüfung, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob er noch in die Prüfung eintreten darf. Der Vorgang ist in einer Niederschrift festzuhalten.
(5) Versäumt ein Prüfling die Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung oder tritt er ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 21 Hilfsmittel und Erleichterungen
(1) Es dürfen nur die vom Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel verwendet werden. Die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gilt als Täuschungshandlung.
(2) Auf Antrag kann einem Prüfling, der wegen einer vorübergehenden körperlichen Behinderung den anderen Prüflingen gegenüber wesentlich im Nachteil ist, durch den Prüfungsausschuss eine angemessene Erleichterung bewilligt werden. In Zweifelsfallen ist ein Zeugnis einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes einzuholen.
§ 22 Ordnungswidriger Verlauf
(1) Wenn der Verdacht auf eine Täuschungshandlung besteht, ist die Prüfung für den Prüfling zu unterbrechen. Er ist sofort zu hören. Erforderlichenfalls sind weitere Ermittlungen anzustellen.
(2) Ergibt sich, dass keine Täuschungshandlung vorliegt, wird die Prüfung fortgesetzt, wobei bei den Prüfungsarbeiten die Bearbeitungsdauer um den Zeitverlust, der durch die Ermittlungen bewirkt wurde, verlängert wird. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfungsarbeit die aufsichtführende Dienstkraft, die sich erforderlichenfalls zum Zwecke der Ermittlungen ablösen lassen kann, bei der mündlichen und praktischen Prüfung der Prüfungsausschuss. Der Vorgang ist im ersten Fall in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist unverzüglich dem Prüfungsausschuss zuzuleiten.
(3) Wird die Prüfung aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen nicht fortgesetzt, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, ob eine Täuschungshandlung vorliegt und ob es sich dabei um einen leichten oder einen schweren Fall handelt. Wird kein Verstoß festgestellt, so ist bei der schriftlichen Prüfung eine neue Arbeit anzufertigen; bei der mündlichen und praktischen Prüfung wird der entsprechende Prüfungsteil wiederholt. Handelt es sich um einen leichten Fall, so gilt der entsprechende Prüfungsteil als mit null Punkten bewertet. Bei einem schweren Fall schließt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling von der Prüfung aus. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Als schwere Fälle sind insbesondere solche anzusehen, bei denen die Täuschungshandlung vorbereitet worden ist oder besondere Intensität oder größeren Umfang aufweist.
(4) Wird die Täuschungshandlung erst bei der Bewertung der Prüfungsarbeit entdeckt, gelten der Absatz 1 Satz 2 und 3 und der Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Anfertigung einer neuen Arbeit verzichtet wird, wenn kein Verstoß vorliegt.
(5) Wird eine schwere Täuschungshandlung erst nach Beendigung der Prüfung entdeckt, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für ungültig erklären. Die Ungültigkeit muss innerhalb von drei Monaten nach Entdecken der Täuschungshandlung erklärt werden. Die Entscheidung ist zuzustellen. Das bereits ausgehändigte Prüfungszeugnis ist von der Dienstbehörde einzuziehen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
(6) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so wird er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Prüfung gilt in diesem Teil als mit null Punkten bewertet.
(7) Vor Beginn der ersten Prüfungsarbeit sind die Prüflinge auf die §§ 20 bis 22 hinzuweisen. Ein entsprechender Vermerk wird in die Niederschrift über die erste Prüfungsarbeit aufgenommen.

Kapitel 3 Durchführung der Laufbahnprüfung

§ 23 Durchführung der schriftlichen Laufbahnprüfung
(1) Die Bearbeitungsdauer der Prüfungsarbeit beträgt drei Zeitstunden. Die Lehrkräfte der bei der Dienstbehörde bestehenden Ausbildungseinrichtungen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Prüfungsausschuss für ihr Fachgebiet geeignete Prüfungsaufgaben einschließlich der Lösungsskizzen vorzuschlagen.
(2) Der Prüfungsausschuss kann Inhalt und Umfang der Aufgaben ändern, Aufgabenvorschläge zurückweisen und neue anfordern.
(3) Die Prüfungsarbeit wird unter der Aufsicht einer Lehrkraft oder einer Dienstkraft der Dienstbehörde, die regelmäßig der Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören muss, angefertigt.
(4) Die Prüfungsarbeit wird nach näherer Bestimmung durch den Prüfungsausschuss von einer Lehrkraft der bei der Dienstbehörde bestehenden Ausbildungseinrichtungen (Erstzensierende) und danach von einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder einer Lehrkraft der bei der Dienstbehörde bestehenden Ausbildungseinrichtungen oder einer anderen sachkundigen Person (Zweitzensierende) bewertet. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 8 Absatz 1. Weichen die Bewertungen voneinander ab und können sich die beiden Zensierenden nicht einigen, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der Noten der beiden Zensierenden.
(5) Die schriftliche Prüfungsarbeit kann ganz oder teilweise in der besonderen Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens (Multiple-Choice) durchgeführt werden. Sofern die Prüfungsarbeit ganz als Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt wird, wird sie nach näherer Bestimmung durch den Prüfungsausschuss von einer Lehrkraft der bei der Dienstbehörde bestehenden Ausbildungseinrichtungen oder einer anderen sachkundigen Person bewertet; der oder die Zweitzensierende entfällt bei vollständiger Durchführung als Antwort-Wahl-Verfahren. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 8 Absatz 1.
(6) Die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit ist jedem Prüfling unverzüglich bekannt zu geben.
§ 24 Durchführung der praktischen und der mündlichen Laufbahnprüfung
(1) In der praktischen Prüfung hat der Prüfling bestimmte Aufgaben insbesondere aus den Lehrfächern Brandbekämpfung und Technische Hilfeleistung/Umweltschutz in Form von Einsatzübungen zu lösen. Die Aufgaben sind als Einzel- oder Gruppenübung so anzulegen, dass eine Bewertung der Leistungen des einzelnen Prüflings möglich ist. Bei der Abnahme der Prüfung können den Prüflingen ergänzende Fragen grundsätzlich nach Beendigung der einzelnen Übung gestellt werden. Die Zahl und Art der Übungen bestimmt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der prüfenden Dienstkräfte.
(2) Die mündliche Prüfung soll das während des Vorbereitungsdienstes gewonnene Leistungsbild abrunden und wird über alle Ausbildungsinhalte der feuerwehrtechnischen Laufbahnausbildung durchgeführt. Die Prüfungszeit soll für jeden Prüfling insgesamt regelmäßig 20 Minuten betragen.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die praktische und die mündliche Prüfung und bestimmt ihren Ablauf. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können jederzeit in die Befragung eingreifen.
(4) Die Leistungen des Prüflings sind nach § 8 Absatz 1 zu bewerten. Über die Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der jeweils prüfenden Dienstkraft mit Stimmenmehrheit. Kommt eine Bewertung mit Stimmenmehrheit nicht zustande, gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
§ 25 Ergebnis der Laufbahnprüfung
(1) Nach Durchführung aller Prüfungsteile stellt der Prüfungsausschuss unverzüglich die Abschlussnote der Laufbahnprüfung fest.
(2) Die Abschlussnote setzt sich bei Ableistung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung (Schwerpunkt Feuerwehrtechnik mit und ohne handwerklich-technischer Grundqualifizierung als erster Stufe) zusammen aus der Ausbildungsgesamtnote gemäß Absatz 4, der Prüfungsnote der schriftlichen Prüfung, der Prüfungsnote der mündlichen Prüfung und der Prüfungsnote der praktischen Prüfung. In die Abschlussnote gehen ein
1. die Ausbildungsgesamtnote zu 40 Prozent,
2. die Prüfungsnote der schriftlichen Prüfung zu 20 Prozent,
3. die Prüfungsnote der mündlichen Prüfung zu 10 Prozent,
4. die Prüfungsnote der praktischen Prüfung zu 30 Prozent.
(3) Die Abschlussnote setzt sich bei Ableistung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung (Schwerpunkt Notfallrettung) zusammen aus der Abschlussnote der Notfallsanitäterausbildung, der Ausbildungsgesamtnote gemäß Absatz 4, der Prüfungsnote der schriftlichen Prüfung, der Prüfungsnote der mündlichen Prüfung und der Prüfungsnote der praktischen Prüfung. In die Abschlussnote gehen ein
1. die Abschlussnote der Notfallsanitäterausbildung zu 60 Prozent
2. die Ausbildungsgesamtnote zu 10 Prozent,
3. die Prüfungsnote der schriftlichen Prüfung zu 10 Prozent,
4. die Prüfungsnote der mündlichen Prüfung zu 5 Prozent,
5. die Prüfungsnote der praktischen Prüfung zu 15 Prozent.
Wurde eine staatliche Prüfung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter gemäß § 9 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vor dem Beginn des Vorbereitungsdienstes bestanden oder wird eine staatliche Ergänzungsprüfung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter gemäß § 10 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter während des Vorbereitungsdienstes bestanden, setzt sich die Abschlussnote der Laufbahnprüfung nach Maßgabe des Absatzes 2 zusammen.
(4) Die Ausbildungsgesamtnote setzt sich aus den in der feuerwehrtechnischen Grundausbildung und den anderen bewerteten Ausbildungsabschnitten erreichten Punktzahlen zusammen. Die zu bewertenden Ausbildungsabschnitte und die Anteile, mit denen die in den Ausbildungsabschnitten erreichten Punktzahlen in die Ausbildungsgesamtnote einfließen, werden unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfanges und der Bedeutung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts im Ausbildungsrahmenplan festgelegt. Die Ausbildungsgesamtnote und die Punktzahl der Abschlussnote werden auf zwei Dezimalstellen gerundet errechnet.
(5) Die Laufbahnprüfung ist bei einer Punktzahl von
14,00 bis 15 Punkten mit „sehr gut“ bestanden,
11,00 bis 13,99 Punkten mit „gut“ bestanden,
8,00 bis 10,99 Punkten mit „befriedigend“ bestanden,
5,00 bis 7,99 Punkten bestanden.
(6) Die Laufbahnprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die schriftliche Prüfungsarbeit mit weniger als fünf Punkten bewertet worden ist,
2.
die praktische oder die mündliche Prüfung mit weniger als fünf Punkten bewertet worden ist oder
3.
die Punktzahl der Abschlussnote weniger als fünf Punkte beträgt.
(7) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt das Ergebnis der Prüfung jedem Prüfling unverzüglich bekannt.
§ 26 Dokumentation der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis
(1) Über Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der praktischen und der mündlichen Laufbahnprüfung ist je eine Niederschrift zu fertigen und von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Die Niederschriften sind mit der Prüfungsarbeit zu einer Prüfungsakte zusammenzufassen. Nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse hat der Prüfling ein Recht auf Einsicht in seine Prüfungsarbeit.
(3) Bei bestandener Laufbahnprüfung erhält der Prüfling ein Prüfungszeugnis, bei nicht bestandener Prüfung einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Eine Ausfertigung ist jeweils zur Personalakte zu nehmen.
§ 27 Wiederholen der Laufbahnprüfung
(1) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung, inwieweit der Prüfling bestimmte Teile der Ausbildung nochmals zu durchlaufen hat. Es sind lediglich nicht bestandene Teile der Laufbahnprüfung zu wiederholen.
(2) Gilt eine Laufbahnprüfung aus den in § 20 Absatz 5 oder § 22 Absätze 3 bis 6 genannten Gründen als nicht bestanden, so entscheidet die Dienstbehörde nach Anhörung des Prüfungsausschusses, welche Teile der Prüfung zu wiederholen sind.

Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28 Übergangsbestimmungen

Der Vorbereitungsdienst für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellten Beamtinnen und Beamten soll auf eineinhalb Jahre verkürzt werden, sofern dies organisatorisch und inhaltlich möglich ist. Der Ausbildungsrahmenplan wird an die Regelungen dieser Verordnung angepasst. Bereits absolvierte Ausbildungsteile und Prüfungen bleiben anerkannt.

§ 29 Ausführungsvorschriften

Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Laufbahnordnungsbehörde.

§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (APOmDFw) vom 5. Juni 2009 (GVBl. S. 283) und Artikel I der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vom 1. Juli 2010 (GVBl. S. 402) außer Kraft.
Berlin, den 30. August 2016
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Frank Henkel

Anlage

zu § 13 Absatz 2 Satz 3
Ausbildung und Prüfung in der ersten Stufe der Stufenausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst - handwerklich-technische Grundqualifizierung (HTG) gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung
1.
Ziel
Die handwerklich-technische Grundqualifizierung (HTG) stellt die erste Stufe der Ausbildung zur Brandmeisterin und zum Brandmeister dar. Ziel der handwerklich-technischen Grundqualifizierung ist es, den Nachwuchskräften der Berliner Feuerwehr Grundkenntnisse insbesondere in verschiedenen handwerklich-technischen Bereichen zu vermitteln, die für die Aufgabenerfüllung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst förderlich sind.
2.
Inhalt und Durchführung
(1) Die handwerklich-technische Grundqualifizierung umfasst insbesondere Ausbildungsabschnitte in den Berufsfeldern Zimmerei, Konstruktionsmechanik, Beton- und Stahlbetonbau, Elektrotechnik und Anlagenmechanik in Theorie und Praxis. Allgemeinbildende Qualifizierungsinhalte werden insbesondere in den Bereichen Berufliche Kommunikation in Deutsch und Englisch, Wirtschaft und Gesellschaft, Mathematik und Sport vermittelt. Näheres wird in einem Ausbildungsplan geregelt, der sich an den Ausbildungsordnungen der einzelnen Berufsfelder orientiert. In dem Ausbildungsplan werden die abzulegenden Prüfungen festgelegt. Der Ausbildungsplan wird von der Knobelsdorff-Schule im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr aufgestellt. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet die für den feuerwehrtechnischen Dienst zuständige Laufbahnordnungsbehörde.
(2) Die handwerklich-technische Grundqualifizierung wird von der Knobelsdorff-Schule und der Berliner Feuerwehr durchgeführt. Sie findet an den von der Knobelsdorff-Schule und der Berliner Feuerwehr festzulegenden Lernorten statt.
(3) Die Berliner Feuerwehr ist Dienstbehörde der Brandmeister-Anwärterinnen und Brandmeister-Anwärter und für alle beamtenrechtlichen Maßnahmen zuständig wie Ernennung, Festsetzung und Zahlung der Anwärterbezüge, Verlängerung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
3.
Besondere Pflichten der Nachwuchskräfte
Die Nachwuchskraft hat
a)
aktiv an der handwerklich-technischen Grundqualifizierung mitzuwirken, um die Ausbildungsziele zu erreichen,
b)
an allen Ausbildungsmaßnahmen regelmäßig teilzunehmen,
c)
die für die Ausbildungsstätten geltenden Ordnungen zu beachten,
d)
Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den übertragenen Arbeiten zu verwenden,
e)
aktiv im Rahmen der handwerklich-technischen Grundqualifizierung mit allen Personen, insbesondere den Lehrpersonen, zusammenzuarbeiten, den notwendigen Anleitungen und Weisungen zu folgen und die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Regelungen, die die Ordnung der Knobelsdorff-Schule und deren Werkstätten und Baustellen betreffen, zu beachten,
f)
an Maßnahmen zur Ermittlung des Qualifizierungsstandes teilzunehmen, sofern solche vorgesehen sind, wozu auch nach Maßgabe der Knobelsdorff-Schule die Verpflichtung zum Führen eines Qualifizierungsnachweis-Ordners gehören kann,
g)
in regelmäßigen Zeitabständen ihre sportliche Leistungsfähigkeit, auch mittels von der Berliner Feuerwehr zu bestimmender Testverfahren (Fitness-Tests), nachzuweisen,
h)
bei Fernbleiben von der handwerklich-technischen Grundqualifizierung der Knobelsdorff-Schule unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich Nachricht zu geben. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat die Nachwuchskraft eine ärztliche Bescheinigung spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Die Berliner Feuerwehr und die Knobelsdorff-Schule sind im Einzelfall berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher oder bereits ab dem ersten Kalendertag der Erkrankung zu verlangen.
4.
Bekleidung und Sachmittel
(1) Die erforderliche Schutz- und Berufsbekleidung wird von der Berliner Feuerwehr oder in deren Auftrag bereitgestellt. Die Schutz- und Berufsbekleidung ist durch die Nachwuchskraft in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und selbst zu reinigen. Bei Beendigung der handwerklich-technischen Grundqualifizierung ist die überlassene Schutz- und Berufsbekleidung unverzüglich an die ausgehende Stelle (Berliner Feuerwehr oder Knobelsdorff-Schule) zurückzugeben.
(2) Qualifizierungsbedingte Aufwendungen für Sachmittel, wie zum Beispiel Lehrbücher, Werkzeug, Material, trägt die Berliner Feuerwehr.
5.
Prüfung
(1) Die Nachwuchskräfte sind verpflichtet, an sämtlichen im Ausbildungsplan vorgesehenen Prüfungen teilzunehmen.
(2) In den unterrichteten Gewerken werden Modulprüfungen kompetenzorientiert und in der Regel ganztägig durchgeführt. Die Modulprüfungen bestehen aus einem planerischen Teil (Theorie) und einem konstruktiven Teil (Praxis). Es wird der einheitliche Bewertungsschlüssel für Bildungsgänge an Berufsfachschulen im Land Berlin in der jeweils aktuell geltenden Fassung angewendet und das erreichte Ergebnis in ganzen Noten von 1 bis 6 ausgewiesen. Die einzelnen Modulprüfungen gelten als bestanden, wenn mindestens die Note 4 (entsprechend 45 Prozent der erwarteten Leistungen) erreicht wird. Die in § 18 Absatz 2 Nummer 1 genannten Personen oder stellvertretend eine jeweils von ihnen benannte Person können an den mündlichen sowie an den praktischen Teilen der Modulprüfungen teilnehmen und bei der Beratung über die Noten gehört werden; die in § 18 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a genannten Dienstkräfte sind als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnahmeberechtigt.
(3) Der betriebspraktische Teil der handwerklich-technischen Grundqualifizierung (Baustellenpraktikum) gilt als bestanden, wenn die Nachwuchskraft regelmäßig teilgenommen hat und ihre Leistungen mindestens mit der Note 4 bewertet wurden. Für die Bewertung gilt ebenso der einheitliche Bewertungsschlüssel mit ganzen Noten von 1 bis 6. Berücksichtigt werden die Kriterien Mitarbeit, Fertigkeit und Kenntnisse.
(4) Die Nachwuchskraft darf jede für das Bestehen der handwerklich-technischen Grundqualifizierung relevante Prüfung und das Baustellenpraktikum im Falle des Nichtbestehens einmal wiederholen. Die Ausbildungsleitungen der Berliner Feuerwehr und der Knobelsdorff-Schule treffen die für die Wiederholung notwendigen Entscheidungen im Einvernehmen. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet die für den feuerwehrtechnischen Dienst zuständige Laufbahnordnungsbehörde.
(5) In den allgemeinbildenden Fächern einschließlich Sport erfolgen regelmäßige Leistungsüberprüfungen in geeigneter Form in Abhängigkeit von den jeweils geförderten Kompetenzen.
(6) Die handwerklich-technische Grundqualifizierung ist insgesamt bestanden, wenn alle handwerklichen Modulprüfungen und das Baustellenpraktikum bestanden sind und in den allgemeinbildenden Fächern einschließlich Sport insgesamt mindestens die Durchschnittsnote 4 erreicht worden ist.
6.
Beendigung der handwerklich-technischen Grundqualifizierung
(1) Die Ausbildung während der ersten Stufe des Vorbereitungsdienstes endet regelmäßig mit Ablauf der im Ausbildungsplan festgelegten Ausbildungszeit.
(2) Für die Verlängerung der handwerklich-technischen Grundqualifizierung im Einzelfall und die Entlassung vor und nach dem Ablauf der im Ausbildungsplan festgelegten Ausbildungszeit ist die Berliner Feuerwehr als Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst zuständig.
7.
Qualifiziertes Zertifikat
Bei Beendigung der handwerklich-technischen Grundqualifizierung stellt die Knobelsdorff-Schule ein qualifiziertes Zertifikat aus, das Angaben über Art, Dauer und Ziel der handwerklich-technischen Grundqualifizierung sowie über erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse der Nachwuchskraft enthält. Auf Verlangen der Nachwuchskraft sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
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