Gesetz über Museumsstiftungen des Landes Berlin (Museumsstiftungsgesetz - MusStG) in der Fassung vom 27. Februar 2005
Gesetz über Museumsstiftungen des Landes Berlin
(Museumsstiftungsgesetz - MusStG)
in der Fassung vom 27. Februar 2005
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über Museumsstiftungen des Landes Berlin (Museumsstiftungsgesetz - MusStG) in der Fassung vom 27. Februar 2005 | 31.12.2004 |
§ 1 - Geltungsbereich | 31.12.2004 |
§ 2 - Stiftungen | 31.12.2004 |
§ 3 - Aufgaben | 31.12.2004 |
§ 4 - Organe und Beirat | 31.12.2004 |
§ 5 - Vorstand | 31.12.2004 |
§ 6 - Stiftungsrat | 18.06.2008 |
§ 7 - Verfahren des Stiftungsrates | 16.02.2018 |
§ 8 - Beirat | 31.12.2004 |
§ 9 - Personal | 31.12.2004 |
§ 10 - Finanzierung | 01.01.2007 |
§ 11 - Ausgliederung von Stiftungsvermögensbestandteilen und Veräußerungen | 18.06.2008 |
§ 12 - Anwendung der Landeshaushaltsordnung | 01.01.2007 |
§ 13 - Satzung | 31.12.2004 |
§ 14 - Heimfall | 31.12.2004 |
§ 15 - (aufgehoben) | 17.03.2005 |
§ 16 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 31.12.2004 |
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der landesunmittelbaren rechtsfähigen Stiftungen öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin, deren Zweck der Betrieb
1.
von Museen oder
2.
einer Einrichtung für wechselnde Ausstellungen kulturellen Charakters oder
3.
einer Einrichtung für die Unterstützung der Stiftungen im Sinne von Nummer 1 und 2 oder anderer Institutionen des Berliner Museumswesens durch Veranstaltungen, Publikationen oder organisatorische, technische oder sonstige Dienstleistungen
ist.
§ 2 Stiftungen
(1) Stiftungen im Sinne von
§ 1 Nr. 1
sind die
1.
Stiftung "Berlinische Galerie - Landesmuseum für Moderne Kunst, Photographie und Architektur",
2.
Stiftung "Bröhan-Museum - Landesmuseum für Jugendstil, Art Deco und Funktionalismus (1889 bis 1939)",
3.
Stiftung "Stadtmuseum Berlin - Landesmuseum für Kultur und Geschichte Berlins".
(2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedarf, weitere Stiftungen der in
§ 1
genannten Art durch Rechtsverordnung zu errichten. Die Rechtsverordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Namen, Zweck sowie das Vermögen der jeweiligen Stiftung und dessen Verwendung zu treffen. Die
§§ 4
bis
14
gelten auch für die nach Satz 1 errichteten Stiftungen.
(3) Die Stiftungen haben das Recht, ein eigenes Dienstsiegel zu führen.
§ 3 Aufgaben
(1) Die Stiftung Berlinische Galerie hat die Aufgabe, Kunstwerke und Materialien zur Berliner Kunst- und Kulturgeschichte im Wesentlichen vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart aus den Bereichen der Bildenden Kunst, der Photographie und der Baukunst zu sammeln, zu bewahren, zu pflegen, zu erforschen, in einer ständigen Schausammlung sowie in Wechselausstellungen in museumsüblichem Umfang der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Auswertung der Bestände für die Wissenschaft und die Volksbildung zu ermöglichen.
(2) Die Stiftung Bröhan-Museum hat die Aufgabe, Kunstwerke und Dokumente des Jugendstils, des Art Deco und des Funktionalismus zu sammeln, zu bewahren, zu pflegen, zu erforschen, in einer ständigen Schausammlung sowie in Wechselausstellungen in museumsüblichem Umfang der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Auswertung der Bestände für die Wissenschaft und die Volksbildung zu ermöglichen.
(3) Die Stiftung Stadtmuseum Berlin hat die Aufgabe, Kunstwerke und sonstige Kulturgüter zur Kultur und Geschichte Berlins zu sammeln, zu bewahren, zu pflegen, zu erforschen, in ständigen Schausammlungen sowie in Wechselausstellungen in museumsüblichem Umfang der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Auswertung der Bestände für die Wissenschaft und die Volksbildung zu ermöglichen.
(4) Die Stiftungen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(5) Die Stiftungen können auch kulturelle Aufgaben übernehmen, die über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben hinausgehen.
§ 4 Organe und Beirat
(1) Organe der Stiftungen sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
(2) Zur Beratung der Organe hat jede Stiftung einen Beirat, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Vorstand der Stiftung ist die Person, die mit der Leitung des Museums oder der Einrichtung im Sinne von
§ 1
beauftragt ist. Die Vertretung des Vorstandes regelt die Satzung.
§ 6 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Er entscheidet über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung; die Satzung kann vorsehen, dass der Vorstand für bestimmte Geschäfte der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.
(2) Vorsitzendes Mitglied des Stiftungsrates ist das für die Angelegenheiten der Museen zuständige Mitglied des Senats von Berlin oder eine von ihm beauftragte Vertretung. Ferner gehören dem Stiftungsrat vier oder sechs sachverständige und nicht im Dienst der Stiftung oder einer von ihr abhängigen Einrichtung stehende Mitglieder an. Diese werden vom Senat von Berlin auf Vorschlag der für die Angelegenheiten der Museen zuständigen Senatsverwaltung berufen, nachdem sie Vorschläge des Vorstandes eingeholt hat. Für jedes Stiftungsratsmitglied im Sinne von Satz 2 wird ein stellvertretendes Mitglied berufen. Die Amtsperiode des Stiftungsrates dauert vier Jahre. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der bisherige Stiftungsrat bis zur Berufung des neuen Stiftungsrates im Amt. Eine erneute Berufung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern ist zulässig. Scheiden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder vorzeitig aus, so sind für den Rest der Amtsperiode Ersatzmitglieder zu berufen.
(3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates mit Rederecht teil, wenn der Stiftungsrat nichts anderes beschließt. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, Anträge zu stellen.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Sie haben Anspruch auf den Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe der allgemein für die Berliner Verwaltung geltenden Bestimmungen; Entschädigungen sind unzulässig.
§ 7 Verfahren des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat entscheidet in der Regel in Sitzungen, die das vorsitzende Mitglied nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal in jedem Jahr, einberuft. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder muss das vorsitzende Mitglied eine Sitzung einberufen.
(2) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an einer schriftlichen oder elektronischen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, soweit nicht in diesem Gesetz oder der Satzung etwas anderes vorgesehen ist; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind; bei schriftlicher oder elektronischer Abstimmung außerhalb von Sitzungen ist er beschlussfähig, wenn an alle Mitglieder die Aufforderung zur Stimmabgabe schriftlich oder elektronisch gerichtet wurde und niemand dem Abstimmungsverfahren widerspricht.
(3) Der Stiftungsrat gibt sich mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.
§ 8 Beirat
(1) Der Beirat berät die Organe in fachlichen Fragen.
(2) Der Beirat hat mindestens fünf und höchstens 15 Mitglieder. Die Mitglieder werden von der für die Angelegenheiten der Museen zuständigen Senatsverwaltung für jeweils höchstens vier Jahre berufen, nachdem die Senatsverwaltung Vorschläge des Vorstandes eingeholt hat. Erneute Berufung ist zulässig. Beschäftigte der Stiftung können dem Beirat nicht angehören. Nach Maßgabe der Satzung können stellvertretende Mitglieder berufen werden.
(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied, und zwar jeweils für zwei Jahre, längstens jedoch für die Zeit, für die es in den Beirat berufen ist.
(4) Der Vorstand und die Mitglieder des Stiftungsrates können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen. Sie sind berechtigt, gehört zu werden und Anträge zu stellen.
(5) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe der allgemein für die Berliner Verwaltung geltenden Bestimmungen; Entschädigungen sind unzulässig.
§ 9 Personal
(1) Die Stiftungen sind berechtigt, Beamtenverhältnisse zu übernehmen.
(2) Der Stiftungsrat ist Dienstbehörde und oberste Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle sowie Ernennungsbehörde und zuständiges Organ im Sinne von
§ 80 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes
in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel VII des Gesetzes vom 12. November 1997 (GVBl. S. 596) geändert worden ist. Er kann diese Befugnisse übertragen. Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrates ist Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde und Personalstelle für die Person, die mit der Leitung des Museums oder der Einrichtung im Sinne von
§ 1
beauftragt ist; sie wird durch den Senat von Berlin bestellt.
(3) Ab dem Zeitpunkt der Errichtung der Stiftungen nach
§ 2 Abs. 2
gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der für den jeweiligen Betrieb ganz oder überwiegend beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden, soweit sie bis dahin zum Land Berlin oder zu einer landesunmittelbaren Stiftung des öffentlichen Rechts bestanden haben, mit allen Rechten und Pflichten auf die jeweilige Stiftung über. Die bei den Stiftungen verbrachten Beschäftigungszeiten der vom Land Berlin übernommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die vor der Beschäftigung bei einer Stiftung nach
§ 2
liegenden und vom Land Berlin entsprechend den tariflichen Vorschriften angerechneten Beschäftigungszeiten werden bei einem späteren unmittelbaren Wechsel zum Land Berlin von diesem als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT/BAT-O oder
§ 6
BMT-G/BMT-G-O angerechnet, sofern das Arbeitsverhältnis zu der Stiftung auf eigenen Wunsch oder unverschuldet beendet wurde.
(4) Wird eine nicht rechtsfähige Anstalt des Landes Berlin in eine Stiftung nach
§ 2 Abs. 1 oder 2
eingegliedert, gilt Absatz 3 ab dem Zeitpunkt der Eingliederung entsprechend.
§ 10 Finanzierung
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Stiftungen Zuschüsse des Landes Berlin nach Maßgabe der Haushaltsgesetze.
(2) Die Stiftungen haben für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar 2007.
(3) Solange die Umstellung vom kameralistischen auf das kaufmännische Rechnungswesen in einer Stiftung noch nicht abgeschlossen ist, hat die Haushalts- und Wirtschaftsführung auf der Grundlage eines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zu erfolgen.
(4) Die Mittel der Stiftungen sind nur im Sinne des jeweiligen Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftungen sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Stiftungen können in Ergänzung der ihnen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel von privaten und juristischen Personen Zuschüsse, Zuwendungen, Spenden (Geld- oder Sachleistungen) und letztwillige Verfügungen annehmen. Diese Leistungen sind unter Berücksichtigung etwaiger vom Zuwendenden getroffenen Zweckbestimmungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(6) Zuwendungen Dritter können auch mit der Maßgabe angenommen werden, dass aus diesen Mitteln unselbständige Stiftungen oder Sonderfonds gebildet werden, die einen von der spendenden Person festzulegenden Namen tragen und im Rahmen der allgemeinen Stiftungsaufgaben zweckgebunden sind. Darüber hinaus können die Stiftungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß
§ 3
auch selbständige Organisationseinheiten errichten. Die dabei erzielten Erträge sind ausschließlich für die Zwecke der jeweiligen Stiftungen zu verwenden.
(7) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der rechtlich selbständigen Organisationseinheiten gemäß Absatz 6 Satz 2 wird vom Rechnungshof des Landes Berlin geprüft.
§ 11 Ausgliederung von Stiftungsvermögensbestandteilen und Veräußerungen
(1) Der Senat von Berlin darf mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses Vermögensbestandteile von Stiftungen der in
§ 1
genannten Art ausgliedern und zur Nutzung auf einen anderen Träger übertragen. Eine Veräußerung von Kunstwerken und Kulturgütern durch diesen Träger bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin, sofern der Wert des zu veräußernden Kulturgutes 100 000 Euro übersteigt.
(2) Der Ausgliederungsbeschluss gemäß Absatz 1 enthält insbesondere Regelungen über den Zeitpunkt der Ausgliederung und bestimmt das auszugliedernde bewegliche Vermögen. Im Falle der Wahrnehmung von Nutzungsrechten an landeseigenen Grundstücken und Gebäuden ist festzulegen, ob und wie diese Nutzungsrechte auf den neuen Träger übergehen.
(3) Kunstwerke und andere Kulturgüter von künstlerischem, wissenschaftlichem oder historischem Wert dürfen nur nach Beschluss des Stiftungsrates, nicht jedoch gegen die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes, veräußert werden. Die Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin ist einzuholen, sofern der Wert des zu veräußernden Kulturgutes 100 000 Euro übersteigt.
§ 12 Anwendung der Landeshaushaltsordnung
Die gemäß
§ 105 der Landeshaushaltsordnung
in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805, 1996 S. 118), die zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 475) geändert worden ist, entsprechend anzuwendenden Vorschriften gelten mit der Maßgabe, dass die für die Ausführung des Haushaltsplans der Senatsverwaltung für Finanzen zugewiesenen Zuständigkeiten dem Stiftungsrat zukommen.
§ 13 Satzung
Für jede Stiftung erlässt die für die Angelegenheiten der Museen zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung eine Satzung, die nähere Bestimmungen über Organisation und Verwaltung der Stiftung, die Zahl der Mitglieder des Stiftungsrates sowie des Beirates und deren Zusammensetzung sowie die Tätigkeit der Organe und des Beirates trifft. Ferner ist durch die Rechtsverordnung eine Übertragung von Nutzungsrechten an Grundstücken und Gebäuden, soweit das Land Berlin verfügungsberechtigt ist, auf die Stiftung zu regeln.
§ 14 Heimfall
Bei ersatzloser Aufhebung einer Stiftung fällt deren Stiftungsvermögen dem Land Berlin zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahe kommenden Weise zu verwenden hat.
§ 15
(aufgehoben)
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
1.
das Museumsstiftungsgesetz vom 2. November 1994 (GVBl. S. 441),
2.
die Verordnung über die Errichtungs-Satzung der "Stiftung Stadtmuseum Berlin - Landesmuseum für Kultur und Geschichte Berlins" vom 13. Juni 1995 (GVBl. S. 353) und
3.
die Verordnung über die Verwaltungssatzung der "Stiftung Stadtmuseum Berlin - Landesmuseum für Kultur und Geschichte Berlins" vom 10. März 1997 (GVBl. S. 105).
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