Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Auslagenersatz für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins Vom 20. Dezember 2017
Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Auslagenersatz für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins
Vom 20. Dezember 2017
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Auslagenersatz für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins vom 20. Dezember 2017 | 20.05.2016 |
Eingangsformel | 20.05.2016 |
§ 1 - Dienst- und Ausbildungsentschädigung | 01.02.2018 |
§ 2 - Pauschale Aufwandsentschädigung | 01.02.2018 |
§ 3 - Umfang der Aufwandsentschädigung | 01.02.2018 |
§ 4 - Gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen | 01.02.2018 |
§ 5 - Jubiläumszuwendungen | 20.05.2016 |
§ 6 - Wegfall der Aufwandsentschädigung | 01.02.2018 |
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 20.05.2016 |
Auf Grund des
§ 8 Absatz 3 des Feuerwehrgesetzes
vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 240) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Inneres und Sport:
§ 1 Dienst- und Ausbildungsentschädigung
(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins erhalten zur Abgeltung der ihnen durch die Ausübung des Einsatzdienstes und rückwärtigen Dienstes einschließlich der Teilnahme an Übungen entstehenden Auslagen als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag in Höhe von 3,50 Euro je Stunde; jede angefangene Stunde gilt als volle Stunde.
(2) Zur Abgeltung der ihnen durch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienst Akademie (BFRA) entstehenden Auslagen erhalten sie als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag von 8 Euro je Tag. Für die Zeit der Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung ist der Bezug von Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 ausgeschlossen.
(3) Leistungen nach Absatz 2 können auch Angehörige der Jugendfeuerwehren erhalten, wenn es sich um eine Ausbildungsveranstaltung der BFRA handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorgesehenen Übernahme in die Freiwilligen Feuerwehren steht.
(4) Die Teilnahme an der Fahrausbildung begründet keinen Anspruch auf Auslagenersatz.
§ 2 Pauschale Aufwandsentschädigung
Zusätzlich zu den Leistungen nach
§ 1
erhalten zur Abgeltung der ihnen durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen einen Pauschalbetrag:
a)
die oder der Landesbeauftragte der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in Höhe von 200 Euro monatlich,
b)
die Vertreterin oder der Vertreter der oder des Landesbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in Höhe von 125 Euro monatlich,
c)
die Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der oder des Landesbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in den Direktionen (Direktionsbeauftragte) in Höhe von 150 Euro monatlich,
d)
die Vertreterinnen oder Vertreter der Direktionsbeauftragten in Höhe von 100 Euro monatlich,
e)
die Wehrleiterinnen oder Wehrleiter in Höhe von 125 Euro monatlich,
f)
die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Wehrleiterinnen oder Wehrleiter in Höhe von 77,50 Euro monatlich,
g)
die Leiterin oder der Leiter einer Brandschutzbereitschaft in Höhe von 75 Euro monatlich,
h)
die Landesjugendfeuerwehrwartin oder der Landesjugendfeuerwehrwart in Höhe von 150 Euro monatlich,
i)
die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Landesjugendfeuerwehrwartin oder des Landesjugendfeuerwehrwarts in Höhe von 100 Euro monatlich,
j)
die Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Landesjugendfeuerwehrwartin oder des Landesjugendfeuerwehrwarts in den Direktionen in Höhe von 100 Euro monatlich,
k)
die Vertreterinnen oder Vertreter der Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Landesjugendfeuerwehrwartin oder des Landesjugendfeuerwehrwarts in den Direktionen in Höhe von 75 Euro monatlich,
l)
die Jugendfeuerwehrwartinnen oder Jugendfeuerwehrwarte in Höhe von 50 Euro monatlich,
m)
die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Jugendfeuerwehrwartinnen oder Jugendfeuerwehrwarte in Höhe von 37,50 Euro monatlich.
§ 3 Umfang der Aufwandsentschädigung
(1) Aufwandsentschädigungen sind dem in dieser Verordnung aufgeführten Personenkreis bis zu der angeführten Höhe zu zahlen. Damit sind sämtliche mit ehrenamtlichen Funktionen in den Freiwilligen Feuerwehren verbundenen Aufwendungen gleich welcher Art abgegolten.
(2) Nehmen Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren mehr als eine mit einer Aufwandsentschädigung verbundene Funktion nach
§ 2
wahr, erhalten sie die jeweiligen Aufwandsentschädigungen zusammen.
§ 4 Gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren haben für die Teilnahme an gemeinschaftsfördernden Veranstaltungen Anspruch auf Aufwandsersatz bis zu 20 Euro jährlich. Die Auszahlung erfolgt gegen Nachweis an die veranstaltende Freiwillige Feuerwehr. Die Sätze 1 und 2 gelten für die teilnehmenden Angehörigen der Jugendfeuerwehren und der Ehrenabteilungen entsprechend.
§ 5 Jubiläumszuwendungen
(1) In Würdigung des ehrenamtlichen Engagements erhalten Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren eine Jubiläumszuwendung. Die Jubiläumszuwendung beträgt nach einer Zugehörigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr von
a)
10 Jahren 100 Euro,
b)
25 Jahren 250 Euro,
c)
40 Jahren 400 Euro,
d)
50 Jahren 500 Euro,
e)
60 Jahren 600 Euro.
(2) Diese Zuwendungen erhalten auch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, die rückwärtige Dienste versehen oder nach Beendigung der aktiven Dienstzeit in die Ehrenabteilung wechseln.
(3) Die für die Berechnung maßgebliche ehrenamtliche Zeit beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Zeiten der Tätigkeit in Freiwilligen Feuerwehren, die ihren Sitz außerhalb des Landes Berlin haben, werden anerkannt. Zeiten der Unterbrechung schließen die Anrechnung bereits vormals geleisteter Tätigkeiten nicht aus. Zeiten in der Ehrenabteilung werden nur angerechnet, wenn diese aktiv wahrgenommen werden.
§ 6 Wegfall der Aufwandsentschädigung
(1) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn die Funktion ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahrgenommen wird, mit Beginn des vierten auf diesen Zeitraum folgenden Monats. Zeiten eines Erholungsurlaubs bleiben außer Betracht.
(2) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem eine den Freiwilligen Feuerwehren angehörige Person von ihrer Funktion zurücktritt oder entbunden wird.
(3) Sofern eine Funktion einer anderen Person kommissarisch übertragen wird, erhält diese nach Ablauf der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Zeiträume die nach
§ 2
vorgesehene Aufwandsentschädigung.
§ 3
Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von
§ 5
am ersten Tag des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Auslagenersatz für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins vom 4. Juni 2014 (GVBl. S. 286) außer Kraft.
§ 5
tritt mit Wirkung vom 20. Mai 2016 in Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 2017
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Geisel
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