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Verordnung über die Beschwerde- und Informationsstelle nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Beschwerde- und Informationsstellenverordnung) Vom 2. Oktober 2018

Verordnung über die Beschwerde- und Informationsstelle nach dem
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
(Beschwerde- und Informationsstellenverordnung)
Vom 2. Oktober 2018
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Beschwerde- und Informationsstelle nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Beschwerde- und Informationsstellenverordnung) vom 2. Oktober 201819.10.2018
Eingangsformel19.10.2018
§ 1 - Gewährleistung einer Beschwerde- und Informationsstelle im Land Berlin19.10.2018
§ 2 - Aufgaben der Beschwerde- und Informationsstelle19.10.2018
§ 3 - Zusammenwirken der Beschwerde- und Informationsstelle mit den Besuchskommissionen und den Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprechern19.10.2018
§ 4 - Finanzierung der Beschwerde- und Informationsstelle19.10.2018
§ 5 - Datenschutz19.10.2018
§ 6 - Inkrafttreten19.10.2018
Auf Grund des § 14 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 336) verordnet die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung:

§ 1 Gewährleistung einer Beschwerde- und Informationsstelle im Land Berlin

Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung überträgt die Wahrnehmung der Aufgaben einer Beschwerde- und Informationsstelle nach
§ 11 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 336) in der jeweils geltenden Fassung und dieser Verordnung der „BIP - Beschwerde- und Informationsstelle Psychiatrie in Berlin (BIP Berlin)“ in der Trägerschaft des Gesundheit Berlin-Brandenburg e.V.

§ 2 Aufgaben der Beschwerde- und Informationsstelle

(1) Die Beschwerde- und Informationsstelle ist eine unabhängige Anlaufstelle bei Beschwerden zur psychiatrischen Versorgung im Land Berlin. Sie berät und informiert zu Fragen im Zusammenhang mit Beschwerdemöglichkeiten nach Maßgabe des
Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
.
(2) Die Beschwerde- und Informationsstelle nimmt Beschwerden im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Versorgungssystem entgegen, insbesondere von Betroffenen und ihren Angehörigen sowie von im psychiatrischen Beratungs-, Hilfe- und Versorgungssystem Tätigen.
(3) Die Bearbeitung der Beschwerden orientiert sich an internen Beschwerdestandards. Die Beschwerde- und Informationsstelle wird hierbei von einem Beirat unterstützt. Der Beirat diskutiert generelle Ziele, Strategien und Prozesse der Beschwerde- und Informationsstelle in fachlicher Hinsicht. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der Reflexion der Erfahrungen bei der Beschwerdebearbeitung und der Qualitätssicherung. Entsprechend der Vielfalt der Beschwerdeanlässe und -hintergründe decken die Beiratsmitglieder ein möglichst breites Spektrum der psychiatrischen Versorgung ab. Der Beirat ist trialogisch besetzt; er setzt sich zusammen aus von einer psychischen Erkrankung betroffenen Personen, Angehörigen psychisch erkrankter Personen und berlinspezifischen und bezirksübergreifenden Vertretungen aus Einrichtungen des psychosozialen oder psychiatrischen Versorgungsnetzes.
(4) Die Beschwerde- und Informationsstelle leistet zudem aufsuchende Beratung in psychiatrischen Kliniken und vermittelt an weitere geeignete Beschwerdeeinrichtungen.

§ 3 Zusammenwirken der Beschwerde- und Informationsstelle mit den Besuchskommissionen und den Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprechern

(1) Die Beschwerde- und Informationsstelle unterstützt die Besuchskommissionen nach
§ 13 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
und die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher nach den
§§ 12 und 52 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
durch folgende Aufgaben:
1.
Klärung der Rahmenbedingungen für die Arbeit der Besuchskommissionen;
2.
Unterstützung bei der Erarbeitung von Standards für die Arbeit der Besuchskommissionen und Gewährleistung der Einhaltung des Datenschutzes;
3.
Koordinierung der Zusammenarbeit der Besuchskommissionen und der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher;
4.
Unterstützung der Mitglieder der Besuchskommissionen bei organisatorischen und strukturellen Fragen sowie bei der jährlichen Berichterstattung an den Landesbeirat für psychische Gesundheit.
(2) Zu den Inhalten der Aufgabe nach Absatz 1 Nummer 1 zählt Folgendes:
1.
Zur Klärung der Zuständigkeiten der Besuchskommissionen in Bezug auf die zu besuchenden Kliniken unterstützt die Beschwerde- und Informationsstelle die Besuchskommissionen bei der Erstellung einer Übersicht der zu besuchenden Einrichtungen mit Zuordnung zur jeweiligen Besuchskommission unter Berücksichtigung der Vermeidung von Interessenkonflikten.
2.
Die Beschwerde- und Informationsstelle erstellt für die Besuchskommissionen zahlungsbegründende Unterlagen für die Zahlung der Aufwandsentschädigung an die Mitglieder der Besuchskommissionen nach
§ 13 Absatz 10 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
und führt hierzu anhand von Anwesenheitslisten eine Übersicht über die Teilnahme der Mitglieder an Besuchen und Sitzungen.
(3) Zu den Inhalten der Aufgabe nach Absatz 1 Nummer 2 zählt Folgendes:
1.
Als Geschäftsstellentätigkeit erstellt und pflegt die Beschwerde- und Informationsstelle Adressübersichten und E-Mail-Verteiler für die Besuchskommissionen und koordiniert deren Termine.
2.
Die Beschwerde- und Informationsstelle berät die Besuchskommissionen zum Zweck der Gewährleistung der Einhaltung des Datenschutzes und bietet diesen Hilfe bei der Umsetzung der Vorgaben zum Datenschutz an.
3.
Für die Einbeziehung der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher und bei Bedarf weiterer fachkundiger Personen zu den Besuchen der Besuchskommissionen nach
§ 13 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
stellt die Beschwerde- und Informationsstelle eine Übersicht über die Zuständigkeit der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher sowie deren Kontaktdaten bereit und unterstützt die Besuchskommissionen bei Terminabsprachen.
4.
Die Beschwerde- und Informationsstelle unterstützt die Besuchskommissionen bei der Koordination ihrer Besuche entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Besuchskommission.
5.
Die Beschwerde- und Informationsstelle unterstützt die Besuchskommissionen bei der Erstellung eines einheitlichen Rasters für die Besuchsberichte nach
§ 13 Absatz 8 Satz 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
und bei der Abstimmung zur Berichterstellung innerhalb der Besuchskommissionen. Sie erstellt außerdem Übersichten zu geplanten und umgesetzten Besuchen der Besuchskommissionen sowie zu den jeweiligen Besuchsberichten. Darüber hinaus stellt die Beschwerde- und Informationsstelle die elektronische Erfassung der Besuchsberichte, auch unter Datenschutzaspekten, sicher.
6.
Als Geschäftsstellentätigkeit leitet die Beschwerde- und Informationsstelle die Besuchsberichte den jeweiligen Einrichtungsträgern zur Stellungnahme nach
§ 13 Absatz 8 Satz 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
in Absprache mit der jeweiligen Besuchskommission weiter, nimmt die Stellungnahmen der Einrichtungsträger entgegen, erfasst sie elektronisch und leitet sie an die Mitglieder der jeweiligen Besuchskommission weiter. Über die weitergeleiteten Besuchsberichte und die Stellungnahmen der Einrichtungsträger erstellt die Beschwerde- und Informationsstelle eine Übersicht.
(4) Zu den Inhalten der Aufgabe nach Absatz 1 Nummer 3 zählt Folgendes:
1.
Die Beschwerde- und Informationsstelle bietet als Geschäftsstellentätigkeit die Koordinierung und Durchführung von Treffen aller Mitglieder der Besuchskommissionen in regelmäßigen Abständen an.
2.
Die Beschwerde- und Informationsstelle bietet ein jährliches Treffen zwischen den Mitgliedern der Besuchskommissionen und den Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprechern an.
3.
Sofern von den Mitgliedern der Besuchskommissionen und den Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprechern gewünscht, fertigt die Beschwerde- und Informationsstelle Protokolle der Treffen nach den Nummern 1 und 2 an, die ausschließlich dem vorgenannten Personenkreis zur Verfügung gestellt werden.
(5) Zu den Inhalten der Aufgabe nach Absatz 1 Nummer 4 zählt Folgendes:
1.
Zu strukturellen und fachlichen Fragen der Besuchskommissionen recherchiert und berät die Beschwerde- und Informationsstelle und leitet die Fragen gegebenenfalls an die jeweils zuständigen Stellen weiter.
2.
Die Beschwerde- und Informationsstelle unterstützt die Besuchskommissionen bei der Erstellung des jährlichen Gesamtberichts an den Landesbeirat für psychische Gesundheit nach
§ 13 Absatz 8 Satz 2 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
durch die statistische Auswertung der elektronisch erfassten Besuchsberichte der Besuchskommissionen und leitet den jeweiligen Gesamtbericht an die Geschäftsstelle des Landesbeirats für psychische Gesundheit bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung weiter.

§ 4 Finanzierung der Beschwerde- und Informationsstelle

Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Beschwerde- und Informationsstelle nach dem
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
und nach dieser Verordnung erhält die „BIP - Beschwerde- und Informationsstelle Psychiatrie in Berlin (BIP Berlin)“ - in Trägerschaft des Gesundheit Berlin-Brandenburg e.V. eine jährliche Zuwendung nach
§ 23 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung
nach Maßgabe der im Haushaltsplan von Berlin zur Verfügung stehenden Mittel.

§ 5 Datenschutz

(1) Die Mitglieder der Besuchskommissionen sind nach
§ 13 Absatz 9 Satz 2 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
zur Verschwiegenheit über die bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Kenntnisse, die sie über persönliche Belange von untergebrachten Personen erlangen, sind vertraulich zu behandeln (
§ 13 Absatz 9 Satz 3 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
). Sofern personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung
) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) verarbeitet werden, ist dies nur auf der Grundlage einer schriftlichen Einwilligung oder Schweigepflichtentbindungserklärung der untergebrachten Person zulässig.
(2) Sofern in den Berichten der Besuchskommissionen Beanstandungen auf der Basis personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/679 hingewiesen werden soll, darf dies nur in anonymisierter Form erfolgen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 2. Oktober 2018
Senatsverwaltung für Gesundheit,
Pflege und Gleichstellung
Dilek Kolat
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