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Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten Vom 10. Januar 2017

Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten
Vom 10. Januar 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.01.2017 bis 18.01.2027

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten vom 10. Januar 201719.01.2017 bis 18.01.2027
Eingangsformel19.01.2017 bis 18.01.2027
§ 1 - Verbot der nichtgewerblichen Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten19.01.2017 bis 18.01.2027
§ 2 - Abgabe gefährlicher Tiere wildlebender Arten19.01.2017 bis 18.01.2027
§ 3 - Übergangsbestimmungen19.01.2017 bis 18.01.2027
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten, Einziehung19.01.2017 bis 18.01.2027
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten19.01.2017 bis 18.01.2027
Anlage: - Verzeichnis gefährlicher Tiere wildlebender Arten19.01.2017 bis 18.01.2027
Auf Grund der §§ 55 und
57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Verbot der nichtgewerblichen Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten

(1) Die nichtgewerbliche Haltung von Tieren der in der
Anlage aufgeführten Arten ist verboten. Dies gilt nicht für tierschutzrechtlich für die Haltung dieser Arten genehmigte nichtgewerbliche Einrichtungen.
(2) Vom Verbot des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Ausnahme für die Haltung von Tieren der in Teil B der
Anlage aufgeführten Arten zulassen, wenn
1.
gegen die Zuverlässigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters keine Bedenken bestehen,
2.
die Tierhalterin oder der Tierhalter über die für die Haltung der jeweiligen Tierart erforderliche Sachkunde verfügt; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,
3.
eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie eine angemessene Ernährung und Pflege des Tieres sichergestellt sind,
4.
gewährleistet ist, dass das Tier ausbruchsicher gehalten wird und sich andere Personen als die Tierhalterin oder der Tierhalter keinen unkontrollierten Zugang zu dem Tier verschaffen können,
5.
im unmittelbaren Haltungsbereich ständig geeignete Geräte zur Abwehr und zum Einfangen des gehaltenen Tieres in gebrauchsfähigem Zustand und ausreichender Anzahl vorhanden sind,
6.
bei der Haltung eines Tieres einer giftigen Art die Tierhalterin oder der Tierhalter die Mitgliedschaft in einer Institution nachweist, die geeignete Gegenmittel zur Behandlung einer von diesem Tier verursachten Vergiftung bereithält und in Notfällen unverzüglich zur Verfügung stellt sowie im unmittelbaren Tierhaltungsbereich gut sichtbar Behandlungsempfehlungen sowie die Adresse und telefonische Erreichbarkeit dieser Institution und die des nächstgelegenen Krankenhauses angebracht werden,
7.
für Zeiten der Verhinderung der Tierhalterin oder des Tierhalters eine sachkundige und zuverlässige Person zur Betreuung und Pflege des Tieres benannt wird,
8.
keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, durch die Haltung des gefährlichen Tieres werde die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet.
(3) Die Ausnahme nach Absatz 2 ist unter Bedingungen zuzulassen oder mit Auflagen zu verbinden, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. Ausnahmen nach Absatz 2 sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen.
(4) Die Ausnahme nach Absatz 2 wird unbeschadet tierschutzrechtlicher, tierseuchenrechtlicher, natur- und artenschutzrechtlicher sowie anderer Rechtsvorschriften, die das Halten von Tieren regeln, erteilt

§ 2 Abgabe gefährlicher Tiere wildlebender Arten

(1) Die Abgabe eines Tieres der in Teil A der
Anlage aufgeführten Arten zur nichtgewerblichen Haltung in Berlin ist verboten, es sei denn, die Abgabe erfolgt an eine Einrichtung im Sinne von
§ 1 Absatz 1 Satz 2. Tiere der in Teil B der
Anlage aufgeführten Arten dürfen zur nichtgewerblichen Haltung in Berlin nur an Personen, die eine Ausnahmegenehmigung nach
§ 1 Absatz 2 besitzen, und an Einrichtungen im Sinne von
§ 1 Absatz 1 Satz 2 abgegeben werden.
(2) Bei Abgabe eines Tieres der in der
Anlage aufgeführten Arten hat die abgebende Person oder Einrichtung das abgegebene Tier, das Abgabedatum sowie den Namen und die Wohnanschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters oder den Namen und die Anschrift der aufnehmenden Einrichtung im Sinne von
§ 1 Absatz 1 Satz 2 zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 3 Übergangsbestimmungen

Ausnahmen vom Verbot nach
§ 1 Absatz 1 Satz 1 für Tiere der in Teil A der
Anlage aufgeführten Arten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf der Grundlage der
Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten
vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 4), die durch Verordnung vom 12. Januar 2010 (GVBl. S. 6) geändert worden ist, erteilt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung weiter. Erneute Ausnahmen können für diese Tiere erteilt werden, wenn die Vorgaben des
§ 1 Absatz 2 erfüllt sind.
§ 1 Absatz 3 gilt entsprechend. Darüber hinaus ist die Ausnahme mit der Auflage zu versehen, dass keine weiteren Tiere der in Teil A der
Anlage aufgeführten Arten angeschafft oder gezüchtet werden.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten, Einziehung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ein Tier der in der
Anlage aufgeführten Arten ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung hält,
2.
entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 ein Tier der in der
Anlage aufgeführten Arten ohne die erforderliche tierschutzrechtliche Genehmigung hält,
3.
gegen eine vollziehbare Auflage nach
§ 1 Absatz 3 verstößt,
4.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ein Tier abgibt,
5.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 ein Tier der in Teil B der
Anlage aufgeführten Arten an eine Person, die nicht die erforderliche Ausnahmegenehmigung besitzt, oder an eine nichtgewerbliche Einrichtung, die nicht über die in
§ 1 Absatz 1 Satz 2 vorausgesetzte Genehmigung verfügt, abgibt,
6.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 die Abgabe eines Tieres nicht oder nicht in der geforderten Weise dokumentiert,
7.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 die Unterlagen nicht zehn Jahre lang aufbewahrt,
8.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 die Unterlagen auf Verlangen nicht der zuständigen Behörde zur Prüfung aushändigt oder
9.
entgegen einer vollziehbaren Auflage nach
§ 3 Satz 4 Tiere anschafft oder züchtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(3) Tiere, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen und, wenn ihre Haltung nicht ohne fortgesetzte Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung möglich ist, eingeschläfert werden.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 19. Januar 2017 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 18. Januar 2027 außer Kraft.
Berlin, den 10. Januar 2017
Der Senat von Berlin
Michael Müller Regierender Bürgermeister Dr. Dirk Behrendt Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung

Anlage:

Verzeichnis gefährlicher Tiere wildlebender Arten
Teil A
Bären (Ursidae) : alle Arten
Hyänen (Hyaenidae) : alle Arten
Großkatzen (Pantherinae) : alle Arten
Puma : Puma (Puma concolor)
Gepard : Acinonyx (Acinonyx jubatus)
Wolf : Canis lupus
Menschenaffen (Hominidae) : - Gorillas (Gorilla)
- Orang-Utans (Pongo)
- Schimpansen (Pan)
Panzerechsen (Crocodylia) : - Krokodile (Crocodylidae) alle Arten
- Alligatoren und Kaimane (Alligatoridae) alle Arten
- Gavial (Gavialis gangeticus)
Giftschlangen : - Giftnattern und Seeschlangen (Elapidae): alle Arten
- Vipern/Ottern (Viperidae, inkl. Crotalinae/Crotalidae): alle Arten
- Erdottern (Atractaspididae): alle Arten
- Nattern (Colubridae): - Thelotornis (Vogelnatter)
- Dispholidus (Boomslang)
- Rhabdophis tigrinus (Tigernatter)
- Boiga dendrophila (Mangroven-Nachtbaumnatter)
- Boiga irregularis
Giftige Spinnen : - Kammspinnen (Phoneutria spp.) : alle Arten
- Einsiedlerspinnen (Loxosceles spp.): alle Arten
- Trichternetzspinnen (Atrax spp.) : alle Arten
- Schwarze Witwen (Latrodectus spp.): alle Arten
Skorpione : - Grosphus spp.
- Androctonus spp.
- Buthus spp.
- Buthacus spp.
- Centruroides spp.
- Compsobuthus spp.
- Hottentotta spp.
- Leiurus spp.
- Mesobuthus spp.
- Odontobuthus spp.
- Orthochirus spp.
- Parabuthus spp.
- Tityus spp.
Hundertfüßer : - Skolopender (Scolopendromorpha): alle Arten
Teil B
Katzen (Felidae) : alle nicht in Teil A genannten wildlebenden Arten
Affen (Simiae) : alle Arten ausgenommen Menschenaffen (Hominidae), Halbaffen (Prosimiae) und Krallenaffen (Callithrichidae)
Hunde (Canidae) : alle wildlebenden Arten ausgenommen Wölfe (Canis Lupus)
Riesenschlangen (Boidae): - Pythons (Pythonidae) und
- Boas (Boidae),
die ausgewachsen eine Gesamtkörperlänge von mindestens 2 m erreichen können
Echsen : - giftige Arten : alle Arten von Krustenechsen (Helodermatidae)
- Warane (Varanidae) : alle Arten, die ausgewachsen eine Körperlänge (Kopf-Rumpf-Länge ohne Schwanz) von mindestens 50 cm erreichen können
Schildkröten : - Schnappschildkröte (Chelydra serpentina)
- Geierschildkröte (Macrolemys temminickii)
Vogelspinnen : - Poecilotheria spp.
- Haplopelma lividum
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