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Verordnung über den Zugang zu Lehrämtern (Lehramtszugangsverordnung - LZVO) Vom 30. Juni 2014

Verordnung über den Zugang zu Lehrämtern
(Lehramtszugangsverordnung - LZVO)
Vom 30. Juni 2014
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.03.2018 (GVBl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Zugang zu Lehrämtern (Lehramtszugangsverordnung - LZVO) vom 30. Juni 201410.07.2014
Eingangsformel10.07.2014
§ 1 - Zugang zum Vorbereitungsdienst10.07.2014
§ 2 - Lehramt an Grundschulen11.03.2018
§ 3 - Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien11.03.2018
§ 4 - Lehramt an beruflichen Schulen10.07.2014
§ 5 - Lehramts- und fachübergreifende Studieninhalte10.07.2014
§ 6 - Übergangsvorschriften10.07.2014
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten10.07.2014
Anlage 1 - Verteilung der Leistungspunkte (LP) im Studium für das Lehramt an Grundschulen10.07.2014
Anlage 2 - Verteilung der Leistungspunkte (LP) im Studium für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien10.07.2014
Anlage 3 - Verteilung der Leistungspunkte (LP) im Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen10.07.2014
Auf Grund des § 5 Absatz 5 des Lehrkräftebildungsgesetzes
vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49) verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft:

§ 1 Zugang zum Vorbereitungsdienst

(1) Voraussetzung für den Zugang zum Vorbereitungsdienst nach
§ 10 des Lehrkräftebildungsgesetzes ist in fachlicher Hinsicht der Erwerb der nach den
§§ 5 und 6 des Lehrkräftebildungsgesetzes
für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Hochschulabschlüsse. Der Hochschulabschluss muss den Anforderungen des
Lehrkräftebildungsgesetzes sowie dieser Verordnung entsprechen. Der Nachweis wird in der Regel durch die gemäß
§ 7 des Lehrkräftebildungsgesetzes erforderliche Akkreditierung der Lehramtsstudiengänge erbracht.
(2) Der Umfang der Lehramtsstudien sowie die Verteilung der zu erbringenden Leistungspunkte ergeben sich aus den Anlagen zu
§§ 2 bis 4 . Dabei ist eine Unter- oder Überschreitung der angegebenen Werte um jeweils drei Leistungspunkte möglich. Folgende Werte dürfen jedoch nicht unterschritten werden:
1.
Der Gesamtwert von 300 Leistungspunkten und
2.
der für Sprachbildung vorgesehene Studienanteil von zehn Leistungspunkten.

§ 2 Lehramt an Grundschulen

(1) Dem Studium für das Lehramt an Grundschulen sind die in der
Anlage 1 zu dieser Verordnung ausgewiesenen Leistungspunkte zugeordnet.
(2) An die Stelle eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder eines gemäß Absatz 4 wählbaren dritten Faches können zwei der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen treten, die in gleichem Umfang zu studieren sind:
1.
Förderschwerpunkt Sehen,
2.
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung,
3.
Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung,
4.
Förderschwerpunkt Lernen/Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung,
5.
Förderschwerpunkt Sprache/Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung,
6.
Förderschwerpunkt Hören und
7.
Gebärdensprachenpädagogik.
Die Fachrichtung Gebärdensprachenpädagogik ist nur in Verbindung mit der Fachrichtung Förderschwerpunkt Hören oder der Fachrichtung Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zulässig. Werden die Fachrichtungen Förderschwerpunkt Lernen/Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung sowie Förderschwerpunkt Sprache/Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung gewählt, wird einer dieser Förderschwerpunkte mit 60 Leistungspunkten und die anderen Förderschwerpunkte mit jeweils 30 Leistungspunkten studiert.
(3) Die Studierenden erwerben Kenntnisse und Fähigkeiten in inklusiver Bildung und in Grundlagen der Förderdiagnostik sowie in der Gestaltung von Unterricht und Erziehung in heterogenen Lerngruppen. Der Erwerb dieser Qualifikationen erfolgt in der Fachdidaktik jeden Faches im Umfang von drei Leistungspunkten und im Studium der Bildungswissenschaften im Umfang von sechs Leistungspunkten.
(4) Als drittes Fach sind die folgenden Fächer zugelassen:
1.
Kunst,
2.
Englisch,
3.
Französisch,
4.
Musik,
5.
Sachunterricht in Verbindung mit Naturwissenschaften,
6.
Sachunterricht in Verbindung mit Gesellschaftswissenschaften (Geografie, Geschichte, Politik) und
7.
Sport.
(5) Werden zwei sonderpädagogische Fachrichtungen studiert, erfolgt die mit 15 Leistungspunkten vorgesehene Vertiefung im Studium dieser Fachrichtungen. Beim Studium der Fächerverbindung Deutsch und Mathematik mit Kunst oder Musik erfolgt die Vertiefung in Kunst oder Musik.
(6) Zur fach- oder professionsbezogenen Ergänzung gemäß Absatz 1 weisen die Hochschulen in den Studienordnungen Angebote aus, unter denen die Studierenden wählen können. Werden statt eines Faches zwei sonderpädagogische Fachrichtungen gewählt, werden die für die fach- oder professionsbezogene Ergänzung vorgesehenen 20 Leistungspunkte für die sonderpädagogischen Fachrichtungen eingesetzt. Beim Studium der Fächerverbindung Deutsch und Mathematik mit Kunst oder Musik erfolgt die fachbezogene Ergänzung durch Studien in musisch-ästhetischer Erziehung.
(7) Die Bachelor- und die Masterarbeit werden in einer sonderpädagogischen Fachrichtung angefertigt, wenn an die Stelle eines Faches zwei sonderpädagogische Fachrichtungen treten. Beim Studium der Fächerverbindung Deutsch und Mathematik mit Kunst oder Musik werden die Bachelor- und die Masterarbeit in Kunst oder Musik angefertigt.
(8) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann im begründeten Einzelfall andere Fächer und Fachrichtungen sowie weitere Fächerverbindungen zulassen.
(9) Gemäß § 15 des Lehrkräftebildungsgesetzes
wird ein an einer lehrerbildenden Universität erworbener Abschluss Master of Education nach einem Studium gemäß
§ 5 Absatz 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes
oder eine Erste Staatsprüfung mit dem Fach Religionslehre oder dem Fach Humanistische Lebenskunde für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst anerkannt.

§ 3 Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien

(1) Dem Studium für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen (ISS) und Gymnasien sind die in der
Anlage 2 zu dieser Verordnung ausgewiesenen Leistungspunkte zugeordnet.
(2) An die Stelle des ersten Faches können zwei der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen treten, die in gleichem Umfang zu studieren sind:
1.
Förderschwerpunkt Sehen,
2.
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung,
3.
Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung,
4.
Förderschwerpunkt Lernen/Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung,
5.
Förderschwerpunkt Sprache/Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung,
6.
Förderschwerpunkt Hören und
7.
Gebärdensprachenpädagogik.
Die Fachrichtung Gebärdensprachenpädagogik ist nur in Verbindung mit der Fachrichtung Förderschwerpunkt Hören oder der Fachrichtung Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zulässig. Werden die Fachrichtungen Förderschwerpunkt Lernen/Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung sowie Förderschwerpunkt Sprache/Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung gewählt, wird einer dieser Förderschwerpunkte mit 60 Leistungspunkten und die anderen Förderschwerpunkte mit jeweils 30 Leistungspunkten studiert.
(3) Die Studierenden erwerben Kenntnisse und Fähigkeiten in inklusiver Bildung und in Grundlagen der Förderdiagnostik sowie in der Gestaltung von Unterricht und Erziehung in heterogenen Lerngruppen. Der Erwerb dieser Qualifikationen erfolgt in der Fachdidaktik jeden Faches im Umfang von drei Leistungspunkten und im Studium der Bildungswissenschaften im Umfang von sechs Leistungspunkten.
(4) Folgende Fächer sind zugelassen:
1.
Altgriechisch (nicht in Verbindung mit Chinesisch, Italienisch, Polnisch, Russisch oder Türkisch),
2.
Biologie,
3.
Chemie,
4.
Chinesisch (nicht in Verbindung mit Altgriechisch, Italienisch, Polnisch, Psychologie, Russisch und Türkisch),
5.
Darstellendes Spiel,
6.
Deutsch,
7.
Englisch,
8.
Ethik/Philosophie,
9.
Französisch
10.
Geografie (nicht in Verbindung mit Geschichte, Politik oder Sozialwissenschaften),
11.
Geschichte (nicht in Verbindung mit Geografie, Politik oder Sozialwissenschaften),
12.
Informatik,
13.
Italienisch (nicht in Verbindung mit Altgriechisch, Chinesisch, Polnisch, Psychologie, Russisch und Türkisch),
14.
Kunst,
15.
Latein,
16.
Mathematik,
17.
Musik,
18.
Physik,
19.
Politik (nicht in Verbindung mit Geografie, Geschichte oder Sozialwissenschaften),
20.
Polnisch (nicht in Verbindung mit Altgriechisch, Chinesisch, Italienisch, Russisch und Türkisch),
21.
Psychologie (nicht in Verbindung mit Chinesisch, Italienisch und Russisch),
22.
Recht,
23.
Russisch (nicht in Verbindung mit Altgriechisch, Chinesisch, Italienisch, Polnisch, Psychologie und Türkisch),
24.
Sozialwissenschaften (nicht in Verbindung mit Geografie, Geschichte oder Politik),
25.
Spanisch,
26.
Sport,
27.
Türkisch (nicht in Verbindung mit Altgriechisch, Chinesisch, Italienisch, Polnisch und Russisch),
28.
Wirtschaft, Arbeit, Technik (WAT) und
29.
Wirtschaftswissenschaften.
(5) Gemäß § 15 des Lehrkräftebildungsgesetzes
wird ein an einer lehrerbildenden Universität erworbener Abschluss als Master of Education nach
§ 5 Absatz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes
oder eine Erste Staatsprüfung mit dem Fach Religionslehre oder dem Fach Humanistische Lebenskunde für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst anerkannt.
(6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann im begründeten Einzelfall andere Fächer und Fachrichtungen sowie weitere Fächerverbindungen zulassen.

§ 4 Lehramt an beruflichen Schulen

(1) Dem Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen sind die in der
Anlage 3 zu dieser Verordnung ausgewiesenen Leistungspunkte zugeordnet.
(2) An die Stelle des zweiten Faches können zwei der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen treten, die in gleichem Umfang zu studieren sind:
1.
Förderschwerpunkt Sehen,
2.
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung,
3.
Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung,
4.
Förderschwerpunkt Lernen/Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung,
5.
Förderschwerpunkt Hören und
6.
Gebärdensprachenpädagogik.
Die Fachrichtung Gebärdensprachenpädagogik ist nur in Verbindung mit der Fachrichtung Förderschwerpunkt Hören oder der Fachrichtung Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zulässig.
(3) Die Studierenden erwerben Kenntnisse und Fähigkeiten in inklusiver Bildung und in Grundlagen der Förderdiagnostik sowie in der Gestaltung von Unterricht und Erziehung in heterogenen Lerngruppen. Der Erwerb dieser Qualifikationen erfolgt in der Fachdidaktik jeden Faches und jeder beruflichen Fachrichtung im Umfang von drei Leistungspunkten und im Studium der Bildungswissenschaften im Umfang von sechs Leistungspunkten.
(4) Als erstes Fach sind die folgenden beruflichen Fachrichtungen zugelassen:
1.
Agrarwirtschaft,
2.
Bautechnik,
3.
Elektrotechnik,
4.
Ernährung und Hauswirtschaft,
5.
Fahrzeugtechnik,
6.
Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik,
7.
Gesundheit und Körperpflege,
8.
Holztechnik,
9.
Informationstechnik,
10.
Labortechnik/Prozesstechnik,
11.
Medientechnik,
12.
Metalltechnik,
13.
Pflege,
14.
Sozialpädagogik,
15.
Textiltechnik und -gestaltung und
16.
Wirtschaft und Verwaltung.
(5) Als zweites Fach sind die nachstehenden allgemeinbildenden Fächer und die in Absatz 4 genannten beruflichen Fachrichtungen zugelassen. Zulässig sind nur solche Fächer und Fachrichtungen, die nicht der gewählten Fachrichtung des ersten Faches entsprechen.
1.
Biologie (nicht in Verbindung mit Labortechnik/Prozesstechnik),
2.
Chemie (nicht in Verbindung mit Labortechnik/Prozesstechnik),
3.
Deutsch,
4.
Englisch,
5.
Französisch,
6.
Informatik (nicht in Verbindung mit Informationstechnik),
7.
Mathematik,
8.
Physik,
9.
Politik,
10.
Psychologie,
11.
Recht,
12.
Spanisch,
13.
Sport und
14.
Wirtschaftswissenschaften (nicht in Verbindung mit Wirtschaft und Verwaltung).
(6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann im begründeten Einzelfall andere Fächer und Fachrichtungen sowie weitere Fächerverbindungen zulassen.

§ 5 Lehramts- und fachübergreifende Studieninhalte

(1) Der in den §§ 2
bis 4 vorgesehene Bereich Sprachbildung umfasst die Vermittlung pädagogisch-didaktischer Basisqualifikationen, die die angehenden Lehrkräfte befähigt, die Entwicklung von Sprachkompetenzen der Schülerinnen und Schüler in der deutschen Sprache auf bildungssprachlichem Niveau zu fördern, sowie Grundlagen der Diagnostik und Beratung. Sprachbildung beinhaltet Deutsch als Zweitsprache und Maßnahmen gegen Analphabetismus.
(2) Die lehrerbildenden Universitäten sehen in ihren Studienordnungen den Erwerb von lehramts- und fachübergreifenden Qualifikationen vor, die für den Aufbau sozialer Kompetenzen und die Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen von zentraler Bedeutung sind. Diese beziehen sich insbesondere auf die Bereiche Kinder- und Jugendschutz, Ermöglichung von Partizipation und Engagement als Grundelemente des demokratischen Lernens, kulturelle Bildung, Sexualerziehung, Gender, interkulturelle Bildungsarbeit und den pädagogischen Umgang mit sexueller und geschlechtlicher Vielfalt sowie den weiteren Diversity-Merkmalen und deren Zusammenwirken.

§ 6 Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung gilt erstmals für Studierende, die den Bachelor- oder den Masterstudiengang zum Wintersemester 2015/2016 jeweils im ersten Fachsemester beginnen. Eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder ein Master of Education, die auf Grund des
Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, erworben worden sind oder erworben werden, berechtigen nach
§ 10 Absatz 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes
zum Zugang zum Vorbereitungsdienst.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2015/2016 ein Bachelorstudium auf der Grundlage des
§ 9a des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, begonnen haben oder beginnen und die bis spätestens 30. September 2019 die Voraussetzungen für den Studienabschluss erbracht haben, oder die diesen Studiengang gemäß
§ 19 Absatz 1 letzter Halbsatz des Lehrkräftebildungsgesetzes
fortgesetzt haben, können in einem anschließenden Masterstudiengang die in ihrem Bachelorstudium gewählten Fächer und Fachrichtungen fortführen, sofern diese und die gewählte Verbindung den Vorgaben der
Anlage zur Lehramtserprobungsverordnung
vom 28. Februar 2006 (GVBl. S. 251), die durch Verordnung vom 16. Februar 2010 (GVBl. S. 136) geändert worden ist, entsprechen. Zur Prüfung dieser Voraussetzung findet die
Lehramtserprobungsverordnung entgegen
§ 7 Satz 2 weiter Anwendung.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Zugleich treten die 1. Lehrerprüfungsordnung vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1), die zuletzt durch Artikel XVIII der Verordnung vom 12. Oktober 2006 (GVBl. S. 1018) geändert worden ist, die Praktikumsordnung vom 26. September 1997 (GVBl. S. 487), die zuletzt durch Artikel XIX der Verordnung vom 12. Oktober 2006 (GVBl. S. 1018) geändert worden ist, sowie die Lehramtserprobungsverordnung vom 28. Februar 2006, die durch Verordnung vom 16. Februar 2010 (GVBl. S. 136) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die bereits zur Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt zugelassen worden sind, findet die
1. Lehrerprüfungsordnung vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1), die zuletzt durch Artikel XVIII der Verordnung vom 12. Oktober 2006 (GVBl. S. 1018) geändert worden ist, bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin Anwendung.
Berlin, den 30. Juni 2014
Sandra Scheeres
Senatorin für Bildung,
Jugend und Wissenschaft

Anlage 1

(zu § 2 Absatz 1 )
Verteilung der Leistungspunkte (LP) im Studium für das Lehramt an Grundschulen
1. Erstes Fach: Deutsch 60 LP
2. Zweites Fach: Mathematik 60 LP
3. Drittes Fach: Wählbar gemäß Absatz 4 60 LP
4. Vertiefung des ersten, zweiten oder dritten Faches 15 LP
5. Bildungswissenschaften 30 LP
6. Grundschulpädagogik 20 LP
7. Fach- oder professionsbezogene Ergänzung 20 LP
8. Sprachbildung 10 LP
9. Bachelorarbeit 10 LP
10. Masterarbeit 15 LP
Insgesamt 300 LP

Anlage 2

(zu § 3 Absatz 1 )
Verteilung der Leistungspunkte (LP) im Studium für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien
1. Erstes Fach:
a) Fachwissenschaft 95 LP
b) Fachdidaktik 30 LP
2. Zweites Fach:
a) Fachwissenschaft 80 LP
b) Fachdidaktik 30 LP
3. Bildungswissenschaften 30 LP
4. Sprachbildung 10 LP
5. Bachelorarbeit 10 LP
6. Masterarbeit 15 LP
Insgesamt 300 LP

Anlage 3

(zu § 4 Absatz 1 )
Verteilung der Leistungspunkte (LP) im Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen
1. Erstes Fach: Berufliche Fachrichtung
a) Fachwissenschaft 95 LP
b) Fachdidaktik 30 LP
2. Zweites Fach: Berufliche Fachrichtung oder allgemeinbildendes Fach
a) Fachwissenschaft 80 LP
b) Fachdidaktik 30 LP
3. Bildungswissenschaften 30 LP
4. Sprachbildung 10 LP
5. Bachelorarbeit 10 LP
6. Masterarbeit 15 LP
Insgesamt 300 LP
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