Berliner Gesetz zum Umgang mit elektronischen Rechnungen (Berliner E-Rechnungsgesetz - BERG)
Berliner Gesetz zum Umgang mit elektronischen Rechnungen
(Berliner E-Rechnungsgesetz - BERG)
*
Vom 4. März 2019
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
Richtlinie 2014/55/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Berliner Gesetz zum Umgang mit elektronischen Rechnungen (Berliner E-Rechnungsgesetz - BERG) vom 4. März 2019 | 15.03.2019 |
Eingangsformel | 15.03.2019 |
§ 1 - Geltungsbereich | 15.03.2019 |
§ 2 - Elektronische Rechnungen | 16.04.2020 |
§ 3 - Verordnungsermächtigung | 15.03.2019 |
§ 4 - Inkrafttreten | 15.03.2019 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die dem Land Berlin im Sinne des
§ 159 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
zuzuordnenden Auftraggeber und unabhängig vom jeweiligen Erreichen oder Überschreiten des gemäß
§ 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
maßgeblichen Schwellenwertes.
§ 2 Elektronische Rechnungen
(1) Elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen sowie zu Konzessionen ausgestellt wurden, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß
§ 3
zu empfangen und zu verarbeiten.
(2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn
1.
sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und
2.
das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.
§ 3 Verordnungsermächtigung
Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. Diese Vorschriften können sich beziehen auf
1.
die Art und Weise des Empfangs und der Verarbeitung der elektronischen Rechnung, insbesondere auf die elektronische Verarbeitung,
2.
die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell und die Verbindlichkeit der elektronischen Form,
3.
den Schutz personenbezogener Daten gemäß der
Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72 und L 127 vom 23.5.2018, S. 2), dem
Berliner Datenschutzgesetz
oder dem
Bundesdatenschutzgesetz
in ihrer jeweils geltenden Fassung,
4.
die Befugnis von öffentlichen Auftraggebern, in Vergabeverfahren die Erteilung elektronischer Rechnungen vorzusehen,
5.
Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge,
6.
Ausnahmen im Bereich unterhalb des maßgeblichen Schwellenwertes gemäß
§ 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
§ 2
tritt am 16. April 2020 in Kraft.
Berlin, den 4. März 2019
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Michael Müller
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