HundeG-DVO
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Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (Hundegesetzdurchführungsverordnung - HundeG-DVO) Vom 18. September 2018

Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes
(Hundegesetzdurchführungsverordnung - HundeG-DVO)
Vom 18. September 2018
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (Hundegesetzdurchführungsverordnung - HundeG-DVO) vom 18. September 201801.01.2019
Eingangsformel01.01.2019
Inhaltsverzeichnis01.01.2019
Teil 1 - Zentrales Register01.01.2019
§ 1 - Einzelheiten der Errichtung und des Führens des zentralen Registers01.01.2019
§ 2 - Zugriff auf das zentrale Register01.01.2019
§ 3 - Datenübermittlung und Auskünfte01.01.2019
§ 4 - Automatisierter Abruf personenbezogener Daten01.01.2019
§ 5 - Technische und organisatorische Maßnahmen01.01.2019
Teil 2 - Sachkundenachweis, Sachkundeprüfung und Wesenstest01.01.2019
§ 6 - Einzelheiten zum Nachweis der Sachkunde01.01.2019
§ 7 - Inhalte und Verfahren der Sachkundeprüfung01.01.2019
§ 8 - Inhalte und Verfahren des Wesenstests zum Nachweis der Sozialverträglichkeit01.01.2019
Teil 3 - Sachverständige Personen01.01.2019
§ 9 - Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung sachverständiger Personen01.01.2019
§ 10 - Verzeichnis der sachverständigen Personen01.01.2019
§ 11 - Pflicht zur Fortbildung, Mindestumfang der Tätigkeit, Berichtspflicht01.01.2019
§ 12 - Entgeltbegrenzung01.01.2019
§ 13 - Rücknahme und Widerruf der Anerkennung01.01.2019
Teil 4 - Bescheinigungen, Plakette01.01.2019
§ 14 - Sachkundebescheinigung01.01.2019
§ 15 - Weitere Bescheinigungen, Plakette01.01.2019
Teil 5 - Inkrafttreten01.01.2019
§ 16 - Inkrafttreten01.01.2019
Anlage 1 - Gehorsamsprüfung01.01.2019
Anlage 2 - Wesenstest01.01.2019
Anlage 3 - Muster der Bescheinigung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Hundegesetzes01.01.2019
Anlage 4 - Bescheinigung über den Erwerb eines Hundes ( § 16 Absatz 4 HundeG )01.01.2019
Anlage 5 - Muster der Bescheinigung nach § 18 Absatz 1 Satz 4 des Hundegesetzes01.01.2019
Anlage 6 - Muster der Bescheinigung nach § 24 Absatz 2 Satz 3 des Hundegesetzes01.01.2019
Anlage 7 - Muster der Plakette nach § 19 Absatz 3 des Hundegesetzes01.01.2019
Auf Grund des § 32 Nummer 1 und 3 bis 7 des Hundegesetzes
vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 436) verordnet die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Zentrales Register
§ 1 Einzelheiten der Errichtung und des Führens des zentralen Registers
§ 2 Zugriff auf das zentrale Register
§ 3 Datenübermittlung und Auskünfte
§ 4 Automatisierter Abruf personenbezogener Daten
§ 5 Technische und organisatorische Maßnahmen
Teil 2 Sachkundenachweis, Sachkundeprüfung und Wesenstest
§ 6 Einzelheiten zum Nachweis der Sachkunde
§ 7 Inhalte und Verfahren der Sachkundeprüfung
§ 8 Inhalte und Verfahren des Wesenstests zum Nachweis der Sozialverträglichkeit
Teil 3 Sachverständige Personen
§ 9 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung sachverständiger Personen
§ 10 Verzeichnis der sachverständigen Personen
§ 11 Pflicht zur Fortbildung, Mindestumfang der Tätigkeit, Berichtspflicht
§ 12 Entgeltbegrenzung
§ 13 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Teil 4 Bescheinigungen, Plakette
§ 14 Sachkundebescheinigung
§ 15 Weitere Bescheinigungen, Plakette
Teil 5 Inkrafttreten
§ 16 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 7 Absatz 2)
Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1)
Anlage 3 (zu § 14 Absatz 2)
Anlage 4 (zu § 15 Absatz 1)
Anlage 5 (zu § 15 Absatz 2)
Anlage 6 (zu § 15 Absatz 3)
Anlage 7 (zu § 15 Absatz 4)

Teil 1 Zentrales Register

§ 1 Einzelheiten der Errichtung und des Führens des zentralen Registers

(1) Zuständige Behörde für die Errichtung und das Führen des zentralen Registers nach
§ 11 des Hundegesetzes ist die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung. Die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung kann diese Aufgabe auch auf eine Sonderbehörde übertragen, sofern die Senatsverwaltung, deren Geschäftsbereich die Sonderbehörde nachgeordnet ist, zustimmt. Die Übertragung erfolgt durch eine im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichende Anordnung.
(2) Das zentrale Register besteht aus einem automatisiert geführten einheitlichen Datenbestand.
(3) Die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung kann auch eine juristische Person des Privatrechts mit deren Einverständnis durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Errichtung und dem Führen des zentralen Registers beauftragen (Beleihung), wenn die Beauftragte die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bietet. Die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben ist anzunehmen, wenn die juristische Person ihre aufgabenspezifische Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen kann. Die Beauftragte hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der abgerufenen und weiter übermittelten Daten gewährleisten. Die technische Umsetzung muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Datenbank muss gegen unbefugten Zugriff gesichert und verschlüsselt sein.
(4) Die Beauftragte ist befugt, in entsprechender Anwendung des
Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts Kosten zu erheben. Die Beauftragte unterliegt der Fachaufsicht der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung.

§ 2 Zugriff auf das zentrale Register

(1) Die einzelnen Datensätze des einheitlichen Datenbestandes, die jeweils aus den Angaben nach
§ 11 Absatz 1 des Hundegesetzes bestehen, werden von den für die Durchführung des
Hundegesetzes zuständigen Behörden, der für die Erhebung der Hundesteuer zuständigen Stelle sowie der Polizei und den Ordnungsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten genutzt (Leserecht).
(2) Den für die Durchführung des
Hundegesetzes zuständigen Behörden sind im Zusammenhang mit der Erfassung von Daten nach
§ 11 Absatz 1 Nummer 9 des Hundegesetzes
Eintragungen und Änderungen von einzelnen Datensätzen des einheitlichen Datenbestandes gestattet (Schreibrecht).
(3) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere durch Vergabe personenbezogener Passwörter, ist sicherzustellen, dass den Bediensteten der in Absatz 1 genannten Behörden Zugriff auf die in dem zentralen Register gespeicherten Daten nur insoweit gewährt wird, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Weitergehende datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 3 Datenübermittlung und Auskünfte

(1) Personenbezogene Daten werden aus dem zentralen Register an Behörden des Landes Berlin und an Ordnungs- und Polizeibehörden eines anderen Landes übermittelt, wenn und soweit dies zur
1.
Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über das Halten und Führen von Hunden oder nach dem
Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 141 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Ermittlung der letzten Halterin oder des letzten Halters von Fundhunden und herrenlosen Hunden,
3.
Erfüllung von Datenübermittlungspflichten nach dem
Hundesteuergesetz vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 539), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit dem Halten und Führen von Hunden zusammenhängen, oder von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem
Tierschutzgesetz oder
5.
Gewinnung statistischer Erkenntnisse über die Gefährlichkeit der in Berlin gehaltenen Hunde, aufgeschlüsselt nach Rasse oder Kreuzung,
erforderlich ist.
(2) Die Datenübermittlung an Ordnungs- und Polizeibehörden eines anderen Landes erfolgt durch diejenigen Behörden oder Stellen, die Leserechte im Sinne des
§ 2 Absatz 1 haben, im Übrigen durch die für die Errichtung und das Führen des zentralen Registers zuständige Behörde oder Beauftragte. Die Datenübermittlung kann auch in verschlüsselter elektronischer Form erfolgen. Über die Möglichkeit der Datenübermittlung sind Halterinnen oder Halter im Zusammenhang mit der Registrierung nach
§ 13 des Hundegesetzes auf geeignete Weise hinzuweisen.

§ 4 Automatisierter Abruf personenbezogener Daten

(1) Der Abruf personenbezogener Daten durch Behörden oder Dienststellen des Landes Berlin ist auch im automatisierten Verfahren zulässig. Durch den automatisierten Abruf dürfen die in
§ 11 Absatz 1 des Hundegesetzes genannten Daten den in Satz 1 bezeichneten Behörden und Dienststellen des Landes Berlin übermittelt werden, wenn und soweit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Durchführung der Vorschriften des
Hundegesetzes , der darauf gestützten Rechtsverordnungen, des
Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. März 2018 (GVBl. S. 186) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, des
Tierschutzgesetzes oder des
Hundesteuergesetzes tätig werden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs im automatisierten Verfahren trägt die übermittelnde Behörde oder Dienststelle.
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung von
1.
Vornamen und Namen der Halterin oder des Halters,
2.
Wohnanschriften der Halterin oder des Halters,
3.
Chipnummer des Transponders ( § 4 des Hundegesetzes
) und
4.
Rassezugehörigkeit oder Kreuzung und Geburtsdatum des Hundes
in beliebiger Kombination erfolgen. Vornamen und Wohnanschriften dürfen ohne gleichzeitige Eingabe des Namens nicht als Abrufmerkmal verwendet werden. Die Übermittlung von Daten unterbleibt, wenn die Verwendung der in Satz 1 genannten Merkmale dazu führt, dass die Daten nicht nur auf eine Person oder auf einen Hund zutreffen.
(3) Die Abrufe sind zu protokollieren und mit allen Daten ein Jahr lang zu speichern. Die Protokolldaten sind durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Aus den Protokolldaten müssen sich die betroffene Person, die abgerufenen Daten, die abrufende Behörde oder Dienststelle, die abrufende Dienstkraft, der Zeitpunkt und der Zweck des Datenabrufes sowie die beim Abruf verwendeten Merkmale ergeben. Die gespeicherten Daten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe genutzt werden.

§ 5 Technische und organisatorische Maßnahmen

Durch Kennungen und Passwörter ist sicherzustellen, dass nur die zum automatischen Abruf berechtigten Beschäftigten der Behörden und Dienststellen des Landes Berlin auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können. Die Kontrolle von Eingaben, Veränderungen und Löschungen der Daten ist durch eine automatische Protokollierung dieser Transaktionen sicherzustellen. Die Verfügbarkeit der Daten ist durch tägliche Gesamtsicherung zu gewährleisten. Die zweckbestimmte Verarbeitung ist technisch durch Abgrenzung von anderen Systemen sicherzustellen. Die technischen und organisatorischen Einzelheiten einer Schnittstelle zur elektronischen Übertragung von Daten an die für die Festsetzung und Erhebung der Hundesteuer zuständigen Stellen sowie der Beginn der Datenübermittlung sind von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für das zentrale Register zuständigen Behörde bei Errichtung des Registers oder vor Beginn des Verfahrens zur Beauftragung einer juristischen Person festzulegen und zu definieren.

Teil 2 Sachkundenachweis, Sachkundeprüfung und Wesenstest

§ 6 Einzelheiten zum Nachweis der Sachkunde

(1) Der Nachweis der Haltedauer nach
§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 des Hundegesetzes
erfolgt durch Vorlage der Bescheide über die Hundesteuer oder eines Nachweises über die Befreiung von der Hundesteuer. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach
§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a bis d des Hundegesetzes
kann durch Eigenerklärung der den Antrag stellenden Person nachgewiesen werden, sofern nicht im Einzelfall strengere Anforderungen geboten sind. Der Nachweis der Voraussetzungen nach
§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 4, 6 und 7 des Hundegesetzes
ist durch geeignete Unterlagen zu führen.
(2) Der Nachweis der Sachkunde im Sinne des
§ 6 Absatz 2 Satz 2 des Hundegesetzes kann geführt werden durch das erfolgreiche Absolvieren einer theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung mit dem jeweiligen Hund bei einem Verband oder einer anderen nichtstaatlichen Institution, deren Prüfung mit Inhalten und Verfahren der Sachkundeprüfung nach
§ 7 vergleichbar ist.

§ 7 Inhalte und Verfahren der Sachkundeprüfung

(1) Im theoretischen Teil der Sachkundeprüfung nach
§ 7 Absatz 1 des Hundegesetzes ist die theoretische Sachkunde nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Hundegesetzes
nachzuweisen. Er besteht aus 30 Fragen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten, von denen mehrere vertretbar sein können. Die Fragen sind aus einem Fragenkatalog auszuwählen, welcher den sachverständigen Personen von der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellt wird. Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten. Die Bearbeitung der Prüfungsfragen erfolgt schriftlich oder elektronisch, unter Aufsicht und ohne Hilfsmittel. Der theoretische Teil ist bestanden, wenn mindestens 70 Prozent der Fragen richtig beantwortet wurden. Ein bestandener theoretischer Teil gilt für spätere Sachkundeprüfungen fort, wenn nicht auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die theoretische Sachkunde nicht mehr vorhanden ist.
(2) Im praktischen Teil der Sachkundeprüfung ist die praktische Sachkunde nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 3 des Hundegesetzes
nachzuweisen. Der praktische Teil ist von der zu prüfenden Person in Form einer Gehorsamsprüfung nach den Vorgaben der
Anlage 1 durchzuführen. Der Hund soll bei Durchführung der Prüfung mindestens zwölf Monate alt sein. Ist der in der Prüfung geführte Hund ein gefährlicher Hund nach
§ 5 Absatz 1 des Hundegesetzes , gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Durchführung der nach
Anlage 1 Buchstabe B Nummer 3 vorgesehenen Gehorsamsprüfung (Kontrolle im Freilauf) entfällt. Das Nähere bestimmen die Vorgaben der
Anlage 1 .
(3) Über die Befreiung von der Leinenpflicht nach
§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Hundegesetzes
für gefährliche Hunde nach § 5 Absatz 1 des Hundegesetzes
entscheidet im Einzelfall die sachverständige Person, soweit sich aus den Vorgaben der
Anlage 1 nicht etwas anderes ergibt.
(4) Die Bewertung der Gehorsamsprüfung erfolgt mit Hilfe des Musterformulars des Bewertungsbogens, welches die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Im Bewertungsbogen sind alle entscheidungserheblichen Reaktionen des Hundes sowie die Kontrolle durch die zu prüfende Person zu dokumentieren und zu beurteilen. Die Gehorsamsübung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person dem Hund die geforderten Signale selbstständig und in situationsgerechter Weise gibt und der Hund die Signale im Wesentlichen befolgt. Erfolgt bei einzelnen Gehorsamsübungen eine negative Wertung, ist abschließend sachverständig einzuschätzen, ob die Gehorsamsprüfung insgesamt als noch bestanden oder nicht bestanden zu bewerten ist. Das Ergebnis des praktischen Teils gilt nur für den in der Prüfung geführten Hund (Hund-Hundeführerin- oder Hund-Hundeführer-Gespann).
(5) Die Bescheinigung über das Ergebnis der Sachkundeprüfung nach
§ 7 Absatz 2 Satz 1 des Hundegesetzes ist mittels des Formulars zu erteilen, das die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

§ 8 Inhalte und Verfahren des Wesenstests zum Nachweis der Sozialverträglichkeit

(1) Der Wesenstest zum Nachweis der Sozialverträglichkeit nach den
§§ 8 Absatz 2 , 9 Absatz 1 des Hundegesetzes
erfolgt mittels Befragung der Halterin oder des Halters zu dem Hund und einer Überprüfung des Hundes mittels verschiedener Überprüfungssequenzen, in denen das Sozial- und Kommunikationsverhalten des unterschiedlichen Reizen ausgesetzten Hundes überprüft wird. Der Wesenstest ist an einem dem zu prüfenden Hund nicht vertrauten Ort durchzuführen. Das Nähere bestimmen die Vorgaben der
Anlage 2 .
(2) Über die Befreiung von der Maulkorbpflicht nach
§ 20 Absatz 3 des Hundegesetzes für gefährliche Hunde nach
§ 5 Absatz 1 des Hundegesetzes entscheidet im Einzelfall die sachverständige Person. Erfolgt die Befreiung nicht, muss der während der Durchführung des Wesenstests verwendete Maulkorb beißsicher sein, aber die Mimik des Hundes erkennen lassen.
(3) Über die Befreiung von der Leinenpflicht nach
§ 24 Absatz 1 Nummer 2 des Hundegesetzes
für gefährliche Hunde nach § 5 des Hundegesetzes
entscheidet im Einzelfall die sachverständige Person, soweit sich aus den Vorgaben der
Anlage 2 nicht etwas anderes ergibt.
(4) Die Bewertung des Wesenstests erfolgt mit Hilfe des Musterformulars des Bewertungsbogens, welches die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Im Bewertungsbogen sind alle entscheidungserheblichen Reaktionen des Hundes zu dokumentieren und zu beurteilen. Abschließend ist sachverständig einzuschätzen, ob aus den Einzelwertungen insgesamt auf fehlende Sozialverträglichkeit des Hundes zu schließen ist, weil der Hund in erheblichem und gefährdendem Maße inadäquates Aggressions- oder Jagdverhalten gezeigt hat.
(5) Die Durchführung und das Ergebnis des Wesenstests sind zur Vorlage bei der zuständigen Behörde mittels des Musterformulars zu bescheinigen, welches die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Teil 3 Sachverständige Personen

§ 9 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung sachverständiger Personen

(1) Dem Antrag für die Anerkennung als sachverständige Person nach
§ 10 des Hundegesetzes sind Nachweise über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen der Anerkennung beizufügen. Die den Antrag stellende Person hat sich auch dazu zu erklären, ob sie in die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten (Name, Vorname und Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer oder beides) auf der Liste nach
§ 10 Absatz 5 des Hundegesetzes einwilligt.
(2) Die vertieften Kenntnisse für die Anerkennung als sachverständige Person nach
§ 10 Absatz 2 des Hundegesetzes sind in der Regel als nachgewiesen anzusehen, wenn die den Antrag stellende Person durch eine zuständige Behörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland als sachverständige Person für die Begutachtung eines Hundes zur Feststellung, ob der Hund einer in diesem Land als gefährlich geltenden Rasse oder Kreuzung angehört, anerkannt ist, soweit diese Rassen und Kreuzungen mit den in der
Gefährliche-Hunde-Verordnung vom 22. August 2016 (GVBl. S. 543) in der jeweils geltenden Fassung genannten Rassen und Kreuzungen übereinstimmen oder mit diesen vergleichbar sind.
(3) Die vertieften Kenntnisse und Fähigkeiten für die Anerkennung als sachverständige Person nach
§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Hundegesetzes
sind in der Regel als nachgewiesen anzusehen, wenn die den Antrag stellende Person
1.
über eine gültige Erlaubnis nach
§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes
verfügt oder
2.
als Tierärztin oder Tierarzt zugelassen ist und über hinreichende Erfahrung im Zusammenhang mit Rassen, Zucht, Pflege, Verhalten, Erziehung und Krankheiten von Hunden verfügt.
Die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach
§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Hundegesetzes
ist auf Verlangen durch Vorlage eines Führungszeugnisses für Behörden nachzuweisen.
(4) Die für die Anerkennung als sachverständige Person nach
§ 10 Absatz 4 des Hundegesetzes zusätzlich zu den Voraussetzungen des
§ 10 Absatz 3 des Hundegesetzes erforderlichen speziellen Kenntnisse der Verhaltensbiologie von Hunden sind in der Regel als nachgewiesen anzusehen, wenn die den Antrag stellende Person
1.
die Facharztbezeichnung Fachtierärztin oder Fachtierarzt für Verhaltenskunde oder als Tierärztin oder Tierarzt die Zusatzbezeichnung Verhaltenskunde und -therapie oder eine vergleichbare Bezeichnung führen darf oder
2.
mindestens drei Jahre praktische Erfahrung in der Arbeit mit gefährlichen Hunden im Sinne des
§ 5 des Hundegesetzes aufweist und an Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten mit fachspezifischer Abschlussprüfung in Theorie und Praxis im Bereich der Verhaltensbiologie von verhaltensauffälligen Hunden erfolgreich teilgenommen hat.

§ 10 Verzeichnis der sachverständigen Personen

Das Verzeichnis der sachverständigen Personen nach
§ 10 Absatz 5 des Hundegesetzes besteht aus drei Teillisten und wird fortlaufend aktualisiert. Es wird von der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung öffentlich zugänglich gemacht, soweit die sachverständigen Personen in die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt haben.

§ 11 Pflicht zur Fortbildung, Mindestumfang der Tätigkeit, Berichtspflicht

(1) Die sachverständigen Personen sind verpflichtet, alle zwei Jahre an mindestens einem tätigkeitsbezogenen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Die Mindestdauer der Fortbildung beträgt insgesamt 16 Stunden. Die Nachweise über die Teilnahme sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
(2) Anerkannte sachverständige Personen nach
§ 10 Absatz 4 des Hundegesetzes sollen innerhalb von drei Jahren mindestens fünf Wesenstests durchführen. Die Durchführung der Wesenstests ist der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung auf Verlangen durch Übermittlung anonymisierter Unterlagen nachzuweisen.
(3) Anerkannte sachverständige Personen nach
§ 10 Absatz 3 des Hundegesetzes sind verpflichtet, der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung auf Verlangen den ihnen jeweils entstehenden Kostenaufwand und die regelmäßig verlangten Entgelte für die Durchführung der Sachkundeprüfung darzulegen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

§ 12 Entgeltbegrenzung

Die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung kann wirtschaftlich angemessene Höchstbeträge für die Entgelte, welche die sachverständigen Personen für die Durchführung der Sachkundeprüfung nach
§ 7 Absatz 1 des Hundegesetzes höchstens fordern dürfen, mit einer Gültigkeit von bis zu vier Jahren festsetzen, wenn und soweit ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem durchschnittlichen Kostenaufwand und den durchschnittlich geforderten Entgelten für die Durchführung der Sachkundeprüfung vorliegt. Die Festsetzung ist öffentlich im Amtsblatt für Berlin bekannt zu geben. Privatrechtliche Beziehungen bleiben hiervon unberührt.

§ 13 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

Die Anerkennung als sachverständige Person nach
§ 10 Absatz 1 des Hundegesetzes kann unbeschadet des
§ 10 Absatz 6 des Hundegesetzes und der allgemeinen Vorschriften zur Rücknahme und zum Widerruf von Verwaltungsakten insbesondere auch dann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die Festsetzung nach
§ 12 Satz 1 wiederholt erheblich missachtet wurde.

Teil 4 Bescheinigungen, Plakette

§ 14 Sachkundebescheinigung

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach
§ 6 Absatz 3 Satz 1 des Hundegesetzes muss folgende Angaben enthalten:
1.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der den Antrag stellenden Person,
2.
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 6 Absatz 2 des Hundegesetzes ,
3.
Rassezugehörigkeit oder Kreuzung, soweit bekannt Geburtsdatum, Chipnummer und die Beschreibung der äußeren Merkmale des jeweiligen Hundes.
Dem Antrag ist ein aktuelles Lichtbild ohne Rand von der Person beizufügen, für die eine Sachkundebescheinigung auszustellen ist. Das Lichtbild muss den Anforderungen des
§ 7 Absatz 3 der Personalausweisverordnung
vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 2017 (BGBl. I S. 3521) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen sowie 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit sein.
(2) Form und Inhalt der Sachkundebescheinigung bestimmen sich nach dem Muster der
Anlage 3 .

§ 15 Weitere Bescheinigungen, Plakette

(1) Form und Inhalt der Bescheinigung bei Erwerb eines Hundes nach
§ 16 Absatz 4 Satz 1 des Hundegesetzes bestimmen sich nach dem Muster der
Anlage 4 . Der Nachweis der Voraussetzungen des
§ 16 Absatz 3 des Hundegesetzes ist durch geeignete Unterlagen zu führen.
(2) Form und Inhalt der Bescheinigung über die Anzeige der Haltung eines gefährlichen Hundes nach
§ 18 Absatz 1 Satz 4 des Hundegesetzes bestimmen sich nach dem Muster der
Anlage 5 .
(3) § 14 Absatz 1 Satz 1 gilt für den Antrag auf Befreiung von der besonderen Leinenpflicht nach
§ 24 Absatz 2 Satz 1 des Hundegesetzes entsprechend. Form und Inhalt der Bescheinigung über die Befreiung von der besonderen Leinenpflicht nach
§ 24 Absatz 2 Satz 3 des Hundegesetzes bestimmen sich nach dem Muster der
Anlage 6 .
(4) Form und Inhalt der Plakette nach
§ 19 Absatz 3 des Hundegesetzes bestimmen sich nach dem Muster der
Anlage 7 . Die für die Plaketten zu verwendenden laufenden Nummern vergibt die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung.

Teil 5 Inkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Anlage 1

(zu § 7 Absatz 2)
Gehorsamsprüfung
A.
Allgemeines
(1) Die Gehorsamsprüfung besteht aus den nachfolgenden Gehorsamsübungen. Die Gehorsamsübungen sind in ablenkungsarmer und ablenkungsreicherer Umgebung sowie auf einem typischen städtischen Spaziergang zu absolvieren. Einige Situationen können teilweise durch bisher unbekannte Hilfspersonen und bisher unbekannte andere Hunde gestellt werden, insgesamt soll jedoch das übliche Verhalten in Alltagssituationen im Vordergrund stehen.
(2) Folgende Hilfsmittel sind erlaubt:
1.
festschnallbares Halsband oder Halsband mit Zugstopp
2.
Brustgeschirr ohne Zugwirkung unter den Achseln
3.
Leine
4.
Pfeife
B.
Gehorsamsübungen
Die nachstehenden Gehorsamsübungen sind durch die zu prüfende Person durchzuführen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie sind anhand der jeweiligen Verhaltensanforderungen zu beurteilen.
1.
Umgang mit dem Hund in ablenkungsarmer Umgebung
1.1
Die zu prüfende Person ist von der sachverständigen Person ohne Beachtung des Hundes mündlich und mittels Handschlag zu begrüßen.
Der Hund sollte gegenüber der sachverständigen Person kein bedrohliches Verhalten zeigen. Die zu prüfende Person sollte in der Lage sein, eine Annäherung des Hundes an die sachverständige Person zu unterbinden.
1.2
Der Mikrochip des Hundes ist mit einem von der sachverständigen Person gereichten Ablesegerät auszulesen.
Der Hund darf dem Gegenstand gegenüber ängstliches Verhalten zeigen, aber die zu prüfende Person nicht bedrohen oder angreifen oder das Ablesegerät beschädigen. Die zu prüfende Person hat auf das Verhalten des Hundes geeigneten Einfluss zu nehmen.
1.3
Der Hund ist am Halsband oder Brustgeschirr zu fixieren, während die sachverständige Person diesen in einer Entfernung von eineinhalb Metern mit nicht bedrohlicher Körpersprache umrundet.
Der Hund sollte die Fixierung durch die zu prüfende Person akzeptieren und darf die sachverständige Person nicht bedrohen. Die zu prüfende Person sollte dazu in der Lage sein, den Hund sicher an einer weiteren Annäherung zu hindern.
1.4
Der Hund ist an den Vorder- und Hinterbeinen, am Rücken, am Bauch, an den Ohren und am Fang zu berühren.
Der Hund sollte keine Anzeichen von Unsicherheit oder Aggression zeigen. Die zu prüfende Person sollte ihren Hund ohne Befangenheit berühren können.
1.5
Der Hund ist durch entsprechendes Spiel auf ein Spielzeug zu reizen. Anschließend ist das Spielzeug mit entsprechendem Kommando herauszufordern und der sachverständigen Person in Reichweite des Hundes zu übergeben.
Der Hund sollte das Spielzeug auf Kommando abgeben und die Übergabe an die sachverständige Person akzeptieren ohne diese zu belästigen, insbesondere diese nicht anspringen oder anbellen oder nach dem Spielzeug schnappen.
2.
Kontrolle an der Leine in ablenkungsreicherer Umgebung
2.1
Der Hund ist etwa 20 Meter von der sachverständigen Person fort und dann wieder auf diese zu zuführen. Dabei ist mindestens ein Geschwindigkeitswechsel vorzunehmen.
Der Hund sollte nicht unentwegt an der Leine ziehen. Die Orientierung an der zu prüfenden Person sollte klar zu erkennen sein.
2.2
Dem Hund ist ein Kommando zum Stehenbleiben, zum Hinsetzen oder zum Hinlegen zu geben. Sodann hat sich die Halterin oder der Halter von dem Hund zu entfernen und anschließend das Kommando aufzulösen.
Der Hund sollte mindestens eines der Kommandos befolgen und in diesem bis zur Auflösung durch die zu prüfende Person sicher verharren können.
2.3
Der Hund ist an einer Hilfsperson vorbeizuführen, während diese äußert, den Hund anfassen zu wollen. Soweit die zu prüfende Person einwilligt, kann die Hilfsperson in deren Gegenwart versuchen, den Hund anzufassen.
Die Situation sollte von der zu prüfenden Person richtig eingeschätzt und kontrolliert werden können. Der Hund muss sich nicht anfassen lassen, darf aber, falls die zu prüfende Person der Annäherung zustimmt, die Hilfsperson nicht bedrohen, gefährden oder ihr gegenüber starke Unsicherheit zeigen. Die zu prüfende Person hat auf das Verhalten des Hundes geeigneten Einfluss zu nehmen.
2.4
Der Hund ist an mindestens zwei anderen, angeleinten Hunden im Abstand von drei Metern vorbeizuführen. Diese dürfen dabei nicht bedrohlich wirken.
Der Hund sollte nicht unkontrollierbar an der Leine zu den anderen Hunden hinziehen, diese offensiv bedrohen, anbellen oder angreifen. Die zu prüfende Person hat den Hund daran zu hindern, mit den anderen Hunden Kontakt aufzunehmen und sollte übersteigertes Imponier-, Droh- oder Angriffsverhalten verhindern können.
2.5
Der Hund ist im Abstand von drei Metern an einer Hilfsperson vorbeizuführen, während diese plötzlich wegläuft.
Der Hund darf mit einem Erschrecken in Zusammenhang stehende Reaktionen zeigen, jedoch keine jagdlichen oder aggressiven Ambitionen erkennen lassen. Die zu prüfende Person muss in der Lage sein, den Hund sicher zu halten und geeigneten Einfluss auf das Verhalten des Hundes zu nehmen.
3.
Kontrolle im Freilauf (Spaziergang in städtischer Umgebung)
3.1
Der Hund ist aus mindestens zehn Metern Entfernung heranzurufen und anzuleinen. Die Übung ist mehrmals durchzuführen.
3.2
Der Hund ist auf einer Strecke von etwa 100 Metern durch entsprechende Kommandos in einem Umkreis von etwa fünf Metern um die zu prüfende Person zu halten.
3.3
Dem Hund ist ein Kommando zum Hinsetzen, zum Hinlegen oder zum Stehenbleiben zu geben und das Verbleiben aus einer Entfernung von drei Metern für mindestens eine Minute zu fordern. Die Übung ist mehrmals durchzuführen.
3.4
Der Hund ist während des laufenden Spaziergangs durch entsprechende Kommandos davon abzuhalten, mit entgegenkommenden und im Abstand von mindestens drei Metern passierenden fremden Hunden körperlich Kontakt aufzunehmen.
3.5
Mit dem Hund sind mehrere Straßen in Situationen mit für den Hund ablenkenden Reizen wie Menschengruppen oder Personen, die sich auf unterschiedliche Weise, insbesondere mittels Fahrrad oder Skateboard oder im Dauerlauf, fortbewegen, zu überqueren.
Der Hund sollte sich an der zu prüfenden Person orientieren und von dieser sicher durch den Straßenverkehr geführt werden können.

Anlage 2

(zu § 8 Absatz 1)
Wesenstest
A.
Allgemeines
Zur Durchführung des Wesenstests werden
1.
mindestens zwei Hilfspersonen,
2.
zwei bis vier weitere Hunde: Rüde, Hündin, kleiner Hund (unter 30 cm Widerristhöhe), durch Bellen, Knurren, Körperanspannung provozierender Hund,
3.
ein Kinderwagen,
4.
eine Babypuppe mit Geräuschfunktion,
5.
ein Besen,
6.
ein langer Mantel oder ein ähnliches Kleidungsstück,
7.
Zerrspielzeug wie Spieltau,
8.
hochwertige Futterbelohnung und
9.
Sicherheitsausrüstung (reißfeste, mindestens fünf Meter lange Leine, Maulkorb, eventuell zusätzliches Geschirr oder Halsband)
benötigt. Die sachverständige Person kann hiervon abweichen, wenn dies zur Durchführung selbst gewählter Überprüfungssequenzen erforderlich ist.
B.
Befragung
In der Befragung hat die Halterin oder der Halter wahrheitsgemäße Angaben zur Anschaffung, zur Vorgeschichte, zur Aufzucht und zu den Haltungsbedingungen des Hundes, zum allgemeinen Verhalten des Hundes gegenüber Menschen, anderen Hunden und sonstigen Tieren, zur Erziehung und Ausbildung des Hundes sowie zu Bissvorfällen mit dem Hund und behördlichen Bescheinigungen in Bezug auf den Hund zu machen. Die Befragung erfolgt mittels des Fragebogens, welchen die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
C.
Überprüfungssequenzen
(1) Die Reaktionen des Hundes auf die nachstehenden Überprüfungssequenzen sind anhand der jeweiligen Verhaltensanforderungen zu beurteilen. Aggression ist als eine normale Reaktion auf eine Bedrohung zu werten, falls sie in Bezug auf die Intensität des Auslösers verhältnismäßig erfolgt und dabei Eskalationsstufen, insbesondere nur langsam gesteigerte Verhaltensreaktionen bei gleichbleibender Bedrohung, gezeigt werden. Darüber hinausgehendes Aggressions- oder nicht der gewöhnlichen natürlichen Eigenart eines Hundes entsprechendes Jagdverhalten, insbesondere Beutefangverhalten gegenüber anderen Hunden oder Kindern, kann hingegen zu der Feststellung einer über das natürliche Maß hinausgehenden gefährdenden Eigenschaft führen.
(2) Wird ein Hund, der kein gefährlicher Hund nach
§ 5 Absatz 1 des Hundegesetzes ist, in Folge eines konkreten Vorfalls oder einer konkreten Auffälligkeit im Sinne des
§ 5 Absatz 3 Satz 3 des Hundegesetzes überprüft (Vorfallshund), sind die Überprüfungssequenzen im Einzelfall so abzuwandeln oder durch von der sachverständigen Person zu wählende Überprüfungssequenzen zu ersetzen, dass sie eine auf die Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Vorfall oder der Auffälligkeit bezogene Überprüfung ermöglichen. Hierzu sind der sachverständigen Person hinreichende Informationen über den Vorfall oder die Auffälligkeit, insbesondere durch Vorlage behördlicher Bescheide, zur Verfügung zu stellen. Ohne hinreichende Informationen ist ein Vorfallshund angepasst an etwaige Besonderheiten seiner Rasse oder Kreuzung und seines Alters zu untersuchen. Die vorgeschriebenen Überprüfungssequenzen 1.1 bis 1.5 und 3.5 sind in jedem Fall ohne Abwandlung durchzuführen.
(3) Zur weiteren Einschätzung der Möglichkeit der Befreiung von der besonderen Leinenpflicht nach
§ 24 Absatz 2 des Hundegesetzes für gefährliche Hunde nach
§ 5 Absatz 1 des Hundegesetzes soll die sachverständige Person zuzüglich zu den Überprüfungssequenzen die Gehorsamsübungen 3.1 bis 3.4 der Gehorsamsprüfung nach
Anlage 1 in die Überprüfung mitaufnehmen, soweit dies nach dem Ergebnis der bis dahin durchgeführten Überprüfungssequenzen fachlich vertretbar ist.
1.
Umgang mit Menschen
1.1
Die Halterin oder der Halter hat ein intensives Spiel mit dem Hund zu beginnen, wobei mit diesem insbesondere zu laufen und zu springen sowie der Hund leicht anzurempeln oder wegzustoßen ist. Das Spiel ist nach wenigen Minuten plötzlich abzubrechen.
Der Hund sollte im Spiel insbesondere nicht nach Körperteilen der Halterin oder des Halters oder der Kleidung schnappen und durch die Halterin oder den Halter jederzeit kontrollierbar sein. Ein Abbruch des Spiels sollte vom Hund unverzüglich akzeptiert werden.
1.2
Die sachverständige Person hat den Hund mit nicht bedrohlicher Körpersprache anzulocken und eine Hand nach diesem auszustrecken.
Der Hund muss sich nicht von der sachverständigen Person anfassen lassen, darf diese aber nicht gefährden oder noch nach der Überprüfungssequenz offensiv bedrohen.
1.3
Die sachverständige Person hat mehrere auf dem Boden liegende, hochwertige Futterstücke aufzuheben und dem an der Leine gesicherten Hund zu geben. Danach ist durch die sachverständige Person ein Futterstück genau außer Reichweite des Hundes abzulegen und abzuwarten. Nach etwa einer Minute ist durch die sachverständige Person zu dem Hund Kontakt aufzunehmen. Falls der Hund kein Interesse an Futter zeigt, ist die Sequenz mit einem Spielzeug abzuprüfen.
Beim Hund darf die entstandene Frustration nicht zu einer aggressiven Reaktion gegenüber der sachverständigen Person führen. Der Hund sollte durch die Halterin oder den Halter vom Futter und vom Spielzeug abzulenken sein.
1.4
Die sachverständige Person hat in bedrohlicher Körperhaltung frontal auf den an der Leine gesicherten Hund zuzugehen und diesem unmittelbar in die Augen zu blicken, während sie ärgerlich spricht. Die Situation ist nach kurzer Zeit aufzulösen
Der Hund darf auf die Bedrohung reagieren und insbesondere mimische und akustische Drohsignale zeigen, sich der sachverständigen Person jedoch nicht ungehemmt annähern, sie angreifen, ihr noch nach der Bedrohung gezielt nachstellen oder ähnlich gefährdende oder unkontrollierbare Reaktionen zeigen.
1.5
Eine Hilfsperson hat unter Verwendung auffälliger Kleidung (zum Beispiel ein weiter dunkler Mantel) im Abstand von etwa fünf Metern schwankend und lallend hinter dem Hund und der Halterin oder dem Halter herzulaufen.
Der Hund darf auf die Bedrohung reagieren und insbesondere mimische und akustische Drohsignale zeigen, muss jedoch in seinem Verhalten kontrollierbar wirken und beruhigt werden können.
2.
Umgang mit Artgenossen
2.1
Der zu prüfende Hund ist von der Halterin oder dem Halter im selbst gewählten Abstand an zwei laufenden fremden Hunden vorbeizuführen, von denen mindestens einer gleichen Geschlechts wie der zu überprüfende Hund ist.
Der Hund darf Imponierverhalten oder Drohsignale zeigen, muss aber von der Halterin oder dem Halter kontrolliert werden können.
2.2
Die Halterin oder der Halter hat mit dem zu prüfenden Hund im Abstand von fünf Metern an einem durch Bellen, Knurren oder Anspannung provozierenden fremden Hund vorbeizugehen. Kurz darauf ist der zu prüfende Hund durch die Halterin oder den Halter plötzlich an der Seite zu berühren. Der Hund muss kontrollierbar bleiben und sollte sich innerhalb von fünf Minuten wieder beruhigen. Beim Hund darf die plötzliche Berührung nicht zu einer aggressiven Reaktion gegenüber der Halterin oder dem Halter führen.
2.3
Ein Hund ist in Abwesenheit der Halterin oder des Halters am zu prüfenden angebundenen Hund vorbeizuführen. Die Halterin oder der Halter hat sich danach zum zu prüfenden Hund zu begeben, diesen gegebenenfalls zu beruhigen oder zu versuchen ihn unter Kontrolle zu bringen.
Der Hund muss sich im Falle einer auffallenden Reaktion gegenüber dem anderen Hund innerhalb von einer halben Minute von der Halterin oder dem Halter beruhigen oder unter Kontrolle bringen lassen.
2.4
Ein kleiner Hund hat plötzlich in etwa 25 Metern Entfernung am zu prüfenden, an langer Leine gesicherten Hund vorbeizurennen.
Der Hund darf keine jagdlichen Absichten erkennen lassen und muss kontrollierbar bleiben.
2.5
Die Halterin oder der Halter hat mit dem zu prüfenden Hund und einem Spielzeug ein intensives Zerrspiel in Gegenwart eines anderen Hundes zu vollziehen. Auf Anweisung der sachverständigen Person hat die Halterin oder der Halter ein entsprechendes Kommando zur Abgabe des Spielzeugs zu geben. Der zu prüfende Hund ist danach in einer Entfernung von etwa fünf Metern an einem anderen Hund vorbeizuführen.
Der Hund darf sich in dem Spielzeug verbeißen, muss es aber auf Kommando der Halterin oder dem Halter sicher ausgeben. Die Aufregung des Zerrspiels darf nicht zu aggressivem Verhalten oder Jagdverhalten gegenüber dem anderen Hund führen und nicht länger als fünf Minuten anhalten.
3.
Alltagssituationen
Der Hund ist bei den Sequenzen 3.1 bis 3.4 an einer mindestens fünf Meter langen Leine zu sichern. Über die Dauer der jeweiligen Überprüfungssequenzen und die Anzahl etwaiger Wiederholungen entscheidet die sachverständige Person.
3.1
Eine Hilfsperson hat den Hund zu passieren und dabei einen Gegenstand fallen zu lassen, diesen unmittelbar aufzuheben und dann sofort mit dem Gegenstand vom Hund wegzulaufen.
Der Hund darf einen Ansatz des Hinterherlaufens, jedoch keine ernsten jagdlichen oder aggressiven Ambitionen zeigen und muss von der Halterin oder dem Halter abgerufen werden können, bevor die Leine sich spannt.
3.2
Eine Hilfsperson hat direkt vor dem Hund mit einem großen Besen zu fegen und diesen zwischenzeitlich hochzuheben, ohne damit den Hund zu bedrohen.
Der Hund darf Ansätze von Jagdverhalten gegenüber dem Besen oder optisches und akustisches Drohverhalten gegenüber dem Besen oder der Hilfsperson zeigen, muss aber durch die Halterin oder den Halter kontrollierbar bleiben und abgerufen werden können.
3.3
Zwei Personen haben einen lautstarken und tätlichen Streit in etwa vier Metern Entfernung von dem Hund und der Halterin oder dem Halter zu simulieren.
Der Hund darf optisches und akustisches Drohverhalten zeigen, die Aufregung darf aber nicht zu einer unkontrollierten Reaktion gegenüber den anderen Personen oder der Halterin oder dem Halter führen. Der Hund muss durch die Halterin oder den Halter abgerufen werden können.
3.4
Eine Hilfsperson hat eine schreiende Babypuppe aus einem Kinderwagen zu nehmen, sie dem Hund zu zeigen und sie dann hoch auf dem Arm zu halten.
Der Hund darf auf die Puppe neugierig oder ängstlich reagieren, sowie mimisches und akustisches Drohverhalten zeigen, in keinem Fall jedoch Ansätze von Jagdverhalten erkennen lassen. Die Person, die die Babypuppe hochhält, darf vom Hund nicht belästigt, insbesondere angesprungen werden.
3.5
Die Halterin oder der Halter hat mit dem Hund spazieren zu gehen. Dabei hat der Hund mindestens auf Kinder verschiedenen Alters, auf Menschengruppen sowie auf Personen zu treffen, die sich auf unterschiedliche Weise fortbewegen, insbesondere mittels Rollstuhl, Fahrrad oder Skateboard oder im Dauerlauf.
Der Hund muss in allen Alltagssituationen von der Halterin oder dem Halter kontrollierbar bleiben und darf keine Person, andere Tiere oder Gegenstände gefährden.

Anlage 3

(zu § 14 Absatz 2)
Muster der Bescheinigung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Hundegesetzes
Die Bescheinigung ist wie folgt im Format ID-1 nach dem internationalen Standard ISO7810 zu erstellen und zu laminieren: Es ist schwarze Maschinenschrift vor farbigem Hintergrund (RGB-Farbraum-Werte: 251, 239, 197) mit dem durch den Senat festgelegten Logo Berlins in der jeweils geltenden Form zu verwenden. Die Bescheinigung ist vorder- und rückseitig mit dem entsprechenden Dienstsiegel zu versehen, wobei das Dienstsiegel auf der Vorderseite das Lichtbild halb zu überdecken hat. Die zuständigen Behörden erhalten von der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung eine Vorlage mit dem jeweiligen Logo.
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 4

(zu § 15 Absatz 1)
Bescheinigung über den Erwerb eines Hundes (
§ 16 Absatz 4 HundeG )
Datum des Erwerbs:
Veräußerer/in
Name, Vorname:
Anschrift:
Erwerber/in
Name, Vorname:
Anschrift:
Angaben zum Hund
Rasse/Kreuzung:
Chipnummer (soweit vorhanden):
Einhaltung der Voraussetzungen des Erwerbs von Hundewelpen
(Nicht auszufüllen, wenn der Hund bereits älter als ein Jahr ist)
Die Anforderungen des § 16 Absatz 3 HundeG sind erfüllt. Der Nachweis ist die- ser Bescheinigung in Kopie beigefügt.
_______________________________________________
Ort, Datum, Unterschrift Veräußerer/in

Anlage 5

(zu § 15 Absatz 2)
Muster der Bescheinigung nach § 18 Absatz 1 Satz 4 des Hundegesetzes
Die Bescheinigung ist wie folgt im Format ID-1 nach dem internationalen Standard ISO7810 zu erstellen und zu laminieren. Es ist schwarze Maschinenschrift vor farbigem Hintergrund (RGB-Farbraum-Werte: 251, 239, 197) mit dem durch den Senat festgelegten Logo Berlins in der jeweils geltenden Form zu verwenden. Die Bescheinigung ist vorder- und rückseitig mit dem entsprechenden Dienstsiegel zu versehen. Die zuständigen Behörden erhalten von der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung eine Vorlage mit dem jeweiligen Logo.
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 6

(zu § 15 Absatz 3)
Muster der Bescheinigung nach § 24 Absatz 2 Satz 3 des Hundegesetzes
Die Bescheinigung ist wie folgt im Format ID-1 nach dem internationalen Standard ISO7810 zu erstellen und zu laminieren. Es ist schwarze Maschinenschrift vor farbigem Hintergrund (RGB-Farbraum-Werte: 251, 239, 197) mit dem durch den Senat festgelegten Logo Berlins in der jeweils geltenden Form zu verwenden. Die Bescheinigung ist vorder- und rückseitig mit dem entsprechenden Dienstsiegel zu versehen. Die zuständigen Behörden erhalten von der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung eine Vorlage mit dem jeweiligen Logo.
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Anlage 7

(zu § 15 Absatz 4)
Muster der Plakette nach § 19 Absatz 3 des Hundegesetzes
Die Plakette ist wie folgt aus Metall mit einem Durchmesser von vier Zentimetern in grüner Farbe mit dem durch den Senat festgelegten Logo Berlins in der jeweils geltenden Form zu fertigen. Plaketten, die zur Durchführung des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424), das durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 436) außer Kraft getreten ist, bereits gefertigt worden sind, können als Plakette nach
§ 19 Absatz 3 des Hundegesetzes erteilt werden.
Berlin, den 18. September 2018
Senatsverwaltung für Justiz,
Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
Dr. Dirk Behrendt
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