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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht Vom 2. November 2018

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin
über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung
der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht
Vom 2. November 2018
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht vom 2. November 201815.11.2018
Eingangsformel15.11.2018
Artikel 1 - Zustimmung zum Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht15.11.2018
Artikel 2 - Anpassung von Rechtsvorschriften15.11.2018
Artikel 3 - Inkrafttreten15.11.2018
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht

(1) Dem am 30. Mai und 12. Oktober 2018 unterzeichneten
Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht
wird zugestimmt. Der Staatsvertrag
wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem der
Staatsvertrag nach seinem Artikel 5
in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu geben.
1)
Fußnoten
1)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 7. Januar 2019 (GVBl. S. 8) tritt der
Staatsvertrag vom 30.05./12.10.2018 nach seinem
Artikel 5 Satz 2 am 01.01.2019 in Kraft.]

Artikel 2 Anpassung von Rechtsvorschriften

*
(1) § 2 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin
vom 12. November 1997 (GVBl. S. 596), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2016 (GVBl. S. 93) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(2) Mit dem Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrages wird das Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Deutschen Dienststelle (WASt) für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40, 49) aufgehoben.
(3) Mit dem Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrages wird die Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht (WASt-Verordnung) vom 29. März 1994 (GVBl. S. 107) aufgehoben.
(4) Nummer 3 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2018 (GVBl. S. 186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Absatz 14 wird aufgehoben.
2.
Die Absätze 15 bis 18 werden die Absätze 14 bis 17.
Fußnoten
*)
[Entsprechend Artikel 3
Absatz 2 tritt Artikel 2 mit dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag in Kraft tritt.]

Artikel 3 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Artikel 2
dieses Gesetzes tritt mit dem Tag, an dem der
Staatsvertrag nach seinem Artikel 5
in Kraft tritt, in Kraft.
Berlin, den 2. November 2018
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Michael Müller
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