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Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (APOgDFw) Vom 14. Dezember 2017

Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (APOgDFw) Vom 14. Dezember 2017
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (APOgDFw) vom 14. Dezember 201731.12.2017
Eingangsformel31.12.2017
Inhaltsverzeichnis31.12.2017
Teil 1 - Ausbildung31.12.2017
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften31.12.2017
§ 1 - Geltungsbereich31.12.2017
§ 2 - Ziel der Ausbildung31.12.2017
§ 3 - Ausbildungsleitung31.12.2017
Kapitel 2 - Vorbereitungsdienst31.12.2017
§ 4 - Einstellung, Ausbildungsstellen31.12.2017
§ 5 - Dauer, Gang und Inhalt des Vorbereitungsdienstes31.12.2017
§ 6 - Gestaltung der Ausbildung, Leistungsnachweise und Ausbildungsberichte31.12.2017
§ 7 - Bewertung der Leistungen31.12.2017
§ 8 - Verlängerung und Entlassung31.12.2017
Teil 2 - Prüfung31.12.2017
Kapitel 1 - Prüfungsausschuss31.12.2017
§ 9 - Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, Zuordnung der Prüflinge31.12.2017
§ 10 - Aufgaben des Prüfungsausschusses31.12.2017
§ 11 - Sitzungen des Prüfungsausschusses31.12.2017
Kapitel 2 - Rechte und Pflichten der Prüflinge31.12.2017
§ 12 - Erkrankung, Versäumnis31.12.2017
§ 13 - Hilfsmittel und Erleichterungen31.12.2017
§ 14 - Ordnungswidriger Verlauf31.12.2017
Kapitel 3 - Laufbahnprüfung31.12.2017
§ 15 - Zweck und Umfang der Prüfung31.12.2017
§ 16 - Schriftliche Prüfung31.12.2017
§ 17 - Ausschluss von der weiteren Prüfung31.12.2017
§ 18 - Praktische und mündliche Prüfung31.12.2017
§ 19 - Ergebnis der Prüfung31.12.2017
§ 20 - Beurkundung der Prüfung, Prüfungszeugnis31.12.2017
§ 21 - Wiederholen der Prüfung31.12.2017
Teil 3 - Aufstieg31.12.2017
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften31.12.2017
§ 22 - Zulassung31.12.2017
§ 23 - Ziel der Einführung31.12.2017
Kapitel 2 - Regelaufstieg31.12.2017
§ 24 - Art und Dauer der Einführung31.12.2017
Kapitel 3 - Besonderer Aufstieg nach § 15 Absatz 1 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung31.12.2017
§ 25 - Dauer, Gang und Inhalt der Einführung31.12.2017
§ 26 - Prüfungsverfahren, Prüfung31.12.2017
§ 27 - Verlängerung der Einführung, Rücknahme der Zulassung31.12.2017
Kapitel 4 - Besonderer Aufstieg nach § 15 Absatz 2 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung31.12.2017
§ 28 - Dauer, Gang und Inhalt der Einführung31.12.2017
§ 29 - Prüfungsverfahren, Prüfung31.12.2017
Teil 4 - Experimentierklausel, Übergangs- und Schlussvorschriften31.12.2017
§ 30 - Experimentierklausel zur Einführung eines Studienganges31.12.2017
§ 31 - Elektronische Aktenführung31.12.2017
§ 32 - Ausführungsvorschriften31.12.2017
§ 33 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.12.2017
Auf Grund des § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2017 (GVBl. S. 206) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Inneres und Sport:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Ausbildung
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Ziel der Ausbildung
§ 3 Ausbildungsleitung
Kapitel 2 Vorbereitungsdienst
§ 4Einstellung, Ausbildungsstellen
§ 5Dauer, Gang und Inhalt des Vorbereitungsdienstes
§ 6Gestaltung der Ausbildung, Leistungsnachweise und Ausbildungsberichte
§ 7Bewertung der Leistungen
§ 8Verlängerung und Entlassung
Teil 2 Prüfung
Kapitel 1 Prüfungsausschuss
§ 9Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, Zuordnung der Prüflinge
§ 10Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 11Sitzungen des Prüfungsausschusses
Kapitel 2 Rechte und Pflichten der Prüflinge
§ 12Erkrankung, Versäumnis
§ 13Hilfsmittel und Erleichterungen
§ 14Ordnungswidriger Verlauf
Kapitel 3 Laufbahnprüfung
§ 15Zweck und Umfang der Prüfung
§ 16Schriftliche Prüfung
§ 17Ausschluss von der weiteren Prüfung
§ 18Praktische und mündliche Prüfung
§ 19Ergebnis der Prüfung
§ 20Beurkundung der Prüfung, Prüfungszeugnis
§ 21Wiederholen der Prüfung
Teil 3 Aufstieg
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 22Zulassung
§ 23Ziel der Einführung
Kapitel 2 Regelaufstieg
§ 24Art und Dauer der Einführung
Kapitel 3 Besonderer Aufstieg nach § 15 Absatz 1 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung
§ 25Dauer, Gang und Inhalt der Einführung
§ 26Prüfungsverfahren, Prüfung
§ 27Verlängerung der Einführung, Rücknahme der Zulassung
Kapitel 4 Besonderer Aufstieg nach § 15 Absatz 2 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung
§ 28Dauer, Gang und Inhalt der Einführung
§ 29Prüfungsverfahren, Prüfung
Teil 4 Experimentierklausel, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30Experimentierklausel zur Einführung eines Studienganges
§ 31Elektronische Aktenführung
§ 32Ausführungsvorschriften
§ 33Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1 Ausbildung

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes Berlin.
§ 2 Ziel der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist es, Dienstkräfte des feuerwehrtechnischen Dienstes heranzubilden, die nach ihren theoretischen Kenntnissen und ihren berufspraktischen Fertigkeiten befähigt sind, die Aufgaben des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes in der Brandbekämpfung, der technischen Hilfeleistung, in der Notfallrettung und im Rettungsdienst sowie im Katastrophenschutz erfolgreich wahrzunehmen.
(2) Die Ausbildung soll durch systematische Anleitung die Bereitschaft wecken und die Befähigung vermitteln, selbstständig und eigenverantwortlich sachbearbeitende Tätigkeiten und die für den gehobenen Dienst typischen Führungsfunktionen wahrzunehmen und sich uneigennützig für das Gemeinwohl einzusetzen. Außerdem soll das Verständnis für gesellschaftliche, rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge gefördert und die interkulturelle Kompetenz erweitert werden. Ziel der Ausbildung ist es auch, ein den Anforderungen des feuerwehrtechnischen Dienstes genügendes körperliches Leistungsvermögen zu erreichen und zu erhalten.
§ 3 Ausbildungsleitung
(1) Die Dienstbehörde bestellt eine fachlich und pädagogisch geeignete Dienstkraft des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter. In Ausnahmefällen und zur Vertretung kann die Dienstbehörde auch eine sonstige besonders qualifizierte Dienstkraft mit den Aufgaben der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters betrauen.
(2) Die zur Ausbildungsleitung bestimmten Dienstkräfte sind Vorgesetzte der Nachwuchskräfte im Rahmen der ihnen von der Dienstbehörde übertragenen Befugnisse. Sie leiten und überwachen den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung anhand eines Ausbildungsrahmenplans. Der Ausbildungsrahmenplan für die Anwärterinnen und Anwärter und die Einführungsrahmenpläne für die Aufstiegsbeamtinnen und -beamten werden von der Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde aufgestellt. Die Ausbildungsleitung hat der Dienstbehörde unverzüglich zu berichten, wenn die erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes der einzelnen Nachwuchskraft ernstlich gefährdet oder endgültig aussichtslos erscheint.
(3) Die Ausbildungsleitung wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den mit der Ausbildung der Nachwuchskräfte in den einzelnen Ausbildungsabschnitten beauftragten Dienstkräften unterstützt.

Kapitel 2 Vorbereitungsdienst

§ 4 Einstellung, Ausbildungsstellen
(1) Über die Einstellung entscheidet die Dienstbehörde nach dem Ergebnis eines mit der Laufbahnordnungsbehörde abgestimmten Auswahlverfahrens.
(2) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Nachwuchskräfte werden an den Ausbildungseinrichtungen und Dienststellen der Berliner Feuerwehr und gegebenenfalls auch an anderen geeigneten Ausbildungsstellen fachtheoretisch und berufspraktisch ausgebildet. Einer der Ausbildungsabschnitte kann bei einer anderen Berufsfeuerwehr absolviert werden, in der die organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung gegeben sind.
(3) Erholungsurlaub soll grundsätzlich nur während der in dem Ausbildungsplan festgelegten lehrgangsfreien Zeit gewährt werden; über Ausnahmen entscheidet die Dienstbehörde im Benehmen mit der Ausbildungsleitung.
§ 5 Dauer, Gang und Inhalt des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Die in § 9 Absatz 1 Satz 3 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung genannten Zeiten können im Umfang von bis zu einem Jahr angerechnet werden, wenn sie inhaltlich und zeitlich dem Vorbereitungsdienst entsprechen. Die Dienstbehörde entscheidet jeweils auf Antrag im Einzelfall über die berücksichtigungsfähigen Zeiten.
(2) Gang und Inhalt der Ausbildung sowie die Zusammensetzung der Ausbildungsgesamtpunktzahl richten sich nach dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan.
(3) Während der gesamten Dauer des Vorbereitungsdienstes hat die Nachwuchskraft an einer geregelten Sportausbildung und am Dienstsport teilzunehmen.
(4) Die Nachwuchskraft führt regelmäßige Aufzeichnungen über die Ausbildung.
§ 6 Gestaltung der Ausbildung, Leistungsnachweise und Ausbildungsberichte
(1) Im ersten Ausbildungsmodul hat die Nachwuchskraft die feuerwehrtechnische Grundausbildung nach Maßgabe der Regelungen der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst zu absolvieren. Nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans werden im ersten Ausbildungsjahr auch rettungsdienstliche Ausbildungsinhalte vermittelt.
(2) Zum Ende der jeweiligen Ausbildungsmodule sind die von der Nachwuchskraft erbrachten Lehrgangsleistungen von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter in einer Lehrgangsbescheinigung mit einer Gesamtpunktzahl gemäß § 7 zu bewerten. Zum Bestehen muss die Gesamtpunktzahl mindestens fünf Punkte betragen. Wird die Mindestpunktzahl von fünf Punkten nicht erreicht, darf das Ausbildungsmodul einmal wiederholt werden; bei erfolgreicher Wiederholung wird das zunächst nicht bestandene Ausbildungsmodul mit einer Gesamtpunktzahl von fünf Punkten bewertet.
(3) Zum Ende des Vorbereitungsdienstes sind die von der Nachwuchskraft erzielten Sportleistungen mit einer Gesamtpunktzahl nach § 7 zu bewerten.
(4) In einem von der Ausbildungsleitung zu bestimmenden Ausbildungsabschnitt hat die Nachwuchskraft eine auf die Lehr- und Lerninhalte des Ausbildungsabschnitts bezogene schriftliche Ausarbeitung (Facharbeit) anzufertigen. Die Facharbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach Aufgabenstellung abzugeben. Sie wird von der jeweils für das Thema der Arbeit verantwortlichen Dienstkraft mit einer Punktzahl gemäß § 7 bewertet.
(5) Zum Ende des Vorbereitungsdienstes fertigt die Ausbildungsleitung für jede Nachwuchskraft einen Abschlussbericht über den Gang und die Leistungsergebnisse der Ausbildung an und fasst in diesem die von der Nachwuchskraft erzielten Leistungen zu einer Ausbildungsgesamtpunktzahl zusammen. Die Ausbildungsgesamtpunktzahl setzt sich zusammen aus den von der Nachwuchskraft in den einzelnen Ausbildungsteilen nach Absatz 1 bis 3 erzielten Gesamtpunktzahlen und der in der Facharbeit erreichten Punktzahl. Die Gewichtung der einzelnen Teile ist im Ausbildungsrahmenplan festgelegt. Der Inhalt des Abschlussberichtes ist der Nachwuchskraft von der Ausbildungsleitung zu eröffnen.
(6) Die Ausbildungsleitung vereinigt den Abschlussbericht mit den sich aus Absatz 1 bis 4 ergebenden Unterlagen zu einer besonderen Ausbildungsakte für jede Nachwuchskraft und leitet diese rechtzeitig vor Beginn der mündlichen und praktischen Prüfung dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu.
§ 7 Bewertung der Leistungen
(1) Die schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen werden wie folgt bewertet:
Note Punkte Beschreibung
sehr gut (1) 15 14 eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
gut (2) 13 12 11 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
befriedigend (3) 10 9 8 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
ausreichend (4) 7 6 5 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft (5) 4 3 2 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
ungenügend (6) 1 0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
(2) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst werden, ist die Gesamtpunktzahl das auf zwei Dezimalstellen gerundete arithmetische Mittel.
§ 8 Verlängerung und Entlassung
(1) Die Dienstbehörde kann den Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einzelfall angemessen, jedoch um insgesamt höchstens zwei Jahre verlängern, wenn eine Nachwuchskraft
1.
wegen Krankheit oder sonstiger von ihr nicht zu vertretender Gründe wesentliche Ausbildungsinhalte versäumt hat,
2.
nicht zur Laufbahnprüfung zugelassen ist oder
3.
die feuerwehrtechnische Grundausbildung, die Laufbahnprüfung oder eine sonstige Prüfung wiederholen muss.
Beschäftigungsverbote nach der Mutterschutzverordnung und die Inanspruchnahme von Elternzeit werden nicht auf die Höchstgrenze von zwei Jahren für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und des Beamtenverhältnisses auf Widerruf angerechnet.
(2) Unverzüglich aus dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen ist, wer
1.
sich auf Grund seiner Leistungen oder wegen schwerwiegender Verhaltensmängel als nicht geeignet erweist,
2.
die Ausbildung nicht fortsetzt,
3.
endgültig nicht zur Laufbahnprüfung zugelassen wurde oder
4.
eine sonstige Prüfung auch bei ihrer Wiederholung nicht bestanden hat.
Wer die Laufbahnprüfung auch bei ihrer Wiederholung nicht bestanden hat oder wessen Laufbahnprüfung endgültig als nicht bestanden gilt, ist mit Ablauf des Tages der schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe der Entscheidung aus dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Die Entlassungsregelung in § 21 Absatz 1 Satz 3 bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf enden bei Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit Ablauf des Prüfungsstichtags.

Teil 2 Prüfung

Kapitel 1 Prüfungsausschuss

§ 9 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, Zuordnung der Prüflinge
(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung werden bei der Dienstbehörde Prüfungsausschüsse in der erforderlichen Zahl gebildet. Sie führen die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst“. Die vorsitzenden Mitglieder, die weiteren Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der Leiterin oder dem Leiter der Dienstbehörde jeweils für die Laufbahnprüfung eines Ausbildungsjahrganges berufen; die Wiederberufung ist zulässig.
(2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus
1.
einer Dienstkraft des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes als vorsitzendem Mitglied,
2.
einer Dienstkraft des höheren oder im Ausnahmefall des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzerin oder Beisitzer und
3.
einer in der Ausbildung des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes tätigen Dienstkraft als weiterer Beisitzerin oder weiterem Beisitzer.
Bei Verhinderung eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses tritt ein stellvertretendes Mitglied an dessen Stelle.
(3) Der Prüfungsausschuss und seine Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(4) Bestehen mehrere Prüfungsausschüsse, regeln deren Mitglieder die Verteilung der einzelnen Prüfungen und Prüflinge auf die Prüfungsausschüsse.
§ 10 Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss hat die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere
1.
die Prüfungen vorzubereiten, abzunehmen und zu überwachen,
2.
die schriftlichen Prüfungsaufgaben für die einzelnen Prüfungsgebiete auszuwählen und die zugelassenen Hilfsmittel festzulegen,
3.
die Themen und Aufgaben für die durchzuführenden Prüfungen auszuwählen,
4.
die Prüflinge zu der Prüfung zuzulassen und zu laden,
5.
die Prüfungsnoten sowie die Abschlussnote der Prüfung festzustellen und
6.
über ordnungswidriges Verhalten in der Prüfung und die Wiederholung von Prüfungen zu entscheiden.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(3) Der Prüfungsausschuss kann Aufgaben auf das vorsitzende Mitglied übertragen. Die Ausbildungsleitung unterstützt den Prüfungsausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Vor- und Nachbereitung seiner Sitzungen.
(4) Der Prüfungsstichtag wird von der Ausbildungsleitung festgelegt.
§ 11 Sitzungen des Prüfungsausschusses
(1) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(2) Zur Teilnahme an den Sitzungen sind, sofern nicht Aufgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 beraten werden, berechtigt:
1.
mit beratender Stimme
a)
die Ausbildungsleitern oder der Ausbildungsleiter oder eine stellvertretend von der Ausbildungsleitung beauftragte Dienstkraft,
b)
ein Mitglied des Personalrates der Berliner Feuerwehr,
c)
ein Mitglied der Frauenvertretung der Berliner Feuerwehr,
d)
ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, sofern Dienstkräfte geprüft werden, die bei Prüfungsbeginn das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
e)
ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung der Berliner Feuerwehr, sofern Schwerbehinderte oder Gleichgestellte geprüft werden,
2.
als Zuhörerinnen oder Zuhörer
a)
Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Dienstbehörde und der Dienstbehörde,
b)
andere Personen mit Zustimmung des jeweiligen Prüfungsausschusses.

Kapitel 2 Rechte und Pflichten der Prüflinge

§ 12 Erkrankung, Versäumnis
(1) Wer durch Krankheit oder durch nicht in seiner Person liegende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung gehindert ist, hat dies in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist im Falle stationärer oder ambulanter Behandlung in einem Krankenhaus durch eine Bescheinigung des Krankenhauses, in anderen Fällen nach Vorgabe durch die Ausbildungsleitung durch ein Zeugnis oder den Untersuchungsbefund einer Ärztin oder eines Arztes oder eines ärztlichen Dienstes nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.
(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses der Rücktritt von der Prüfung erklärt werden.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder der Prüfungsteil nachzuholen ist.
(4) Wird der Beginn einer Prüfungsarbeit versäumt, entscheidet die jeweilige Aufsicht, ob sie noch begonnen werden darf. Die versäumte Zeit geht regelmäßig zu Lasten des Prüflings; in begründeten Ausnahmefällen darf die Bearbeitungsdauer um den Zeitverlust verlängert werden. Versäumt jemand den Beginn der mündlichen Prüfung, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob noch in die Prüfung eingetreten werden darf. Der Vorgang ist in einer Niederschrift festzuhalten.
(5) Versäumt jemand die Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung oder tritt ohne Genehmigung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 13 Hilfsmittel und Erleichterungen
(1) Es dürfen nur die vom Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel verwendet werden. Die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gilt als Täuschungshandlung.
(2) Ist jemand wegen einer körperlichen Einschränkung bei der Ablegung der Prüfung den anderen Prüflingen gegenüber wesentlich im Nachteil, können auf Antrag durch den Prüfungsausschuss angemessene Erleichterungen bewilligt werden. In Zweifelsfällen ist nach Vorgabe der Ausbildungsleitung ein Zeugnis oder der Untersuchungsbefund einer Ärztin oder eines Arztes oder eines ärztlichen Dienstes vorzulegen.
§ 14 Ordnungswidriger Verlauf
(1) Macht sich jemand in der Prüfung einer Täuschungshandlung verdächtig, wird für sie oder ihn die Prüfung unterbrochen. Der Prüfling ist sofort zu hören; erforderlichenfalls sind weitere Ermittlungen anzustellen.
(2) Ergibt sich, dass keine Täuschungshandlung vorliegt, wird die Prüfung fortgesetzt, wobei bei den Prüfungsarbeiten die Bearbeitungsdauer um den Zeitverlust, der durch die Ermittlungen bewirkt wurde, verlängert wird. Die Entscheidung trifft bei den Prüfungsarbeiten die aufsichtführende Dienstkraft, die sich erforderlichenfalls zum Zwecke der Ermittlungen ablösen lassen kann, bei der mündlichen und praktischen Prüfung der Prüfungsausschuss. Der Vorgang ist im ersten Fall in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist unverzüglich dem Prüfungsausschuss zuzuleiten.
(3) Wird die Prüfung auf Grund des Ergebnisses der Ermittlungen nicht fortgesetzt, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, ob eine Täuschungshandlung vorliegt und ob es sich dabei um einen leichten oder einen schweren Fall handelt. Wird kein Verstoß festgestellt, ist bei der schriftlichen Prüfung eine neue Arbeit anzufertigen; bei der mündlichen und praktischen Prüfung wird der entsprechende Prüfungsteil wiederholt. Handelt es sich um einen leichten Fall, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit null Punkten bewertet. Bei einem schweren Fall schließt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling von der Prüfung aus. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Als schwere Fälle sind solche anzusehen, bei denen die Täuschungshandlung vorbereitet worden ist oder besondere Intensität oder größeren Umfang aufweist.
(4) Ergibt sich erst bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten ein Täuschungsverdacht, gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Anfertigung einer neuen Arbeit verzichtet wird, wenn ein Verstoß nicht vorliegt.
(5) Wird eine schwere Täuschungshandlung erst nach Beendigung der Prüfung entdeckt, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für ungültig erklären. Die Ungültigkeit muss innerhalb von drei Monaten nach Entdecken der Täuschungshandlung erklärt werden. Die Entscheidung ist zuzustellen. Das bereits ausgehändigte Prüfungszeugnis ist von der Dienstbehörde einzuziehen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
(6) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann der Prüfling von der weiteren Teilnahme an dem entsprechenden Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, bei der mündlichen und praktischen Prüfung der Prüfungsausschuss. Die Prüfung gilt in diesem Teil als mit null Punkten bewertet.
(7) Vor Beginn der ersten Prüfungsarbeit sind die Prüflinge auf die §§ 12 bis 14 hinzuweisen. Ein entsprechender Vermerk wird in die Niederschrift über die erste Prüfungsarbeit aufgenommen.

Kapitel 3 Laufbahnprüfung

§ 15 Zweck und Umfang der Prüfung
(1) Durch die Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling ausreichende fachliche und berufspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat und die Fähigkeit besitzt, die sachbearbeitenden Aufgaben und Führungsfunktionen seiner Laufbahn selbstständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen. Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes erworben.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.
§ 16 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete
1.
abwehrender Brandschutz/Einsatztaktik/Führungs- und Einsatzlehre,
2.
vorbeugender Brandschutz,
3.
technische Hilfeleistung/Umweltschutz/Gefahrstoffe und
4.
Einsatz- und Staatsrecht.
(2) Jeder Prüfling hat insgesamt drei Prüfungsarbeiten anzufertigen, davon eine jeweils in den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Prüfungsgebieten. Die dritte Arbeit ist in einem der in Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Prüfungsgebiete anzufertigen. Die Bearbeitungsdauer einer Prüfungsarbeit beträgt drei Zeitstunden. Die Ausbildungsleitung und die Lehrkräfte der bei der Dienstbehörde bestehenden Ausbildungseinrichtungen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Prüfungsausschuss Prüfungsaufgaben vorzuschlagen.
(3) Der Prüfungsausschuss kann Inhalt und Umfang der Aufgaben ändern, Aufgabenvorschläge zurückweisen und neue anfordern.
(4) Die Aufgaben werden vervielfältigt, in Umschläge eingeschlossen und versiegelt. Die Umschläge sind an den jeweils zur Bearbeitung bestimmten Prüfungstagen in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen.
(5) Die Prüfungsarbeiten werden unter der Aufsicht von Lehrkräften oder von Dienstkräften der Dienstbehörde, die regelmäßig der Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören sollen, an verschiedenen Tagen angefertigt. Zwischen den Prüfungstagen soll ein prüfungs- und dienstfreier Tag liegen. Allgemeine Feiertage und dienstfreie Sonnabende gelten als prüfungsfreie Tage.
(6) Spätestens nach Ablauf der für die Bearbeitung festgesetzten Zeitdauer hat jeder Prüfling die Arbeit anstelle des Namens mit der jeweils zugeteilten Kennzahl zu unterzeichnen und abzugeben. Entwürfe und Arbeitsbogen sind beizufügen. Die aufsichtführende Dienstkraft vermerkt auf der Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und zeichnet die Arbeit ab. Die abgegebenen Arbeiten sind in einem verschlossenen Umschlag den Erstzensierenden zu übergeben.
(7) Die Prüfungsarbeiten werden nach näherer Bestimmung durch den Prüfungsausschuss vor der mündlichen Prüfung von einer Lehrkraft der bei der Dienstbehörde bestehenden Ausbildungseinrichtungen (Erstzensierende) und danach von einer Beamtin oder einem Beamten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes (Zweitzensierende) bewertet. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 7 Absatz 1. Die die Bewertung tragenden wesentlichen Gründe sind bei einer Bewertung mit weniger als fünf Punkten von den Zensierenden jeweils in Kurzgutachten darzustellen. Weichen die Bewertungen voneinander ab und können sich die beiden Zensierenden nicht einigen, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der Noten der beiden Zensierenden.
(8) Die schriftliche Prüfungsarbeit kann ganz oder teilweise in der besonderen Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens (Multiple-Choice) durchgeführt werden, auch mittels elektronischer Verfahren. Auch bei elektronischen Verfahren werden die Aufgaben und Antworten sowie ihre Bewertung dokumentiert. Sofern die Prüfungsarbeit ganz als Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt wird, wird sie nach näherer Bestimmung durch den Prüfungsausschuss von einer Lehrkraft der bei der Dienstbehörde bestehenden Ausbildungseinrichtungen oder einer anderen sachkundigen Person bewertet; die Zweitzensierenden entfallen. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 7 Absatz 1.
(9) Im Anschluss an die Bewertung der Arbeiten setzt der Prüfungsausschuss für jeden Prüfling die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung fest. Sie ist das auf zwei Dezimalstellen gerundete arithmetische Mittel der Punkte für die einzelnen Prüfungsarbeiten. Die Punkte der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Gesamtpunktzahl sind jedem Prüfling unverzüglich bekannt zu geben.
§ 17 Ausschluss von der weiteren Prüfung
Wer in der schriftlichen Prüfung in einer der Prüfungsarbeiten eine Punktzahl von weniger als fünf Punkten erzielt, ist von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; die Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden.
§ 18 Praktische und mündliche Prüfung
(1) In der praktischen Prüfung, die nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung stattfinden muss, hat der Prüfling Aufgaben mit schwerpunktmäßiger Ausrichtung auf einsatztaktische Methoden und Techniken in Form von einer Einsatzübung oder einer operativ-taktischen Planübung (OPT) zu lösen. Die Aufgaben sind so anzulegen, dass eine Bewertung der einsatztaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten möglich ist. Bei der Abnahme der Prüfung können dem Prüfling ergänzende Fragen nach Ablauf der einzelnen Übung gestellt werden.
(2) Die mündliche Prüfung soll das gewonnene Leistungsbild abrunden und wird fächerübergreifend im Rahmen der in § 16 Absatz 1 genannten Prüfungsgebiete durchgeführt. Die mündliche Prüfung besteht aus einem feuerwehrspezifischen Fachvortrag, einer taktischen Planübung und einer fachlichen Befragung. Die Prüfungszeit soll für jeden Prüfling insgesamt 60 Minuten nicht überschreiten. Die Dauer des Fachvortrages soll für jeden Prüfling regelmäßig 15 Minuten betragen. Die Themen werden ausgelost. Dem Prüfling steht zur Vorbereitung ein dienstfreier Arbeitstag zur Verfügung.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die praktische und die mündliche Prüfung und bestimmt ihren Ablauf. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können jederzeit in die Befragung eingreifen.
(4) Die Leistungen des Prüflings in der praktischen und in der mündlichen Prüfung sind jeweils mit einer Punktzahl gemäß § 7 Absatz 1 zu bewerten. Die Gesamtpunktzahl der mündlichen Prüfung setzt sich aus dem auf zwei Dezimalstellen gerundeten arithmetischen Mittel der Punkte für den Fachvortrag, die taktische Planübung und die fachliche Befragung zusammen. Die Bewertung der praktischen Prüfung ist die in der Einsatzübung oder der operativ-taktischen Planübung erreichte Punktzahl. Über die Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Kommt eine Bewertung mit Stimmenmehrheit nicht zustande, gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Wenn in einem der Teile der mündlichen Prüfung eine Punktzahl von weniger als fünf Punkten erzielt wird, gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden; der Prüfling hat alle Teile der mündlichen Prüfung abzulegen, auch wenn die Laufbahnprüfung auf Grund schlechter als mit fünf Punkten bewerteter Prüfungsteile der mündlichen und der praktischen Prüfung bereits als nicht bestanden gilt.
(5) Die in § 11 Absatz 2 Nummer 1 genannten Personen oder stellvertretend eine jeweils von ihnen benannte Person können an den mündlichen sowie an den praktischen Prüfungen teilnehmen und bei der Beratung über die Noten gehört werden; die in § 11 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a genannten Dienstkräfte sind als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnahmeberechtigt. Über die Teilnahme von anderen Personen als Zuhörerinnen oder Zuhörer entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(6) Die Noten der mündlichen und der praktischen Prüfung sind jedem Prüfling unverzüglich mitzuteilen.
§ 19 Ergebnis der Prüfung
(1) Nach Durchführung aller Prüfungsteile stellt der Prüfungsausschuss unverzüglich für jeden Prüfling die Abschlussnote der Prüfung fest.
(2) Die Abschlussnote setzt sich zusammen aus der Ausbildungsgesamtpunktzahl, der Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung, der Gesamtpunktzahl der mündlichen Prüfung und der Punktzahl der praktischen Prüfung. In die Abschlussnote gehen ein
1.
die Ausbildungsgesamtpunktzahl zu 40 Prozent,
2.
die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung zu 25 Prozent,
3.
die Gesamtpunktzahl der mündlichen Prüfung zu 20 Prozent,
4.
die Punktzahl der praktischen Prüfung zu 15 Prozent.
(3) Die Prüfung ist bei einer Punktzahl der Abschlussnote von
14 bis 15 Punkten sehr gut bestanden,
11 bis 13,99 Punkten gut bestanden,
8 bis 10,99 Punkten befriedigend bestanden,
5 bis 7,99 Punkten bestanden,
4,99 oder weniger Punkten nicht bestanden.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt das Ergebnis der Prüfung jedem Prüfling unverzüglich mit.
§ 20 Beurkundung der Prüfung, Prüfungszeugnis
(1) Über Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der mündlichen Prüfung und der praktischen Prüfung ist je eine Niederschrift zu fertigen und von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestätigen.
(2) Die Niederschriften sind mit den Prüfungsarbeiten zu einer Prüfungsakte zusammenzufassen. Nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse hat der Prüfling ein Recht auf Einsicht in seine Prüfungsarbeiten.
(3) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Prüfungszeugnis. Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erhält der Prüfling einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Eine Ausfertigung ist jeweils zur Personalakte zu nehmen.
§ 21 Wiederholen der Prüfung
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden. Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung wiederholen möchten, haben dies gegenüber der Dienstbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 schriftlich oder elektronisch zu erklären. Anderenfalls enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärungsfrist nach Satz 2 abläuft.
(2) Darf der Prüfling die Prüfung wiederholen, entscheidet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung, inwieweit der Prüfling vorher bestimmte Teile der Ausbildung nochmals zu durchlaufen hat, und legt fest, welche Prüfungsteile zu wiederholen sind.
(3) Gilt die Prüfung aus den in § 12 Absatz 5 oder § 14 Absatz 3, 5 und 6 genannten Gründen als nicht bestanden, entscheidet die Dienstbehörde nach Anhörung des Prüfungsausschusses und der Ausbildungsleitung, welche Prüfungsteile zu wiederholen sind.

Teil 3 Aufstieg

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 22 Zulassung
(1) Zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes dürfen Dienstkräfte des mittleren Dienstes zugelassen werden, die die in den §§ 12 oder 15 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Dienstbehörde. Für die Zulassung gilt § 4 Absatz 1 entsprechend.
§ 23 Ziel der Einführung
Ziel der Einführung ist es, die durch bisherige Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch spezielle Unterweisungen so zu vertiefen und zu erweitern, dass ein Wissensstand erreicht wird, der zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Aufgaben in der neuen Laufbahn befähigt.

Kapitel 2 Regelaufstieg

§ 24 Art und Dauer der Einführung
(1) Wer nach § 12 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung zum Aufstieg zugelassen worden ist, wird im Rahmen einer theoretischen und praktischen Ausbildung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. § 4 Absatz 2 und 3 und § 5 Absatz 2 und 3 finden Anwendung.
(2) Die §§ 6 bis 21 finden mit den Maßgaben Anwendung, dass
1.
an die Stelle des Vorbereitungsdienstes die Einführung von mindestens zweijähriger Dauer tritt,
2.
sich die Einführung nach dem Einführungsrahmenplan für Aufstiegsbeamtinnen und -beamte nach § 12 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung - Regelaufstieg - richtet und die einzelnen Ausbildungsabschnitte an den bisherigen beruflichen Werdegang anzupassen sind,
3.
an die Stelle der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis auf Widerruf die Wiederverwendung im mittleren Dienst in dem erreichten Amt und der bisherigen Rechtsstellung tritt,
4.
an die Stelle der in § 6 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a genannten feuerwehrtechnischen Grundausbildung und des rettungsdienstlichen Ausbildungsteils ein funktionsbezogenes Praktikum tritt,
5.
bei Nichteignung für den gehobenen Dienst aus den in § 8 Absatz 2 genannten Gründen die Zulassung zurückzunehmen ist und
6.
an die Stelle der Laufbahnprüfung die Aufstiegsprüfung tritt, die der Laufbahnprüfung entspricht.

Kapitel 3 Besonderer Aufstieg nach § 15 Absatz 1 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung

§ 25 Dauer, Gang und Inhalt der Einführung
(1) Wer nach § 15 Absatz 1 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung zum Aufstieg zugelassen worden ist, wird durch theoretische Unterweisung und praktische Erprobung in geeigneten Funktionen des gehobenen Dienstes in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) Die mindestens einjährige Einführung wird bei den in § 4 Absatz 2 Satz 1 genannten Ausbildungsstellen durchgeführt und richtet sich nach dem Einführungsrahmenplan für Aufstiegsbeamtinnen und -beamte nach § 15 Absatz 1 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung. § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 3 finden Anwendung.
§ 26 Prüfungsverfahren, Prüfung
(1) Der in § 9 genannte Prüfungsausschuss führt die Prüfung durch. Die §§ 9 bis 14 gelten entsprechend.
(2) Nach erfolgreicher Einführung legt die Dienstkraft die Prüfung für den gehobenen Dienst (§§ 15 bis 19) mit der Maßgabe ab, dass die Prüfungsinhalte auf das während der Einführung vermittelte Wissen begrenzt sind.
(3) Die §§ 20 und 21 gelten entsprechend.
§ 27 Verlängerung der Einführung, Rücknahme der Zulassung
(1) Die Dienstbehörde kann die Einführung im Einzelfall angemessen, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängern, wenn die am Aufstieg teilnehmende Dienstkraft
1.
wegen Krankheit oder sonstiger von ihr nicht zu vertretender Gründe wesentliche Ausbildungsinhalte versäumt hat,
2.
nicht zur Laufbahnprüfung nach § 26 zugelassen ist oder
3.
die Laufbahnprüfung wiederholen muss.
(2) Bei Nichteignung für den gehobenen Dienst aus den in § 8 Absatz 2 genannten Gründen ist die Zulassung zurückzunehmen. Wird die Zulassung zurückgenommen, ist die Dienstkraft wieder im mittleren Dienst in dem erreichten Amt und der bisherigen Rechtsstellung einzusetzen.

Kapitel 4 Besonderer Aufstieg nach § 15 Absatz 2 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung

§ 28 Dauer, Gang und Inhalt der Einführung
(1) Wer nach § 15 Absatz 2 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung zum Aufstieg zugelassen worden ist, wird insbesondere durch theoretische Unterweisungen in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) Die mindestens viermonatige Einführung wird bei den in § 4 Absatz 2 Satz 1 genannten Ausbildungsstellen durchgeführt und richtet sich nach dem Einführungsrahmenplan für Aufstiegsbeamtinnen und -beamte nach § 15 Absatz 2 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung. Die Einführungszeit kann auch berufsbegleitend gestaltet werden und ist dann entsprechend über den Mindestzeitraum von vier Monaten hinaus zu verlängern. § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 3 finden Anwendung.
§ 29 Prüfungsverfahren, Prüfung
(1) Der in § 9 genannte Prüfungsausschuss führt die Prüfung durch. Die §§ 9 bis 14 gelten entsprechend.
(2) Nach erfolgreicher Einführung legt die Dienstkraft die Prüfung für den gehobenen Dienst (§§ 15 bis 19) mit der Maßgabe ab, dass die Prüfungsinhalte auf das während der Einführung vermittelte Wissen begrenzt sind.
(3) Die Prüfung umfasst abweichend von § 16 nur eine schriftliche Arbeit im Umfang von vier Zeitstunden sowie eine mündliche Prüfung, die dem in § 18 genannten Umfang entspricht. Abweichend von § 18 ist keine praktische Prüfung durchzuführen. Sofern bereits die schriftliche Arbeit nicht bestanden wird, ist die Prüfung ohne weiteres nicht bestanden.
(4) Die §§ 20, 21 und 27 gelten entsprechend.

Teil 4 Experimentierklausel, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Experimentierklausel zur Einführung eines Studienganges

(1) Zur Entwicklung und Erprobung eines Studienganges, der die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes erforderlich sind, kann im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde von den Regelungen zur Zulassung, Ausbildung und Prüfung abgewichen werden. Dies betrifft auch die Regelungen hinsichtlich der Dauer und der Inhalte des regulären Vorbereitungsdienstes und die Rechtsstellung der Studierenden, die dieses Studium ganz, teilweise oder überhaupt nicht im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolvieren müssen.
(2) Ein Ziel dieses neuen Studienganges muss es sein, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst zu vermitteln. Ob der Studiengang die Anforderungen des § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes erfüllt, entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde.
(3) Der Studiengang zur Vermittlung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst muss nicht als interner Studiengang im Sinne von § 122 Absatz 1 des Berliner Hochschulgesetzes gestaltet sein. Die Studienordnung und die Prüfungsordnung des Studiengangs bedürfen jedoch der Bestätigung gemäß § 122 Absatz 4 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes durch die Laufbahnordnungsbehörde (§ 10 Absatz 2 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung).

§ 31 Elektronische Aktenführung

Die Ausbildungsakten mit den Abschlussberichten, Lehrgangsbescheinigungen und Facharbeiten sowie die Prüfungsakten mit den Niederschriften über die Prüfungsteile und den schriftlichen Prüfungsarbeiten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden.

§ 32 Ausführungsvorschriften

Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Laufbahnordnungsbehörde.

§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 25. April 2001 (GVBl. S. 121), die zuletzt durch Artikel X des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 2017
Senatsverwaltung für Inneres und Sport Andreas Geisel
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