Verordnung über die externen Notfallpläne nach dem Katastrophenschutzgesetz (ExtNotfallplanVO KatSG) Vom 26. Juli 2000
Verordnung über die externen Notfallpläne
nach dem Katastrophenschutzgesetz
(ExtNotfallplanVO KatSG)
Vom 26. Juli 2000
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 13.04.2017 (GVBl. S. 314) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die externen Notfallpläne nach dem Katastrophenschutzgesetz (ExtNotfallplanVO KatSG) vom 26. Juli 2000 | 06.08.2000 |
Eingangsformel | 06.08.2000 |
§ 1 - Regelungsbereich | 06.08.2000 |
§ 2 - Inhalt der externen Notfallpläne | 25.06.2017 |
§ 3 - Abstimmung zwischen interner und externer Notfallplanung | 06.08.2000 |
§ 4 - Beteiligung der Öffentlichkeit | 06.08.2000 |
§ 5 - Bekanntmachung; Erprobung und Fortschreibung der externen Notfallpläne | 06.08.2000 |
§ 6 - Inkrafttreten | 06.08.2000 |
Auf Grund des
§ 5 Abs. 6 des Katastrophenschutzgesetzes
vom 11. Februar 1999 (GVBl. S. 78) wird verordnet:
§ 1 Regelungsbereich
Diese Verordnung dient zusammen mit
§ 5 des Katastrophenschutzgesetzes
der Umsetzung der
Richtlinie 96/82/EG
des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13).
§ 2 Inhalt der externen Notfallpläne
(1) Externe Notfallpläne müssen mindestens Angaben enthalten über
1.
Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
2.
Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
3.
Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung der externen Notfallpläne notwendigen Einsatzmittel,
4.
Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht gemäß Artikel 10 der
Richtlinie 2012/18/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der
Richtlinie 96/82/EG
des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,
5.
Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
6.
Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der in Nummer 4 genannten Richtlinie fallen, über den Unfall sowie das richtige Verhalten und
7.
Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.
(2) Bei der Erstellung externer Notfallpläne sind die Inhalte bereits vorhandener Katastrophenschutz- und Einsatzpläne zu berücksichtigen.
§ 3 Abstimmung zwischen interner und externer Notfallplanung
(1) Bei der externen Notfallplanung sind die im internen Notfallplan enthaltenen Angaben zu berücksichtigen. Die Betreiber haben zu diesem Zweck den zuständigen Katastrophenschutzbehörden die internen Notfallpläne einschließlich der Szenarien für hypothetische Schadensereignisse vor Inbetriebnahme oder innerhalb der in
§ 5 Abs. 4 Satz 1 des Katastrophenschutzgesetzes
benannten Frist zur Verfügung zu stellen.
(2) Soweit die Notfallpläne einander widersprechende Angaben und Informationen enthalten, sind die zuständigen Katastrophenschutzbehörden und die Betreiber verpflichtet, diese in gemeinsamen Beratungen auszuräumen. Können sie sich nicht auf eine abgestimmte Notfallplanung einigen, sind die internen Notfallpläne den externen Notfallplänen insoweit anzupassen.
§ 4 Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind von den zuständigen Katastrophenschutzbehörden in ihrem Dienstgebäude und bei einer geeigneten Stelle in der Nähe des Betriebs für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Zeitraum und Ort der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin und einer örtlichen Tageszeitung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass bis eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist Bedenken und Anregungen schriftlich bei den zuständigen Katastrophenschutzbehörden vorgebracht werden können.
(2) Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne, insbesondere dem Datenschutz unterliegende personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, verdeckte Telefonnummern und interne Anweisungen sind von der Pflicht zur Auslegung ausgenommen.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 3 frist- und formgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind von den zuständigen Katastrophenschutzbehörden zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist denjenigen schriftlich mitzuteilen, die die Bedenken und Anregungen vorgebracht haben. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die schriftliche Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist im Amtsblatt für Berlin und einer örtlichen Tageszeitung bekannt zu machen.
(4) Wird der Entwurf eines externen Notfallplans nach der Auslegung wesentlich geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. Bei der erneuten Auslegung können die zuständigen Katastrophenschutzbehörden das Recht zum Vorbringen von Bedenken und Anregungen auf die geänderten oder ergänzten Teile beschränken. Die Dauer der Auslegung kann bis auf zwei Wochen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt, sollen die zuständigen Katastrophenschutzbehörden von einer erneuten öffentlichen Auslegung absehen.
§ 5 Bekanntmachung; Erprobung und Fortschreibung der externen Notfallpläne
(1) Die zuständigen Katastrophenschutzbehörden haben im Amtsblatt für Berlin den Abschluss des Beteiligungsverfahrens und den Ort, an dem die externen Notfallpläne eingesehen werden können, bekannt zu machen.
(2) Die zuständigen Katastrophenschutzbehörden haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen, spätestens nach drei Jahren, unter Beteiligung des Betreibers und der betroffenen Behörden sowie unter Berücksichtigung der internen Notfallpläne zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Dabei sind insbesondere Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Für die Beteiligung der Öffentlichkeit gilt
§ 4 Abs. 4
entsprechend.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 26. Juli 2000
Senatsverwaltung für Inneres
Kurth
Senator
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