GDZustVO
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Gesundheitsdienst-Zuständigkeitsverordnung (GDZustVO) Vom 11. Dezember 2007

Gesundheitsdienst-Zuständigkeitsverordnung (GDZustVO) Vom 11. Dezember 2007
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 8 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12.12.2017 (GVBl. S. 709)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel I der Verordnung über die Neuregelung der Zuständigkeiten im Gesundheitsdienst vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 675)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesundheitsdienst-Zuständigkeitsverordnung (GDZustVO) vom 11. Dezember 200701.04.2008
§ 1 - Zentrum für sexuelle Gesundheit und Familienplanung01.04.2008
§ 2 - Zentrum für tuberkulosekranke und -gefährdete Menschen01.01.2009
§ 3 - Zentrum für sinnesbehinderte Menschen01.04.2008
§ 4 - Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker01.04.2008
§ 5 - Lebensmittelpersonal-Beratung01.04.2008
§ 6 - Veterinär- und Lebensmittelaufsicht01.04.2008
§ 7 - Zentralarchiv für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter21.10.2015
§ 8 - Gesundheitliche Beratung für Prostituierte31.12.2017

§ 1 Zentrum für sexuelle Gesundheit und Familienplanung

Die Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes und die Aufgaben der Beratungsstelle für sexuell übertragbare Krankheiten sowie Aids werden unter der Bezeichnung „Zentrum für sexuelle Gesundheit und Familienplanung“ für alle Bezirke wahrgenommen von den Bezirken:
1. Charlottenburg-Wilmersdorf,
2. Friedrichshain-Kreuzberg,
3. Marzahn-Hellersdorf,
4. Mitte an den vom Bezirk festgelegten Standorten
Mitte (außer Aufgaben der Beratung in Fragen sexuell übertragbarer Erkrankungen sowie Aids) und
Tempelhof-Schöneberg (außer Aufgaben der Beratung in sozialmedizinischen Fragen),
5. Steglitz-Zehlendorf (außer Aufgaben der Beratung in Fragen sexuell übertragbarer Erkrankungen sowie Aids).

§ 2 Zentrum für tuberkulosekranke und -gefährdete Menschen

Die Aufgaben der Tuberkulose-Fürsorge und Schirmbildstelle werden unter der Bezeichnung "Zentrum für tuberkulosekranke und -gefährdete Menschen" für alle Bezirke von dem Bezirk Lichtenberg wahrgenommen.

§ 3 Zentrum für sinnesbehinderte Menschen

Von den Aufgaben der Beratungsstellen für Hör-, Sprach- und Sehbehinderte werden unter der Bezeichnung „Zentrum für sinnesbehinderte Menschen“ für alle Bezirke wahrgenommen
von dem Bezirk die Aufgaben
1. Mitte der Beratungsstelle für sehbehinderte Menschen,
2. Friedrichshain-Kreuzberg der Beratungsstelle für hörbehinderte Menschen an den vom Bezirk festgelegten Standorten (Friedrichshain-Kreuzberg und Neukölln),
3. Reinickendorf der Beratungsstelle für sprachbehinderte Menschen.

§ 4 Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker

Die Aufgabe der Erteilung von Erlaubnissen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker wird wahrgenommen
von dem Bezirk für die Bezirke
1. Tempelhof-Schöneberg Charlottenburg-Wilmersdorf, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg, Neukölln, Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf,
2. Lichtenberg Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow, Spandau, Lichtenberg, Reinickendorf.

§ 5 Lebensmittelpersonal-Beratung

Die Aufgabe der Lebensmittelpersonal-Beratung wird wahrgenommen
von dem Bezirk für die Bezirke
1. Mitte Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow, Reinickendorf,
2. Charlottenburg-Wilmersdorf Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg,
3. Lichtenberg Neukölln, Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg.

§ 6 Veterinär- und Lebensmittelaufsicht

Von den Aufgaben im Bereich der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht werden für alle Bezirke wahrgenommen
von dem Bezirk die Aufgaben
1. Charlottenburg-Wilmersdorf der Weinkontrolle,
2. Steglitz-Zehlendorf a) der Zulassung der Ausnahmen nach § 69 Satz 1 und 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches,
b) der Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sowie von den in § 28 Abs. 1 und 2 genannten Betrieben nach § 29 der Futtermittelverordnung,
a) der Entnahme der Planproben von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen einschließlich der Planung und Koordinierung,
3. Marzahn-Hellersdorf b) der Anerkennung und Erteilung von Nutzungsgenehmigungen für natürliche Mineralwasser nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung,
c) der Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches,
d) der Erteilung von Registriernummern für Bestandteile kosmetischer Mittel gemäß § 5a Abs. 5 der Kosmetik-Verordnung,
e) der Ausstellung von Zertifikaten für kosmetische Mittel, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, wenn ein Drittland nur eine Zertifizierungsstelle je Land zulässt,
f) der Registrierungen nach der Kosmetik-Verordnung,
4. Lichtenberg des Hunde- und Katzenfangs,
5. Reinickendorf a) der Veterinär-Grenzkontrollstelle,
b) der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen nach § 15 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung.

§ 7 Zentralarchiv für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter

Die Aufgaben des Zentralarchivs für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter werden für alle Bezirke von dem Bezirk Reinickendorf wahrgenommen.

§ 8 Gesundheitliche Beratung für Prostituierte

Die Aufgabe der gesundheitlichen Beratung nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes wird für alle Bezirke von dem Bezirk Tempelhof-Schöneberg wahrgenommen.
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