Verordnung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anderer Länder der Europäischen Union als Laufbahnbefähigung (VO Laufbahnbefähigung EU) Vom 13. Januar 2009
Verordnung
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anderer Länder der
Europäischen Union als Laufbahnbefähigung
(VO Laufbahnbefähigung EU)
Vom 13. Januar 2009
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19.12.2017 (GVBl. S. 695) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anderer Länder der Europäischen Union als Laufbahnbefähigung (VO Laufbahnbefähigung EU) vom 13. Januar 2009 | 28.01.2009 |
Inhaltsverzeichnis | 18.02.2017 |
Eingangsformel | 28.01.2009 |
§ 1 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen | 18.02.2017 |
§ 2 - Anerkennungsvoraussetzungen | 18.02.2017 |
§ 2a | 18.02.2017 |
§ 3 - Antrag | 18.02.2017 |
§ 4 - Bewertung der Qualifikationsnachweise | 18.02.2017 |
§ 5 - Ausgleichsmaßnahmen | 18.02.2017 |
§ 6 - Zweck, Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung | 18.02.2017 |
§ 7 - Bewertung, Bestehen und Wiederholung der Eignungsprüfung | 18.02.2017 |
§ 8 - Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstöße | 18.02.2017 |
§ 9 - Anpassungslehrgang | 18.02.2017 |
§ 10 - Bescheid | 18.02.2017 |
§ 11 - Erwerb der Laufbahnbefähigung, Berufsbezeichnung | 18.02.2017 |
§ 12 - Ausführungsvorschriften | 31.12.2017 |
§ 13 - Inkrafttreten | 18.02.2017 |
Anlage 1 - Muster des Vertrags zur Regelung der Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrgangs | 18.02.2017 |
§ 1 | 18.02.2017 |
§ 2 | 18.02.2017 |
§ 3 | 18.02.2017 |
§ 4 | 18.02.2017 |
§ 5 | 18.02.2017 |
§ 6 | 18.02.2017 |
Anlage 2 | 18.02.2017 |
§ 1 | Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen |
§ 2 | Anerkennungsvoraussetzungen |
§ 2a | Partieller Zugang |
§ 3 | Antrag |
§ 4 | Bewertung der Qualifikationsnachweise |
§ 5 | Ausgleichsmaßnahmen |
§ 6 | Zweck, Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung |
§ 7 | Bewertung, Bestehen und Wiederholung der Eignungsprüfung |
§ 8 | Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstöße |
§ 9 | Anpassungslehrgang |
§ 10 | Bescheid |
§ 11 | Erwerb der Laufbahnbefähigung, Berufsbezeichnung |
§ 12 | Ausführungsvorschriften |
Anlage 1 | (zu § 9 Absatz 5) |
Anlage 2 | (zu § 11 Absatz 1)“ |
Auf Grund des
§ 22a Absatz 2 des Laufbahngesetzes
in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200), geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 450), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der
Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/55/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist. Sie gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten im Sinne des Absatzes 2, die die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung im Sinne des
Laufbahngesetzes
anstreben, wenn ihre Berufsqualifikation in einem dieser Staaten mit Ausnahme von Deutschland erworben oder anerkannt worden ist (Qualifikationsstaat) und dort für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich ist, die der angestrebten Laufbahn vergleichbar ist. Unberührt bleiben der Grundsatz der automatischen Anerkennung auf Grund der Regelungen in den Artikeln 21 bis 49b der
Richtlinie 2005/36/EG
und der Grundsatz der Anerkennung der Berufserfahrung auf Grund der Regelungen in den Artikeln 16 bis 20 der
Richtlinie 2005/36/EG
.
(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist
1.
jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2.
jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3.
jeder andere Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.
(3) Berufsqualifikationen im Sinne dieser Verordnung sind Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Unterbuchstabe i der
Richtlinie 2005/36/EG
oder Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(4) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Behörde (
§ 3 des Laufbahngesetzes
), für die die Erlangung der Laufbahnbefähigung angestrebt wird.
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise (Qualifikationsnachweise), die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung eines reglementierten Berufes im öffentlichen Dienst zu erhalten, sind auf Antrag als Laufbahnbefähigung, die der Fachrichtung der Qualifikationsnachweise entspricht, anzuerkennen, wenn
1.
die Qualifikationsnachweise in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde ausgestellt worden sind,
2.
die antragstellende Person nicht wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbar gewichtiger Gründe für das Beamtenverhältnis ungeeignet ist,
3.
die Qualifikation der antragstellenden Person im Vergleich zu den im Land Berlin für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen
a)
kein Qualifikationsdefizit im Sinne des
§ 4 Absatz 2
aufweist,
b)
ein Qualifikationsdefizit im Sinne des
§ 4 Absatz 2
aufweist, aber Ausgleichsmaßnahmen nicht zu fordern sind (
§ 4 Absatz 3
), oder
c)
ein Qualifikationsdefizit im Sinne des
§ 4 Absatz 2
aufweist, das durch erfolgreich absolvierte Ausgleichsmaßnahmen (
§ 5
) ausgeglichen worden ist.
Reglementiert ist ein Beruf dann, wenn seine Aufnahme oder Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an das Vorliegen bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.
(2) Hat die antragstellende Person in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung nicht reglementiert hat, den Beruf im öffentlichen Dienst innerhalb der letzten zehn Jahre ein Jahr lang vollzeitlich oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass die antragstellende Person auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Die in Satz 1 genannte Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn die Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Anerkennung einer Befähigung für Laufbahnen im Land Berlin verweigert werden, wenn die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe e der
Richtlinie 2005/36/EG
eingestuft ist und der Qualifikationsnachweis der antragstellenden Person unter Artikel 11 Buchstabe a der
Richtlinie 2005/36/EG
eingestuft ist.
(4) Einem Qualifikationsnachweis nach den Absätzen 1 bis 3 sind gleichgestellt
1.
ein Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikels 12 der
Richtlinie 2005/36/EG
und
2.
jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 der
Richtlinie 2005/36/EG
anerkannt hat, drei Jahre Berufserfahrung in dem betreffenden Beruf besitzt und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.
(5) Die vom Bund oder von einem anderen Bundesland zuerkannte Laufbahnbefähigung nach einem Verfahren auf Grund der Richtlinie nach
§ 1 Absatz 1
wird als Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Land Berlin anerkannt; eines erneuten Antrages bedarf es nicht.
(6) Sprachkenntnisse können überprüft werden, wenn der auszuübende Beruf Auswirkungen auf die Patientensicherheit hat oder wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass die Sprachkenntnisse für die berufliche Tätigkeit ausreichen. Eine Überprüfung von Sprachkenntnissen darf erst nach der Bewertung der Berufsqualifikation der antragstellenden Person (
§ 2 Absatz 1 dieser Verordnung
) vorgenommen werden und muss in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen. Die angemessene Beherrschung der deutschen Sprache ist Voraussetzung für die Teilnahme an Ausgleichsmaßnahmen und den Erwerb der Laufbahnbefähigung.
§ 2a
(1) Abweichend von
§ 2
können Qualifikationsnachweise auf Antrag im Einzelfall als Befähigung für eine Laufbahn mit der Einschränkung, dass Zugang nur für bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Laufbahn gewährt wird, anerkannt werden, wenn
1.
die antragstellende Person im Qualifikationsstaat ohne Einschränkung berechtigt ist, eine der Qualifikation entsprechende Berufstätigkeit auszuüben,
2.
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Qualifikationsstaat und der Wahrnehmung der Aufgaben der in Betracht kommenden Laufbahn so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen dem Durchlaufen der vollständigen Ausbildung für die Laufbahn gleichkäme, und
3.
die Berufstätigkeit sich einer möglichen Tätigkeit in der Laufbahn zuordnen lässt, die objektiv von den anderen zu den Aufgaben der Laufbahn zählenden Tätigkeiten in der Weise zu trennen ist, dass diese anderen Tätigkeiten und die mit ihnen verbundenen Ämter vom Zugang zu der Laufbahn auszunehmen sind. Dafür ist zu berücksichtigen, ob die berufliche Tätigkeit im Qualifikationsstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
(2) In der Anerkennung ist festzustellen, für welche Ämter der Laufbahn der partielle Zugang gewährt wird. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen.
§ 3 Antrag
(1) Der Antrag auf Anerkennung kann schriftlich oder elektronisch sowohl unmittelbar bei der zuständigen Behörde als auch beim Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des
Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin
vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, gestellt werden.
(2) Im Antrag ist anzugeben, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt wird. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung des beruflichen Werdegangs,
2.
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates,
3.
Qualifikationsnachweise,
4.
Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Qualifikationsstaates darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegende berufliche Verfehlungen oder sonstige, die Eignung infrage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,
5.
eine Bescheinigung des Heimat- oder Qualifikationsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung der Qualifikationsnachweis berechtigt,
6.
gegebenenfalls Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Qualifikationsnachweises in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises,
7.
gegebenenfalls von einer einschlägigen Stelle ausgestellte Bescheinigungen über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden,
8.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bereits die Anerkennung beantragt wurde sowie ein gegebenenfalls dazu ergangener Bescheid.
(3) Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der absolvierten Ausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbüchern oder in anderer geeigneter Weise vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage, die Informationen vorzulegen, ersucht die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine andere zuständige Stelle des Staates, in dem die Qualifikation erworben wurde, um Übermittlung der Informationen.
(4) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der antragstellenden Person stammen, in deutscher Sprache einzureichen. Handelt es sich um fremdsprachige Unterlagen, ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen; die Übersetzung ist von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer zu erstellen. Die Unterlagen einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Übersetzungen sind in Kopie vorzulegen. Bei begründeten Zweifeln an der Übereinstimmung der in Kopie eingereichten Unterlagen mit dem Original oder an der Richtigkeit von Angaben kann die Vorlage einer beglaubigten Kopie verlangt werden.
(5) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Monatsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der zuständigen Behörde oder bei dem Einheitlichen Ansprechpartner eingeht.
(6) Bestehen berechtigte Zweifel an den Angaben der antragstellenden Person, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine Bescheinigung der Tatsache verlangt werden, dass die Ausübung des Berufes nicht auf Grund eines disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der
Entscheidung 2008/49/EG
der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2016/1628
(ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) geändert worden ist.
§ 4 Bewertung der Qualifikationsnachweise
(1) Die zuständige Behörde stellt fest, ob die Qualifikation der antragstellenden Person der Befähigung für eine Laufbahn des Landes Berlin zugeordnet werden kann. Sodann stellt sie anhand eines Vergleichs zwischen den Vorbildungs- und Ausbildungsvoraussetzungen der Laufbahnbefähigung und der Qualifikationsnachweise fest, ob ein Qualifikationsdefizit im Sinne des Absatzes 2 besteht.
(2) Ein Qualifikationsdefizit liegt vor, wenn
1.
die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Land Berlin für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschrieben sind, oder
2.
die Laufbahnbefähigung die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Qualifikationsstaat, und wenn dieser Unterschied darauf beruht, dass für den Erwerb der Laufbahnbefähigung eine besondere Ausbildung vorgeschrieben wird, welche sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den durch die Qualifikationsnachweise der antragstellenden Person abgedeckten Fächer unterscheiden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn die durch sie vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person im Hinblick auf diese Fächer im Vergleich zu der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geforderten Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist.
(3) Wird ein Defizit festgestellt, ist zu prüfen, ob die im Anschluss an den Erwerb der Qualifikation im Rahmen der bisherigen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, das Defizit ganz oder teilweise ausgleichen können. Lebenslanges Lernen umfasst jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann.
§ 5 Ausgleichsmaßnahmen
(1) Bei Vorliegen eines Qualifikationsdefizits im Sinne des
§ 4
, das nicht gemäß
§ 4 Absatz 3
ausgeglichen worden ist, ist die Anerkennung nach Wahl der antragstellenden Person von dem Bestehen einer Eignungsprüfung (
§ 6
) oder von dem erfolgreichen Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs (
§ 9
) abhängig zu machen.
(2) Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl nach Absatz 1 kann ein Qualifikationsdefizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden, wenn die antragstellende Person
1.
den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn anstrebt, die eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und Beratung oder Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist,
2.
über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe a der
Richtlinie 2005/36/EG
verfügt, die für den Erwerb einer Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchstabe c der
Richtlinie 2005/36/EG
eingestuft ist, oder
3.
über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe b der
Richtlinie 2005/36/EG
verfügt, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchstabe d oder e der
Richtlinie 2005/36/EG
eingestuft ist.
Verfügt die antragstellende Person über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe a der
Richtlinie 2005/36/EG
, ist die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchstabe d der
Richtlinie 2005/36/EG
eingestuft, so kann ein Qualifikationsdefizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung und das erfolgreiche Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs ausgeglichen werden.
§ 6 Zweck, Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende, die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen betreffende staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeit, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt wird. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass im Qualifikationsstaat bereits eine entsprechende berufliche Qualifikation vorliegt. Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung, ihr eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, oder bei bestehendem Wahlrecht spätestens sechs Monate nach Zugang der in Ausübung des Wahlrechts getroffenen Entscheidung, abzulegen. Wenn sowohl eine Eignungsprüfung als auch ein Anpassungslehrgang durchzuführen sind, wird die Eignungsprüfung erst durchgeführt, nachdem der Anpassungslehrgang erfolgreich durchlaufen wurde.
(2) Die Eignungsprüfung wird von der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle durchgeführt. Bei Laufbahnen mit Laufbahnprüfung führt die Eignungsprüfung die für die Durchführung der Laufbahnprüfung zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle durch. Die Eignungsprüfung kann auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund oder einem Land auch von einer darin bestimmten Stelle abgenommen werden.
(3) Inhalt und Umfang der Prüfung werden in Abhängigkeit von den bestehenden Qualifikationsdefiziten festgelegt. Dazu erstellt die zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Stelle anhand der Sachgebiete, deren Kenntnis nach den einschlägigen Laufbahn-, Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsverordnungen Voraussetzung für den Erwerb der jeweiligen Laufbahnbefähigung ist, ein Verzeichnis der Sachgebiete, die von den bisherigen Qualifikationen und Erfahrungen der antragstellenden Person nicht abgedeckt werden. Sie wählt die Prüfungsgebiete aus diesem Verzeichnis aus. Die Behörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann weitere Bestimmungen zur Prüfung treffen, soweit diese Verordnung und die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen keine abschließenden Regelungen treffen. Die antragstellende Person erhält spätestens acht Wochen vor Beginn der Prüfung eine schriftliche Mitteilung über Zeit, Ort und Ablauf der Prüfung und über die Prüfungsinhalte.
(4) Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil kann mehrere Aufsichtsarbeiten umfassen. Die nach Absatz 2 zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann weitere Prüfungsteile (zum Beispiel Aktenvortrag, Prüfungsunterricht oder praktische Prüfung) vorschreiben.
(5) Die Prüfung wird durch eine Prüfungskommission durchgeführt, deren Mitglieder durch die nach Absatz 2 zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Stelle unter Berücksichtigung der zu prüfenden Fachgebiete bestellt werden. Sie besteht in der Regel aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Prüfungskommission ist unabhängig, nicht weisungsgebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(6) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird der antragstellenden Person spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Wer die schriftliche Prüfung bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung zugelassen. Im Anschluss an die mündliche Prüfung gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der antragstellenden Person das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt.
(7) Über den Prüfungshergang ist ein Protokoll anzufertigen, das folgende Angaben zu enthalten hat:
1.
die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2.
den Namen der antragstellenden Person,
3.
die Prüfungsthemen,
4.
Zeit und Ort der schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile,
5.
den Verlauf der Prüfung und besondere Vorkommnisse,
6.
die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile,
7.
das abschließende Ergebnis der Eignungsprüfung.
Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.
(8) Bei Laufbahnen mit Laufbahnprüfung sind abweichend von den Absätzen 4 bis 7 die für die jeweilige Laufbahn geltenden Prüfungsbestimmungen entsprechend anzuwenden.
§ 7 Bewertung, Bestehen und Wiederholung der Eignungsprüfung
(1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt gemäß
§ 28 des Laufbahngesetzes
. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden. Sofern der schriftliche Prüfungsteil aus mehreren Aufsichtsarbeiten besteht, ist die schriftliche Prüfung bestanden, wenn alle Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind.
(2) Bei Laufbahnen mit Laufbahnprüfung sind abweichend von Absatz 1 die für die jeweilige Laufbahn geltenden Prüfungsbestimmungen entsprechend anzuwenden.
(3) Die antragstellende Person erhält ein Zeugnis über das Ergebnis der Eignungsprüfung und im Falle des endgültigen Nichtbestehens zeitnah einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Eignungsprüfung wird der antragstellenden Person Einsicht in die Prüfungsakten gewährt.
(4) Im Falle des Nichtbestehens kann die Eignungsprüfung einmal wiederholt werden; den Termin bestimmt die Laufbahnordnungsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Laufbahnordnungsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
§ 8 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstöße
(1) Ist die antragstellende Person durch Erkrankung oder sonstige von ihr nicht zu vertretende Umstände gehindert, die Eignungsprüfung oder einen Prüfungsteil anzutreten, hat sie die Hinderungsgründe unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis, im Zweifelsfall auf Verlangen ein personal- oder amtsärztliches Gutachten beizubringen.
(2) In besonderen Fällen kann die antragstellende Person mit Genehmigung der Laufbahnordnungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auch von einer bereits angetretenen Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt der jeweilige Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Laufbahnordnungsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle legt fest, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher neuen Aufgabenstellung der Prüfungsteil nachgeholt wird und entscheidet, ob bereits erbrachte Teile der Eignungsprüfung zu wiederholen sind. Die im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteils zuvor bereits vollständig erbrachten Prüfungsarbeiten müssen nicht wiederholt werden. Eine unterbrochene mündliche Prüfung ist in vollem Umfang nachzuholen.
(4) Wird ein Prüfungsteil aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen versäumt, gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden. Wird eine schriftliche Prüfungsarbeit aus anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen abgebrochen, ist sie zu bewerten; eine ebenso abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht bestanden.
(5) Wenn die antragstellende Person bei einer Prüfungsleistung täuscht, zu täuschen versucht, anderen in unzulässiger Weise hilft oder sonst gegen die Ordnung verstößt, wird die Fortsetzung der Prüfung nur unter Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung der Ordnung, insbesondere des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung, kann die antragstellende Person durch die Prüferin oder den Prüfer oder die Aufsichtsperson sofort von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden. Nach Anhörung der oder des Betroffenen entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle je nach der Schwere des Verstoßes darüber, ob die Wiederholung der Prüfungsleistung oder der nachträgliche Ausschluss von der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung als nicht bestanden angeordnet wird oder ob die gesamte Eignungsprüfung als nicht bestanden gilt. Wird erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Eignungsprüfung bekannt, dass die antragstellende Person bei der Erbringung eines im Rahmen der Eignungsprüfung erforderlichen Leistungsnachweises getäuscht hat, kann die Laufbahnordnungsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle je nach Schwere des Verstoßes die Prüfungsleistung nachträglich als nicht bestanden bewerten und das Ergebnis entsprechend berichtigen oder die Eignungsprüfung insgesamt für nicht bestanden erklären und den Anerkennungsbescheid einziehen. Die Maßnahme ist innerhalb eines Monats, nachdem die Laufbahnordnungsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle von der Täuschung und der Person der oder des Täuschenden Kenntnis erlangt hat und innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung zu treffen.
§ 9 Anpassungslehrgang
(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Tätigkeit in den Aufgaben der angestrebten Laufbahn in einer oder mehreren Ausbildungsstellen jeweils unter Anleitung und Verantwortung einer qualifizierten Inhaberin oder eines qualifizierten Inhabers der angestrebten Laufbahnbefähigung. Die berufspraktische Tätigkeit kann durch theoretische Ausbildungsanteile ergänzt werden.
(2) Durchführung und Organisation des Anpassungslehrgangs obliegen der zuständigen Behörde, die hierfür auch eine andere Behörde bestimmen kann.
(3) Der Anpassungslehrgang dient dazu, die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationen zu erwerben. Er darf höchstens drei Jahre dauern. Die zuständige Behörde vergleicht auf der Grundlage der einschlägigen Laufbahn-, Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsverordnungen die Inhalte, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderlich sind, mit den Qualifikationen und Erfahrungen der antragstellenden Person und regelt die Durchführung des Anpassungslehrgangs. Insbesondere sind die Dauer des Lehrgangs und die Inhalte, die noch vermittelt werden müssen, zu bestimmen. Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst darf der Anpassungslehrgang die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten; hiervon abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. Der Anpassungslehrgang kann verlängert werden, soweit die auf Grund von Erkrankungszeiten oder aus anderen zwingenden Gründen verursachten Ausfallzeiten in der für die Fortsetzung des Anpassungslehrgangs verbleibenden Zeit nicht mehr kompensiert werden können.
(4) Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Die Bewertung erfolgt gemäß
§ 28 des Laufbahngesetzes
. Bei mehreren Lehrgangsabschnitten wird am Ende des Anpassungslehrgangs ein Gesamtergebnis gebildet. Die zuständige Behörde legt die Gewichtung der einzelnen Lehrgangsabschnitte zur Bildung des Gesamtergebnisses in Abhängigkeit von deren Bedeutung für die nach den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erforderlichen Fächer fest. Der Anpassungslehrgang ist erfolgreich durchlaufen, wenn die Leistungen der antragstellenden Person in jedem Lehrgangsabschnitt mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“ bewertet wurden.
(5) Die Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die zuständige Behörde, und der antragstellenden Person festgelegt. Die antragstellende Person befindet sich während des Anpassungslehrgangs in einem öffentlich-rechtlichen Berufsqualifikations-Anerkennungsverhältnis, welches durch das als
Anlage 1
beigefügte Vertragsmuster näher geregelt wird. Eine Verpflichtung, den Anpassungslehrgang zu vergüten, besteht nicht. Der Anpassungslehrgang endet, außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit, vorzeitig auf Antrag oder wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der antragstellenden Person der Fortführung entgegenstehen.
(6) Die antragstellende Person erhält ein Zeugnis über das Ergebnis des Anpassungslehrgangs und im Falle des Nichtbestehens zeitnah einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid. Innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Anpassungslehrgangs wird der antragstellenden Person Akteneinsicht gewährt.
§ 10 Bescheid
(1) Die Entscheidung über den Antrag ist der antragstellenden Person innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. In den Fällen des
§ 1 Absatz 1 Satz 3
beträgt die Frist drei Monate. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei der zuständigen Behörde oder beim Einheitlichen Ansprechpartner eingeht. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien hemmt den Fristlauf nicht.
(2) Die schriftliche Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Wird die Anerkennung von einer Ausgleichsmaßnahme abhängig gemacht, muss die Begründung Informationen
1.
zu dem Niveau der verlangten und dem Niveau der bestehenden Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der
Richtlinie 2005/36/EG
,
2.
zu den wesentlichen Qualifikationsdefiziten nach
§ 4
sowie den Gründen, aus denen diese Qualifikationsdefizite nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können,
3.
zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach
§ 5
, insbesondere zu den Prüfungsgebieten im Falle einer Eignungsprüfung,
sowie im Fall eines Wahlrechts eine Aufforderung zur Ausübung dieses Rechts enthalten. Die Laufbahnbefähigung wird in diesem Fall erst mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausgleichsmaßnahme erworben.
(3) Im Falle einer Anerkennung der Qualifikation als Laufbahnbefähigung oder der Gewährung eines partiellen Zugangs gemäß
§ 2a
ist in der schriftlichen Mitteilung darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.
(4) Die Anerkennung ist insbesondere zu versagen, wenn
1.
die Anerkennungsvoraussetzungen (
§ 2
) nicht erfüllt sind,
2.
die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt wurden,
3.
die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die antragstellende Person sich ihnen aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht unterzogen hat oder
4.
die antragstellende Person wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbar gewichtiger Gründe für das Beamtenverhältnis ungeeignet ist.
Mit dem Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Eignungsprüfung oder den nicht erfolgreichen Abschluss des Anpassungslehrgangs ist zugleich der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung abgelehnt.
§ 11 Erwerb der Laufbahnbefähigung, Berufsbezeichnung
(1) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird die Befähigung für die jeweilige Laufbahn erworben, in Fällen des partiellen Zugangs verbunden mit einer Einschränkung im Sinne des
§ 2a
. Über den Erwerb der Befähigung ist der antragstellenden Person eine Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 2
auszuhändigen.
(2) Wenn mit der Qualifikation nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen die Befugnis verbunden ist, eine reglementierte Berufsbezeichnung zu führen, wird diese Befugnis mit dem erfolgreichen Abschluss des Anerkennungsverfahrens erworben. Abweichend von Satz 1 muss die Berufstätigkeit in Fällen des partiellen Zugangs nach
§ 2a
unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats, soweit möglich mit deutscher Übersetzung, ausgeübt werden. Die Berufsbezeichnung lässt die für die jeweilige Laufbahn zu führende Amtsbezeichnung unberührt.
§ 12 Ausführungsvorschriften
Die für die Ausführung dieser Verordnung notwendigen Verwaltungsvorschriften erlassen die für die Ordnung der Laufbahnen zuständigen Behörden im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 13. Januar 2009
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit | Dr. Ehrhart Körting |
Regierender Bürgermeister | Senator für Inneres und Sport |
Anlage 1
(zu
§ 9 Absatz 5
)
Muster des Vertrags zur Regelung der Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrgangs
Vertrag
Zwischen
dem Land Berlin, vertreten durch .......,
und
Frau/Herrn .......,
geboren am .......,
wohnhaft .........,
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Frau/Herrn ....... wird für die Zeit vom ....... bis zum ....... Gelegenheit gegeben, in einem Anpassungslehrgang im Sinne des
§ 9 der Verordnung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anderer Länder der Europäischen Union als Laufbahnbefähigung (VO Laufbahnbefähigung EU)
die ihm/ihr noch fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten
für die Laufbahn ....... [oder]
für die Ämter ....... im Rahmen der Laufbahn ....... (partieller Zugang gemäß
§ 2a VO Laufbahnbefähigung EU
) [nicht Zutreffendes streichen]
zu erwerben. Dadurch entsteht ein öffentlich-rechtliches Berufsqualifikations-Anerkennungsverhältnis.
§ 2
(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Tätigkeit in den Aufgaben der Laufbahn ....... in einer oder mehreren Ausbildungsstellen jeweils unter Anleitung und Verantwortung einer qualifizierten Inhaberin oder eines qualifizierten Inhabers der Laufbahnbefähigung (Ausbildungsleitung). Er kann durch theoretische Ausbildungsanteile ergänzt werden.
(2) Frau/Herrn ....... fehlen bisher die folgenden Qualifikationen:
.......
.......
.......
Das Ziel des Anpassungslehrgangs ist der Erwerb dieser Qualifikationen. Die Ausbildungsleitung legt die weiteren Einzelheiten des Anpassungslehrgangs fest. Dabei stellt sie durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Frau/Herr ....... sich die fehlenden Qualifikationen in sachgerechter Form aneignen kann.
(3) Frau/Herr ....... kann sich in allen Fragen der Durchführung des Anpassungslehrgangs an die Ausbildungsleitung wenden.
§ 3
Dienstobliegenheiten werden nicht übertragen.
§ 4
Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außerdem vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen von Frau/Herrn ....... der Fortführung entgegenstehen.
§ 5
Frau/Herr ....... hat den Anweisungen der Ausbildungsleitung zu folgen; sie oder er wird zu Beginn des Anpassungslehrgangs auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hingewiesen.
§ 6
Eine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt wird nicht gewährt.
[oder]
Eine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt in Höhe von mtl. ....... € wird gewährt.
Berlin, ...................................
.................................................
Teilnehmerin oder Teilnehmer des Anpassungslehrgangs
.................................................
Vertreterin oder Vertreter des Landes Berlin
Anlage 2
(zu
§ 11 Absatz 1
)
Muster der Bescheinigung über den Erwerb der Laufbahnbefähigung auf Grund des Unionsrechts
Bescheinigung
über den Erwerb der Laufbahnbefähigung
durch Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG
1
Auf Grund des
§ 11 Absatz 1 der Verordnung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anderer Länder der Europäischen Union als Laufbahnbefähigung (VO Laufbahnbefähigung EU)
2
wird bescheinigt, dass Frau/Herr ....... , geboren am ....... in ....... , auf Grund folgender Qualifikationsnachweise und ggf. folgender Bescheinigungen über erworbene Berufserfahrungen und/oder folgender Bescheinigungen über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden,
.......
.......
....... [Die Bezeichnungen der Qualifikationsnachweise und Bescheinigungen im Sinne des
§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3, 6 und 7 der VO Laufbahnbefähigung EU
sind anzuführen.]
[ggf.:] und
nach Bestehen einer Eignungsprüfung (
§ 6 VO Laufbahnbefähigung EU
) [oder]
nach erfolgreichem Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs (
§ 9 VO Laufbahnbefähigung EU
) [oder]
nach erfolgreichem Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs (
§ 9 VO Laufbahnbefähigung EU
) und Bestehen einer Eignungsprüfung (
§ 6 VO Laufbahnbefähigung EU
) [nicht Zutreffendes streichen]
die Befähigung für die Laufbahn ....... [oder]
die Befähigung für die Ämter ....... im Rahmen der Laufbahn ....... [nicht Zutreffendes streichen]
erworben hat.
Senatsverwaltung für .......
Berlin, .......
Unterschrift/Dienstsiegel
Fußnoten
1)
Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2013/55/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)
2)
Verordnung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anderer Länder der Europäischen Union als Laufbahnbefähigung (VO Laufbahnbefähigung EU)
vom 13. Januar 2009 (GVBl. S. 14), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2017 (GVBl. S. 206)
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