AZVO
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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO) in der Fassung vom 16. Februar 2005

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten
(Arbeitszeitverordnung - AZVO)
in der Fassung vom 16. Februar 2005
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19.12.2017 (GVBl. S. 695)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO) in der Fassung vom 16. Februar 200501.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Regelmäßige Arbeitszeit31.12.2017
§ 2 - Gewährung eines freien Tages01.01.2005
§ 2a - Gewährung von freien Unterrichtstagen für Lehrer01.08.2014
§ 2b - Ausgleich des vorhandenen Arbeitszeitkontos01.08.2014
§ 3 - Arbeitstag01.01.2005
§ 4 - Arbeitszeiteinteilung01.01.2005
§ 5 - Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit31.12.2017
§ 6 - Bereitschaftsdienst01.01.2005
§ 7 - Rufbereitschaft01.01.2005
§ 8 - Abweichungen01.04.2009
§ 9 - Mehrarbeit01.01.2005
§ 10 - Schwerbehinderte01.01.2005
§ 11 - Teilzeitbeschäftigung01.04.2009
§ 12 - Ort und Zeit der Dienstleistung01.01.2005
§ 13 - Zuständigkeit01.01.2005
§ 14 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 14a - (aufgehoben)01.01.2005
§ 15 - Inkrafttreten01.01.2005
Anlage - Wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrer01.08.2010
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und 5 des Landesbeamtengesetzes
in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516), wird verordnet:

§ 1 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche.
(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um die auf diesen Tag entfallende Arbeitszeit.
(3) Die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer im Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (Absatz 1) ergeben sich aus der
Anlage zu dieser Rechtsverordnung. Die Gewährung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, insbesondere bei Schwerbehinderung oder der Wahrnehmung von Schulleitungsfunktionen, wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung, für die Lehrer an den Studienkollegs für ausländische Studierende von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Bei der Festsetzung der wöchentlichen Pflichtstunden ist der Zeitaufwand für die Abnahme sowohl der schulischen Prüfungen als auch der Prüfungen nach dem
Berufsbildungsgesetz berücksichtigt.
(4) Ab dem Schuljahr, das auf die Vollendung der nachfolgend genannten Lebensjahre folgt, werden Lehrkräften aus Altersgründen wöchentlich Ermäßigungsstunden gewährt. Diese belaufen sich bei einer Unterrichtsverpflichtung (Zahl der tatsächlich zu erteilenden Unterrichtsstunden zuzüglich etwaiger Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden gemäß der für das Schulwesen erlassenen Verwaltungsvorschriften für die Zumessung von Lehrkräften an öffentlichen Berliner Schulen in der jeweils geltenden Fassung)
1.
von mindestens zwei Drittel der regelmäßigen Pflichtstundenzahl
a)
ab dem 58. Lebensjahr auf eine Pflichtstunde und
b)
ab dem 61. Lebensjahr auf eine weitere Pflichtstunde (insgesamt zwei Pflichtstunden),
2.
von weniger als zwei Drittel aber mindestens der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl ab dem 60. Lebensjahr auf eine Pflichtstunde.
Anderweitig bestehende Ansprüche auf Altersermäßigung werden auf diese Altersermäßigung angerechnet.
(5) Pausen sind im Voraus festliegende, der Erholung dienende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen Landesbeamte weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereit zu halten haben. Bei Beamten im Sinne des
§ 100 des Landesbeamtengesetzes können Pausen wegen zwingender rechtlicher Bestimmungen oder unabweisbarer dienstlicher Erfordernisse unterbrochen werden. Die Einzelheiten regelt die Dienstbehörde. Pausen werden auf die Arbeitszeit nicht angerechnet.

§ 2 Gewährung eines freien Tages

(1) Der Beamte wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die unmittelbar vor Übernahme in das Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer ist anzurechnen. Der Anspruch auf Freistellung nach Satz 1 entfällt, wenn der Beamte in demselben Kalenderjahr auf Grund eines vorangegangenen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bereits einen Tag von der Arbeit freigestellt war. Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens acht Stunden oder bei Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit (
§ 1 ) höchstens ein Fünftel der für den Beamten geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
(2) Die Freistellung vom Dienst soll grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.
(3) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
(4) Bei Lehrern, auf die
§ 7 der Erholungsurlaubsverordnung Anwendung findet, wird der Anspruch auf freie Tage durch die Schulferien oder Semesterferien abgegolten, wenn sie die Dauer des Erholungsurlaubs überschreiten.

§ 2a Gewährung von freien Unterrichtstagen für Lehrer

Lehrer werden an zwei Unterrichtstagen pro Schuljahr unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Vom Schuljahr 2014/2015 an wird der Tag nach Christi Himmelfahrt als einer der unterrichtsfreien Tage festgelegt. Mit dieser Festlegung ist der jeweilige Anspruch abgegolten. Das Vorziehen oder Nachholen der festgelegten Freistellungstage ist nicht zulässig. Seit dem Schuljahr 2005/2006 kann der zweite unterrichtsfreie Tag von jedem Lehrer individuell in Anspruch genommen werden. Ist die Inanspruchnahme des individuell festgelegten Tages aus dienstlichen Gründen nicht möglich, kann diese längstens bis zum Ende des auf das laufende Schuljahr folgenden Schulhalbjahres nachgeholt werden. Die Festlegung der freien Unterrichtstage für die Lehrer an den Studienkollegs für ausländische Studierende erfolgt abweichend von den Sätzen 2, 5 und 6 durch die jeweilige Dienstbehörde.

§ 2b Ausgleich des vorhandenen Arbeitszeitkontos

Das nach § 2a Absatz 2
in der bis zum Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 26. August 2014 (GVBl. S. 323) individuell erworbene Arbeitszeitguthaben soll jeweils wie folgt abgebaut werden:
1.
durch tageweise Freistellung unmittelbar vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamter nach
§ 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes
oder einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
2.
durch stundenweise Freistellung vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamter nach
§ 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes
. Dazu können Lehrkräfte, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, vom darauf folgenden Schuljahr an bis zu drei Freistellungsstunden pro Woche in Anspruch nehmen. Soweit entsprechendes Zeitguthaben vorhanden ist, können Lehrkräfte, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, auch mehr als drei Freistellungsstunden pro Woche in Anspruch nehmen. Das Zeitguthaben verringert sich pro in Anspruch genommener Freistellungsstunde pro Schuljahr um acht Tage. Nicht in Anspruch genommenes Zeitguthaben wird unmittelbar vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses nach
§ 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes
oder der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn durch tageweise Freistellung abgebaut. Für Schwerbehinderte gilt diese Regelung abweichend bereits vom vollendeten 55. Lebensjahr an.
Ist ein Abbau des Arbeitszeitkontos nach Satz 1 Nummer 1 und 2 möglich, kann die Lehrkraft auf Antrag bestimmen, ob der Abbau nach Satz 1 Nummer 1 oder Satz 1 Nummer 2 erfolgt. Ist ein Abbau durch Freistellung nicht möglich, erfolgt eine finanzielle Abgeltung nach besonderer gesetzlicher Regelung.

§ 3 Arbeitstag

(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag mit Ausnahme des Sonnabends.
(2) Arbeitstag kann jedoch ein Sonnabend oder ein Sonn- oder Feiertag dann sein, wenn die dienstlichen Verhältnisse dies erfordern.
(3) Am 24. und 31. Dezember wird Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, soweit dienstliche Verhältnisse nicht entgegenstehen. Ist eine Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist für die an diesen Tagen geleistete Arbeitszeit an einem anderen Tag entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.

§ 4 Arbeitszeiteinteilung

(1) Der Dienst ist grundsätzlich in durchgehender Arbeitszeit zu leisten. Soweit nach den dienstlichen Verhältnissen oder den berechtigten Interessen der Beamten eine andere Einteilung zweckmäßig ist, kann die oberste Dienstbehörde eine in Vor- und Nachmittagsdienst geteilte Arbeitszeit zulassen.
(2) Bei einer durchgehenden Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause einzulegen, die mindestens 30 Minuten beträgt.
(3) Soweit dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, kann den Beamten gestattet werden, innerhalb einer Zeitspanne den Beginn und das Ende ihrer Arbeitszeit selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit). Dabei sind Beginn und Ende der von den Beamten selbst zu bestimmenden täglichen Anwesenheitszeit innerhalb der Rahmenanwesenheitszeit von 6.00 bis 19.30 Uhr zu legen. Innerhalb der Rahmenanwesenheitszeit besteht ein Zeitraum, währenddessen alle vollzeitbeschäftigten Dienstkräfte anwesend sein müssen (Kernzeit). Dieser liegt montags bis donnerstags zwischen 9.00 und 15.00 Uhr und freitags zwischen 9.00 und 14.00 Uhr. An Tagen mit Spätsprechstunden oder aus anderen zwingenden dienstlichen Gründen kann die Kern- und Rahmenanwesenheitszeit für die betroffenen Beamten später beginnen. Die Kernzeit kann durch die Festsetzung von bereichsspezifischen Funktionszeiten ersetzt werden, in denen das zur Gewährleistung des Dienstleistungsversprechens erforderliche Personal anwesend sein muss.
(4) Auf Wunsch des Beamten kann eine Unterbrechung der täglichen Anwesenheitszeit, ein späterer Beginn oder ein früheres Ende der Kernzeit zugelassen werden.

§ 5 Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit

(1) Eine von § 1
abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Verlängerung oder Verkürzung) ist innerhalb eines Jahres auszugleichen. Die Arbeitszeit darf hierbei zehn Stunden am Tage und 60 Stunden in der Woche nicht überschreiten; die oberste Dienstbehörde kann bei dringendem dienstlichen Bedürfnis Abweichungen zulassen, jedoch dürfen zwölf Stunden am Tage nicht überschritten werden. Durch dienstlich erforderliche Vor- oder Nacharbeit entstandene Zeitguthaben werden auf ein Arbeitszeitkonto geschrieben und können nach Absprache mit dem Fachvorgesetzten tage- oder blockweise innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden.
(2) In den Schuljahren 1998/1999 und 1999/2000 können die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer, die vor Beginn des Schuljahres das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch so verteilt werden, dass innerhalb eines Zeitraumes von höchstens vier Schuljahren um bis zu zwei Pflichtstunden wöchentlich zusätzlich zu leisten sind und im Anschluss daran, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Schuljahren beginnend mit dem Schuljahr 2003/2004 oder 2004/2005, zum Ausgleich die zu leistenden Pflichtstunden in entsprechendem Umfang und für den gleichen Zeitraum verringert werden (Arbeitszeitkonto). Für Lehrer, die vor Beginn des Schuljahres bereits das 50., aber noch nicht das 53. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Zeitraum höchstens zwei Schuljahre beträgt und wöchentlich höchstens eine Pflichtstunde zusätzlich zu leisten ist. Lehrer, die vor Beginn des Schuljahres bereits das 53. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag an dieser Regelung teilnehmen; gleiches gilt für teilzeitbeschäftigte Lehrer, deren regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl um mindestens drei Pflichtstunden pro Woche reduziert ist, sowie für schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte. Das Nähere regelt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften.

§ 6 Bereitschaftsdienst

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, wenn sie ganz oder teilweise in Bereitschaft besteht. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen 50 Stunden nicht überschritten werden, es sei denn, die Bereitschaft in diesem Zeitraum beträgt mehr als 30 Stunden.
(2) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Beamte in seiner Dienststelle oder an einem anderen von seiner Dienstbehörde oder seinem Dienstvorgesetzten bestimmten Ort außerhalb seiner Häuslichkeit aufzuhalten hat, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können, und die Zeitdauer seiner Inanspruchnahme erfahrungsgemäß durchschnittlich weniger als 50 vom Hundert der Bereitschaftsdienstzeiten beträgt.

§ 7 Rufbereitschaft

Rufbereitschaft ist das Bereithalten des hierzu verpflichteten Beamten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.

§ 8 Abweichungen

(1) Für Beamte, die regelmäßig Schicht-, Wechsel- oder ähnlichen Dienst leisten, können die zuständigen obersten Dienstbehörden unter Berücksichtigung des auf Wochenfeiertage fallenden Dienstes von den
§§ 1 bis 5 abweichen, soweit dringende dienstliche Bedürfnisse es erfordern. Das Gleiche gilt für die Beamten, deren Arbeitszeit nicht nur auf die Tage Montag bis Freitag verteilt ist, für die Lehrer und für die im Röntgen- oder Radiumdienst tätigen Beamten.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit für Beamte im Sinne von
§ 100 des Landesbeamtengesetzes beträgt nach
§ 1 Absatz 1 im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche;
§ 2 Absatz 1 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung
Feuerwehr und Polizei bleibt unberührt. Bei einer durchgehenden Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist nach
§ 4 Abs. 2 eine Pause einzulegen, die mindestens 30 Minuten beträgt. Für die in Satz 1 genannten Beamten, die regelmäßig Schicht-, Wechsel- oder ähnlichen Dienst leisten, tritt an die Stelle der regelmäßigen Arbeitszeit zuzüglich der Pausenzeiten die regelmäßige Anwesenheitszeit. Diese beträgt für den Dienst in Direktions- und Einsatzhundertschaften im Durchschnitt 41, im Übrigen 41,5 Stunden in der Woche.
(3) Für Beamte im Sinne von
§ 100 des Landesbeamtengesetzes , die regelmäßig Schicht-, Wechsel- oder ähnlichen Dienst leisten, finden Absatz 2 Satz 2,
§ 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 2
keine Anwendung.

§ 9 Mehrarbeit

(1) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.
(2) Ist eine Dienstbefreiung nach Absatz 1 Satz 2 aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so erhalten Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung nach
§ 48 des Bundesbesoldungsgesetzes und den auf Grund dessen erlassenen Vorschriften über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte.

§ 10 Schwerbehinderte

(1) Schwerbehinderten Beamten, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind und die für den Weg zu oder von ihrer Dienststelle ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen, kann, sofern sie nicht an der gleitenden Arbeitszeit (
§ 4 Abs. 3 ) teilnehmen können, gestattet werden, ihren Dienst bis zu einer halben Stunde später zu beginnen oder früher zu beenden.
(2) Unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 kann schwerbehinderten Beamten, in deren Schwerbehindertenausweis nach der
Schwerbehindertenausweisverordnung das Merkzeichen „aG“, „H“, „B“ oder „Bl“ eingetragen ist, gestattet werden, ihren Dienst bis zu einer halben Stunde später zu beginnen oder früher zu beenden.

§ 11 Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Ermäßigung der Arbeitszeit auf einen Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit (Teilzeitbeschäftigung) ermäßigt sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (
§ 1 Abs. 1 ) entsprechend. Bei teilzeitbeschäftigten Lehrern verringert sich die in der
Anlage zu dieser Rechtsverordnung aufgeführte Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden anteilig; Regelungen nach Absatz 3 bleiben hiervon unberührt.
(2) Die ermäßigte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ist innerhalb einer Woche zu erbringen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen oder erfordern, kann die ermäßigte regelmäßige Arbeitszeit so verteilt werden, dass innerhalb eines Zeitraumes von höchstens einem Jahr die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit erbracht wird. Bei Teilzeitbeschäftigung nach
§ 111 des Landesbeamtengesetzes (Altersteilzeit) kann der Zeitraum nach Satz 2 bis zur Dauer des entsprechenden Teilzeitbewilligungszeitraumes überschritten werden, wenn der Beamte als Personalüberhangkraft zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) versetzt wurde; eine volle Freistellung vom Dienst darf in diesen Fällen nur unmittelbar vor dem Beginn des Ruhestandes liegen (Blockmodell).
(3) In den Fällen des § 54 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes
kann die Teilzeitbeschäftigung auch in der Form bewilligt werden, dass eine volle Freistellung vom Dienst von nicht mehr als einem Jahr erfolgt und zum Ausgleich dafür während der Teilzeitbeschäftigung entsprechende zusätzliche Arbeit geleistet wird (Sabbatical). Im Schuldienst ist eine volle Freistellung vom Dienst nur für ein Schulhalbjahr oder ein Schuljahr zulässig. Ein Sabbatical darf die Höchstdauer von zehn Jahren nicht überschreiten. Die volle Freistellung vom Dienst darf frühestens mit der Hälfte des Teilzeitbewilligungszeitraumes beginnen; die Dienstbehörde darf Ausnahmen zulassen.
(4) Zeitguthaben, die im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung erworben werden, können nach entsprechender dienstlicher Vereinbarung auch auf einem langfristigen Zeitkonto gutgeschrieben werden. Die üblichen Jahresausgleichszeiträume entfallen in diesen Fällen.

§ 12 Ort und Zeit der Dienstleistung

(1) Der Dienst ist grundsätzlich in der Dienststelle und innerhalb der von der Dienststelle im Einzelnen festgelegten Arbeitszeit zu leisten, soweit nicht etwas anderes erforderlich, zweckmäßig oder üblich ist. Auf Antrag des Beamten kann Telearbeit, auch unter Abweichung von Satz 1, unter Berücksichtigung dienstlicher Belange zugelassen werden.
(2) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft bei Nachtdienst ist durch angemessene Erleichterung der Dienstausübung Rechnung zu tragen.

§ 13 Zuständigkeit

(1) Soweit in § 4 Abs. 1 Satz 2
, § 5 Abs. 1 Satz 2 ,
§ 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 Satz 1
nichts anderes bestimmt ist, trifft die nach dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen die Dienstbehörde unter Berücksichtigung der Vorschriften des
Personalvertretungsgesetzes . Im Falle des
§ 9 Abs. 1 können die Dienstbehörden ihre Befugnisse auf die Dienstvorgesetzten übertragen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse, die sich aus
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 der auf Grund des
§ 48 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnung ergeben, die fachlich zuständige Senatsverwaltung zuständig.

§ 14 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die hauptamtlich tätigen Beamten. Die Arbeitszeit der übrigen Beamten richtet sich nach dem dienstlichen Bedürfnis.

§ 14a

(aufgehoben)

§ 15

*)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Fußnoten
*)
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 4. Dezember 1967.

Anlage

zu § 1 Abs. 3 AZVO
Wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrer
1. Grundschulen, Krankenanstalten, Grundstufen der Gesamtschulen, der Integrierten Sekundärschulen und der Gemeinschaftsschulen (einschließlich John-F.-Kennedy-Schule) ................ 28
Beo-Klassen, soweit die Lehrkraft dort überwiegend tätig ist ........................................................... 27
Sonderklassen für körperbehinderte Kinder sowie Sprachheitklassen .................................................... 27
2. Hauptschulen .................................................................................................. 27
3. Realschulen ................................................................................................... 27
4. Gymnasien .................................................................................................... 26
Französisches Gymnasium ....................................................................................... 26
5. Gesamtschulen, Integrierte Sekundärschulen und Gemeinschaftsschulen (ohne Grundschulteil) ................................................................................ 26
John-F.-Kennedy-Schule .......................................................................................... 26
6. Abendgymnasien ............................................................................................... 25
Kollegs an VHS ................................................................................................ 25
Berlin-Kolleg .................................................................................................. 25
Studienkollegs für ausländische Studierende .......................................................................... 25
7. Sonderschulen ................................................................................................. 27
Gehörlosenschule und Blindenbildungsanstalt ........................................................................ 25
8. Schulen in Heimen ............................................................................................... 25
9. Berufsfeldbezogene Oberstufenzentren ............................................................................. 26
Berufs-, Berufsfach-, Fachober-, Fachschulen .......................................................................... 26
Berufsbildende Schulen mit sonderpädagogischer Prägung ............................................................ 25
10. Bei den Lehrern für Fachpraxis entfallen auf die Erteilung von fachpraktischem Unterricht regelmäßig Stunden. ..................... 32
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