APOhD
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes (APOhD) Vom 17. September 1988

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes (APOhD) Vom 17. September 1988
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19.12.2017 (GVBl. S. 695)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes (APOhD) vom 17. September 198801.10.1988
Eingangsformel01.10.1988
I. - Allgemeines01.10.1988
§ 1 - Einstellungsvoraussetzungen01.11.2006
§ 2 - Einstellung, Rechtsstellung31.12.2017
II. - Vorbereitungdienst01.10.1988
§ 3 - Ziel des Vorbereitungsdienstes01.10.1988
§ 4 - Dauer des Vorbereitungsdienstes31.12.2017
§ 5 - Praktische Ausbildung01.10.1988
§ 6 - Theoretische Ausbildung31.12.2017
§ 7 - Ausbildungsleiter31.12.2017
§ 8 - Verlängerung und Entlassung31.12.2017
III. - Prüfung01.10.1988
§ 9 - Zweck der Prüfung01.10.1988
§ 10 - Zulassung zur Prüfung01.10.1988
§ 11 - Prüfungsausschuß31.12.2017
§ 12 - Gliederung der Prüfung01.10.1988
§ 13 - Hausarbeit01.10.1988
§ 14 - Aufsichtsarbeiten13.06.1999
§ 15 - Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten01.10.1988
§ 16 - Mündliche Prüfung31.12.2017
§ 17 - Prüfungsleistungen, Prüfungsergebnis01.10.1988
§ 18 - Erkrankung, Säumnis01.04.2009
§ 19 - Prüfungshilfsmittel und -erleichterungen01.04.2009
§ 20 - Ordnungswidriges Verhalten01.10.1988
§ 21 - Wiederholung der Prüfung01.10.1988
§ 22 - Prüfungszeugnis01.10.1988
§ 23 - Beendigung des Vorbereitungsdienstes01.04.2009
§ 24 - Rechtsstellung nach bestandener Prüfung01.10.1988
IV. - Übergangs- und Schlußvorschriften01.10.1988
§ 2501.10.1988
Aufgrund des § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz - LfbG) vom 17. Juli 1984 (GVBl. S. 976), geändert durch Gesetz vom 22. Februar 1985 (GVBl. S. 439) wird verordnet:

I. Allgemeines

§ 1 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst darf eingestellt werden, wer
1.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt
2.
das Studium der Wirtschafts-, Finanz-, Sozial-, Verwaltungs- oder politischen Wissenschaften an einer Universität mit einer Diplomprüfung oder einem Magister- oder Masterabschluss mit entsprechender Fachrichtung abgeschlossen hat oder den Masterabschluss in einer vergleichbaren Studienfachrichtung an einer Fachhochschule erworben hat, der in Folge einer Akkreditierung den Zugang zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst eröffnet
3.
für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet ist.

§ 2 Einstellung, Rechtsstellung

(1) Die für die zentrale Ausbildung der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst zuständige Senatsverwaltung entscheidet über die Einstellung der Bewerber.
(2) Die ausgewählten Bewerber werden von der nach Absatz 1 zuständigen Senatsverwaltung in den Vorbereitungsdienst eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum „Regierungsreferendar“ oder zur „Regierungsreferendarin“ ernannt.

II. Vorbereitungdienst

§ 3 Ziel des Vorbereitungsdienstes

Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Regierungsreferendare in die Aufgaben der Verwaltung eingeführt und auf der Grundlage ihrer Vorbildung mit der Arbeitsweise der Verwaltung vertraut gemacht werden. Sie sollen sich die für die Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes erforderlichen Kenntnisse aneignen, insbesondere sollen sie in die Lage versetzt werden, Leitungspositionen zu besetzen, und sie sollen lernen, selbständig Verwaltungsentscheidungen zu treffen.

§ 4 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich der Laufbahnprüfung 24 Monate.
(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer praktischen und einer theoretischen Ausbildung. Für die praktische Ausbildung ist die für die zentrale Ausbildung der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst zuständige Senatsverwaltung verantwortlich, für die theoretische Ausbildung unbeschadet § 6 Abs. 1 Satz 2 die Verwaltungsakademie Berlin.
(3) Das Nähere regelt der Ausbildungsplan, der von der für die zentrale Ausbildung der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst zuständigen Senatsverwaltung im Benehmen mit der Verwaltungsakademie Berlin und der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung aufgestellt wird.

§ 5 Praktische Ausbildung

(1) Während der praktischen Ausbildung sollen die Regierungsreferendare in die Aufgaben des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes in verschiedenen Behörden der Hauptverwaltung und bei einer Bezirksverwaltung eingeführt werden. Die praktische Ausbildung kann in einem Ausbildungsabschnitt auch bei einer anderen Behörde des Landes Berlin, bei Bundesbehörden in Berlin, bei einem Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberverband sowie bei einem öffentlichen oder privaten Wirtschaftsunternehmen durchgeführt werden.
(2) In den einzelnen Ausbildungsabschnitten haben die Regierungsreferendare sich mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Ausbildungsstätte vertraut zu machen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, ihre Ausbildung durch eigenverantwortliche und selbständige Tätigkeit zu fördern. Ihre Fähigkeit zur schriftlichen und mündlichen Erörterung praktischer und wissenschaftlicher Fragen sollen sie durch die Abfassung von Gutachten und Entwürfen für Berichte, Entscheidungen und anderen Verwaltungsmaßnahmen sowie durch die Teilnahme an Verhandlungen schulen.
(3) Die Regierungsreferendare sind am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts der praktischen Ausbildung zu beurteilen. Die Gesamtleistung ist mit einer der in § 21 Laufbahngesetz genannten Noten zu bewerten; Zwischennoten (1-2, 2-3, 3-4, 4-5, 5-6) sind zulässig.

§ 6 Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens das Staats- und Verwaltungsrecht, das Öffentliche Dienstrecht, die Öffentliche Finanzwirtschaft, Organisation, Planung, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Personalführung und -entwicklung. Die Regierungsreferendare können an einem dreimonatigen Studiengang der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer teilnehmen; die Entscheidung hierüber trifft die nach § 2 Absatz 1 zuständige Senatsverwaltung.
(2) Die Regierungsreferendare haben nach näherer Bestimmung des Ausbildungsplans Leistungsnachweise zu erbringen. Die Leistungsnachweise sind mit einer der in § 21 LfbG genannten Noten zu bewerten; Zwischennoten (1-2, 2-3, 3-4, 4-5, 5-6) sind zulässig. Versäumen Regierungsreferendare wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegenden Gründen einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit den Leistungsnachweis nachzuholen.

§ 7 Ausbildungsleiter

Die nach § 2 Absatz 1 zuständige Senatsverwaltung bestellt einen geeigneten Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes zum Ausbildungsleiter, der die Ausbildung der Regierungsreferendare zu gestalten und zu überwachen hat.

§ 8 Verlängerung und Entlassung

(1) Die nach § 2 Absatz 1 zuständige Senatsverwaltung kann den Vorbereitungsdienst insgesamt um höchstens 18 Monate verlängern, wenn jemand
1.
wegen Krankheit oder aus anderen Gründen länger als zwei Monate im Jahr an der Ausbildung nicht teilgenommen hat,
2.
nicht zur Laufbahnprüfung zugelassen ist (§ 10),
3.
die Prüfung wiederholt (§ 21).
Dies gilt auch, wenn noch keine abschließende Beurteilung der Eignung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes möglich ist.
(2) Bei Regierungsreferendaren, die auf Grund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens nicht geeignet sind, ist unverzüglich der Vorbereitungsdienst zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.

III. Prüfung

§ 9 Zweck der Prüfung

Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Regierungsreferendare die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen.

§ 10 Zulassung zur Prüfung

Die Regierungsreferendare sind zur Laufbahnprüfung zugelassen, wenn ihre Leistungen in der praktischen und in der theoretischen Ausbildung jeweils mindestens "ausreichend (4)" sind.

§ 11 Prüfungsausschuß

(1) Bei/bei der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung wird zur Abnahme der Laufbahnprüfung der Regierungsreferendare ein Prüfungsausschuß gebildet. Er führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuß für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst“. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren drei Mitgliedern. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst, davon ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt haben. Weitere Mitglieder können Fachdozentinnen oder Fachdozenten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Ausbildung an einer Hochschule sein.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden von der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung für eine Amtszeit, die längstens drei Jahre beträgt, berufen. Die erneute Berufung ist zulässig.
(4) Der Prüfungsausschuß kann einzelne Entscheidungen dem Vorsitzenden übertragen. Zur Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen bedient sich der Prüfungsausschuß der bei/bei der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung zu bildenden Geschäftsstelle.
(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Vertreter der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung sowie ein Mitglied des Personalrats können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen, soweit nicht Aufgaben nach den §§ 13 und 14 beraten werden.

§ 12 Gliederung der Prüfung

Die Laufbahnprüfung besteht aus einer Hausarbeit, vier Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung.

§ 13 Hausarbeit

(1) Die Hausarbeiten werden von dem Prüfungsausschuß ausgewählt und den Regierungsreferendaren zugeteilt.
(2) Die Arbeit ist innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung der Aufgabe bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen; die Frist wird durch die Aufgabe bei einem Postamt gewahrt. Die Regierungsreferendare haben zu versichern, daß sie die Hausarbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich dabei anderer als der von ihnen angegebenen Hilfsmittel nicht bedient haben.
(3) Wird die Hausarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei Krankheit oder nicht in der Person liegenden Gründen wird eine neue Hausarbeit ausgegeben.

§ 14 Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeiten sollen die Regierungsreferendare an vier Tagen innerhalb von höchstens 5 Stunden je Prüfungsarbeit aus folgenden Bereichen anfertigen:
1.
Zwei praktische Arbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der allgemeinen öffentlichen Verwaltung, bei denen der Schwerpunkt in der Behandlung öffentlich-rechtlicher Probleme liegt; eine dieser Arbeiten kann auch die privatrechtlichen Bezüge des Verwaltungshandelns enthalten.
2.
Eine Arbeit aus dem Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung, bei der der Schwerpunkt im Bereich der öffentlichen Einnahmen oder der Finanzierung öffentlicher Ausgaben liegt.
3.
Eine Arbeit aus den Bereichen Organisation und Planung.
(2) Der Prüfungsausschuß beschließt die Aufgaben und bestimmt, welche Hilfsmittel bei der Anfertigung der Arbeiten benutzt werden dürfen. Die Aufgaben sollen möglichst aufgrund von Aktenauszügen aus der Verwaltungspraxis gestellt werden.
(3) Die Aufsichtsarbeiten sind getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die an den jeweils zur Bearbeitung bestimmten Prüfungstagen in Gegenwart der Regierungsreferendare zu öffnen sind.
(4) Die Aufsichtsarbeiten sind unter Aufsicht von Mitarbeitern, die der Prüfungsausschuß bestimmt, an verschiedenen Tagen anzufertigen. Zwischen den Prüfungstagen soll je ein prüfungs- und dienstfreier Tag liegen.
(5) Die aufsichtführenden Mitarbeiter vermerken auf der Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. In besonderen Fällen, z. B. bei einem Täuschungsversuch, fertigen sie eine Niederschrift. Bei einem schweren Verstoß haben sie den Kandidaten von der Fortsetzung der Arbeit auszuschließen, wenn anderenfalls der ordnungsgemäße Ablauf der schriftlichen Prüfung gefährdet wäre. Über die weiteren Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß.
(6) Spätestens nach Ablauf der für die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe festgelegten Zeitdauer hat der Kandidat die Arbeit mit seiner Unterschrift zu versehen und abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist.

§ 15 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und mit einer der in § 21 Laufbahngesetz bezeichneten Noten zu bewerten; Zwischennoten (1-2, 2-3, 3-4, 4-5, 5-6) sind zulässig. Weichen die Bewertungen voneinander ab und können sich die Zensierenden nicht einigen, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Den Regierungsreferendaren sind die Noten der schriftlichen Aufsichtsarbeiten spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

§ 16 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung, zu der höchstens fünf Referendare zu laden sind, besteht aus einem freien Vortrag aus Akten und einem Prüfungsgespräch.
(2) Die Aktenstücke für den Vortrag werden den Regierungsreferendaren am dritten Werktag vor dem Prüfungstag übergeben; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Regierungsreferendare tragen den wesentlichen Inhalt der Akte vor und äußern sich zu der Recht- und Zweckmäßigkeit der in Betracht kommenden Verwaltungsentscheidung. Die Dauer des Vortrags soll 15 Minuten nicht übersteigen.
(3) Das Prüfungsgespräch dauert je Referendar und Prüfungsabschnitt etwa 10 Minuten und ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen. Durch das Prüfungsgespräch soll anhand praxisbezogener Fälle festgestellt werden, ob die Regierungsreferendare die Zusammenhänge und Probleme der Prüfungsgebiete erkennen sowie die bestehenden Regelungen verstehen und verwaltungsbezogen anwenden können.
(4) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich in vier Abschnitten auf das Staats- und Verfassungsrecht, das Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht sowie die in § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Prüfungsgebiete.
(5) Die einzelnen Leistungen in der mündlichen Prüfung sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 zu bewerten. Über die Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuß auf Vorschlag des jeweils prüfenden Mitglieds mit Stimmenmehrheit. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende.
(6) Die Note der mündlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel aus der Note für den freien Vortrag und aus den einzelnen Prüfungsleistungen im Prüfungsgespräch.
(7) Über Gegenstand und Ergebnis der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Nach Beendigung der Prüfung haben die Regierungsreferendare ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Prüfungsakte. Die Prüfungsakte ist mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
(8) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Ein Vertreter der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung sowie ein Mitglied des Personalrats können mit beratender Stimme teilnehmen. Der Prüfungsausschuß kann anderen Personen die Teilnahme an der mündlichen Prüfung als Zuhörer gestatten.

§ 17 Prüfungsleistungen, Prüfungsergebnis

(1) Der Prüfungsausschuß bestimmt die Gesamtnote der Laufbahnprüfung. Diese setzt sich zu 60 v. H. aus dem arithmetischen Mittel der schriftlichen und zu 40 v. H. aus dem arithmetischen Mittel der mündlichen Prüfung zusammen, wobei die Hausarbeit doppelt gewertet wird. Die Laufbahnprüfung ist bei
1,00 - 1,49 sehr gut bestanden
1,50 - 2,49 gut bestanden
2,50 - 3,49 befriedigend bestanden
3,50 - 4,49 ausreichend bestanden und
ab 4,50 nicht bestanden.
(2) Der Prüfungsausschuß kann aufgrund des Gesamteindrucks von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote um bis zu 0,2 abweichen, wenn dies den Leistungsstand besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluß hat.

§ 18 Erkrankung, Säumnis

(1) Sind Regierungsreferendare durch Krankheit oder nicht in ihrer Person liegende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so ist dies bei Erkrankung im Falle stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der Krankenanstalt, in anderen Fällen durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen des Prüfungsausschusses durch ein ärztliches Zeugnis eines von ihm beauftragten Arztes, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.
(2) Versäumen Regierungsreferendare den Beginn oder einen Teil der Prüfung aus den in Absatz 1 genannten Gründen oder brechen sie aus diesen Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung nach näherer Bestimmung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nachgeholt oder fortgesetzt.
(3) Liegen die in Absatz 1 genannten Gründe nicht vor, wird eine versäumte schriftliche Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewertet. Wer die mündliche Prüfung versäumt, hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 19 Prüfungshilfsmittel und -erleichterungen

(1) Die Regierungsreferendare dürfen nur die vom Prüfungsausschuß zugelassenen Hilfsmittel benutzen.
(2) Regierungsreferendaren, die infolge einer körperlichen Behinderung den anderen Kandidaten gegenüber wesentlich im Nachteil sind, können auf ihren Antrag durch den Prüfungsausschuß eine angemessene Verlängerung der Frist für die Bearbeitung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten, eine Schreibhilfe oder ähnliche Erleichterungen bewilligt werden. Der Antrag soll spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Prüfung gestellt werden. In Zweifelsfällen ist ein ärztliches Gutachten, auf Verlangen des Prüfungsausschusses ein ärztliches Gutachten eines von diesem beauftragten Arztes einzuholen.

§ 20 Ordnungswidriges Verhalten

(1) Die jeweilige Prüfungsleistung ist vom Prüfungsausschuß mit "ungenügend" zu bewerten, wenn eine Täuschungshandlung versucht oder begangen oder gegen die Ordnung während der Prüfung erheblich verstoßen wurde. Im Falle schwerer oder wiederholter Täuschungshandlungen oder bei einem schweren oder wiederholten Verstoß gegen die Ordnung kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Wird nach der Prüfung eine schwere oder wiederholte Täuschungshandlung bekannt, so kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für ungültig erklären. Die Ungültigkeit muß innerhalb von drei Monaten erklärt werden, nachdem die Täuschungshandlung bekanntgeworden ist. Das bereits ausgehändigte Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

§ 21 Wiederholung der Prüfung

Haben Regierungsreferendare die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuß bestimmt, wann die Prüfung zu wiederholen ist.

§ 22 Prüfungszeugnis

Regierungsreferendare, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis. Wer die Prüfung nicht besteht, erhält einen schriftlichen Bescheid.

§ 23 Beendigung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst der Regierungsreferendare, die die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.

§ 24 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung

Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung erwerben die Regierungsreferendare die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst.

IV. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 25

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Bewerbern für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit einem abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Sozial- oder politischen Wissenschaften (APOhD) vom 1. Dezember 1969 (GVBl. S. 2525), geändert durch Verordnung vom 13. Juni 1973 (GVBl. S. 899) außer Kraft.
Berlin, den 17. September 1988
Der Senator für Inneres
Prof. Kewenig
Markierungen
Leseansicht