MauStG
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Gesetz über die Errichtung der Stiftung Berliner Mauer - Gedenkstätte Berliner Mauer und Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde (Mauerstiftungsgesetz - MauStG) Vom 17. September 2008

Gesetz über die Errichtung der Stiftung Berliner Mauer - Gedenkstätte Berliner Mauer und Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde (Mauerstiftungsgesetz - MauStG) Vom 17. September 2008
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung der Stiftung Berliner Mauer - Gedenkstätte Berliner Mauer und Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde (Mauerstiftungsgesetz - MauStG) vom 17. September 200827.09.2008
Eingangsformel27.09.2008
§ 1 - Errichtung27.09.2008
§ 2 - Zweck der Stiftung27.09.2008
§ 3 - Stiftungsvermögen27.09.2008
§ 4 - Organe27.09.2008
§ 5 - Stiftungsrat16.02.2018
§ 6 - Vorstand27.09.2008
§ 7 - Beirat27.09.2008
§ 8 - Satzung27.09.2008
§ 9 - Ehrenamtliche Tätigkeit27.09.2008
§ 10 - Rechtsaufsicht, Rechnungsprüfung27.09.2008
§ 11 - Anwendung der Landeshaushaltsordnung27.09.2008
§ 12 - Übergangsvorschriften27.09.2008
§ 13 - Inkrafttreten27.09.2008
Anlage27.09.2008
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung

Unter dem Namen „Stiftung Berliner Mauer - Gedenkstätte Berliner Mauer und Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist es, die Geschichte der Berliner Mauer und der Fluchtbewegungen aus der Deutschen Demokratischen Republik als Teil und Auswirkung der deutschen Teilung und des Ost-West-Konflikts im 20. Jahrhundert zu dokumentieren und zu vermitteln sowie deren historische Orte und authentische Spuren zu bewahren und ein würdiges Gedenken der Opfer kommunistischer Gewaltherrschaft zu ermöglichen.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erarbeitung und Realisierung von Ausstellungen, Veranstaltungen, Publikationen und anderen Formen der historisch-politischen Bildung. Die Verwirklichung des Stiftungszwecks erfolgt in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen entsprechender Zielsetzung wie der Evangelischen Versöhnungsgemeinde und der Kirchengemeinde Sophien.
(3) Die Stiftung unterhält in eigener Trägerschaft die Gedenkstätte Berliner Mauer und die Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde.
(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung andere Einrichtungen entsprechender Zielsetzung aufnehmen. Dies ist auf Vorschlag des Stiftungsrats nur mit Zustimmung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung und der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde möglich.
(5) Die Stiftung berät und unterstützt die für Kultur zuständige Senatsverwaltung und die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde im Rahmen ihres Stiftungszwecks.
(6) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Die in der Anlage aufgeführten Grundstücke gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Eigentum der Stiftung über. Weitere Grundstücke, die für den Stiftungszweck erforderlich sind, können der Stiftung unentgeltlich durch Vertrag übertragen werden.
(2) Eine Veräußerung oder Beleihung der im Eigentum der Stiftung stehenden Grundstücke bedarf der Zustimmung des Senats und der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Für sonstige dingliche Rechtsgeschäfte an den im Eigentum der Stiftung stehenden Grundstücken ist die Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen erforderlich.
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung jährliche Zuschüsse nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen zum Stiftungsvermögen und sonstige Zuwendungen für die Erfüllung des Stiftungszwecks anzunehmen. Diese Leistungen sind unter Berücksichtigung etwaiger vom Zuwendungsgeber getroffener Zweckbestimmungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(5) Die Mittel der Stiftung sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Aufhebung der durch dieses Gesetz errichteten Stiftung fällt deren Vermögen dem Land Berlin zu, das es im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahekommenden Weise zu verwenden hat.

§ 4 Organe

(1) Organe der Stiftung sind
1.
die Direktorin oder der Direktor als Vorstand,
2.
der Stiftungsrat und
3.
der Beirat.
(2) Bei der Besetzung der Organe ist in angemessenem Umfang auf die Mitwirkung von Personen mit ostdeutschem Erfahrungshintergrund zu achten.

§ 5 Stiftungsrat

(1) Dem Stiftungsrat gehören an:
1.
das für Kultur zuständige Mitglied des Senats oder ein von ihm entsandtes Mitglied aus der Fachverwaltung,
2.
ein von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde entsandtes Mitglied,
3.
ein von dem Förderverein Gedenkstätte Berliner Mauer entsandtes Mitglied,
4.
ein von dem Förderverein der Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde entsandtes Mitglied,
5.
ein von der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz entsandtes Mitglied,
6.
ein von dem Beirat aus dessen Mitte gewähltes Mitglied.
(2) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.
(3) Die entsendungsberechtigten Stellen können die von ihnen entsandten Mitglieder und Stellvertretungen jederzeit abberufen und durch neue Mitglieder ersetzen. Gleiches gilt für das nach Absatz 1 Nr. 6 gewählte Mitglied.
(4) Den Vorsitz führt das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1, das durch das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 2 vertreten wird.
(5) Der Stiftungsrat beschließt über alle Fragen, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind. Er stellt den Wirtschaftsplan fest und entlastet den Vorstand. Auf Einladung des Stiftungsrats können weitere Persönlichkeiten mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen.
(6) Der Stiftungrat entscheidet mit der einfachen Mehrheit seiner anwesenden oder sich an einer schriftlichen oder elektronischen Abstimmung beteiligenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend oder vertreten ist oder sich an der schriftlichen oder elektronischen Abstimmung beteiligt. Im Falle der gleichzeitigen Abwesenheit des Mitglieds und des jeweiligen stellvertretenden Mitglieds kann im Wege geeigneter Vollmacht das Stimmrecht auf ein anderes stimmberechtigtes Stiftungsratsmitglied übertragen werden. Angelegenheiten mit Auswirkungen auf die Besetzung von Leitungspositionen können nicht gegen die Stimmen der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Mitglieder des Stiftungsrats entschieden werden. Angelegenheiten mit Auswirkung auf Haushalt oder Vermögen erfordern die Zustimmung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Mitglieder des Stiftungsrats.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand leitet die Geschäfte der Stiftung und führt die Beschlüsse des Stiftungsrats aus. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand wird vom Stiftungsrat nach Anhörung des Beirats berufen. Der Stiftungsrat beruft auf Vorschlag des Vorstands eine Vertreterin oder einen Vertreter des Vorstands. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands im Amt. Eine wiederholte Berufung ist zulässig.

§ 7 Beirat

(1) Der Beirat berät den Stiftungsrat und den Vorstand in allen inhaltlichen, wissenschaftlichen und gestalterischen Fragen.
(2) Der Beirat besteht aus bis zu 15 sachverständigen Mitgliedern. Je ein Mitglied kann entsandt werden von:
1.
der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland,
2.
dem Zentrum für Zeithistorische Forschung Potsdam und
3.
dem Institut für Zeitgeschichte.
Neben den entsandten Mitgliedern können von der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrats im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde bis zu zwölf weitere sachverständige Mitglieder in den Beirat berufen werden.
(3) Eine Entsendung oder Berufung erfolgt für fünf Jahre. Eine wiederholte Entsendung oder Berufung ist zulässig.

§ 8 Satzung

Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung durch die für Kultur zuständige Senatsverwaltung sowie die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde bedarf. Die Satzung enthält unter anderem Regelungen über die Aufgaben und Arbeitsweise des Stiftungsrats und die Befugnisse und Pflichten des Vorstands.

§ 9 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Stiftungsrats und des Beirats sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Die Erstattung von Reisekosten richtet sich nach den für die unmittelbare Landesverwaltung geltenden Bestimmungen.

§ 10 Rechtsaufsicht, Rechnungsprüfung

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung.
(2) Der Vorstand legt den festgestellten Wirtschaftsplan bis zum 31. Juli des dem Geschäftsjahr vorausgehenden Jahres der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vor. Der Wirtschaftsplan besteht aus einem Erfolgsplan, einem Finanzplan sowie einem Stellenplan. Der Aufbau muss dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) entsprechen. Auf Verlangen der Rechtsaufsicht ist ein Wirtschaftsplan für jeweils zwei Jahre aufzustellen. Zur Wirtschaftsplanaufstellung sind die Vorgaben der Rechtsaufsicht zu beachten.
(3) Der Vorstand legt den geprüften Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr (Bilanz nebst Gewinn-und Verlustrechnung sowie Anhang und Lagebericht) bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres dem Stiftungsrat vor.
(4) Der Vorstand berichtet dem Stiftungsrat sowie der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung und der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Diese entscheiden über die Form des Berichtswesens.
(5) Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen, der im Benehmen mit der Stiftung vom Rechnungshof bestimmt wird. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs von Berlin bleibt davon unberührt.

§ 11 Anwendung der Landeshaushaltsordnung

Werden gemäß § 105 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung Vorschriften der Landeshaushaltsordnung entsprechend angewendet, so kommen die dort in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans den Senatsverwaltungen für Finanzen sowie für Inneres zugewiesenen Zuständigkeiten dem Stiftungsrat zu.

§ 12 Übergangsvorschriften

(1) Bis zur Konstituierung des Stiftungsrats und Ernennung des Vorstands werden deren Aufgaben durch die für Kultur zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde wahrgenommen.
(2) Der Beirat der Stiftung setzt sich für eine Übergangszeit von zwei Jahren aus den Beiräten der in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten Vereine zusammen. Ihm gehören zusätzlich die in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Institutionsvertreter an, soweit diese nicht schon in den bisherigen Beiräten vertreten sind. In der Übergangszeit können im Einvernehmen zwischen der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung und der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde weitere geeignete Persönlichkeiten in den Beirat berufen werden.

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 17. September 2008
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Dr. Uwe Lehmann-Brauns Vizepräsident
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit

Anlage

(zu § 3 Abs. 1)
Lage/Straße Hausnummer Flur Flurstück Fläche Grundbuch von Mitte, Amtsgericht Tempelhof-KreuzbergGrundbuch-Blatt lfd. Nr. Bestandsverzeichnis
1. Ackerstraße 41 120 00002 682 m² 16076N 1
2. Bergstraße 50 120 00247 524 m² 00608N 1
3. Bergstraße 46 121 00127 593 m² 00035N 1
4. Bergstraße 49 121 00222 492 m² 13199N
5. Gartenstraße 29 121 00130 660 m² 16636N
6. Gartenstraße 30 42/121 00129 726 m² 5899N
7. Bernauer Straße 10 220 00188 373 m² 6600N 1
8. Bernauer Straße 21 220 00229 436 m² 02782N 4
9. Schwedter Straße 223 42219 00012 277 m² 10571N 1
10. Bernauer Straße 20 220 00218 439 m² 10564N
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