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Gesetz über die "Stiftung Berliner Philharmoniker" Vom 12. Juli 2001

Gesetz über die "Stiftung Berliner Philharmoniker"
Vom 12. Juli 2001
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert sowie § 13 neu gefasst und § 16 aufgehoben durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 250)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die "Stiftung Berliner Philharmoniker" vom 12. Juli 200101.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Errichtung und Rechtsform01.01.2002
§ 2 - Stiftungszweck01.01.2002
§ 3 - Orchester Berliner Philharmoniker01.01.2002
§ 4 - Stiftungsvermögen, Finanzierung01.07.2018
§ 5 - Organe der Stiftung01.01.2002
§ 6 - Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes01.07.2018
§ 7 - Aufgaben des Stiftungsvorstandes01.07.2018
§ 8 - Verfahren im Stiftungsvorstand01.07.2018
§ 9 - Zusammensetzung des Stiftungsrates01.07.2018
§ 10 - Aufgaben des Stiftungsrates01.07.2018
§ 11 - Verfahren im Stiftungsrat01.07.2018
§ 12 - Dienstverhältnisse01.07.2018
§ 13 - Anwendung der Landeshaushaltsordnung01.07.2018
§ 14 - (aufgehoben)02.11.2008
§ 15 - Aufhebung der Stiftung, Wegfall des gemeinnützigen Zweckes01.01.2002
§ 16 - (aufgehoben)01.07.2018
§ 17 - Inkrafttreten01.01.2002
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung und Rechtsform

Unter dem Namen "Stiftung Berliner Philharmoniker" wird eine landesunmittelbare rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere der Musikkultur. Dieser Zweck wird verwirklicht durch Konzerte und Veranstaltungen des Orchesters Berliner Philharmoniker, dessen Trägerschaft die Stiftung übernimmt, sowie den Betrieb der Philharmonie und des Kammermusiksaales mit eigenen und Fremdveranstaltungen.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Zur Erreichung des Stiftungszwecks kann sich die Stiftung mit Zustimmung des Stiftungsrates an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligen oder diese gründen.

§ 3 Orchester Berliner Philharmoniker

Die speziellen Belange des Orchesters in Bezug auf Organisation, Wahlverfahren und Namensgebrauch werden in einem Orchesterstatut geregelt, das sich das Orchester gibt. Das Orchesterstatut berücksichtigt die Regelungen dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung. Die Verabschiedung des Orchesterstatuts bedarf der Zustimmung des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates.

§ 4 Stiftungsvermögen, Finanzierung

(1) Die vom Land Berlin für die nicht rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts "Berliner Philharmonisches Orchester" erworbenen beweglichen Vermögensgegenstände werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Eigentum der Stiftung übertragen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden der Stiftung die Grundstücks- und Gebäudeflächen der Philharmonie und des Kammermusiksaales zur Nutzung überlassen.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Landes Berlin sowie ab 2018 bis 2027 einen jährlichen Zuschuss des Bundes. Die Höhe des Zuschusses wird durch mehrjährige Verträge zwischen dem Land Berlin und der Stiftung festgelegt.
(3) Die Stiftung darf Zustiftungen zum Stiftungsvermögen und sonstige Zuwendungen für die Erfüllung des Stiftungszwecks, insbesondere Zuschüsse und Spenden, annehmen, auch solche, die ihr von Todes wegen zugewendet werden.
(4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsvorstand,
2.
der Stiftungsrat.
(2) Zur Beratung der Organe kann ein Beirat der Stiftung gebildet werden. Einzelheiten regelt die Stiftungssatzung.

§ 6 Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus
1.
der Intendantin oder dem Intendanten als Sprecherin oder Sprecher des Vorstandes,
2.
der künstlerischen Leiterin oder dem künstlerischen Leiter,
3.
zwei Mitgliedern des Orchesters Berliner Philharmoniker.
(2) Die Vorstandsmitglieder sind in dieser Funktion ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.
(3) Einzelheiten regelt die Stiftungssatzung.

§ 7 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe der Satzung. Ihm obliegen insbesondere
1.
die Planung, die organisatorische und technische Vorbereitung und die Durchführung von Konzerten und Kammerkonzerten sowie von Konzertreisen des Orchesters Berliner Philharmoniker, einschließlich der Planung und Aufstellung der Konzertprogramme;
2.
die Erarbeitung der künstlerischen Konzeption für die Bespielung der Philharmonie und des Kammermusiksaales, auch im Hinblick auf die Vergabe der Konzertsäle für Fremdveranstaltungen, einschließlich öffentlich finanzierter Orchester und Laienmusikensembles; die Konzertsäle sollen für ein profiliertes Musikleben eingesetzt werden; Veranstaltungen der Stiftung ohne Mitwirkung des Orchesters Berliner Philharmoniker oder deren kammermusikalische Formationen müssen kostendeckend kalkuliert sein; Ausnahmen sind dem Stiftungsrat gegenüber darzulegen;
3.
die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel im Rahmen des von ihm aufzustellenden und vom Stiftungsrat festzustellenden Wirtschaftsplans;
4.
die Konzeption der musikpädagogischen Grundlagenarbeit;
5.
die Koordinierung der Leistungsschutzrechte der Stiftung und der Mitglieder des Orchesters Berliner Philharmoniker.
(2) Die Intendantin oder der Intendant ist verpflichtet, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen.
(3) Einzelheiten regelt die Stiftungssatzung.

§ 8 Verfahren im Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf. Regelungen über die Beschlussfassung im Stiftungsvorstand trifft die Stiftungssatzung. Der Intendantin oder dem Intendanten wird in allen Angelegenheiten ein Vetorecht aus Budgetgründen eingeräumt.
(2) Die Intendantin oder der Intendant führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht dieses Gesetz oder die Stiftungssatzung im Einzelfall Abweichendes regeln. Die Vertretung der Intendantin oder des Intendanten im Falle ihrer oder seiner Verhinderung regelt die Stiftungssatzung.

§ 9 Zusammensetzung des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens neun, höchstens zwölf Mitgliedern.
(2) Dem Stiftungsrat gehören an:
1.
das für die Stiftung Berliner Philharmoniker zuständige Mitglied des Senats von Berlin als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
die Leitung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde,
3.
zwei aus der Mitte des Abgeordnetenhauses entsandte Mitglieder, die geeignet erscheinen, die Stiftung in ihren finanziellen und inhaltlich-kulturellen Belangen zu beraten und zu unterstützen,
4.
ein vom Orchester Berliner Philharmoniker gewähltes Mitglied,
5.
die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrates der Stiftung,
6.
ein von der "Gesellschaft der Freunde der Berliner Philharmonie e. V." entsandtes Vorstandsmitglied dieses Vereins,
7.
ein von dem Karajan Akademie e.V entsandtes Vorstandsmitglied dieses Vereins und
8.
mindestens ein weiteres auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes von der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates zu berufendes Mitglied, das geeignet erscheint, die Aufgaben des Stiftungsrates zu unterstützen oder sich fördernd für das Orchester zu engagieren.
(3) Mitglieder des Stiftungsvorstandes können nicht zu Mitgliedern des Stiftungsrates berufen werden.
(4) Soweit die Mitglieder des Stiftungsrates nicht kraft Amtes diesem Gremium angehören, werden sie auf Vorschlag des entsendenden Gremiums oder nach Absatz 2 Nummer 8 von der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates berufen. Die Amtsperiode des Stiftungsrates dauert vier Jahre. Die erneute Berufung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern ist zulässig. Wird durch vorzeitiges Ausscheiden die Mindestanzahl der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder unterschritten, so sind für den Rest der Amtsperiode Ersatzmitglieder zu berufen.
(5) Für jedes Mitglied im Stiftungsrat wird ein stellvertretendes Mitglied berufen; die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Sie haben Anspruch auf den Ersatz von Fahrt- und Reisekosten im Rahmen der für die Berliner Verwaltung geltenden Bestimmungen.

§ 10 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Er entscheidet über Angelegenheiten von besonderer und grundsätzlicher Bedeutung sowie über den Wirtschaftsplan. Die Satzung kann vorsehen, dass der Stiftungsvorstand für bestimmte Geschäfte der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf. Gewinnverteilungsbeschlüsse von Unternehmen, an denen die Stiftung allein oder mehrheitlich beteiligt ist, bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates.
(2) Der Stiftungsrat erlässt auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes eine Stiftungssatzung, die nähere Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung der Stiftung und die Tätigkeit der Organe trifft.
(3) Der Stiftungsrat bestätigt die vom Stiftungsvorstand zu erarbeitende Nutzungsordnung in Ergänzung der nach
§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu erarbeitenden künstlerischen Konzeption für die Bespielung der Philharmonie und des Kammermusiksaales.
(4) Bei Rechtsgeschäften mit der Intendantin oder dem Intendanten und der künstlerischen Leiterin oder dem künstlerischen Leiter wird der Stiftungsrat durch sein vorsitzendes Mitglied vertreten.

§ 11 Verfahren im Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat entscheidet in der Regel in Sitzungen, die die oder der Vorsitzende nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, einberuft. Auf Antrag der Intendantin oder des Intendanten oder mindestens der Hälfte der Mitglieder muss die oder der Vorsitzende eine Sitzung einberufen.
(2) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, soweit nicht dieses Gesetz oder die Satzung qualifizierte Mehrheiten vorsehen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. In Budgetfragen kann weder gegen die Stimme der oder des Vorsitzenden noch gegen die Stimme des in
§ 9 Absatz 2 Nummer 2 genannten Mitglieds beschlossen werden; die oder der Vorsitzende und das in
§ 9 Absatz 2 Nummer 2 genannte Mitglied sollen hierbei grundsätzlich Einvernehmen herstellen.
(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind, darunter die oder der Vorsitzende und das in
§ 9 Absatz 2 Nummer 2 genannte Mitglied; bei schriftlicher Abstimmung außerhalb von Sitzungen ist der Stiftungsrat beschlussfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich zur Stimmabgabe aufgefordert wurden und niemand dem Abstimmungsverfahren widerspricht.
(4) Der Stiftungsrat gibt sich mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.
(5) Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes kann an den Sitzungen des Stiftungsrates mit Rederecht teilnehmen, es sei denn, der Stiftungsrat beschließt im Einzelfall etwas anderes. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind jederzeit berechtigt, Anträge zu stellen.

§ 12 Dienstverhältnisse

(1) Von dem Zeitpunkt ihrer Errichtung an übernimmt die Stiftung die bis dahin in der nicht rechtsfähigen Anstalt bestehenden Beamtenverhältnisse; neue Beamtenverhältnisse dürfen nicht begründet werden. Die Übernahme richtet sich nach den
§§ 128 ff.Beamtenrechtsrahmengesetzes in des der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der bislang bei der nicht rechtsfähigen Anstalt "Berliner Philharmonisches Orchester" des Landes Berlin tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftung Berliner Philharmoniker über. Die bei der Stiftung verbrachten Beschäftigungszeiten der vom Land Berlin übernommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die vor der Beschäftigung bei der Stiftung liegenden und vom Land Berlin entsprechend den tariflichen Vorschriften angerechneten Beschäftigungszeiten werden bei einem späteren unmittelbaren Wechsel zum Land Berlin von diesem als Beschäftigungszeit angerechnet, sofern das Arbeitsverhältnis zu der Stiftung auf eigenen Wunsch oder unverschuldet beendet wurde.
(3) Eine Tätigkeit nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 3 hat im Falle einer Versäumnis von Arbeitszeit keine Minderung der Bezüge als Orchestermitglied zur Folge.
(4) Die Stiftung wird hinsichtlich des nicht künstlerischen Personals die Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beantragen und die dort versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Maßgabe der zu schließenden Beteiligungsvereinbarung im Rahmen der Satzungsvorschriften der VBL weiterversichern. Desgleichen wird sich die Stiftung hinsichtlich des künstlerischen Personals bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester anmelden und die Versicherung für die Pflichtversicherten nach Maßgabe der Tarifordnung und der Satzung der Versorgungsanstalt weiterführen.
(5) Der Stiftungsvorstand ist Dienstbehörde und oberste Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle sowie Ernennungsbehörde und zuständiges Organ im Sinne von
§ 80 Absatz 3 des Personalvertretungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 446) geändert worden ist, in seiner jeweiligen Fassung. Der Stiftungsrat ist Personalstelle für die künstlerische Leiterin oder den künstlerischen Leiter und die Intendantin oder den Intendanten. Der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat können ihre Befugnisse übertragen.
(6) Die künstlerische Leiterin oder der künstlerische Leiter wird auf Vorschlag der Orchesterversammlung eingestellt. Näheres regelt das Orchesterstatut. Die Einstellung der Intendantin oder des Intendanten bedarf des Einvernehmens mit der künstlerischen Leiterin oder dem künstlerischen Leiter und den das Orchester vertretenden Mitgliedern des Stiftungsvorstandes. Die Intendantin oder der Intendant und die künstlerische Leiterin oder der künstlerische Leiter nehmen ihre Aufgaben im Rahmen von Dienstverhältnissen wahr.

§ 13 Anwendung der Landeshaushaltsordnung

Werden gemäß § 105 der Landeshaushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, Vorschriften der
Landeshaushaltsordnung entsprechend angewandt, so kommen die dort in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans der Senatsverwaltung für Finanzen und der für Beamtenversorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung zugewiesenen Zuständigkeiten dem Stiftungsrat zu.

§ 14

(aufgehoben)

§ 15 Aufhebung der Stiftung, Wegfall des gemeinnützigen Zweckes

Bei ersatzloser Aufhebung der durch dieses Gesetz errichteten Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt deren Vermögen dem Land Berlin zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahe kommenden Weise zu verwenden hat.

§ 16

(aufgehoben)

§ 17 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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