SchrAV
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften, der Amtsanwaltschaft, der Justizvollzugsbehörden sowie der Sozialen Dienste der Justiz (Schriftgutaufbewahrungsverordnung - SchrAV) Vom 16. April 2010

Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut
der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften, der Amtsanwaltschaft,
der Justizvollzugsbehörden sowie der Sozialen Dienste der Justiz
(Schriftgutaufbewahrungsverordnung - SchrAV)
Vom 16. April 2010
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3 und 4 geändert sowie Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 08.09.2016 (GVBl. S. 558)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften, der Amtsanwaltschaft, der Justizvollzugsbehörden sowie der Sozialen Dienste der Justiz (Schriftgutaufbewahrungsverordnung - SchrAV) vom 16. April 201001.05.2010
Eingangsformel01.05.2010
§ 118.08.2013
§ 228.09.2016
§ 328.09.2016
§ 428.09.2016
§ 501.05.2010
§ 601.05.2010
Anlage - Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften, der Amtsanwaltschaft, der Justizvollzugsbehörden sowie der Sozialen Dienste der Justiz28.09.2016
Auf Grund des § 2 des Schriftgutaufbewahrungsgesetzes
vom 24. November 2008 (GVBl. S. 410) wird verordnet:

§ 1

(1) Für das Schriftgut der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften, der Amtsanwaltschaft, der Justizvollzugsbehörden sowie der Sozialen Dienste der Justiz mit Ausnahme des in Absatz 2 und 3 genannten Schriftgutes sind die in der
Anlage aufgeführten Aufbewahrungsfristen anzuwenden.
(2) Die Aufbewahrung der Personalakten der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, der Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten und der Versorgungsakten bestimmt sich nach
§ 90 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 5. November 2012 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Richterinnen und Richter auch in Verbindung mit
§ 10 des Berliner Richtergesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Aufbewahrung personenbezogener Daten im Justizvollzug und bei den Sozialen Diensten der Justiz des Landes Berlin bestimmt sich nach
§§ 61 bis 64 und
75 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin
vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 287) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Aufbewahrung der Personalakten der Beschäftigten bestimmt sich nach den Nummern 224, 385, 507, 653, 753 und 813 der
Anlage . Die Fristen beziehen sich nur auf die Personalakten. Nebenakten zu den Personalakten können unmittelbar nach der Schließung der Personalakte ausgesondert werden.

§ 2

(1) Die Aufbewahrungsbestimmungen finden grundsätzlich auch Anwendung, wenn Schriftgut zur Ersetzung der Urschrift als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt wird. Sofern in anderen Rechtsvorschriften besondere Bestimmungen getroffen werden, bleiben diese unberührt.
(2) Gelten für Akten und Aktenteile unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, so bestimmt sich die Aufbewahrungsfrist für den die Urschriften dieser Akten oder Aktenteile ersetzenden Bild- oder anderen Datenträger nach der jeweils längsten Aufbewahrungsfrist, sofern eine fristgerechte Sperrung oder Löschung einzelner Aktenteile nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.
(3) Erscheint eine Aufbewahrungsfrist im Einzelfall aus besonderen Gründen zu kurz, so kann bei der Weglegung eine längere Aufbewahrungsfrist durch die Richterin oder den Richter oder die Beamtin oder den Beamten bestimmt werden. Dasselbe gilt, wenn Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, einen Antrag auf längere Aufbewahrung stellen.
(4) Soweit in Spalte 4 der
Anlage keine Aufbewahrungsfrist angeordnet ist, ist das Schriftgut unmittelbar nach seiner Weglegung nach den dazu erlassenen besonderen Vorschriften auszusondern.

§ 3

(1) Die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung - bei Verfahren, die sich gegen mehrere Personen richten, die letzte Entscheidung - rechtskräftig geworden ist. Ist das Verfahren ohne eine Entscheidung beendet worden, die der Rechtskraftbescheinigung bedarf, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die das Verfahren beendende Entscheidung getroffen worden ist.
(2) Wird nachträglich auf eine Gesamtstrafe erkannt, ist die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut über die in die Entscheidung einbezogenen Verurteilungen nach dem Tag der Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung neu zu bestimmen.
(3) Ist zum Zeitpunkt des Weglegens der Akten die in der
Anlage bestimmte - vom Tag der Rechtskraft an berechnete - Frist für die Aufbewahrung des Schriftguts bereits abgelaufen oder endet diese mit Ablauf des Jahres der Weglegung oder der beiden darauf folgenden Jahre, so ist das Schriftgut vom Beginn des auf die Weglegung folgenden Jahres für drei weitere Jahre aufzubewahren. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 46 Buchstabe a der
Anlage .

§ 4

(1) Die Aufbewahrungsfrist für das in
§ 3 nicht genannte Schriftgut beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Jahr, für Personalakten beginnt sie mit deren Abschluss.
(2) Als Jahr der Weglegung gilt
1.
bei Prüfungsarbeiten und sonstigen Prüfungsunterlagen das Jahr, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt ist, im Falle der Wiederholungsprüfung das Jahr, in dem das Ergebnis der letzten Prüfung bekannt gegeben worden ist,
2.
bei Hinterlegungen das Jahr, in dem die Hinterlegung beendet worden ist oder die Fristen der
§§ 22 bis 24 des Berliner Hinterlegungsgesetzes
vom 11. April 2011 (GVBl. S. 106) in der jeweils geltenden Fassung, abgelaufen sind,
3.
bei Büchern über Urkundenverwahrungen gemäß Nummer 225 der
Anlage das Jahr, in dem alle darin verzeichneten Fälle erledigt sind,
4.
für (Sammel)Akten mit den Unterlagen über die Wahl, Ernennung, Berufung oder Bestellung und Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter das Jahr des Ablaufs der jeweiligen Wahl- oder Amtsperiode,
5.
für Akten über sonstige Angelegenheiten, für die die Weglegung nicht durch besondere Vorschrift geregelt ist, das Jahr, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist.
(3) Personalakten sind abgeschlossen,
1.
bei Beschäftigten
a)
im Falle des Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst mit Ablauf des Jahres des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze,
b)
im Falle der Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Altersgrenze hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet,
c)
im Falle des vorherigen Todes mit dem Ablauf des Todesjahres;
2.
bei Notarinnen oder Notaren, Notarassessorinnen oder Notarassessoren, Rechtsbeiständen oder sonstigen Inhaberinnen und Inhabern einer Rechtsberatungserlaubnis
a)
im Falle des Ausscheidens aus dem Amt oder dem Beruf mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 70. Lebensjahres,
b)
im Falle der Tätigkeit über das 70. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Amts- oder Berufsverhältnis endet,
c)
im Falle des vorherigen Todes mit Ablauf des Todesjahres,
d)
im Falle einer Notariatsverwaltung gemäß
§ 56 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach deren Abwicklung;
3.
bei Beschäftigten bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen mit Ablauf des Jahres, in dem die Löschung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen oder die Auseinandersetzung abgeschlossen ist.
(4) Bei automationsunterstützter Schriftgutverwaltung kann abweichend von Absatz 1 die Aufbewahrungsfrist auch von einem früheren Zeitpunkt an berechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Behördenleitung. Entsprechendes gilt auch bei der automationsunterstützten Schriftgutverwaltung in Straf- und Bußgeldsachen.
(5) Für Aufbewahrungsfristen von unter einem Jahr beginnt der Fristlauf abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung ergangen ist.
(6) Für Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften über Minderjährige sowie für die zur Zuständigkeit des Familiengerichts (bis zum 31. August 2009: des Familiengerichts oder des Vormundschaftsgerichts) gehörenden Angelegenheiten sonstiger Fürsorge für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Absatz 1 sowie unabhängig von der tatsächlichen Beendigung der Sache mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die ehemals minderjährige Person soweit mehrere Geschwister vorhanden sind, die jüngste, an der Angelegenheit beteiligte, ehemals minderjährige Person - das 21. Lebensjahr vollendet hat.
(7) Wird ein Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten bereits weggelegt sind, so beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie erneut weggelegt worden sind, eine neue Aufbewahrungsfrist.

§ 5

Für die Ablieferung von Schriftgut an das Landesarchiv Berlin gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 16. April 2010
Senatsverwaltung für Justiz
Gisela von der Aue

Anlage

(zu § 1 Absatz 1 )
Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen
Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften, der Amtsanwaltschaft,
der Justizvollzugsbehörden sowie der Sozialen Dienste der Justiz
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Num- Zeichen rungsfrist herauszunehmende
mer Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Amtsgericht
A. Allgemeines
1 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind,
a) soweit sie Vertreterbestellungen nach § 13 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen , der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) aufgehoben wurde, betreffen 10 Jahre -
b) soweit sie Schutzschriften betreffen 1 Jahr -
c) alle Übrigen 2 Jahre -
2 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen
a) Namens- und Unternehmensverzeichnisse zum Grundbuch und zu allen öffentlichen Registern dauernd aufzubewahren
b) soweit in ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dauernd aufzubewahren sind dauernd aufzubewahren
c) alle Übrigen keine Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder an das Landesarchiv abgeliefert wurde.
3 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher sowie die Haft- und Steckbrieflisten und die Listen der Überführungsstücke Ausgenommen sind die Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten (siehe Nummer 223) 2 Jahre
4 - (Sammel)Akten mit den Unterlagen über die Wahl, Ernennung, Berufung oder Bestellung und Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter 20 Jahre -
B. Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen
12 B Mahnsachen Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten nur solche Aktenteile und Eingänge, deren Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Absatz 2 der Zivilprozessordnung wiedergegeben werden kann. Kann deren Inhalt im Aktenausdruck wiedergegeben werden, handelt es sich um Erfassungsbelege, für die Buchstabe c) gilt. Datenbestände sind nur Datensammlungen, in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere Eingänge nach deren Verarbeitung zum Zwecke der Verfahrensführung und Wiedergabe in einem Aktenausdruck nach § 696 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gespeichert werden (Bestandsdateien). Bewegungsdateien sind Dateien, in denen Daten zum Zwecke der späteren Verarbeitung oder der Weitergabe an die Parteien, Gerichte und andere Beteiligte zunächst gesammelt werden. Workdateien sind Dateien, die nur temporär während der Verarbeitung der Bewegungsdateien dynamisch erzeugt werden. Register und Hüllen in Mahnsachen (§ 12 Absatz 1 und 2 der Aktenordnung ) sind zu vernichten, sobald alle darin verzeichneten Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen Vollstreckungsbescheide oder Europäischen Zahlungsbefehle und Nachweise ausgesondert sind. Die Behördenleitung kann anordnen, dass die Register und Hüllen in Mahnsachen bereits nach Ablauf von zwei Jahren nach der in Spalte 4 zu Spalte 3 Buchstabe b) vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist für Akten und Datenbestände in übrigen Fällen vernichtet werden. Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt gilt. Bei maschineller Bearbeitung entspricht der letzte Zugriff im Sinne einer Verfügung auf den Datensatz der letzten Verfügung auf die Sache.
a) Akten und Datenbestände über Mahnsachen, auch bei automatisierter Bearbeitung, sofern ein (Teil-) Vollstreckungsbescheid oder Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wurde, der nicht durch Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist. Bei nichtmaschineller Bearbeitung kann die Behördenleitung bestimmen, dass die nicht nach Nummer 27 aufzubewahrenden Schriftstücke bereits nach Ablauf der unter Buchstabe b) genannten Frist ausgesondert werden können. Sofern die nach Nummer 27 aufzubewahrenden Schriftstücke im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Absatz 2 der Zivilprozessordnung wiedergegeben sind, genügt dessen Aufbewahrung. 30 Jahre -
b) Akten und Datenbestände in übrigen Fällen 2 Jahre -
c) Erfassungsbelege und Bewegungsdateien 3 Monate Die Behördenleitung kann eine längere Aufbewahrung von bis zu zwei Jahren anordnen. - Die Aufbewahrungsfrist der Erfassungsbelege beginnt mit deren Eingang, die der Bewegungsdateien mit deren maschineller Verarbeitung.
d) Workdateien - -
13 C Prozessakten und sonstige Akten, die betreffen 70 Jahre -
a) Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihren Vater, soweit der Anspruch in einer rechtskräftigen, vor dem 1. Juli 1970 erlassenen Entscheidung festgestellt worden ist oder der Mann vor diesem Zeitpunkt in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat, Anfechtungen der Vaterschaft nach § 1600 I des Bürgerlichen Gesetzbuchs , der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) aufgehoben worden ist, und Artikel 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243)
b) bis zum 30. Juni 1998: alle übrigen Kindschaftssachen, Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit nicht Familiensache (Unterabschnitt D.), Entmündigungssachen 30 Jahre Urteile, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten ( § 641c der Zivilprozessordnung , aufgehoben durch Artikel 29 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), Entmündigungsbeschlüsse (siehe Nummer 13 Buchstabe c) und d)) Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Absatz 2 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 1. September 2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111Nummer 3 , § 169 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
c) bis zum 30. Juni 1998: Urteile und Entmündigungsbeschlüsse aus den Akten zu Buchstabe b) 70 Jahre - wie zu Nummer 13 Buchstabe b)
d) bis zum 30. Juni 1998: Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten ( § 641c der Zivilprozessordnung , aufgehoben durch Artikel 29 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)), aus den Akten zu Buchstabe b) 70 Jahre - wie zu Nummer 13 Buchstabe b)
e) Aufgebotsverfahren 10 Jahre Die in Nummer 27 bezeichneten Titel Aufgebotsverfahren ab dem 1. September 2009: siehe Nummer 84 Buchstabe b)
f) alle übrigen Akten 5 Jahre Die in Nummer 27 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.
18 H a) Akten über Verfahren nach der Regelbetragsverordnung, Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln 10 Jahre Die in Nummer 27 bezeichneten Titel usw. Unterhaltssachen ab dem 1. September 2009 siehe Nummer 116
b) Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 5 Jahre Die in Nummer 27 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.
19 - Sammelakten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, Sammelakten über die bei dem Gericht nach § 796a der Zivilprozessordnung niedergelegten Anwaltsvergleiche sowie Sammelakten über Verfahren nach dem Schlichtungsgesetz 30 Jahre -
20 J a) Akten über das Verteilungsverfahren 2 Jahre Verteilungspläne (siehe Nummer 20 Buchstabe b))
b) Verteilungspläne 30 Jahre
21 K a) Zwangsversteigerungsakten, soweit der Zuschlag nicht erteilt ist 2 Jahre -
b) Zwangsversteigerungsakten, sofern der Zuschlag erteilt ist 5 Jahre Beschlüsse über Zuschlagserteilung, Verhandlungen und Protokolle über die Verteilung des Versteigerungserlöses (siehe Nummer 21 Buchstabe c)) Aus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden (siehe Nummer 21 Buchstabe c))
c) Sammelakten mit den Beschlüssen über Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren und mit den Verhandlungen und Protokollen über die Verteilung des Versteigerungserlöses 30 Jahre -
22 L a) Zwangsverwaltungsakten 2 Jahre Protokolle über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld Aus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden (siehe Nummer 22 Buchstabe c))
b) Akten über die Zwangsliquidation von Bahneinheiten 10 Jahre -
c) Sammelakten mit den Protokollen über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld 30 Jahre -
23 M Akten über Zwangsvollstreckungssachen 5 Jahre Die in Nummer 27 bezeichneten Titel Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 915a der Zivilprozessordnung (ab 1. Januar 2013: § 882e der Zivilprozessordnung )
24 IN, IK, Insolvenzakten
IE a) die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung 30 Jahre - Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 17 Absatz 8 der Aktenordnung
b) die Bände über das Restschuldbefreiungsverfahren, Insolvenz- und Schuldenbereinigungspläne 10 Jahre Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung ( §§ 289 f. , 296 bis 298 , 300 und 303 der Insolvenzordnung ); rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss, angenommene Schuldenbereinigungspläne samt Annahmebeschluss (siehe Nummer 24 Buchstabe d))
c) die übrigen Bände 5 Jahre Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Absatz 2 der Insolvenzordnung (siehe Nummer 24 Buchstabe d))
d) Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Absatz 2 der Insolvenzordnung ; rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss; angenommene Schuldenbereinigungspläne nebst Annahmebeschluss; rechtskräftige Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung ( §§ 289 f. , 296 bis 298 , 300 und 303 der Insolvenzordnung ) 30 Jahre -
25 N Konkursakten
a) die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung 30 Jahre - Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 17 Absatz 8 der Aktenordnung
b) die übrigen Bände 5 Jahre Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche - Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss - (siehe Nummer 25 Buchstabe c))
c) Die Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche - Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss - 30 Jahre
26 VN a) Akten über die Verfahren nach der Vergleichsordnung 5 Jahre Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung - Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen - (siehe Nummer 26 Buchstabe b))
b) Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung - Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen - 30 Jahre
27 a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30. April 2004 S. 15), Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide, sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16. Januar 2001 S. 1) gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften. 30 Jahre Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269Absatz 3 Satz 1 , § 700 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. Unter diese Nummer fallen auch die noch aufzubewahrenden Schriftstücke des Registerzeichens MSch.
b) Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich ( §§ 1934d , 1934e des Bürgerlichen Gesetzbuchs , aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968)) 100 Jahre
c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird 100 Jahre
C. Straf- und Bußgeldverfahren
41 Bs a) Akten (einschließlich etwaiger Gnadenhefte) über Privatklagen 5 Jahre Vergleiche (siehe Nummer 41 Buchstabe b)) sowie auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 48)
b) Vergleiche in Privatklagesachen 30 Jahre
46 OWi Akten über
a) Erzwingungshaftverfahren 2 Jahre
b) alle übrigen Bußgeldverfahren 5 Jahre Vollstreckbare Titel (z. B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Nummer 48)
48 - Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz ) einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe ; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung , aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), oder § 418 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung , Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes , aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. 1 S. 2360) und § 81g der Strafprozessordnung ; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach §§ 10 , 11 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis ( § 39 des Bundeszentralregistergesetzes ) oder der Tilgung ( §§ 48 und 49 des Bundeszentralregistergesetzes ) Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen. 30 Jahre
49 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.
D. Freiwillige Gerichtsbarkeit und Familiensachen
71 - a) Grundbücher und Bahngrundbücher dauernd aufzubewahren
b) das dazugehörige Schriftgut an Akten, Urkunden usw. mit Ausnahme der unter c) und d) bezeichneten Sonderhefte und Sammelakten dauernd aufzubewahren
c) Sonderhefte mit den Schriften von vorübergehender Bedeutung 2 Jahre -
d) Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung von Grundbuchabschriften 6 Monate -
73 HR a) Handelsregister dauernd aufzubewahren - Zu Nummern 73 bis 80: Beihefte mit Schriftstücken von vorübergehender Bedeutung (z. B. Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen) können nach zehn Jahren vernichtet werden.
b) Handelsregisterakten 10 Jahre -
c) die zum Handelsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung 10 Jahre - Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse usw. beendet worden ist (vgl. § 4 Absatz 2 Nummer 5 )
73a PR a) Partnerschaftsregister dauernd aufzubewahren
b) Partnerschaftsregisterakten 10 Jahre
74 GR a) Güterrechtsregister 100 Jahre -
b) die zum Güterrechtsregister gehörigen Akten 70 Jahre vom Zeitpunkt der Eintragung an -
75 VR a) Vereinsregister dauernd aufzubewahren
b) die zum Vereinsregister gehörigen Akten 5 Jahre -
76 GnR a) Genossenschaftsregister dauernd aufzubewahren
b) die zum Genossenschaftsregister gehörigen Akten 10 Jahre -
c) die zum Genossenschaftsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung 10 Jahre - Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse usw. beendet worden ist (vgl. § 4 Absatz 2 Nummer 5 ).
77 MR a) Musterregister 50 Jahre -
b) die zum Musterregister gehörigen Akten 5 Jahre -
78 SSR a) Seeschiffsregister 50 Jahre -
b) die zum Seeschiffsregister gehörigen Akten 30 Jahre -
79 BSR a) Binnenschiffsregister 50 Jahre -
b) die zum Binnenschiffsregister gehörigen Akten 30 Jahre -
80 SBR (früher: PRS) a) Schiffsbauregister 50 Jahre -
b) die zum Schiffsbauregister gehörigen Akten (gemäß der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 359) ist an die Stelle der Bezeichnung „Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke“ die Bezeichnung „Schiffsbauregister“ getreten - Registerzeichen SBR) 30 Jahre -
80/1 LR a) Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen 50 Jahre -
b) die zum Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gehörigen Akten 30 Jahre -
81 - Sammelakten in Registersachen
a) mit den Anträgen auf Erteilung von Abschriften und Auszügen aus den Registern und den Registerakten 1 Jahr -
b) alle sonstigen Sammelakten 5 Jahre -
82 PK (früher: Kb) a) Pachtkreditregister (früher: Register für landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen) 30 Jahre -
b) Akten über Pachtkreditsachen (früher: Akten über landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen) 30 Jahre vom Zeitpunkt der Rückgabe des Verpfändungsvertrages an -
c) Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1926 (RGBl. I S. 339), § 16 Absatz 2 des Pachtkreditgesetzes vom 5. August 1951 (BGBl. I S. 494)) 5 Jahre -
83 I a) gerichtliche Beurkundungen von Rechtsgeschäften unter Lebenden und von tatsächlichen Vorgängen (z. B. Beurkundung von Erbscheinsanträgen und Urkunden über die Übertragung eines Erbteils), einerlei ob für sie besondere Blattsammlungen angelegt oder ob sie zu anderen Akten genommen sind 100 Jahre -
b) gerichtliche Beurkundungen, die ausschließlich Änderungen der Zahlungsverpflichtung des Vaters eines nichtehelichen Kindes betreffen 30 Jahre -
84 II Akten über sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
a) soweit sie die Gewährung richterlicher Vertragshilfe betreffen 10 Jahre Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nummer 84 Buchstabe h))
b) soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen 10 Jahre wie zu Nummer 84 Buchstabe a) bis zum 31. August 2009: siehe Nummer 13 Buchstabe e)
c) soweit sie Verfahren nach §§ 43 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes betreffen 5 Jahre wie zu Nummer 84 Buchstabe a)
d) soweit sie die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat geschiedener Ehegatten betreffen (AV vom 16. Januar 1945 - Dt. Justiz S. 29) 5 Jahre wie zu Nummer 84 Buchstabe a)
e) soweit sie Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz betreffen 5 Jahre -
f) soweit sie Eide und eidesstattliche Versicherungen betreffen 30 Jahre -
g) alle Übrigen 30 Jahre -
h) Entscheidungen und Vergleiche in den unter a) bis d) aufgeführten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen. 30 Jahre -
85 III Standesamtssachen 30 Jahre -
86 - Sammelakten über den Austritt von Personen aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts 10 Jahre -
87 - a) Sammelakten mit den Entscheidungen über Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbare Urkunden, die von Beamtinnen und Beamten der Jugendämter aufgenommen worden sind 30 Jahre -
b) Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden 30 Jahre -
88 - Sammelakten über Wechsel- und Scheckproteste 5 Jahre -
89 IV Akten über Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, Erklärungen gemäß § 13 der Erbhofrechtsverordnung)
a) soweit sie lediglich zurückgegebene Verfügungen von Todes wegen betreffen 5 Jahre -
b) sonstige 100 Jahre - Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres der vollständigen Eröffnung der Verfügung von Todes wegen, gegebenenfalls mit der Eröffnung nach dem Letztverstorbenen.
90 - a) Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen 30 Jahre - Die Aufbewahrungsfrist beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ablauf des Jahres, in dem die letzte darin verzeichnete Verfügung von Todes wegen eröffnet worden ist.
b) die zu den Verwahrungsbüchern über Verfügungen von Todes wegen gehörigen Belege 30 Jahre -
c) Sammelakten mit den Anzeigen über auswärts hinterlegte Testamente 100 Jahre -
91 VI Akten über die Vermittlung von Auseinandersetzungen 30 Jahre Auseinandersetzungsverträge unter Miterben oder Teilnehmern an einer Gütergemeinschaft und sonstige, in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Nummer 83 Buchstabe a))
92 VI a) Akten über sonstige Handlungen des Nachlassgerichts 30 Jahre Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen (siehe Nummer 92 Buchstabe c)); soweit keine gesonderten Akten über Verfügungen von Todes wegen geführt werden auch die in Nummer 89 Buchstabe b) genannten Unterlagen
b) Sammelakten mit Sterbefallnachrichten und -anzeigen
aa) der Standesämter und des Amtsgerichts Schöneberg (Hauptkartei für Testamente) 30 Jahre -
bb) des Zentralen Testamentsregisters nach § 78c Satz 3 der Bundesnotarordnung 1 Jahr -
c) Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen 100 Jahre -
93 F (bis zum 31. August 2009 VII, VIII, IX) Akten über Vormundschaften, Pflegschaften, Beistandschaften und Kindschaftssachen nach § 151 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 10 Jahre Anhörungsprotokolle, Anhörungsvermerke gemäß § 28 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit , Berichte der Jugendämter, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) (siehe Nummer 93 Buchstabe a)) Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Nummer 93 Buchstabe b)) Aktenteile, die die in Nummer 96 Buchstabe a) und b) bezeichneten Angelegenheiten betreffen die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nummer 104) Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 6
a) Anhörungsprotokolle, Anhörungsvermerke gemäß § 28 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit , Berichte der Jugendämter, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) 30 Jahre
b) Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen 120 Jahre
94 F (bis zum 31. August 2009 XVI) Akten über Adoptionen 120 Jahre
95 XVII a) Akten über Betreuungssachen 10 Jahre Vorgänge über die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung und einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ( § 312 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (bis zum 31. August 2009: § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Freiwillige Gerichtsbarkeit-Gesetzes ), Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1906 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (siehe Nummer 95 Buchstabe b)) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nummer 104)
b) Vorgänge über die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung und einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ( § 312 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen ( § 312 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ; bis zum 31. August 2009: § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Freiwillige Gerichtsbarkeit-Gesetzes ), Vorgänge über die betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1906 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 30 Jahre Ist die betreute Person verstorben, so sind die gesamten Akten nach dem Tode - nur noch - zehn Jahre aufzubewahren.
96 X a) Akten über betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, bis zum 31. August 2009: Akten über andere vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten 5 Jahre Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 6 .
b) Vorgänge über einstweilige Anordnungen (§ 29a Absatz 4 der Aktenordnung) bis zum 31. August 2009: Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen ( § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Freiwilllige Gerichtsbarkeit-Gesetzes ) 30 Jahre Ergibt sich aus der Akte der Tod der betroffenen Person, so sind die gesamten Akten nach dem Tode - nur noch - zehn Jahre aufzubewahren
c) Ehelichkeitserklärungen, Feststellung der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft, Annahme an Kindes statt 120 Jahre ab dem 1. September 2009: siehe Nummer 114 Buchstabe c)
d) Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nummer 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes , Erklärungen nach §§ 2 , 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen 120 Jahre ab dem 1. September 2009: siehe Nummer 109 Buchstabe b)
97 XI Akten über Erziehungsbeistandschaften (Schutzaufsichten) nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz , aufgehoben durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) 30 Jahre -
98 XII Akten über Fürsorgeerziehung nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz 30 Jahre -
99 XIV a) Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31. August 2009: auch Akten über Minderjährige), sofern nicht unter b) erfasst 30 Jahre - Bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009: siehe Nummer 111
b) Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31. August 2009: auch Akten über Minderjährige), in denen keine richterliche Entscheidung ergangen ist 5 Jahre - Bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009: siehe Nummer 111
100 - Sammelakten gemäß § 29 Absatz 5 der Aktenordnung 5 Jahre -
101 - Akten über Stiftungen 30 Jahre -
102 - Die an die Amtsgerichte abgelieferten Unterlagen der Notarinnen und Notare ( § 51 der Bundesnotarordnung ), und zwar
a) Sammelbände für Wechsel- und Scheckproteste 5 Jahre - Sofern die Notarin und der Notar eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt hat, ist diese auch für die Aufbewahrung beim Amtsgericht maßgeblich.
b) Blattsammlungen und Sammelakten mit den nicht zur Urkundensammlung zu nehmenden Schriftstücken 7 Jahre -
c) Verwahrungs- und Massenbücher, Namensverzeichnis zum Massenbuch, Anderkontenliste, Generalakten 30 Jahre -
d) Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis, Namens Verzeichnis zur Urkundenrolle, Urkundensammlung einschließlich der gesondert aufbewahrten Erbverträge 100 Jahre Das vor dem 1. Januar 1950 entstandene Schriftgut ist abweichend von der in Spalte 4 genannten Frist bis auf weiteres zu verwahren; eine Verpflichtung zur Konservierung besteht nicht.
103 UnschZ (jetzt: II) Akten über Anträge nach dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse 5 Jahre
104 - Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind 30 Jahre -
105 F Akten über Familiensachen ( § 23b des Gerichtsverfassungsgesetzes , ab dem 1. September 2009: § 111 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ) einschließlich Akten der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ( § 117 der Zivilprozessordnung ) sowie Akten weiterer Einzelangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, soweit nachfolgend oder in Nummer 93 und 94 keine besonderen Bestimmungen getroffen sind 5 Jahre Die in Nummer 117 bezeichneten Titel
106 F a) Akten über Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen, die zur Aufhebung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft führen einschließlich dazugehöriger Sonderhefte über einstweilige Anordnungen und der für Folgesachen angelegten Sonderhefte 30 Jahre Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz (siehe Nummer 106 Buchstabe c)), Vergleiche gemäß Nummer 117 Buchstabe b)
b) Akten über sonstige Ehesachen und Lebenspartnerschaftssachen, soweit die Verfahren nicht durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet wurden und soweit es sich nicht um isolierte Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt 20 Jahre Entscheidungen, Vergleiche sowie alle anderen in Nummer 117 aufgeführten Titel usw.
c) Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus den unter a) genannten Akten 80 Jahre
107 F Akten über Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen 15 Jahre Die in Nummer 117 bezeichneten Titel usw.
108 F a) Akten über Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen 30 Jahre Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz (siehe Nummer 108 Buchstabe b))
b) Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz aus den unter a) genannten Akten 80 Jahre
109 F a) Akten betreffend Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind 15 Jahre Die in Nummer 117 bezeichneten Titel usw.
b) Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nummer 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes , Erklärungen nach §§ 2 , 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen 120 Jahre bis zum 31. August 2009: siehe Nummer 96 Buchstabe d)
110 F Akten über Verfahren nach §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 10 Jahre Entscheidungen (siehe Nummer 117)
111 F a) Akten über Kindschaftssachen gemäß § 640Absatz 2 der Zivilprozessordnung , aufgehoben durch Artikel 29 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) 30 Jahre Entscheidungen, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (siehe Nummer 111 Buchstabe b)) Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Absatz 2 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 1. September 2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nummer 3 , § 169 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
b) aus den Akten zu a) Entscheidungen sowie 70 Jahre Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten 70 Jahre wie zu Nummer 111 Buchstabe a)
112 F Akten über Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit ( § 1303 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) 5 Jahre -
113 F a) Akten über sonstige familienrechtliche 30 Jahre Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung ( § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) enthalten 30 Jahre Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 6 .
b) Akten über die Anordnung von Ergänzungspflegschaften, soweit § 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung findet, sowie Akten mit Vermögensverzeichnissen nach § 1640 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 1683 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188) 10 Jahre Die in Nummer 117 bezeichneten Titel usw. Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 6 .
114 F a) Akten über Abstammungssachen 30 Jahre 30 Jahre Protokolle, die Beurkundungen in Abstammungssachen enthalten gemäß § 180 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (siehe Nummer 114 Buchstabe b)) Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft (siehe Nummer 114 Buchstabe c)) bis zum 31. August 2009: siehe Nummer 13 Buchstabe b)
b) aus den Akten zu a): Entscheidungen und Protokolle gemäß § 180 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 70 Jahre bis zum 31. August 2009: siehe Nummer 13 Buchstabe c) und d)
c) Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft 120 Jahre bis zum 31. August 2009: siehe Nummer 96 Buchstabe c)
115 F a) Akten über Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen 5 Jahre Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nummer 115 Buchstabe c)) bis zum 31. August 2009: siehe Nummer 13 Buchstabe f)
b) Akten über Gewaltschutzsachen 5 Jahre wie zu Nummer 115 Buchstabe a) bis zum 31. August 2009: siehe Nummer 13 Buchstabe f)
c) Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen usw. gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen 30 Jahre
116 FH a) Akten über Verfahren nach § 53e Absatz 2 und 3 des Freiwillige Gerichtsbarkeit-Gesetzes , aufgehoben durch Artikel 112 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) 30 Jahre
b) Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger 5 Jahre Die in Nummer 117 bezeichneten Titel
c) Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln 5 Jahre Die in Nummer 117 bezeichneten Titel
d) Akten über sonstige Verfahren außerhalb eines anhängigen Verfahrens 5 Jahre Die in Nummer 117 bezeichneten Titel Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich bei den Vorgängen, die eine Fürsorge des Familiengerichts für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind betreffen, nach § 4 Absatz 6 .
e) Erklärungen nach § 21 des Lebenspartnerschaftsgesetzes , der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) aufgehoben worden ist (auch soweit sie zu Maßnahmen des Familiengerichts keinen Anlass geben und nicht unter dem Registerzeichen FH erfasst sind) 100 Jahre
117 - a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide; verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, ferner Handzeichnungen, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen wird. Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften. 30 Jahre Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Absatz 3 Satz 1 , § 700 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.
b) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird 100 Jahre
118 - Sammelakten gemäß § 13a Absatz 4 der Aktenordnung 5 Jahre - Bei Erklärungen nach § 21 des Lebenspartnerschaftsgesetzes , der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) aufgehoben worden ist, ist Nummer 116 Buchstabe e) zu beachten.
E. Anerbensachen und Landwirtschaftssachen
122 EhR Erbhofakten 100 Jahre Eintragungsbewilligungen, auf die bei der Eintragung eines Rechts im Grundbuch Bezug genommen wurde (sind in die Grundakte zu übernehmen)
131 Lw (XV) (früher: LwG, LwS, LwP, LwV, PSch) Akten über Landwirtschaftssachen sowie Entscheidungen und Vergleiche zur Hauptsache sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus Akten in Pachtschutzsachen 30 Jahre - wegen der Höfeakten siehe Nummer 140 Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur abgeschlossene Verfahren in Betracht.
132 Lw (XV) (früher: LwZ) Zuweisungsverfahren 50 Jahre -
133 Lw (XV) (früher: LwH) a) Verfahren betreffend die Erteilung von Hoffolgezeugnissen und Erbscheinen 30 Jahre Hoffolgezeugnisse und Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils (siehe Nummer 133 Buchstabe b))
b) Hoffolgezeugnisse und Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils 100 Jahre -
c) Verfahren betreffend die Genehmigung von Hofübergabeverträgen 50 Jahre -
d) sonstige 30 Jahre -
134 Lw (XV) (früher: HLw) Akten über sonstige Anträge außerhalb einer anhängigen Landwirtschaftssache, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 30 Jahre -
135 - Sammelakten mit dem Schriftgut über die nicht in das Register für Landwirtschaftssachen oder entsprechende Register eingetragenen Sachen 30 Jahre -
140 - Höfeakten gemäß § 10 der Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO) vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 881, 885) oder entsprechende Akten nach landesrechtlicher Regelung dauernd aufzubewahren
F. Justizverwaltungssachen
221 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.) 20 Jahre -
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
222 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über
a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absatz 1 und 2 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen, der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 der Generalaktenverfügung vom 25. Juni 1974 (ABl. S. 881), die zuletzt durch Allgemeine Verfügung vom 7. Februar 2013 (ABl. S. 279) geändert worden ist) zu den Generalakten (Nummer 221 Buchstabe b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.
b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
c) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate - Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 222 Buchstabe d)
d) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre
e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 5 Jahre
f) Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation 2 Jahre Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren
g) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre
h) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre
223 - Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten 50 Jahre -
224 - Personalakten
a) der Beschäftigten und Auszubildenden 10 Jahre - Vgl. § 1 Absatz 4
b) der Rechtsbeistände und sonstigen Personen (Unternehmen), denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt ist 10 Jahre - Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
225 - Bücher über Urkundenverwahrungen mit Ausnahme der Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen (siehe Nummer 90 Buchstabe a)) sowie die dazugehörigen Belege 2 Jahre -
226 - Die an die Amtsgerichte abgelieferten Dienstregister und Akten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher 5 Jahre -
228 HL Hinterlegungsakten 5 Jahre -
230 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen und in Familiensachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre
b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre
Landgericht
A. Allgemeines
301 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nummer 301 Buchstabe b) aufgeführten Akten 2 Jahre
b) Akten, die Schutzschriften enthalten 1 Jahr
302 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen keine Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder an das Landesarchiv abgeliefert wurde.
303 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 2 Jahre
304 - (Sammel)Akten mit den Unterlagen über die Wahl, Ernennung, Berufung oder Bestellung und Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter 20 Jahre -
B. Zivilsachen
312 O a) Akten über Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht 30 Jahre -
b) alle übrigen Akten 5 Jahre Die in Nummer 321 Buchstabe a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw. Vgl. auch Nummern 324, 326, 363
315 OH Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 5 Jahre Die in Nummer 321 Buchstabe a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw. Vgl. auch Nummern 324, 326, 363
316 - Sammelakten über die bei dem Gericht vor dem 1. Januar 1998 niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung 30 Jahre -
317 R Urteile aus Akten über Ehe-, Kindschafts- und Entmündigungssachen 50 Jahre - Betrifft Altverfahren vor 1977
318 S Sammelakten mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 5 Jahre Die in Nummer 321 Buchstabe a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.
319 SH Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens 2 Jahre Vergleiche (siehe Nummer 321 Buchstabe a))
320 T Sammelakten mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 5 Jahre Die in Nummer 321 Buchstabe a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.
321 - a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit Europäischer Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 , Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide, sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften. 30 Jahre Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Absatz 3 Satz 1 , § 700 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.
b) Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich ( §§ 1934d , 1934e des Bürgerlichen Gesetzbuchs , aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968) 100 Jahre
c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird 100 Jahre
322 - Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw. 2 Jahre -
323 - Sammel- und Sonderakten gemäß § 39 der Aktenordnung 2 Jahre -
324 O, OH (VH) a) Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe 5 Jahre Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nummer 324 Buchstabe b))
b) Entscheidungen und Vergleiche in den zu a) genannten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen 30 Jahre
325 - Akten über Stiftungen 30 Jahre -
326 O, OH (AktG) (früher: AktE) Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach dem Aktiengesetz 30 Jahre -
327 OTh Akten über Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz 30 Jahre -
C. Straf- und Bußgeldverfahren
341 - Sammelakten mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 30 Jahre -
342 - Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung der Strafkammer als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der Aktenordnung) 5 Jahre -
344 StVK bzw. Vollz. Akten über Verfahren nach §§ 109 , 110 des Strafvollzugsgesetzes 10 Jahre -
346 GerH Sammelakten der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer 5 Jahre -
348 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.
D. Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts
361 - Akten über Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung) 30 Jahre -
362 - Akten über Wiedergutmachungssachen (Entschädigung) 30 Jahre -
363 O, OH (Wp) Akten über Wertpapierbereinigungssachen 10 Jahre -
E. Dienststrafsachen, Dienst- und Berufsgerichtssachen
371 - Akten über Dienststrafsachen 30 Jahre -
372 - Akten über berufsgerichtliche Verfahren
a) in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist 30 Jahre -
b) alle Übrigen 20 Jahre -
373 1 - Akten der Richterdienstgerichte über
a) Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist 30 Jahre -
b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre -
c) Versetzungs- und Prüfungsverfahren 20 Jahre
F. Justizverwaltungssachen
381 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.) 20 Jahre -
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
382 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über
a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absatz 1 und 2 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen, der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 der Generalaktenverfügung) zu den Generalakten (Nummer 381 Buchstabe b)) zu bringen sind Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.
b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
c) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate - Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 382 Buchstabe d)
d) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre -
f) Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation 2 Jahre - Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren.
g) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
h) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
383 - Sammelakten über Ehelicherklärungen 100 Jahre -
385 - Personalakten
a) der Beschäftigten 10 Jahre - Vgl. § 1 Absatz 4
b) der Notarinnen und Notare, Notarassessorinnen und Notarassessoren sowie der Rechtsbeistände und sonstigen Personen (Unternehmen), denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt ist 10 Jahre Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung ( § 51 der Bundesnotarordnung ) oder auf die Notariatsverwalterschaft ( § 56 der Bundesnotarordnung ) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nummer 385 Buchstabe c)) Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
c) Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung ( § 51 der Bundesnotarordnung ) oder auf die Notariatsverwalterschaft ( § 56 der Bundesnotarordnung ) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben 100 Jahre
387 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre -
b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre -
Oberlandesgericht
A. Allgemeines
401 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nummer 401 Buchstabe b) und c) aufgeführten Akten 2 Jahre -
b) Akten über Anträge auf Enthebung vom Amt der Beisitzerin und des Beisitzers gemäß § 77 der Wirtschaftsprüferordnung und § 101 des Steuerberatungsgesetzes 5 Jahre -
c) Akten, die Schutzschriften enthalten 1 Jahr -
402 Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen keine Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder an das Landesarchiv abgeliefert wurde.
403 Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 2 Jahre -
Ausgenommen sind die Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten (siehe Nummer 506)
B. Zivil- und Familiensachen
410 Sch, Kap, Akt, EK a) Akten über schiedsrichterliche Verfahren, Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz , Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz , Entschädigungsverfahren 5 Jahre Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit (siehe Nummer 410 Buchstabe b))
b) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit 30 Jahre -
410a SchH a) Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung genannten Fällen 5 Jahre Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Beschlüsse (siehe Nummer 410a Buchstabe b))
b) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Beschlüsse 30 Jahre -
411 U, UF a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz (bis zum 31. August 2009: Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Schriftstücken 5 Jahre Entscheidungen und Vergleiche (siehe Nummer 411 Buchstabe b) und c))
b) Entscheidungen und Vergleiche aus den Akten zu a) 30 Jahre -
c) Prozessvergleiche aus den Akten zu a), die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird 100 Jahre -
412 UH, UFH a) Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis zum 31. August 2009: Berufungsverfahren), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 2 Jahre Vergleiche (siehe Nummer 412 Buchstabe b))
b) Vergleiche aus den Akten zu a) 30 Jahre -
413 W, WF a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 5 Jahre vollstreckungsfähige Beschlüsse (siehe Nummer 413 Buchstabe b))
b) Instanz abschließende Beschlüsse mit vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen aus den Akten zu a) 30 Jahre Zwischenentscheidungen (siehe Nummer 413 Buchstabe a))
414 - Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen 2 Jahre -
415 - Sammel- und Sonderakten gemäß § 39 der Aktenordnung 2 Jahre -
415a UTh, WTh Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 30 Jahre -
416 OLG II Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus den Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe in Energiewirtschaftssachen und bei der Abwicklung von Lieferverträgen Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz. 30 Jahre -
417 FS I Akten über Fideikommisse, Lehen, Stammgüter sowie Hausgüter, Hausvermögen, und sonstige gebundene Vermögen 50 Jahre -
418 FS II Akten über Schutzforsten, Waldgüter, Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Stiftungen, Waldgenossenschaften und dergleichen 50 Jahre -
419 - Akten über Stiftungen 30 Jahre -
420 VA Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Zivilakten)
a) wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt 2 Jahre -
b) in allen übrigen Fällen 30 Jahre -
421 REMiet Akten über Rechtsentscheide in Mietsachen 30 Jahre -
C. Strafsachen und Bußgeldverfahren
431 - Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 10 Jahre Urteile und Beschlüsse (siehe Nummer 433)
432 - Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung des Strafsenats als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der Aktenordnung) 5 Jahre -
433 - Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten 30 Jahre
434 VAs Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Strafsachen)
a) wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt 5 Jahre -
b) in allen übrigen Fällen 30 Jahre -
435 - Entscheidungen über Rechtsbeschwerden nach §§ 116 , 117 des Strafvollzugsgesetzes 30 Jahre -
436 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.
43 7 2 - Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz über Kassations- und Rehabilitierungsverfahren zurückbehaltenen Schriftstücken 30 Jahre -
D. Landwirtschaftssachen
451 - Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 30 Jahre -
452 - Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw. 5 Jahre -
E. Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts
471 - a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung) 10 Jahre Entscheidungen (siehe Nummer 471 Buchstabe b))
b) Entscheidungen aus den Akten zu a) 30 Jahre
472 - a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Entschädigung) 10 Jahre 30 Jahre Entscheidungen (siehe Nummer 472 Buchstabe b))
b) Entscheidungen aus den Akten zu a)
473 - Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wertpapierbereinigungssachen 10 Jahre
475 Kart (früher: Kart V, Kart B, Kart) a) Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen 10 Jahre Beschlüsse (siehe Nummer 475 Buchstabe b))
b) Beschlüsse 30 Jahre
476 Verg a) Akten über sofortige Beschwerden und Entscheidungen nach § 115 Absatz 2 Satz 5 und 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Vergaberechtssachen 10 Jahre Beschlüsse (siehe Nummer 476 Buchstabe b))
b) Beschlüsse aus den Akten zu a) 30 Jahre
477 a) Akten über Beschwerden nach § 75 des Energiewirtschaftsgesetzes 10 Jahre Beschlüsse (siehe Nummer 477 Buchstabe b))
b) Beschlüsse aus den Akten zu a) 30 Jahre
F. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen
491 - Akten über Dienststrafverfahren 30 Jahre -
492 Not Akten über
a) Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (einschließlich der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens entstandenen Akten), in denen auf Entfernung aus dem Amt erkannt worden ist 30 Jahre -
b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre -
c) Anfechtungsverfahren nach § 111 der Bundesnotarordnung 30 Jahre -
493 AGH a) Akten des Anwaltsgerichtshofs über verwaltungsrechtliche Anwaltssachen ( §§ 112a ff. der Bundesrechtsanwaltsordnung ); bis zum 31. Mai 2007 ( §§ 38 f. der Bundesrechtsanwaltsordnung , aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358)) und bis zum 31. August 2009 ( §§ 37 , 223 der Bundesrechtsanwaltsordnung , aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)): Anträge auf gerichtliche Entscheidungen 30 Jahre -
b) Sammelakten und Blattsammlungen über anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken, wenn auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist 50 Jahre -
c) alle übrigen der unter b) genannten Akten 30 Jahre -
494 - Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) über berufsgerichtliche Verfahren 20 Jahre -
495 3 DG, DGH Akten der Richterdienstgerichte über
a) Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist 30 Jahre -
b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre -
c) Versetzungs- und Prüfungsverfahren 20 Jahre -
G. Justizverwaltungssachen
501 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.) 20 Jahre -
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
502 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über
a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absatz 1 und 2 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen, der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 der Generalaktenverfügung) zu den Generalakten (Nummer 501 Buchstabe b)) zu bringen sind Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.
b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre
c) Listen der Empfängerinnen und Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadensachen und Liste der Empfängerinnen und Empfänger von Geldbußen nebst den dazugehörigen Unterlagen 5 Jahre -
d) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate - Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung einwilligt vgl. Nummer 502 Buchstabe e)
e) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
f) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre -
g) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
h) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
503 - Sammelakten über Ehelicherklärungen 100 Jahre -
504 - Sammelakten über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
- a) Akten über Verfahren 2 Jahre -
b) Anträge und Entscheidungen 80 Jahre -
505 Sammelakten über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländerinnen und Ausländer 2 Jahre -
506 - Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten 100 Jahre -
507 - Personalakten
a) der Beschäftigten 10 Jahre - Vgl. § 1 Absatz 4 Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
b) der Notarinnen und Notare und Notarassessorinnen und Notarassessoren 10 Jahre Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung ( § 51 der Bundesnotarordnung ) oder auf die Notariatsverwalterschaft ( § 56 der Bundesnotarordnung ) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nummer 507 Buchstabe c))
c) Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung ( § 51 der Bundesnotarordnung ) oder auf die Notariatsverwalterschaft ( § 56 der Bundesnotarordnung ) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben 100 Jahre
509 - Akten über
a) die Prüfung von Rechtskandidatinnen und Rechtskandidaten
aa) schriftliche Prüfungsarbeiten 5 Jahre -
bb) sonstige Prüfungsunterlagen 50 Jahre -
b) die Prüfung von Beamtinnen und Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach fünf Jahren vernichtet werden
c) die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 5 Jahre -
510 - Akten über die Eintragung von Versorgungsanwärterinnen und -anwärtern in ein Bewerberverzeichnis 5 Jahre -
511 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen und Familiensachen sowie
in Strafsachen und Bußgeldverfahren
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre -
b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre -
Staatsanwaltschaft
A. Allgemeines
601 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind 5 Jahre -
602 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen sowie die Zentralnamenkartei keine Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder an das Landesarchiv abgeliefert wurde.
603 - a) die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke 2 Jahre
b) die Listen der Überführungsstücke 5 Jahre
B. Zivilsachen
611 - Akten über Zivilsachen 5 Jahre -
612 4 - Nicht eingetragene Todeserklärungssachen 3 Jahre -
C. Strafsachen
621 5 PLs Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten) über Ermittlungsverfahren, die Zu Nummern 621, 622,623,624 und 721:
a) wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit (siehe Nummer 621 Buchstabe c)) Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat der Verjährung nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewahren, als eine Strafverfolgung den Umständen nach noch möglich ist.
aa) im Falle eines Vergehens 10 Jahre
bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach §§ 174 bis 180 , 182 oder 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs 20 Jahre
b) aus sonstigen Gründen eingestellt sind 5 Jahre
c) Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit aus den unter a) genannten Akten 30 Jahre
622 6 Js/UJs Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten) über wie zu Nummer 621
a) Verfahren zur Ermittlung der Todesursache Verstorbener (Leichensachen) 30 Jahre -
b) Verfahren zur Ermittlung von Bränden (Brandsachen) 20 Jahre -
c) Ermittlungsverfahren, die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind Verfahrensbeendende Entscheidungen;
aa) im Falle eines Vergehens 10 Jahre Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit (siehe Nummer 623)
bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach §§ 174 bis 180 , 182 oder 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs 20 Jahre
d) sonstige Angelegenheiten, in denen das Verfahren eingestellt ist 5 Jahre
623 Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit aus den unter Nummer 622 Buchstabe c) genannten Akten 30 Jahre wie zu Nummer 621
624 Js (Ks, KLs, Ls, Ds, Cs) (früher: KLs, KMs, Ls, Ms, Cs, DLs, Ds, Es) Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen, Anträge nach § 413 der Strafprozessordnung und Strafbefehle wie zu Nummer 621
a) in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte
b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist, 30 Jahre -
c) wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 30 Jahre
d) wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180 , 182 , 223 bis 227 , 239 bis 239b oder 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 30 Jahre
e) wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 der Strafprozessordnung aus den in § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeszentralregistergesetzes genannten Gründen abgelehnt worden ist, Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nummer 629)
aa) im Falle eine Vergehens 10 Jahre
bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach §§ 174 bis 180 , 182 oder 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs 20 Jahre
f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 15 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 629)
g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 10 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 629)
h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 629)
i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Nicht frei sprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 629)
j) sonstige 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 629)
628 Js (OWi) Akten über Bußgeldverfahren (einschließlich der gerichtlichen Bußgeldentscheidung) 5 Jahre Vollstreckbare Titel (z. B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Nummer 629
629 - a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz ) erkannt ist einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung , aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), oder § 418 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung ; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes , aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360), und § 81g der Strafprozessordnung ; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach §§ 10 , 11 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis ( § 39 des Bundeszentralregistergesetzes ) oder die Tilgung ( §§ 48 und 49 des Bundeszentralregistergesetzes ) Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nummer 624 Buchstabe e) genannten Akten Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen. 30 Jahre
- b) Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nummer 624 Buchstabe i) genannten Akten 10 Jahre
632 GerH bzw. GH Sammelakten der Gerichtshilfe 5 Jahre -
633 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.
D. Justizverwaltungssachen
651 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.) 20 Jahre -
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
652 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über
a) Akten der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 der Generalaktenverfügung) zu den Generalakten (Nummer 651 Buchstabe b)) zu bringen sind
b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
c) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate - Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 652 Buchstabe d)
d) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre -
f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
h) Berichtshefte und die dazugehörigen Sachakten 5 Jahre -
653 - Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre - Vgl. § 1 Absatz 4 Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
654 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staats- und Amtsanwaltschaften
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre -
b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre -
Generalstaatsanwaltschaft
A. Allgemeines
701 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind 5 Jahre -
702 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen keine Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder an das Landesarchiv abgeliefert wurde.
703 - a) die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke 2 Jahre
b) die Listen der Überführungsstücke 5 Jahre
B. Zivilsachen
711 Rs Sammelakten für Zivilsachen (§ 46 Absatz 3 der Aktenordnung) 5 Jahre
C. Strafsachen
721 OJs Akten über erstinstanzliche Strafsachen beim Oberlandesgericht wie zu Nummer 621
a) in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte
b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist, 30 Jahre -
c) wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 30 Jahre -
d) wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180 , 182 , 223 bis 227 , 239 bis 239b oder 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 30 Jahre
e) wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 der Strafprozessordnung aus den in § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeszentralregistergesetzes genannten Gründen abgelehnt worden ist, Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nummer 722)
aa) im Falle eine Vergehens 10 Jahre
bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach §§ 174 bis 180 , 182 oder 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs 20 Jahre
f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 15 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 722)
g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 10 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 722)
h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 722)
i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 722)
j) sonstige 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 722)
722 - a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz ) erkannt ist einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung , aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), oder § 418 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung ; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes , aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360), und § 81g der Strafprozessordnung ; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach §§ 10 , 11 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis ( § 39 des Bundeszentralregistergesetzes ) oder die Tilgung ( §§ 48 und 49 des Bundeszentralregistergesetzes ) Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist, verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nummer 721 Buchstabe e) genannten Akten 30 Jahre
b) Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nummer 721 Buchstabe i) genannten Akten 10 Jahre
723 Zs Sammelakten über die Beschwerden gegen das Verfahren einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts (Amtsanwältin oder Amtsanwalts), die nicht zu den Hauptakten genommen sind 5 Jahre -
724 Ausl. Auslieferungssachen 10 Jahre -
726 - Handakten über Revisionen in Strafsachen und über Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen 5 Jahre -
728 - Akten über Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161), aufgehoben gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II Nummer 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 957) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885)
a) soweit sie Entscheidungen enthalten, die die Genehmigung einer Zuführung oder einer Vollstreckung zum Gegenstand haben oder gemäß §§ 10 , 11 , 14 oder 15 des vorgenannten Gesetzes ergangen sind 50 Jahre -
b) sonstige 10 Jahre -
729 - Akten über Verfahren nach §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz 5 Jahre -
730 - Handakten über Kartellbußgeldsachen 10 Jahre -
731 7 - Akten in Kassations- und Rehabilitierungsverfahren 30 Jahre -
D. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen
741 - Handakten in Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamte 10 Jahre -
742 - Handakten des Vertreters der Einleitungsbehörde in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare 10 Jahre -
743 - a) Handakten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern die Hauptakten nicht bei der Staatsanwaltschaft geführt werden 10 Jahre -
b) Akten über Ermittlungsverfahren, die nicht zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens geführt haben, einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit die Akten über diese Ermittlungsverfahren nicht an eine andere Stelle abzugeben sind 10 Jahre -
c) Akten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit der Staatsanwaltschaft die Führung der Hauptakten übertragen ist), in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist 40 Jahre -
d) alle übrigen unter c) genannten Akten 20 Jahre -
744 a) Handakten über berufsgerichtliche Verfahren einschließlich der dazugehörigen Handakten, in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist 30 Jahre -
b) alle Übrigen 20 Jahre -
c) Sammelakten über Rügebescheide 10 Jahre -
E. Justizverwaltungssachen
751 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.) 20 Jahre -
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
752 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über
a) Akten der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 der Generalaktenverfügung) zu den Generalakten (Nummer 751 Buchstabe b)) zu bringen sind
b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
c) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 752 Buchstabe d)
d) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre
e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre -
f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre
g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre
h) Berichte der Staatsanwaltschaften 20 Jahre
753 - Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre - Vgl. § 1 Absatz 4 Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
755 - Akten über Unfallfürsorge für Gefangene 20 Jahre -
756 - Akten über
a) die Prüfung von Beamtinnen und Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - zu a) und b): Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach fünf Jahren vernichtet werden.
b) die Prüfung von Amtsanwältinnen und Amtsanwälten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre -
757 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staats- und Amtsanwaltschaften
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre -
b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre -
758 StrEs Akten über Ansprüche auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen 5 Jahre -
Justizvollzugsbehörden
A. Allgemeines
801 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 5 Jahre -
B. Justizverwaltungssachen
811 - a) Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) mit Ausnahme der unter b) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
b) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
812 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über
a) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
b) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate - Sofern die betroffene Person in die Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 812 Buchstabe c)
c) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
d) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
813 - Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre - Vgl. § 1 Absatz 4 Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
814 - Akten über das Auswahlverfahren bei der Einstellung von Beamtinnen und Beamten und über die Prüfung von Beamtinnen und Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach fünf Jahren vernichtet werden.
815 - Akten über Unfallfürsorge für Gefangene und Arrestanten 20 Jahre -
Fußnoten
1)
Die durch das am 23. Juni 2011 in Kraft getretene
Berliner Richtergesetz - RiGBln -
vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 238) errichteten Richterdienstgerichte für das Land Berlin sind der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugehörig. Für das bei den Richterdienstgerichten anfallende Schriftgut sind die Aufbewahrungsbestimmungen in Nummer 373 bis zu einer Regelung in der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Fachgerichtsbarkeiten des Landes Berlin weiter anzuwenden.
2)
Landesspezifische Aufbewahrungsfrist
3)
Die durch das am 23. Juni 2011 in Kraft getretene
Berliner Richtergesetz - RiGBln
- vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 238) errichteten Richterdienstgerichte für das Land Berlin sind der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugehörig. Für das bei den Richterdienstgerichten anfallende Schriftgut sind die Aufbewahrungsbestimmungen in Nummer 495 bis zu einer Regelung in der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Fachgerichtsbarkeiten des Landes Berlin weiter anzuwenden.
4)
Landesspezifische Aufbewahrungsfrist
5)
Landesspezifische Aufbewahrungsfristen, die für bis zum 31. Dezember 2011 entstandenes Schriftgut der Amtsanwaltschaft anzuwenden sind
6)
Nummer 622 Buchstabe c und d sowie Nummer 623 gelten auch für Schriftgut der Amtsanwaltschaft
7)
Landesspezifische Aufbewahrungsfrist
Markierungen
Leseansicht