Lette-VSaV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Satzung des Lette-Vereins Vom 21. März 1966

Verordnung über die Satzung des Lette-Vereins
Vom 21. März 1966
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GVBl. S. 710)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Satzung des Lette-Vereins vom 21. März 196630.03.1966
Eingangsformel30.03.1966
Artikel I30.03.1966
Artikel II30.03.1966
Anlage - Satzung des Lette-Vereins.23.04.2015
§ 1 - Sitz der Stiftung23.04.2015
§ 2 - Einrichtungen der Stiftung23.04.2015
§ 3 - Kuratorium23.04.2015
§ 4 - Aufgaben des Kuratoriums23.04.2015
§ 5 - Beschlußfassung des Kuratoriums01.08.2019
§ 6 - Rechnungsprüfung23.04.2015
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über das Pestalozzi-Fröbel-Haus und den Lette-Verein
vom 18. Januar 1963 (GVBl. S. 79), geändert durch Gesetz vom 14. April 1965 (GVBl. S. 445), wird verordnet:

Artikel I

Für den Lette-Verein wird die anliegende Satzung erlassen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 21. März 1966
Der Senat von Berlin
Brandt
Regierender Bürgermeister
Evers
Senator für Schulwesen

Anlage

zu Artikel I der Verordnung über die Satzung des Lette-Vereins
Satzung des Lette-Vereins.

§ 1 Sitz der Stiftung

Der Lette-Verein, Stiftung des öffentlichen Rechts, hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Einrichtungen der Stiftung

(1) Der Lette-Verein ist Träger
1.
einer Berufsfachschule für Design,
2.
einer Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung einschließlich einer Fachschule für Ernährungs- und Versorgungsmanagement,
3.
einer Technischen Berufsfachschule,
4.
einer Schule des Gesundheitswesens für medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten,
5.
einer Schule des Gesundheitswesens für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten.
(2) Gemäß der Tradition des Lette-Vereins ist die Ausbildung an seinen Schulen in enger Zusammenarbeit mit Vertretern von Wirtschaft, Wissenschaft und Technik der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung anzupassen und weiterzuentwickeln.

§ 3 Kuratorium

(1) Dem Kuratorium gehören zwölf vom Abgeordnetenhaus gewählte Persönlichkeiten sowie das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats an; ein weiteres Mitglied des Senats kann vom Senat bestellt werden. Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats führt den Vorsitz.
(2) Mit beratender Stimme nehmen neben der Direktorin oder dem Direktor der Stiftung an den Sitzungen des Kuratoriums in der Regel teil:
1.
die Leiterinnen oder Leiter der Schulen des Lette-Vereins,
2.
die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter,
3.
die oder der Vorsitzende des Personalrats.

§ 4 Aufgaben des Kuratoriums

Zu den Angelegenheiten von besonderer Bedeutung im Sinne von
§ 11 Abs. 1 des Gesetzes gehören insbesondere die Veränderung von Aufgaben der Einrichtungen der Stiftung, der Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken sowie die Errichtung von Neubauten.

§ 5 Beschlußfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist.
(2) Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder gefaßt.
(3) In dringenden Ausnahmefällen kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren abgestimmt werden, sofern nicht ein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Widersprüche, die bei der Stiftung später als zehn Tage nach Absendung der Vorlage eingehen, bleiben unberücksichtigt. Für die Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Verfahren ist die Mehrheit aller Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.

§ 6 Rechnungsprüfung

Die Rechnung ist, beginnend mit dem Jahre 1995, von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen, die im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von Berlin bestellt wird.
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