Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Latinums, Graecums und Hebraicums (PrüfV O-Latinum/Graecum/Hebraicum) Vom 10. Februar 2010
Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Latinums, Graecums und Hebraicums (PrüfV O-Latinum/Graecum/Hebraicum) Vom 10. Februar 2010
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 28.09.2016 (GVBl. S. 803, 805) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Latinums, Graecums und Hebraicums (PrüfV O-Latinum/Graecum/Hebraicum) vom 10. Februar 2010 | 21.02.2010 |
Eingangsformel | 21.02.2010 |
Inhaltsverzeichnis | 21.02.2010 |
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen | 21.02.2010 |
§ 1 - Zweck und Teile der Prüfung | 21.02.2010 |
§ 2 - Prüfungsnoten und Leistungsbewertung | 21.02.2010 |
§ 3 - Prüfungsanforderungen | 21.02.2010 |
§ 4 - Zuhörerinnen und Zuhörer | 21.02.2010 |
§ 5 - Protokolle | 21.02.2010 |
§ 6 - Nachteilsausgleich | 13.10.2016 |
Abschnitt II - Prüfungsorgane | 21.02.2010 |
§ 7 - Prüfungsausschuss | 21.02.2010 |
§ 8 - Teilnahmepflicht, Ausschluss | 21.02.2010 |
§ 9 - Beschlussfassung | 21.02.2010 |
Abschnitt III - Prüfungsverfahren | 21.02.2010 |
§ 10 - Zulassung zur Prüfung und Antragstellung | 01.06.2013 |
§ 11 - Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung | 21.02.2010 |
§ 12 - Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung | 21.02.2010 |
§ 13 - Beurteilung der schriftlichen Arbeiten | 21.02.2010 |
§ 14 - Ausschluss von der mündlichen Prüfung | 21.02.2010 |
§ 15 - Durchführung der mündlichen Prüfung | 21.02.2010 |
§ 16 - Beurteilung der mündlichen Leistungen | 21.02.2010 |
Abschnitt IV - Abschluss der Prüfung | 21.02.2010 |
§ 17 - Prüfungsergebnis | 21.02.2010 |
§ 18 - Zeugnis | 21.02.2010 |
§ 19 - Wiederholung der Prüfung | 21.02.2010 |
§ 20 - Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen | 21.02.2010 |
Abschnitt V - Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung | 21.02.2010 |
§ 21 - Nichtteilnahme an Prüfungen | 21.02.2010 |
§ 22 - Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten | 21.02.2010 |
Abschnitt VI - Schlussbestimmungen | 21.02.2010 |
§ 23 - Übergangsregelungen | 21.02.2010 |
§ 24 - Inkrafttreten | 21.02.2010 |
Auf Grund des § 28 Absatz 6 Nummer 8 und § 60 Absatz 4 in Verbindung mit § 39 und § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) sowie durch Artikel I des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Zweck und Teile der Prüfung |
§ 2 | Prüfungsnoten und Leistungsbewertung |
§ 3 | Prüfungsanforderungen |
§ 4 | Zuhörerinnen und Zuhörer |
§ 5 | Protokolle |
§ 6 | Nachteilsausgleich |
Abschnitt II Prüfungsorgane | |
§ 7 | Prüfungsausschuss |
§ 8 | Teilnahmepflicht, Ausschluss |
§ 9 | Beschlussfassung |
Abschnitt III Prüfungsverfahren | |
§ 10 | Zulassung zur Prüfung und Antragstellung |
§ 11 | Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung |
§ 12 | Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung |
§ 13 | Beurteilung der schriftlichen Arbeiten |
§ 14 | Ausschluss von der mündlichen Prüfung |
§ 15 | Durchführung der mündlichen Prüfung |
§ 16 | Beurteilung der mündlichen Leistungen |
Abschnitt IV Abschluss der Prüfung | |
§ 17 | Prüfungsergebnis |
§ 18 | Zeugnis |
§ 19 | Wiederholung der Prüfung |
§ 20 | Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen |
Abschnitt V Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung | |
§ 21 | Nichtteilnahme an Prüfungen |
§ 22 | Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten |
Abschnitt VI Schlussbestimmungen | |
§ 23 | Übergangsregelungen |
§ 24 | Inkrafttreten |
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Teile der Prüfung
(1) In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die für das Latinum, Graecum oder Hebraicum erforderlichen Kenntnisse in Latein, Altgriechisch oder Hebräisch besitzt.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Abschnitt.
§ 2 Prüfungsnoten und Leistungsbewertung
Prüfungsnoten sind die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. In den Notenstufen 1 bis 5 werden die Noten bei Leistungen, die im oberen oder unteren Drittel der jeweiligen Notenstufe liegen, durch Angabe der Notentendenzen plus (+) oder minus (-) ergänzt. Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses werden die Noten in Punkte nach folgendem Schlüssel umgerechnet:
Note 1 entspricht 15/14/13 Punkten je nach Notentendenz,
Note 2 entspricht 12/11/10 Punkten je nach Notentendenz,
Note 3 entspricht 9/8/7 Punkten je nach Notentendenz,
Note 4 entspricht 6/5/4 Punkten je nach Notentendenz,
Note 5 entspricht 3/2/1 Punkten je nach Notentendenz,
Note 6 entspricht 0 Punkten.
§ 3 Prüfungsanforderungen
(1) Mit der Zuerkennung des Latinums wird die Fähigkeit bestätigt, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen (bezogen auf die Bereiche politische Rede, Philosophie und Historiographie) mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuchs in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung in angemessenem Deutsch nachzuweisen. Hierzu sind Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur Voraussetzung.
(2) Mit der Zuerkennung des Graecums wird die Fähigkeit bestätigt, griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Platon-Stellen mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuchs in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung in angemessenem Deutsch nachzuweisen. Hierzu sind Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur Voraussetzung.
(3) Mit der Zuerkennung des Hebraicums wird die Fähigkeit bestätigt, hebräische Originaltexte mittleren Schwierigkeitsgrades aus der alttestamentlichen Prosa (zum Beispiel Stellen aus dem Pentateuch, den Samuelis-Büchern oder den Königsbüchern) mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuches in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch nachzuweisen; auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers können der Prüfung poetische Texte geringeren Schwierigkeitsgrades (zum Beispiel Psalmen) zugrunde gelegt werden. Hierzu sind Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse für die Einordnung in die biblische Zeit und die Lebenssituation der Verfasser Voraussetzung.
§ 4 Zuhörerinnen und Zuhörer
(1) Bei den Prüfungen, die im organisatorischen Zusammenhang mit der Abiturprüfung abgelegt werden, gelten für die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung und den Beratungen des Prüfungsausschusses die Bestimmungen für die Abiturprüfung.
(2) Bei den Prüfungen, die nicht im organisatorischen Zusammenhang mit der Abiturprüfung abgelegt werden, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit der Ausbildung oder dem Prüfungswesen befassten Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
§ 5 Protokolle
Über die Prüfungen und über die Beratungen des Prüfungsausschusses werden Protokolle gefertigt. Sie müssen folgende Angaben enthalten:
1.
bei allen Prüfungen Angaben über
a)
die teilnehmenden Prüflinge,
b)
den Verlauf der Prüfungen,
c)
die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen,
d)
besondere Vorkommnisse und
2.
bei der mündlichen Prüfung zusätzlich Angaben über
a)
die Zusammensetzung der Ausschüsse,
b)
die Prüfungsgegenstände,
c)
die wesentlichen Kriterien für das Zustandekommen der Bewertung.
Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren Teilen oder werden in einem Prüfungsfach mehrere Aufgaben gestellt, so ist die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallende Bewertung gesondert auszuweisen.
§ 6 Nachteilsausgleich
(1) Prüflinge mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten bei Bedarf einen ihrer Behinderung entsprechenden individuellen Nachteilsausgleich. Festgesetzt werden können die in § 39 Absatz 1 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten besonderen Hilfsmittel oder methodischen Unterstützungsmaßnahmen. Über Art und Umfang des individuell zu gewährenden Nachteilsausgleichs entscheidet bis spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfung die oder der Prüfungsvorsitzende entsprechend dem in § 40 der Sonderpädagogikverordnung geregelten Verfahren; dabei sind die generellen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten. Findet die Prüfung bei der Schulaufsichtsbehörde oder einer von dieser beauftragten Schule statt, ist ein Antrag auf Festsetzung eines Nachteilsausgleichs erforderlich. Dieser muss in der Regel mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich gestellt werden. Wurde durch die Schulaufsichtsbehörde ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, ist dies im Antrag anzugeben. Andernfalls kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Prüflinge mit festgestellten gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen können bis zu einem vom Prüfungsausschuss festgelegten Termin eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beantragen, über die die oder der Prüfungsvorsitzende entscheidet.
(3) Hilfsmittel oder Unterstützungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 können auf Antrag auch gewährt werden, wenn Prüfungen infolge einer vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung nicht ohne Erleichterungen bewältigt werden können. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen. Die Entscheidung trifft die oder der Prüfungsvorsitzende.
(4) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht verändert werden.
Abschnitt II Prüfungsorgane
§ 7 Prüfungsausschuss
(1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Der Prüfungsausschuss besteht aus einer oder einem Beauftragten der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende muss Lehrkraft mit der Laufbahnbefähigung als Studienrätin oder Studienrat sein. Die weiteren Mitglieder müssen befähigt sein, in der jeweils geprüften Sprache zu unterrichten; sie werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses berufen.
(2) Die oder der Vorsitzende bestellt ein Mitglied des Prüfungsausschusses zur Schriftführerin oder zum Schriftführer.
§ 8 Teilnahmepflicht, Ausschluss
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Teilnahme an dessen Sitzungen verpflichtet.
(2) Kann ein Mitglied des Prüfungsausschusses seine Aufgaben wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund nicht wahrnehmen, so bestimmt die oder der Vorsitzende, wer die Vertretung übernimmt.
§ 9 Beschlussfassung
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Abschnitt III Prüfungsverfahren
§ 10 Zulassung zur Prüfung und Antragstellung
(1) Schülerinnen und Schüler der Berliner Schule sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie sich auf die Prüfung in Orientierung an den in § 3 genannten Anforderungen angemessen vorbereitet haben.
(2) Nichtschülerinnen und Nichtschüler sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie
1.
sich auf die Prüfung in Orientierung an den in § 3 genannten Anforderungen angemessen vorbereitet haben und
2.
ihren Wohnsitz im Land Berlin haben oder an einer Hochschule in Berlin als Studierende eingeschrieben sind oder einen Schulabschluss in Berlin erworben haben.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird nicht zur Prüfung zugelassen, wer die angestrebte Qualifikation bereits nachgewiesen oder wer eine entsprechende Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Für Bewerberinnen und Bewerber, die diese Prüfung oder eine entsprechende Prüfung bereits einmal nicht bestanden haben, gilt die Prüfung als Wiederholungsprüfung im Sinn des § 19 Absatz 2.
(4) Die Prüfung findet
1.
für Schülerinnen und Schüler der Berliner Schule in der von ihnen besuchten oder einer von der Schulaufsichtsbehörde beauftragten Schule im organisatorischen Zusammenhang mit der an dieser Schule durchgeführten Abiturprüfung statt oder
2.
für Nichtschülerinnen und Nichtschüler bei der Schulaufsichtsbehörde statt, die eine Schule mit der Durchführung der Prüfung beauftragen kann.
(5) Die Zulassung zu einer Prüfung gemäß Absatz 4 Nummer 1 ist bis zu dem von der Schule, an der die Prüfung stattfindet, festgesetzten Termin im zweiten Schulhalbjahr (Ausschlussfrist) bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter dieser Schule schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind Art und Umfang der Vorbereitung, soweit sie über die Teilnahme am Unterricht hinausgeht, gegebenenfalls unter Angabe der Autoren, mit denen sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders beschäftigt hat, anzugeben.
(6) Die Prüfung gemäß Absatz 4 Nummer 2 wird zweimal jährlich durchgeführt. Spätestens bis zum 1. März oder 1. September eines Jahres (Ausschlussfrist) ist von den Bewerberinnen oder Bewerbern die Zulassung zu der jeweils folgenden Prüfung bei der Schulaufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen
1.
ein tabellarischer Lebenslauf, aus dem insbesondere hervorgeht, an welchen Einrichtungen und gegebenenfalls in welchen Jahrgangsstufen die Bewerberin oder der Bewerber in der zu prüfenden Sprache unterrichtet worden und mit welchem Erfolg dies geschehen ist,
2.
ein eingehender Bericht über die Vorbereitung auf die Prüfung, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Texte die Bewerberin oder der Bewerber gelesen hat,
3.
eine Erklärung über bereits unternommene Prüfungsversuche zum Nachweis entsprechender Kenntnisse in der zu prüfenden Sprache,
4.
ein Nachweis über das Vorliegen einer der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
5.
bei Bewerberinnen und Bewerbern, die an einer Hochschule in einem anderen Bundesland immatrikuliert sind, eine von der am Studienort zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausgestellte Bestätigung, dass die Hinderungsgründe des Absatz 3 Satz 1 nicht vorliegen.
(7) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung unter Angabe des Termins der schriftlichen Prüfung und des Prüfungsortes mitzuteilen.
§ 11 Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus der Übersetzung eines Originaltextes in der zu prüfenden Sprache von
1.
in Latein etwa 180 Wörtern,
2.
in Altgriechisch etwa 195 Wörtern und
3.
in Hebräisch von etwa 10 bis 12 Versen
in die deutsche Sprache. Als Hilfsmittel stehen ein zweisprachiges Wörterbuch für die zu prüfende Sprache und ein Wörterbuch zur deutschen Rechtschreibung zur Verfügung. Seltene Wörter werden sprachlich und sachlich erläutert; der Text wird, soweit erforderlich, sachlich erläutert.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses reicht der Schulaufsichtsbehörde spätestens vier Wochen vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung zwei Aufgabenvorschläge in doppelter Ausfertigung zur Auswahl und Genehmigung ein. Die Aufgabenvorschläge sind in der Regel von einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Mitglied zu erstellen; sie sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vollständigkeit und formale Richtigkeit zu prüfen. Den Prüfungsaufgaben sind erläuternde Bemerkungen, die den Prüflingen zusammen mit der Aufgabe mitgeteilt werden sollen, im Wortlaut hinzuzufügen sowie Quellen, Hilfsmittel und Prüfungstag anzugeben.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann die Aufgabenvorschläge abändern oder durch neue ersetzen oder neue Aufgabenvorschläge anfordern. Sie wählt je Fach einen Vorschlag aus.
(4) Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden. Jedes vorzeitige Bekanntwerden sowie jede vorzeitige Andeutung der Themen oder Aufgaben führen zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.
§ 12 Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in Latein und Altgriechisch 180 Minuten, in Hebräisch 240 Minuten.
(2) In der bei der Schulaufsichtsbehörde oder von dieser beauftragten Schule durchzuführenden Prüfung haben sich die Prüflinge vor Beginn der Prüfung auszuweisen.
(3) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Es dürfen nur die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Stellt sich während der Prüfung heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, können diese gegeben werden. Hilfen für einzelne Prüflinge sind nicht zulässig.
(4) Die Prüflinge sind rechtzeitig auf die Bestimmungen über die Durchführung der schriftlichen Prüfung und über Unregelmäßigkeiten (Abschnitt V) hinzuweisen.
(5) Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.
§ 13 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
(1) Jede Arbeit einschließlich der Entwürfe wird von einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses durchgesehen und beurteilt.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beauftragt in der Regel das weitere Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Beurteilung der Arbeit, wenn sie oder er dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe für erforderlich hält oder wenn die Beurteilung eine nicht mindestens ausreichende Note (5 Punkte) ergeben hat. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhörung der beiden Lehrkräfte über die endgültige Note.
§ 14 Ausschluss von der mündlichen Prüfung
(1) Ein Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auszuschließen, wenn die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit „ungenügend“ lautet. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt das Nichtbestehen der Prüfung fest.
(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeit, der Ausschluss von der mündlichen Prüfung oder Ort und Zeit der mündlichen Prüfung sind den Prüflingen, die die Prüfung im Zusammenhang mit ihrer eigenen Abiturprüfung ablegen, zusammen mit den entsprechenden Angaben für die Abiturprüfung mitzuteilen; alle anderen Prüflinge erhalten rechtzeitig eine entsprechende schriftliche Mitteilung.
§ 15 Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung findet vor dem Prüfungsausschuss statt. Die Prüflinge werden einzeln geprüft. Die Prüflinge der bei der Schulaufsichtsbehörde oder der von dieser beauftragten Schule durchgeführten Prüfung haben sich vor Beginn der mündlichen Prüfung auszuweisen.
(2) In der mündlichen Prüfung soll sich der Prüfungsausschuss ein Bild von dem Leistungsstand des Prüflings machen. Die Prüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Den Prüflingen ist eine Vorbereitungszeit von in der Regel 30 Minuten unter Aufsicht zu gewähren.
(3) Vor Beginn der mündlichen Prüfung wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern festgelegt, welches Mitglied die mündliche Prüfung durchführt (Prüferin oder Prüfer) und welches Mitglied Protokoll führt. Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen zu stellen oder im Verlauf der Prüfung die Funktion der Prüferin oder des Prüfers zu übernehmen, wenn dies für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erforderlich ist. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die nicht die Funktion der Prüferin oder des Prüfers wahrnehmen, ist Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen in angemessenem Umfang zu stellen.
(4) Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein Text, der den Prüflingen zu Beginn der Vorbereitungszeit vorzulegen ist. Der Text soll in Latein einen Umfang von etwa 50 Wörtern, in Altgriechisch von etwa 60 Wörtern, in Hebräisch von etwa fünf Versen haben. Sein Schwierigkeitsgrad soll den in § 3 genannten Anforderungen entsprechen. Eine Einführung in den Kontext kann gegeben werden. In der Prüfung ist der Text vom Prüfling ganz oder teilweise vorzulesen. Formen werden nur dann bestimmt, wenn dies zum Verständnis des Textes notwendig ist. Der Prüfling hat den Text in die deutsche Sprache zu übersetzen. An die Übersetzung schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Nachweis eines vertieften sprachlichen und inhaltlichen Textverständnisses, dem Nachweis der in § 3 geforderten Kenntnisse und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient.
§ 16 Beurteilung der mündlichen Leistungen
Für die Leistung in der mündlichen Prüfung schlägt die Prüferin oder der Prüfer eine Note und die sich daraus ergebende Punktzahl vor; der Prüfungsausschuss setzt die Note und die Punktzahl fest.
Abschnitt IV Abschluss der Prüfung
§ 17 Prüfungsergebnis
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Prüfungsergebnis fest, das „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lautet.
(2) Schriftliche und mündliche Prüfung werden im Verhältnis 1 zu 1 gewichtet. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) lautet und die Summe der Punkte der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mindestens 10 Punkte beträgt. Kein Prüfungsteil darf mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen werden.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Beschlüssen des Prüfungsausschusses, die nach ihrer oder seiner Auffassung gegen Prüfungsrecht verstoßen, die Schulaufsichtsbehörde unter Vorlage sämtlicher Prüfungsunterlagen um Überprüfung bitten. Der Prüfling ist hierüber zu unterrichten; das Prüfungsergebnis ist ihm erst nach der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(4) Nach Abschluss der Beratungen werden den Prüflingen die Ergebnisse der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der Prüfung mitgeteilt.
§ 18 Zeugnis
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über die nachgewiesenen Kenntnisse. Über eine nicht bestandene Prüfung stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung aus.
§ 19 Wiederholung der Prüfung
(1) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens im Rahmen der nächsten Prüfung wiederholen; dies gilt auch für eine nur bei Vorliegen besonderer Umstände mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde zulässige zweite Wiederholung. Wer die Prüfung wiederholt, hat alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen.
§ 20 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
(1) Die Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen können auf schriftlichen Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluss ihrer Prüfung Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen nehmen. Die Einsicht darf nur den Betroffenen selbst sowie bei nicht Volljährigen deren Erziehungsberechtigten gewährt werden; die Einsichtnahme anderer Personen ist nur mit schriftlicher Vollmacht der oder des zur Einsicht Berechtigten zulässig. Nehmen die oder der Betroffene selbst oder deren oder dessen Erziehungsberechtigte Einsicht, so ist die Begleitung durch eine andere Person zulässig; dieser ist dann ebenfalls Einsicht zu gewähren.
(2) Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen vorzulegen.
(3) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme umfasst das Recht, Auszüge anzufertigen. Bei begründetem Bedarf kann die Anfertigung von Fotokopien gegen Gebühr gestattet werden.
Abschnitt V Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung
§ 21 Nichtteilnahme an Prüfungen
(1) Tritt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen von der Prüfung zurück oder nimmt er aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht an der Prüfung teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Einzelne Prüfungsleistungen, die der Prüfling verweigert oder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringt, werden mit „ungenügend“ bewertet.
(2) Kann ein Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an einem Teil der Prüfung nicht teilnehmen, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist spätestens am dritten Tag nach dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder Absatzes 2 vorliegen. Ist die Nichtteilnahme nicht zu vertreten, wird der fehlende Prüfungsteil zu einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt; kann die gesamte Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen werden, so gilt sie als nicht erfolgt. Als Prüfungsaufgabe der schriftlichen Prüfung wird der nicht gewählte Aufgabenvorschlag genommen; ist dies nicht möglich, so wird gemäß § 11 Absatz 2 eine neue Aufgabe gestellt.
§ 22 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
(1) Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung
1.
getäuscht oder zu täuschen versucht oder
2.
andere als zugelassene Hilfsmittel in den Vorbereitungs- oder Prüfungsraum mitgebracht,
so ist unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls nach Maßgabe der folgenden Absätze zu verfahren.
(2) Steht ein Prüfling in dem begründeten Verdacht, eine Täuschung begangen zu haben oder wird er beim Begehen einer Täuschung bemerkt, wird die Prüfung bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen; die Entscheidung über die Unterbrechung trifft die oder der Aufsichtsführende während des Verlaufs der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss. Die oder der Prüfungsvorsitzende und die Schulaufsichtsbehörde sind unverzüglich zu informieren.
(3) Ist die Täuschung von geringem Umfang und eindeutig zu begrenzen, so wird der unter Täuschung entstandene Teil der Leistung als nicht erbracht bewertet. Geht die Täuschung über die in Satz 1 genannten Voraussetzungen hinaus, so wird die gesamte Leistung mit ungenügend bewertet.
(4) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass die ordnungsgemäße Durchführung der eigenen Prüfung oder die anderer gefährdet ist, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden.
(5) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 und 4 trifft der Prüfungsausschuss. Zuvor soll er die aufsichtsführende Lehrkraft sowie den Prüfling hören. Die Entscheidungen gemäß Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 sind der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(6) Wird innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung eine Täuschung festgestellt, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis über die bestandene Prüfung für ungültig erklärt werden.
(7) Werden Aufgabenstellungen vor Beginn der schriftlichen oder mündlichen Prüfung Unberechtigten bekannt oder stellt sich innerhalb eines Jahres nach der schriftlichen oder mündlichen Prüfung heraus, dass die Aufgabenstellung für die schriftliche oder mündliche Prüfung Unberechtigten bekannt gewesen ist, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung des § 11 Absatz 4 über das weitere Verfahren.
Abschnitt VI Schlussbestimmungen
§ 23 Übergangsregelungen
Wer die Prüfung auf der Grundlage der Verordnung gemäß § 24 Satz 2 begonnen hat, beendet sie nach deren Bestimmungen.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums, Graecums und Hebraicums vom 5. Februar 1986 (GVBl. S. 398, 552) außer Kraft.
Berlin, den 10. Februar 2010
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner
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