Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und des Lehrkräftebildungsgesetzes Vom 20. Juli 2017
Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
und des Lehrkräftebildungsgesetzes
Vom 20. Juli 2017
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und des Lehrkräftebildungsgesetzes vom 20. Juli 2017 | 30.07.2017 |
Eingangsformel | 30.07.2017 |
Artikel 1 - Änderung des Landesbesoldungsgesetzes | 30.07.2017 |
Artikel 2 - Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes | 30.07.2017 |
Artikel 3 - Überleitung von Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern | 30.07.2017 |
Artikel 4 - Inkrafttreten | 30.07.2017 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
[Änderungsanweisung zur
Anlage I (Landesbesoldungsordnungen A und B) des Landesbesoldungsgesetzes
in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160; 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 243) geändert worden ist.]
Artikel 2 Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes
[Änderungsanweisung zu
§ 14 Absatz 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes
vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist.]
Artikel 3 Überleitung von Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern
1.
Die am Tage des Inkrafttretens nach
Artikel 4
Satz 2 dieses Gesetzes in der Funktion „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern“ mit Fußnote 2 befindlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der Besoldungsgruppe A 12 werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit der Amtsbezeichnung „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern“ mit Fußnote 2 übergeleitet.
2.
Die am Tage des Inkrafttretens nach
Artikel 4
Satz 2 dieses Gesetzes in der Funktion „Zweiter Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 an einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülern“ mit Fußnote 2 befindlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der Besoldungsgruppe A 12 werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit der Amtsbezeichnung „Zweiter Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 an einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern“ mit Fußnote 2 übergeleitet.
3.
Die am Tage des Inkrafttretens nach
Artikel 4
Satz 2 dieses Gesetzes in der Funktion „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern“ befindlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der Besoldungsgruppe A 13 werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit der Amtsbezeichnung „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern“ übergeleitet.
4.
Die am Tage des Inkrafttretens nach
Artikel 4
Satz 2 dieses Gesetzes in der Funktion „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern“ mit Fußnote 2 befindlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der Besoldungsgruppe A 13 werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit der Amtsbezeichnung „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern“ mit Fußnote 1 übergeleitet.
5.
Die am Tage des Inkrafttretens nach
Artikel 4
Satz 2 dieses Gesetzes in der Funktion „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern“ mit Fußnote 3 befindlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der Besoldungsgruppe A 13 werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit der Amtsbezeichnung „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern“ mit Fußnote 3 übergeleitet.
6.
Die am Tage des Inkrafttretens nach
Artikel 4
Satz 2 dieses Gesetzes in der Funktion „Zweiter Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 an einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülern“ mit Fußnote 2 befindlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der Besoldungsgruppe A 13 werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit der Amtsbezeichnung „Zweiter Konrektor“ und dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 an einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern“ mit Fußnote 1 übergeleitet.
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Artikel 1
Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a und c sowie Nummer 3 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Berlin, den 20. Juli 2017
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Michael Müller
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