Verordnung über den Notarztdienst (Notarztdienstverordnung - NADV) Vom 6. Dezember 2010
Verordnung über den Notarztdienst (Notarztdienstverordnung - NADV) Vom 6. Dezember 2010
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.09.2016 (GVBl. S. 762) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über den Notarztdienst (Notarztdienstverordnung - NADV) vom 6. Dezember 2010 | 27.01.2011 |
Eingangsformel | 27.01.2011 |
I. Allgemeines | 27.01.2011 |
§ 1 - Notfallrettung mit Arzt und Ärztin | 30.09.2016 |
§ 2 - Allgemeine Aufgaben der Aufgabenträger im Notarztdienst | 30.09.2016 |
§ 3 - Allgemeine Aufgaben der mitwirkenden Krankenhäuser | 30.09.2016 |
II. Notarztdienst | 27.01.2011 |
§ 4 - Aufgaben und Befugnisse | 30.09.2016 |
§ 5 - Qualifikation | 30.09.2016 |
§ 6 - Organisation | 27.01.2011 |
III. Leitender Notarzt und Leitende Notärztin | 27.01.2011 |
§ 7 - Aufgaben und Befugnisse | 30.09.2016 |
§ 8 - Qualifikation | 30.09.2016 |
§ 9 - Organisation | 30.09.2016 |
§ 10 - Alarmierung und Einsatz | 27.01.2011 |
IV. Ärztlicher Einsatztrupp | 27.01.2011 |
§ 11 - Aufgabe und Organisation | 27.01.2011 |
V. Finanzierung | 27.01.2011 |
§ 12 - Erstattung der Ausgaben | 30.09.2016 |
VI. Sonstiges | 27.01.2011 |
§ 13 - Dokumentation | 30.09.2016 |
§ 14 - Inkrafttreten | 27.01.2011 |
Auf Grund des § 7 Absatz 3 des Rettungsdienstgesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), das zuletzt durch Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S.125) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung und nach Beteiligung des Beirates für den Rettungsdienst verordnet:
I. Allgemeines
§ 1 Notfallrettung mit Arzt und Ärztin
(1) Die medizinische Betreuung von Notfallpatienten und Notfallpatientinnen in der Notfallrettung wird von
1.
Notärzten und Notärztinnen und
2.
Leitenden Notärzten und Leitenden Notärztinnen
3.
Ärzten und Ärztinnen in einem Ärztlichen Einsatztrupp grundsätzlich im Auftrag der Berliner Feuerwehr oder durch diese selbst sichergestellt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ärzte und Ärztinnen werden in der Regel von den an der Notfallrettung mitwirkenden Krankenhäusern gestellt, die von der Berliner Feuerwehr im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung aufgrund deren Eignungsfeststellung ausgewählt werden. Bei Bedarf kann die Berliner Feuerwehr mit Zustimmung der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung ausnahmsweise Notärzte und Notärztinnen außerhalb der in Satz 1 genannten Krankenhäuser gewinnen. Über die Regelungen dieser Verordnung hinausgehende Einzelheiten des Notarztdienstes vereinbart die Berliner Feuerwehr mit den Beteiligten vertraglich. Unberührt davon können aufgrund besonderer Vereinbarung mit der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung weitere öffentlich-rechtliche Einrichtungen im Auftrag der Berliner Feuerwehr gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 des Rettungsdienstgesetzes am Notarztdienst teilnehmen. Soweit abweichend von Absatz 1 Notärzte und Notärztinnen für Beauftragte nach Satz 4 oder mit notärztlichen Aufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Rettungsdienstgesetzes Beliehene in deren Auftrag tätig werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Die Tätigkeit der Ärzte und Ärztinnen im Sinne des Absatzes 1 unterliegt der medizinisch-organisatorischen Aufsicht und der Qualitätskontrolle der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst, die zur Aufrechterhaltung des Notarztdienstes geeignete Maßnahmen trifft und von den in Absatz 1 genannten Ärzten und Ärztinnen in besonderen Lagen zum Einsatz hinzugezogen werden kann.
§ 2 Allgemeine Aufgaben der Aufgabenträger im Notarztdienst
(1) Die Notarztfahrzeuge und das dafür erforderliche nichtärztliche Rettungsdienstpersonal stellt grundsätzlich die Berliner Feuerwehr. Rettungshubschrauber und Notarztfahrzeuge anderer mit notärztlichen Aufgaben nach § 1 Absatz 2 Satz 4 und § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Rettungsdienstgesetzes Beauftragter werden von diesen gestellt und besetzt. Rettungshubschrauber im Sinne der Verordnung ist jedes zur Primärnotfallrettung eingesetzte Luftfahrzeug.
(2) Die Berliner Feuerwehr stellt die grundsätzlich einheitliche Ausstattung der Notarztfahrzeuge im Benehmen mit den ärztlichen Stützpunktleitern und ärztlichen Stützpunktleiterinnen der Krankenhäuser (§ 3 Absatz 3) beziehungsweise für Fälle des Einsatzes von Notarztfahrzeugen nach Absatz 1 Satz 2 mit deren Trägern sicher.
(3) Rettungshubschrauber werden durch deren Träger im Einvernehmen mit der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst ausgestattet.
(4) Die Standorte der Notarztfahrzeuge legt die Berliner Feuerwehr nach einsatztaktischen Gesichtspunkten im Benehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung fest.
(5) Die Einsatzlenkung der Notarztfahrzeuge und Rettungshubschrauber obliegt der Berliner Feuerwehr.
§ 3 Allgemeine Aufgaben der mitwirkenden Krankenhäuser
(1) Die Krankenhäuser gewährleisten für jedes gegebenenfalls zugeordnete, einsatzbereite Notarztfahrzeug die Besetzung mit einem Notarzt oder einer Notärztin. Sie stellen außerdem für besondere Schadenslagen jeweils einen Ärztlichen Einsatztrupp (§ 11) bereit. Des Weiteren gelten die Bestimmungen der nachfolgenden Absätze 2 bis 5.
(2) Die Krankenhäuser haben bei Bedarf für das Personal geeignete Unterkunftsmöglichkeiten, für Notarztfahrzeuge Unterstellplätze und für Rettungshubschrauber an deren Standorten den Vorschriften des Luftverkehrs entsprechende Landeplätze und Hangars zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Krankenhäuser für den Regelfall nach § 1 Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise die mit notärztlichen Aufgaben nach § 1 Absatz 2 Satz 4 und § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Rettungsdienstgesetzes Beauftragten bestimmen im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr einen Notarzt oder eine Notärztin mit der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin im Range eines Oberarztes oder einer Oberärztin als verantwortlichen Stützpunktleiter oder verantwortliche Stützpunktleiterin.
(4) Die Stützpunktleiter und Stützpunktleiterinnen der Notarztstationen definieren unter Leitung der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst die für die Qualitätssicherung im Notarztdienst erforderlichen Richtlinien; sie sorgen für deren Einhaltung am jeweiligen Notarztstützpunkt und sind zur regelmäßigen Teilnahme am Notarztdienst verpflichtet.
(5) Die für die Berliner Feuerwehr tätigen Krankenhäuser ermöglichen die theoretische und praktische Aus- und Fortbildung von Rettungsdienstpersonal der Berliner Feuerwehr im Krankenhaus. Alle Stützpunktleiter und Stützpunktleiterinnen sind auch für die ordnungsgemäße Durchführung der Aus- und Fortbildung in der Frühdefibrillation sowie deren Controlling verantwortlich, sofern die Berliner Feuerwehr ihnen diese Aufgabe übertragen hat. Das Controlling der Frühdefibrillation hat vier Wochen nach Eingang der Daten zu erfolgen.
(6) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 2 kann von der Anwendung des Absatzes 5 Satz 1 abgesehen werden.
II. Notarztdienst
§ 4 Aufgaben und Befugnisse
(1) Die Berliner Feuerwehr setzt die notarztbesetzten Rettungsmittel bei besonderen Einsatzstichworten oder bestimmten Indikationen ein, deren medizinische Aspekte sie im Benehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung und den Stützpunktleitern und Stützpunktleiterinnen abstimmt.
(2) Aufgaben der Notärzte und Notärztinnen sind vorrangig die Sicherstellung von lebensrettenden und lebenserhaltenden Maßnahmen bei Notfallpatienten und Notfallpatientinnen am Einsatzort sowie die Herstellung ihrer Transportfähigkeit. Ist eine Lebensgefährdung während des Transports zu erwarten, so ist dieser unter ärztlicher Betreuung in ein geeignetes Krankenhaus - aus einsatztaktischen Gründen in der Regel das nächstgelegene - durchzuführen. Eine Bevorzugung einzelner Krankenhäuser oder Krankenhäuser, die mit dem Standortkrankenhaus wirtschaftlich verbunden sind. ist nicht zulässig. In besonderen Einsatzlagen (Großschadensereignis oder Katastrophenfall) kann von Satz 2 abgewichen werden.
(3) Die Notärzte und Notärztinnen sind gegenüber dem für Rettungsmaßnahmen eingesetzten Personal in allen die Notfallpatienten und Notfallpatientinnen betreffenden Angelegenheiten weisungsbefugt.
(4) Die Notärzte und Notärztinnen haben bei Verstorbenen die nach den bestattungsrechtlichen Vorschriften notwendigen Maßnahmen ohne gesonderte Vergütung durchzuführen oder zu veranlassen.
§ 5 Qualifikation
(1) Als Notärzte und Notärztinnen dürfen nur Ärzte und Ärztinnen eingesetzt werden, die über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin nach der jeweils geltenden Fassung der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin oder eine von dieser als vergleichbar anerkannte Qualifikation verfügen, an einem Notarzteinführungskurs sowie dem Großschadenskurs 1 der Berliner Feuerwehr teilgenommen haben und die Gewähr für eine fachgerechte Wahrnehmung des Notarztdienstes bieten.
(2) Vor Erwerb der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin können Ärztinnen und Ärzte als Notärztinnen und Notärzte eingesetzt werden, die die Anforderungen der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin für die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin vollständig erfüllen, an einem Notarzteinführungskurs sowie dem Großschadenskurs 1 der Berliner Feuerwehr teilgenommen haben und die Gewähr für eine fachgerechte Wahrnehmung des Notarztdienstes bieten. Bei Einsatz als Notärztinnen und Notärzte unter dieser Voraussetzung soll die Zusatzbezeichnung innerhalb von zwölf Monaten erworben werden.
(3) Der Fachkundenachweis Rettungsdienst ersetzt nicht die in Absatz 2 genannten Qualifikationsanforderungen.
(4) Die Notärzte und Notärztinnen sind verpflichtet, sich in den Fachthemen ihres Aufgabengebietes, darunter auch in Fragen zur Bewältigung von Großschadensereignissen regelmäßig fortzubilden. Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist in einem Umfang von mindestens 24 Stunden pro Jahr Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren. Fortbildungen der Berliner Feuerwehr sind dabei vorrangig zu berücksichtigen.
(5) Über die Erforderlichkeit der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen entscheidet die Ärztliche Leitung Rettungsdienst.
(6) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 2 sollen die Notärzte und Notärztinnen entweder entsprechend den Absätzen 1 und 2 qualifiziert sein oder die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin führen.
§ 6 Organisation
(1) Der Notarztdienst ist in der regelmäßigen Arbeitszeit abzuleisten. Bereitschaftsdienst ist außerhalb der üblichen Tagesdienstzeit unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Regelungen zulässig, für deren Einhaltung die jeweilige Beschäftigungseinrichtung verantwortlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 2.
(2) Die Krankenhäuser und die mit notärztlichen Aufgaben nach § 1 Absatz 2 Satz 4 und § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Rettungsdienstgesetzes Beauftragten haben die Namen der im Notarztdienst eingesetzten Ärzte und Ärztinnen, deren Fachrichtung und Qualifikation jährlich aktualisiert der Berliner Feuerwehr und nachrichtlich der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen.
(3) Die Mitfahrt von Auszubildenden in einem Notarztfahrzeug bedarf der Genehmigung der Berliner Feuerwehr beziehungsweise des mit notärztlichen Aufgaben nach § 1 Absatz 2 Satz 4 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Rettungsdienstgesetzes Beauftragten. Hiervon ausgenommen sind Mitfahrten zum Zweck der Qualifizierung nach § 5.
(4) Die Stützpunktleiter und Stützpunktleiterinnen stellen sicher, dass die Notärzte und Notärztinnen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend in die Handhabung der medizinischen und technischen Geräte der notarztbesetzten Rettungsmittel eingewiesen werden und die Berliner Feuerwehr darüber jährlich einen schriftlichen Nachweis erhält. Die Stützpunktleiter und Stützpunktleiterinnen stellen die Einhaltung der hygienischen Standards und der Arzneimittelsicherheit am Notarztstandort sicher. Die Zuständigkeiten im Bereich des Arbeitsschutzes werden zwischen Krankenhaus und der Berliner Feuerwehr vertraglich geregelt.
(5) Verantwortlich für den ausreichenden und regelmäßigen Einsatz qualifizierter Notärzte und Notärztinnen sind die mitwirkenden Krankenhäuser, in den Fällen der Beauftragung mit notärztlichen Aufgaben nach § 1 Absatz 2 Satz 4 und § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Rettungsdienstgesetzes die Beauftragten selbst.
(6) Die bodengebundenen notarztbesetzten Rettungsmittel sollen binnen 90 Sekunden, Rettungshubschrauber müssen unverzüglich nach Alarmierung zum Einsatz ausgerückt sein. Der Notarzt oder die Notärztin darf Einsatzaufträge der Feuerwehrleitstelle nicht ablehnen.
III. Leitender Notarzt und Leitende Notärztin
§ 7 Aufgaben und Befugnisse
(1) Leitende Notärzte und Leitende Notärztinnen sind besonders qualifizierte, in der Regel in Krankenhäusern tätige Notärzte und Notärztinnen. Zu ihren Aufgaben gehören
1.
die Beurteilung der Lage,
2.
die Festlegung des medizinischen Einsatzschwerpunktes,
3.
die Durchführung und Koordinierung des medizinischen Einsatzes sowie
4.
die Beratung der Einsatzleitung in medizinischen Fragen.
(2) Der Leitende Notarzt oder die Leitende Notärztin wird bei einem Notfall im Sinne von § 10 Absatz 1 zur Leitung, Koordinierung und Überwachung der erforderlichen notfallmedizinischen Maßnahmen eingesetzt, die unverzüglich dem allgemein anerkannten notfallmedizinischen Standard entsprechen müssen. Der Leitende Notarzt oder die Leitende Notärztin ist im Einsatz der technischen Einsatzleitung unterstellt, bildet zusammen mit einer Feuerwehrführungskraft (OrgL RD) die Leitung des Einsatzabschnitts Verletztenversorgung und ist an organisatorischen Entscheidungen der Einsatzleitung, die Auswirkungen auf die medizinische Versorgung haben können, zu beteiligen. Im Einsatz stimmt die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt die zu treffenden Maßnahmen mit der in der Leitstelle anwesenden Ärztin oder dem in der Leitstelle anwesenden Arzt ab.
(3) Die Leitenden Notärzte und Leitenden Notärztinnen sind gegenüber dem gesamten am Einsatz beteiligten rettungsdienstlichen Personal weisungsbefugt.
(4) Bis zum Eintreffen des Leitenden Notarztes oder der Leitenden Notärztin nimmt der zuerst an der Einsatzstelle eintreffende Notarzt oder die zuerst an der Einsatzstelle eintreffende Notärztin die Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 wahr.
§ 8 Qualifikation
(1) Als Leitende Notärzte und Leitende Notärztinnen dürfen grundsätzlich nur Fachärzte und Fachärztinnen für Chirurgie, Anästhesie oder Innere Medizin bestellt werden, die darüber hinaus nachweisen müssen, dass sie
1.
über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin verfügen und mindestens vier Jahre regelmäßig Notarztdienst versehen haben,
2.
über eine Fortbildung zum Leitenden Notarzt oder zur Leitenden Notärztin entsprechend den Empfehlungen der Bundesärztekammer verfügen,
3.
gute Detailkenntnisse der regionalen Infrastruktur des Rettungsdienstes und des Gesundheitswesens besitzen und
4.
an den Großschadenskursen 1 und 2 der Berliner Feuerwehr teilgenommen haben.
(2) Die Bestellung wird auf Vorschlag der beteiligten Krankenhäuser beziehungsweise der mit notärztlichen Aufgaben nach § 1 Absatz 2 Satz 4 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Rettungsdienstgesetzes Beauftragten und im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung durch die Berliner Feuerwehr nach Prüfung der Voraussetzungen ausgesprochen. Soweit die Bestellung von den Voraussetzungen nach Absatz 1 abweichen soll, sind darüber hinaus die Arbeitsgemeinschaft Notarzt Berlin e.V. und die Gruppe Leitender Notärzte und Leitender Notärztinnen zu hören.
(3) Die Leitenden Notärzte und die Leitenden Notärztinnen sind verpflichtet, sich in den Fachthemen ihres Aufgabengebietes regelmäßig fortzubilden. Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Berliner Feuerwehr zur Bewältigung von Großschadensereignissen sind sie unter Fortzahlung der Vergütung von ihrer Tätigkeit freizustellen.
(4) Über die Erforderlichkeit der Teilnahme entscheidet die Ärztliche Leitung Rettungsdienst.
(5) Während der Zeit ihrer Bestellung haben die Leitenden Notärzte und die Leitenden Notärztinnen jährlich mindestens 20 Notarztdienste während ihrer regelmäßigen Dienstzeit zu versehen. Für Mitglieder der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst gilt die in Satz 1 genalmte Anforderung nur für den Fall dienstlicher Vertretbarkeit.
§ 9 Organisation
(1) Die Leitenden Notärzte und die Leitenden Notärztinnen bilden zusammen mit der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst die Gruppe Leitender Notärzte und Leitender Notärztinnen, die den Dienstbetrieb regelt und die spezifische Fortbildung sicherstellt.
(2) Der Dienst wird in der regelmäßigen Arbeitszeit als normaler Dienst, außerhalb derselben in Rufbereitschaft geleistet. Während der Rufbereitschaft müssen die Dienst habenden Leitenden Notärzte und Leitenden Notärztinnen ihren Aufenthaltsort so wählen, dass sie nach Alarmierung innerhalb der üblichen Hilfsfrist vom nächstgelegenen Standort der Berliner Feuerwehr erreicht werden können. Die Besetzung der Funktion wird bei Dienstantritt dem Lagedienst der Berliner Feuerwehr gemeldet.
(3) Die Leitenden Notärzte und Leitenden Notärztinnen erhalten von der Berliner Feuerwehr die zur Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Ausstattung. Einzelheiten werden zwischen der Gruppe Leitender Notärzte und Leitender Notärztinnen und der Berliner Feuerwehr gesondert geregelt.
§ 10 Alarmierung und Einsatz
(1) Der Dienst habende Leitende Notarzt oder die Dienst habende Leitende Notärztin wird von der Feuerwehrleitstelle alarmiert
1.
in Notfällen mit zehn und mehr Verletzten oder Erkrankten,
2.
in allen Notfällen, bei denen mehr als zwei Notärzte oder Notärztinnen eingesetzt werden,
3.
in allen Notfällen, bei denen - auch bei weniger als zehn Verletzten oder Erkrankten - wegen schwieriger Rettungsarbeiten über längere Zeit mit der Notwendigkeit der ärztlichen Versorgung von mehreren Verletzten oder Erkrankten am Einsatzort gerechnet werden muss,
4.
vorsorglich in allen Notfällen, bei denen nach der Schadensart mit der gesundheitlichen Gefährdung einer großen Personenzahl gerechnet werden muss,
5.
aufgrund der Lageeinschätzung der Berliner Feuerwehr oder
6.
auf Anforderung des Notarztes oder der Notärztin am Einsatzort.
(2) Der Leitende Notarzt oder die Leitende Notärztin meldet sich nach Alarmierung unverzüglich bei der Leitstelle und teilt seinen beziehungsweise ihren Standort mit.
(3) Die Berliner Feuerwehr sorgt innerhalb des Stadtgebietes für einen unverzüglichen Transport zum Schadensort und zurück.
IV. Ärztlicher Einsatztrupp
§ 11 Aufgabe und Organisation
(1) Zur Unterstützung des Notarztdienstes bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl von Notfallpatienten und Notfallpatientinnen stellen die mitwirkenden Krankenhäuser einen Ärztlichen Einsatztrupp bereit. Sein Einsatz erfolgt entsprechend dem Einsatzplan Massenanfall von Verletzten.
(2) Ein Ärztlicher Einsatztrupp besteht aus einem notfallmedizinisch erfahrenen Arzt oder einer notfallmedizinisch erfahrenen Ärztin und einer Pflegekraft. Der Ärztliche Einsatztrupp ist mit höchstens zwei Notfallkoffern auszustatten.
(3) Das erforderliche Personal ist so zu bestimmen, dass der Ärztliche Einsatztrupp rund um die Uhr innerhalb von höchstens 60 Minuten ausrücken kann.
(4) Alarmierung, Beförderung, Einsatz und Rücktransport erfolgen durch die Berliner Feuerwehr.
(5) Die Krankenhäuser haben entsprechend den Regeln der Technik ausgestattete Notfallkoffer an einer jederzeit erreichbaren Stelle ständig bereitzustellen. Die Bereithaltung unterliegt der Überprüfung durch den Stützpunktleiter oder die Stützpunktleiterin. Auf geeignete Schutzkleidung ist zu achten. Die Berliner Feuerwehr ist berechtigt, im Benehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung Probealarme durchzuführen.
V. Finanzierung
§ 12 Erstattung der Ausgaben
(1) Die Berliner Feuerwehr ersetzt den Krankenhäusern die für deren Mitwirkung entstehenden notwendigen Ausgaben. Dazu zählen insbesondere
1.
die Personalkosten der eingesetzten Notärzte und Notärztinnen einschließlich
a)
der Personalkosten der Stützpunktleiter und Stützpunktleiterinnen, soweit sie von den Krankenhäusern gestellt werden,
b)
der Kosten der Rufbereitschaft der Leitenden Notärzte und Leitenden Notärztinnen,
c)
des Personalkostenanteils bei Fortbildungen für Notärzte und Notärztinnen im Rahmen von § 5 Absatz 4 sowie für Leitende Notärzte und Leitende Notärztinnen im Rahmen von § 8 Absatz 3 und
2.
Medizinisches Verbrauchsmaterial der Notarzteinsatzfahrzeuge (§ 3 Absatz 5 Satz 1), soweit es nicht durch die Berliner Feuerwehr bereitgestellt wird. Hierbei kann eine Pauschalabrechnung zugrunde gelegt werden.
Die Einzelheiten regelt die Berliner Feuerwehr mit den am Notarztdienst beteiligten Krankenhäusern durch vertragliche Vereinbarungen. Bis zum Abschluss von Verträgen nach Satz 3 richtet sich der Ausgabenersatz nach den bis dahin angewendeten Grundsätzen.
(2) Der Ausgabenersatz der Berliner Feuerwehr an die Krankenhäuser wird bei der Festsetzung der Tarife nach der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung berücksichtigt.
(3) Soweit mit notärztlichen Aufgaben Beliehene tätig werden (§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Rettungsdienstgesetzes), richtet sich das Entgelt nach § 21 des Rettungsdienstgesetzes. Dies gilt nicht, wenn notarztbesetzte Rettungsmittel Beliehener nach § 8a Absatz 2 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen erhebt die Berliner Feuerwehr Gebühren nach der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung.
VI. Sonstiges
§ 13 Dokumentation
(1) Die Notärzte und Notärztinnen beziehungsweise die Ärzte und Ärztinnen im Ärztlichen Einsatztrupp haben jeden Einsatz in vorgegebener Form zu dokumentieren. Die Leitenden Notärzte und Leitenden Notärztinnen haben einen frei formulierten Einsatzbericht zu fertigen. Im Falle der Anwendung von Frühdefibrillation haben gegebenenfalls die damit betrauten Ärzte und Ärztinnen die Auswertung der technischen Aufzeichnungen zu protokollieren.
(2) Die zur Auswertung vorgesehenen Daten sind der Berliner Feuerwehr zeitgerecht zu übermitteln.
(3) Die Datenverarbeitung und Datenauswertung obliegt der Berliner Feuerwehr.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 6. Dezember 2010
Senatsverwaltung für Inneres und Sport Dr. Ehrhart Körting
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