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Gesetz über die Stiftung Neue Synagoge Berlin - Centrum Judaicum (Stiftungsgesetz Neue Synagoge Berlin) Vom 15. Dezember 2007

Gesetz über die Stiftung Neue Synagoge Berlin - Centrum Judaicum
(Stiftungsgesetz Neue Synagoge Berlin)
Vom 15. Dezember 2007
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Stiftung Neue Synagoge Berlin - Centrum Judaicum (Stiftungsgesetz Neue Synagoge Berlin) vom 15. Dezember 200723.12.2007
Eingangsformel23.12.2007
§ 1 - Anwendungsbereich23.12.2007
§ 2 - Stiftungszweck23.12.2007
§ 3 - Stiftungsvermögen, Finanzierung23.12.2007
§ 4 - Organe23.12.2007
§ 5 - Der Stiftungsdirektor oder die Stiftungsdirektorin23.12.2007
§ 6 - Der Stiftungsrat23.12.2007
§ 7 - Verfahren im Stiftungsrat16.02.2018
§ 8 - Satzung23.12.2007
§ 9 - Beirat23.12.2007
§ 10 - Anwendung der Landeshaushaltsordnung23.12.2007
§ 11 - Aufhebung der Stiftung, Wegfall des gemeinnützigen Zwecks23.12.2007
§ 12 - Übergangsregelung23.12.2007
§ 13 - Inkrafttreten23.12.2007
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der landesunmittelbaren rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts Stiftung Neue Synagoge Berlin - Centrum Judaicum.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Volksbildung und der Zusammenarbeit mit anderen deutschen und internationalen Einrichtungen im Sinne der Toleranz und des Völkerverständigungsgedankens. Zur Verwirklichung dieser Zwecke ist es insbesondere Aufgabe der Stiftung,
1.
das Zusammenleben der jüdischen und nichtjüdischen Menschen, das jüdische und nichtjüdische Miteinander in Deutschland, Europa und der Welt aktiv zu fördern,
2.
Lehr-, Lern- und Forschungsort sowie ein von Deutschland, insbesondere von Berlin geprägtes Zentrum jüdischer Gelehrsamkeit und jüdischen Glaubens zu sein,
3.
das Andenken an die jüdischen Menschen, vor allem in der Zeit des nationalsozialistischen Regimes, das Gedenken an ihre Verfolgung und ihren Widerstand zu bewahren sowie das Wirken jüdischer Bürgerinnen und Bürger in der deutschen Geschichte zu würdigen und ihre kulturellen und wissenschaftlichen Leistungen als Teil deutschen kulturellen Erbes zu pflegen, zu erforschen und auf vielfältige Weise darzustellen,
4.
ein Zentrum der Koordinierung, Erforschung und Publizierung wissenschaftlicher und kultureller Leistungen jüdischer Menschen in Deutschland zu schaffen, das Wissen über Geschichte und Herkunft zu bewahren und hierfür ein Archiv zu betreiben sowie eine ständige Ausstellung zu unterhalten,
5.
eine Stätte jüdischen Lebens, der Pflege jüdischer Kultur und Tradition sowie der Begegnung mit entsprechenden Einrichtungen zu bilden,
6.
die Zusammenarbeit mit anderen deutschen und internationalen Einrichtungen, insbesondere israelischen und osteuropäischen Vereinigungen, auch im Bereich der Forschung zu pflegen.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung .

§ 3 Stiftungsvermögen, Finanzierung

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend dem Stiftungszweck erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Landes Berlin nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Stiftung darf zusätzlich Zuschüsse, Zuwendungen, Spenden (Geld oder Sachleistungen), Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Zustiftungen von Dritten annehmen. Diese Mittel sind unter strikter Berücksichtigung des Stiftungszwecks zu verwenden. Zuwendungen Dritter können auch mit der Maßgabe angenommen werden, dass aus diesen Mitteln unselbständige Stiftungen oder Sonderfonds gebildet werden, die einen vom Dritten festzulegenden Namen tragen und im Rahmen der Stiftungsaufgaben zweckgebunden sind.

§ 4 Organe

Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsdirektor oder die Stiftungsdirektorin,
2.
der Stiftungsrat.

§ 5 Der Stiftungsdirektor oder die Stiftungsdirektorin

(1) Der Stiftungsdirektor oder die Stiftungsdirektorin wird vom Stiftungsrat bestellt. Er oder sie kann jederzeit abberufen werden.
(2) Der Stiftungsdirektor oder die Stiftungsdirektorin führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Stiftungsdirektor oder die Stiftungsdirektorin ist Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle.
(3) Der Stiftungsdirektor oder die Stiftungsdirektorin bestimmt einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Stiftung im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat als seine oder ihre ständige Vertretung.

§ 6 Der Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern.
(2) Dem Stiftungsrat gehören an:
1.
der oder die Vorsitzende der Jüdischen Gemeinde zu Berlin,
2.
das für Religionsgemeinschaften zuständige Mitglied des Senats,
3.
ein weiteres Mitglied des Senats,
4.
zwei weitere Mitglieder der Jüdischen Gemeinde zu Berlin.
(3) Der Stiftungsdirektor oder die Stiftungsdirektorin kann nicht zum Mitglied des Stiftungsrates berufen werden.
(4) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 4 werden auf Vorschlag des Vorstandes der Jüdischen Gemeinde zu Berlin durch das für Religionsgemeinschaften zuständige Senatsmitglied für die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf der Amtsperiode üben sie ihr Amt weiter aus, bis ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin berufen ist. Erneute Berufungen sind zulässig.
(5) Das Mitglied nach Absatz 2 Nr. 3 wird durch den Senat benannt.
(6) Die Mitglieder im Stiftungsrat nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 können sich durch Staatssekretäre oder Staatssekretärinnen vertreten lassen. Für jedes Mitglied nach Absatz 2 Nr. 1 und 4 wird auf Vorschlag des Vorstandes der Jüdischen Gemeinde zu Berlin ein stellvertretendes Mitglied durch das für Religionsgemeinschaften zuständige Senatsmitglied berufen; Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Stiftungsdirektors oder der Stiftungsdirektorin. Er entscheidet über Angelegenheiten von besonderer finanzieller oder grundsätzlicher Bedeutung und über den Wirtschaftsplan. Die Satzung kann vorsehen, dass der Stiftungsdirektor oder die Stiftungsdirektorin für bestimmte Geschäfte der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf. Der Stiftungsrat ist Personalstelle für den Stiftungsdirektor oder die Stiftungsdirektorin.
(8) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Sie haben Anspruch auf den Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe der für die Berliner Verwaltung geltenden Bestimmungen; weitere Entschädigungen sind unzulässig.

§ 7 Verfahren im Stiftungsrat

(1) Der Vorsitz im Stiftungsrat wird von dem für Religionsgemeinschaften zuständigen Mitglied des Senats oder dessen Vertretung wahrgenommen.
(2) Der Stiftungsrat entscheidet in der Regel in Sitzungen, die das vorsitzende Mitglied nach Bedarf, jedoch mindestens einmal in jedem Jahr einberuft. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder muss das vorsitzende Mitglied eine Sitzung einberufen. In Eilfällen kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren entschieden werden.
(3) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder der sich an einer schriftlichen oder elektronischen Abstimmung beteiligenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. In Budgetfragen, bei Entscheidungen nach
§ 5 Abs. 1 und bei Beschlüssen zur Satzung und deren Änderungen kann nicht gegen die Stimme des vorsitzenden Mitglieds beschlossen werden. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend oder vertreten sind; bei schriftlicher oder elektronischer Abstimmung außerhalb von Sitzungen ist er beschlussfähig, wenn alle Mitglieder die Aufforderung zur Stimmabgabe schriftlich oder elektronisch erhalten haben und niemand dem Abstimmungsverfahren widerspricht.
(4) Entscheidungen über die Veräußerung von Gegenständen des Stiftungsvermögens bedürfen der Einstimmigkeit.
(5) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Satzung

Der Stiftungsrat erlässt die Satzung der Stiftung, die nähere Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung der Stiftung und die Tätigkeit ihrer Organe und des Beirats trifft; sie bedarf der Zustimmung des für Religionsgemeinschaften zuständigen Mitglieds des Senats und wird im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.

§ 9 Beirat

Durch Beschluss des Stiftungsrates kann zur Beratung der Stiftungsorgane ein Beirat gebildet werden. Der Beirat besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Personen. Die Mitglieder des Beirates werden vom Stiftungsrat berufen. Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Sie haben Anspruch auf den Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe der für die Berliner Verwaltung geltenden Bestimmungen; weitere Entschädigungen sind unzulässig.

§ 10 Anwendung der Landeshaushaltsordnung

Werden gemäß § 105 der Landeshaushaltsordnung
Vorschriften der Landeshaushaltsordnung
entsprechend angewandt, so kommen die dort in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans der Senatsverwaltung für Finanzen zugewiesenen Zuständigkeiten dem Stiftungsrat zu.

§ 11 Aufhebung der Stiftung, Wegfall des gemeinnützigen Zwecks

Bei ersatzloser Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt deren Vermögen dem Land Berlin zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahekommenden Weise zu verwenden hat.

§ 12 Übergangsregelung

(1) Bis zur Konstituierung des Stiftungsrates werden dessen Aufgaben von der bisher tätigen Beauftragtengruppe wahrgenommen. Deren Amt endet mit der konstituierenden Sitzung des Stiftungsrates.
(2) Das Amt des Stiftungsdirektors oder der Stiftungsdirektorin wird bis zu einer neuen Entscheidung des Stiftungsrates gemäß
§ 5 Abs. 1 vom gegenwärtigen Stiftungsdirektor wahrgenommen.

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 2007
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Walter Momper
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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