BSV
DE - Landesrecht Berlin

Berufsschulverordnung für das Land Berlin (Berufsschulverordnung - BSV) Vom 13. Februar 2007

Berufsschulverordnung für das Land Berlin
(Berufsschulverordnung - BSV)
Vom 13. Februar 2007
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis sowie §§ 1, 2 und Anlage 5 geändert, Teile IV und V mit den §§ 29 bis 40 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.07.2019 (GVBl. S. 479)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Berufsschulverordnung für das Land Berlin (Berufsschulverordnung - BSV) vom 13. Februar 200701.08.2007
Eingangsformel01.08.2007
Inhaltsverzeichnis01.08.2019
Teil I - Gemeinsame Bestimmungen für alle Bildungsgänge01.08.2007
Kapitel 1 - Allgemeines01.08.2007
§ 1 - Aufgaben der Berufsschule01.08.2019
§ 2 - Allgemeine Aufnahmebestimmungen01.08.2019
§ 3 - Unterricht und Stundentafeln01.08.2007
Kapitel 2 - Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse01.08.2007
Abschnitt 1 - Leistungsnachweise, Verfahrensbestimmungen01.08.2007
§ 4 - Formen des Leistungsnachweises, Zuständigkeiten01.08.2007
§ 5 - Klassenarbeiten01.08.2007
§ 6 - Andere Leistungsnachweise01.08.2007
§ 7 - Verfahrensbestimmungen für schriftliche Arbeiten01.08.2007
Abschnitt 2 - Leistungsbewertung01.08.2007
§ 8 - Notenfindung, Bewertungsschlüssel01.08.2013
§ 9 - Halbjahresnoten01.08.2007
§ 10 - Abschlussnoten01.08.2007
§ 11 - - aufgehoben -01.08.2013
Teil II - Berufsschulunterricht in der dualen Berufsausbildung01.08.2007
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen01.08.2007
§ 12 - Dauer des Bildungsganges01.08.2007
§ 13 - Zusammenarbeit mit der Ausbildungsstätte01.08.2007
Kapitel 2 - Aufnahme01.08.2007
§ 14 - Aufnahme von Auszubildenden01.08.2007
§ 15 - Aufnahme von Umschülern01.08.2007
§ 16 - Aufnahme anderer Personen01.08.2007
§ 17 - Splitterberufe01.08.2007
Kapitel 3 - Unterricht und Stundentafeln01.08.2007
§ 18 - Klassenbildung, Aufrücken01.08.2007
§ 19 - Unterrichtsumfang, Unterrichtsverteilung01.08.2007
§ 20 - Stundentafeln01.08.2007
§ 21 - Zeugnisse01.08.2013
Kapitel 4 - Abschlüsse01.08.2007
§ 22 - Abschluss der Berufsschule01.08.2013
§ 23 - Berufsbildungsreife01.08.2013
§ 24 - Erweiterte Berufsbildungsreife01.08.2013
§ 25 - Mittlerer Schulabschluss01.08.2007
§ 26 - Ausreichende Fremdsprachenkenntnisse01.08.2013
Teil III - Erwerb der Fachhochschulreife in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen01.08.2007
§ 27 - Einrichtung, Unterricht, Stundentafeln01.08.2007
§ 28 - Prüfungsbestimmungen06.04.2016
Teil IV - (aufgehoben)01.08.2019
§§ 29 bis 35 - (aufgehoben)01.08.2019
Teil V - (aufgehoben)01.08.2019
§§ 36 bis 40 - (aufgehoben)01.08.2019
Teil VI - Unterricht in berufsvorbereitenden Lehrgängen01.08.2007
§ 41 - Begriffsbestimmung, Aufnahme01.08.2007
§ 42 - Bildungsziel, Stundentafeln, Zeugnis01.08.2007
Teil VII - Schlussbestimmungen01.08.2007
§ 43 - Aufgabenübertragung01.08.2007
§ 44 - Änderung einer anderen Rechtsverordnung01.08.2007
§ 45 - Inkrafttreten, Übergangsregelungen01.08.2013
Anlage 1 - Berufsfelder01.08.2007
Anlage 2 - Klassenarbeiten in der Berufsschule01.08.2007
Anlage 301.08.2007
Anlage 3.1 - Bewertungsschlüssel01.08.2013
Anlage 3.2 - Abschlussnoten und Gesamtnotendurchschnitt ( § 10 Absatz 1 und 2 und § 22 Absatz 3 )01.08.2013
Anlage 3.3 - Noten und Punkte der Fachhochschulreife01.08.2013
Anlage 401.08.2007
Anlage 501.08.2019
Anlage 5.1.1 - 101.08.2013
Anlage 5.1.1 - 201.08.2013
Anlage 5.1.1 - 301.08.2013
Anlage 5.1.201.08.2013
Anlage 5.1.301.08.2013
Anlage 5.201.08.2007
Anlage 5.3 - (aufgehoben)01.08.2019
Anlage 5.4.101.08.2007
Anlage 5.4.201.08.2007
Anlage 5.4.301.08.2007
Anlage 6 - (aufgehoben)01.08.2013
Auf Grund des § 29 Abs. 6
in Verbindung mit § 14 Abs. 5
, § 54 Abs. 5 ,
§ 58 Abs. 8 und § 60 Abs. 4 des Schulgesetzes
vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil I Gemeinsame Bestimmungen für alle Bildungsgänge
Kapitel 1 Allgemeines
§ 1 Aufgaben der Berufsschule
§ 2 Allgemeine Aufnahmebestimmungen
§ 3 Unterricht und Stundentafeln
Kapitel 2 Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse
Abschnitt 1 Leistungsnachweise, Verfahrensbestimmungen
§ 4 Formen des Leistungsnachweises, Zuständigkeiten
§ 5 Klassenarbeiten
§ 6 Andere Leistungsnachweise
§ 7 Verfahrensbestimmungen für schriftliche Arbeiten
Abschnitt 2 Leistungsbewertung
§ 8 Notenfindung, Bewertungsschlüssel
§ 9 Halbjahresnoten
§ 10 Abschlussnoten
§ 11 (weggefallen)
Teil II Berufsschulunterricht in der dualen Berufsausbildung
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 12 Dauer des Bildungsganges
§ 13 Zusammenarbeit mit der Ausbildungsstätte
Kapitel 2 Aufnahme
§ 14 Aufnahme von Auszubildenden
§ 15 Aufnahme von Umschülern
§ 16 Aufnahme anderer Personen
§ 17 Splitterberufe
Kapitel 3 Unterricht und Stundentafeln
§ 18 Klassenbildung, Aufrücken
§ 19 Unterrichtsumfang, Unterrichtsverteilung
§ 20 Stundentafeln
§ 21 Zeugnisse
Kapitel 4 Abschlüsse
§ 22 Abschluss der Berufsschule
§ 23 Berufsbildungsreife
§ 24 Erweiterte Berufsbildungsreife
§ 25 Mittlerer Schulabschluss
§ 26 Ausreichende Fremdsprachenkenntnisse
Teil III Erwerb der Fachhochschulreife in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen
§ 27 Einrichtung, Unterricht, Stundentafeln
§ 28 Prüfungsbestimmungen
Teil IV (weggefallen)
§§ 29 bis 35 (weggefallen)
Teil V (weggefallen)
§§ 36 bis 40 (weggefallen)
Teil VI Unterricht in berufsvorbereitenden Lehrgängen
§ 41 Begriffsbestimmung, Aufnahme
§ 42 Bildungsziel, Stundentafeln, Zeugnis
Teil VII Schlussbestimmungen
§ 43 Aufgabenübertragung
§ 44 Änderung einer anderen Rechtsverordnung
§ 45 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
Anlage 1 Berufsfelder
Anlage 2 Klassenarbeiten in der Berufsschule
Anlage 3 Notenfindung
Anlage 4 Fremdsprachennachweise zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses
Anlage 5 Stundentafeln
Anlage 6 (weggefallen)

Teil I Gemeinsame Bestimmungen für alle Bildungsgänge

Kapitel 1 Allgemeines

§ 1 Aufgaben der Berufsschule
(1) Die Berufsschule erteilt Berufsschulunterricht für Auszubildende, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung oder der
Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung stehen.
(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung an der Berufsschule erfolgt gemäß der
Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung
vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) in der jeweils geltenden Fassung. Wer an einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Arbeitsförderung (berufsvorbereitender Lehrgang im Sinne von
§ 29 Absatz 5 des Schulgesetzes ) teilnimmt, erhält Berufsschulunterricht.
(3) Die Berufsschulen arbeiten mit den anderen an der Berufsausbildung und Berufsvorbereitung beteiligten Einrichtungen zusammen; dazu gehören insbesondere
1.
die Ausbildungsbetriebe sowie die überbetrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildungsstätten und deren Träger,
2.
die zuständigen Stellen nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes
,
3.
die für die Berufsberatung und Ausbildungsplatzvermittlung zuständigen Stellen.
§ 2 Allgemeine Aufnahmebestimmungen
(1) Für die Aufnahme sind neben den Aufnahmebestimmungen für die einzelnen Bildungsgänge (Teil II und VI) die Regelungen der Absätze 2 bis 5 maßgebend.
(2) In die Berufsschule wird aufgenommen, wer im Land Berlin berufsschulpflichtig im Sinne von
§ 43 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes ist.
(3) Wer nicht der Berufsschulpflicht unterliegt, wird in die Berufsschule aufgenommen, wenn er im Land Berlin seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; zum Nachweis kann die Vorlage einer amtlichen Meldebestätigung verlangt werden. Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland können nach Maßgabe des
§ 41 Abs. 4 des Schulgesetzes in die Berufsschule aufgenommen werden.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt im Auftrag der Schulaufsichtsbehörde die Bewerberinnen und Bewerber in die Schule auf. Wer sich unberechtigt im Land Berlin oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland aufhält, wird nicht in die Berufsschule aufgenommen.
(5) Die Schülerinnen und Schüler legen spätestens am ersten Schulbesuchstag der Berufsschule das Abgangs- oder Abschlusszeugnis der allgemeinbildenden Schule und gegebenenfalls den Berufsausbildungsvertrag vor. Die Berufsschule vermerkt die Vorlage im Schülerpersonalblatt; dabei ist besonders aufzuführen, aus welcher allgemeinbildenden Schule und welcher Klasse die Schülerinnen und Schüler gekommen sind, und gegebenenfalls welchen Abschluss sie erlangt haben.
§ 3 Unterricht und Stundentafeln
(1) Unterrichtsumfang und Unterrichtsverteilung in den einzelnen Bildungsgängen richten sich nach den Stundentafeln (
Anlage 5 ). Der Unterricht wird in der Regel im Klassenverband erteilt. Eine Teilung in Gruppen (Teilungsunterricht) ist möglich. Der Umfang des Teilungsunterrichts wird in den Stundentafeln ausgewiesen.
(2) Fremdsprache ist in der Regel Englisch. Sofern es schulorganisatorisch möglich ist, kann für Schülerinnen und Schüler ohne Englischkenntnisse Unterricht in einer anderen Fremdsprache zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der betroffenen Schule.

Kapitel 2 Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse

Abschnitt 1 Leistungsnachweise, Verfahrensbestimmungen
§ 4 Formen des Leistungsnachweises, Zuständigkeiten
(1) Leistungsnachweise können mündlich und in Schriftform (Klassenarbeiten, sonstige schriftliche Lernerfolgskontrollen) erbracht werden. Als Leistungsnachweise kommen darüber hinaus praktische Leistungen und andere geeignete Formen der Lernerfolgskontrolle (zum Beispiel Hausaufgaben und Referate) in Betracht.
(2) Die Gesamtkonferenz legt Grundsätze für die Lernerfolgskontrollen einschließlich der Klassenarbeiten fest; Grundsätze für die Hausaufgaben beschließt die Schulkonferenz.
(3) Die Klassenkonferenz berät und beschließt im Rahmen der durch die zuständigen Gremien festgelegten Grundsätze über Einzelheiten der Lernerfolgskontrollen in der jeweiligen Klasse. Sie setzt bei Bedarf individuell notwendige unterstützende Maßnahmen zur Durchführung von Lernerfolgskontrollen fest.
§ 5 Klassenarbeiten
(1) Klassenarbeiten überprüfen den Stand der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung im jeweiligen Schuljahr. Inhalt und Schwierigkeitsgrad müssen nach Maßgabe der Rahmenlehrpläne den jeweiligen jahrgangsbezogenen Standards entsprechen.
(2) Mindestzahl und Dauer der Klassenarbeiten, die in den einzelnen Bildungsgängen zu schreiben sind, ergeben sich aus der
Anlage 2 . Bei der Festlegung der Halbjahresnote werden die Ergebnisse der Klassenarbeiten nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 9 Abs. 2 berücksichtigt.
(3) Die Termine der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben. Dabei sollen Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeit gegeben werden.
(4) Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen. Ist das Ergebnis bei mehr als einem Drittel der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler mangelhaft oder schlechter, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in begründeten Einzelfällen nach Anhörung der Klassenkonferenz festlegen, dass die Arbeit nicht gewertet und stattdessen eine neue Klassenarbeit geschrieben wird. Die Entscheidungsgründe sind schriftlich festzuhalten.
§ 6 Andere Leistungsnachweise
(1) Schriftliche und mündliche Hausaufgaben sollen die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse unterstützen und vertiefen; sie können der Unterrichtsvor- und -nachbereitung dienen. Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben entscheidet die Klassenkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Klasse, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertung.
(2) In der dualen Berufsausbildung können Leistungsnachweise auch in Form von Projekten erbracht werden. Art und Umfang der Projekte werden in den Stundentafeln der jeweiligen Ausbildungsberufe festgelegt. Die Projekte können als Einzel- oder Gruppenarbeit fachbezogene, fachübergreifende oder fächerverbindende Themen behandeln. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil der Beteiligten erkennbar sein. Für die Leistungsbewertung ist
§ 9 Abs. 3 zu beachten.
§ 7 Verfahrensbestimmungen für schriftliche Arbeiten
(1) Schriftliche Arbeiten sind in der Regel innerhalb von vierzehn Tagen so zu korrigieren, dass die Korrektur nachvollzogen werden kann. Vorzüge, Beanstandungen und Fehler sind am Rand zu vermerken. Klassenarbeiten sind außerdem mit einem Notenspiegel zu versehen, aus dem das Leistungsbild der Klasse hervorgeht.
(2) Aus der Korrektur soll erkennbar sein, welcher Wert den vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen und wieweit die Erfüllung der gestellten Aufgabe durch sachliche und logische Fehler beeinträchtigt oder durch gelungene Beiträge gefördert wird. Die Schwere der Beanstandungen und der Fehler müssen deutlich gekennzeichnet werden. Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form sind ebenfalls zu kennzeichnen und bei der Bewertung zu berücksichtigen.
(3) Die Arbeiten sind mit den Schülerinnen und Schülern unter Bekanntgabe des Ergebnisses zu besprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten sind den betroffenen Schülerinnen und Schülern nach Korrektur unverzüglich zurückzugeben, soweit nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen.
Abschnitt 2 Leistungsbewertung
§ 8 Notenfindung, Bewertungsschlüssel
(1) Die Leistungen in den Unterrichtsfächern, Lernfeldern und Projekten werden durch Noten auf der Grundlage der Notenskala nach
§ 58 Abs. 3 des Schulgesetzes bewertet. Für die Leistungsbewertung gilt ergänzend der Bewertungsschlüssel der
Anlage 3.1 .
(2) Die Noten werden von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum zuletzt unterrichtet hat. Wird der Unterricht in einem Fach, Lernbereich oder Projekt von mehr als einer Lehrkraft erteilt, soll die Note gemeinsam festgelegt werden; im Konfliktfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) In Fällen
1.
der Leistungsverweigerung sowie
2.
der Täuschung oder des Täuschungsversuchs
ist die Note „ungenügend“ zu erteilen. Eine Leistungsverweigerung liegt auch vor, wenn sich die Schülerin oder der Schüler durch unentschuldigtes Fernbleiben einer angekündigten Leistungsüberprüfung entzieht. Unleserliche Teile einer Arbeit gelten als nicht erbrachte Teilleistung.
(4) Werden Leistungen aus Gründen nicht erbracht, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Krankheit, so wird keine Note erteilt. Anstelle einer Note wird ein „o. B.“ (ohne Bewertung) ausgewiesen.
§ 9 Halbjahresnoten
(1) Am Ende eines Schulhalbjahres wird für jedes unterrichtete Fach, Lernfeld oder Projekt eine Halbjahresnote gebildet. Die Halbjahresnote stützt sich auf die von den Schülerinnen und Schülern im Schulhalbjahr erbrachten schriftlichen, mündlichen, praktischen und sonstigen Leistungen (
§ 58 Abs. 5 des Schulgesetzes ).
(2) Bei der Festlegung der Halbjahresnote werden die schriftlichen Klassenarbeiten wie folgt berücksichtigt:
1.
zur Hälfte, wenn im Schulhalbjahr zwei oder mehr Klassenarbeiten im jeweiligen Fach oder Lernfeld geschrieben worden sind,
2.
mindestens zu einem Drittel und höchstens zur Hälfte, wenn im Schulhalbjahr nur eine Klassenarbeit im jeweiligen Fach oder Lernfeld geschrieben worden ist.
(3) Zur Leistungsbewertung eines Projektes (
§ 6 Abs. 2 ) können je nach Aufgabenstellung schriftliche Arbeiten, Präsentationen oder Arbeitsproben herangezogen werden. Bei der Festlegung der Halbjahresnote werden die schriftlichen Arbeiten, Präsentationen oder Arbeitsproben zur Hälfte berücksichtigt.
(4) Bei der Festlegung der Halbjahresnote werden die übrigen Leistungen (zum Beispiel mündliche Mitarbeit, Hausaufgaben, Referate, kurze schriftliche Lernerfolgskontrollen) bis zur Hälfte berücksichtigt.
(5) Eine mündliche Lernerfolgskontrolle von mindestens zwanzig Minuten kann mit bis zu einem Drittel in die Halbjahresnote eingehen.
§ 10 Abschlussnoten
(1) Am Ende des Bildungsganges oder bei vorzeitigem Abgang von der Schule werden die Halbjahresnoten der einzelnen Fächer, Lernfelder und Projekte nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu Abschlussnoten zusammengefasst. Im Abschluss- oder Abgangszeugnis erscheint nur die Abschlussnote.
(2) Im Berufsschulunterricht für Auszubildende in der Berufsausbildung (Teil II der Verordnung) ergibt sich die Abschlussnote aus den Leistungen aller vollständig besuchten Schulhalbjahre. Die Abschlussnoten in Fächern, Lernfeldern und Projekten, die über mehrere Schulhalbjahre unterrichtet wurden, werden entsprechend der in der jeweiligen Einzelstundentafel festgelegten Gewichtung dieser Fächer, Lernfelder und Projekte ermittelt; dabei ist die Leistungsentwicklung zu berücksichtigen (
Anlage 3.2 , Teil I). Wurde ein Fach, Lernfeld oder Projekt nur ein einziges Schulhalbjahr unterrichtet, so gilt die Halbjahresnote als Abschlussnote.
(3) Die Abschlussnoten der einjährigen Bildungsgänge werden aus den beiden Halbjahresnoten unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung gebildet. Die Abschlussnoten der zweijährigen berufsqualifizierenden Lehrgänge nach
§ 35 werden aus den Halbjahresnoten der letzten Jahrgangsstufe gebildet, wobei die Leistungsentwicklung ebenfalls zu berücksichtigen ist. Wurde ein Fach nur ein einziges Schulhalbjahr unterrichtet, so gilt die Halbjahresnote als Abschlussnote.
(4) Im Abschluss- oder Abgangszeugnis werden nur ganze Noten ausgewiesen.
§ 11
- aufgehoben -

Teil II Berufsschulunterricht in der dualen Berufsausbildung

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 12 Dauer des Bildungsganges
(1) Die Ausbildungsdauer in der Berufsschule entspricht in der dualen Berufsausbildung der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses.
(2) Für Auszubildende, die die Berufsabschlussprüfung vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit bestehen, endet der Unterricht mit dem Bestehen der Berufsabschlussprüfung, spätestens mit dem letzten Unterrichtstag des Schulhalbjahres.
(3) Schülerinnen und Schüler, deren Berufsausbildungsverhältnis gekündigt wurde, werden aus der Schule entlassen, sobald die Kündigung Bestandskraft erlangt hat. Die Entlassung ist schriftlich festzustellen und den Betroffenen bekannt zu geben; Absatz 4 bleibt unberührt.
(4) Schülerinnen und Schüler, deren Berufsausbildungsverhältnis gekündigt wurde oder die das Berufsausbildungsverhältnis abgebrochen haben, können auf Antrag bis zum Ende des laufenden Schuljahres an der bisherigen Berufsschule verbleiben; Abgangszeugnisse werden in diesem Fall am Ende des Schuljahres erteilt. Wer ein Berufsausbildungsverhältnis abbricht, um später in ein anderes Berufsausbildungsverhältnis einzutreten, kann nach Maßgabe der schulorganisatorischen Möglichkeiten für die Dauer des laufenden Schuljahres bereits vorab am Berufsschulunterricht der künftig für ihn zuständigen Berufsschule teilnehmen. Über Anträge nach Satz 1 und 2 entscheidet die jeweilige Schule.
§ 13 Zusammenarbeit mit der Ausbildungsstätte
(1) Schule und Ausbildungsstätte wirken gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten darauf hin, dass die Auszubildenden ihrer Berufsschulpflicht nachkommen (
§§ 43 und 44 des Schulgesetzes
).
(2) Die Berufsschule kann den Auszubildenden Schulbesuchskarten ausstellen, die gegenüber der Ausbildungsstätte dem Nachweis des regelmäßigen Schulbesuchs dienen. Die Schulbesuchskarten werden am jeweiligen Berufsschultag von der zuletzt unterrichtenden Lehrkraft abgezeichnet.
(3) Die Schule teilt der Ausbildungsstätte vor Ablauf der Probezeit (
§ 20 des Berufsbildungsgesetzes ) auf Anforderung den vorläufigen Leistungsstand in den unterrichteten Fächern, Lernfeldern und Projekten mit. Die Auszubildenden und ihre Erziehungsberechtigten werden über den Inhalt der Mitteilung informiert.
(4) Soweit die Auszubildenden Berichtshefte oder andere Ausbildungsnachweise führen, ist die Schule auf Verlangen der Ausbildungsstätte verpflichtet, die Ausbildungsnachweise mindestens einmal im Schuljahr zur Kenntnis zu nehmen und für den schulischen Teil die Richtigkeit der Eintragungen zu bestätigen.

Kapitel 2 Aufnahme

§ 14 Aufnahme von Auszubildenden
Berufsschulpflichtige Auszubildende (
§ 43 Abs. 1 und 3 des Schulgesetzes ) werden in die für den jeweiligen Ausbildungsberuf zuständige Berufsschule aufgenommen. Die zuständige Berufsschule wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegt.
§ 15 Aufnahme von Umschülern
(1) Wer an einer Umschulungsmaßnahme im Sinne des
Berufsbildungsgesetzes oder der
Handwerksordnung teilnimmt (Umschüler) kann auf Antrag nach Maßgabe freier Plätze in die Berufsschule aufgenommen werden, wenn der zuständige Kostenträger dem Land Berlin die Schulkosten erstattet oder wenn Schulbesuchsgebühren nach Maßgabe des
§ 50 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes entrichtet werden.
(2) Die Schule kann den Träger der Umschulungsmaßnahme über die schulischen Leistungen der Umschülerinnen und Umschüler, über deren Fehlzeiten und über die Beendigung des Schulbesuchs informieren.
§ 16 Aufnahme anderer Personen
Die Schule kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen nach Maßgabe vorhandener Plätze weitere Personen, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, als Schülerinnen oder Schüler in die Fachklassen für Auszubildende aufnehmen. Dies gilt insbesondere für Personen, die die Berufsabschlussprüfung vor der zuständigen Kammer als Externe ablegen wollen.
§ 17 Splitterberufe
(1) Auszubildende in anerkannten Ausbildungsberufen mit einer geringen Anzahl Auszubildender (Splitterberufe), die von der Schulbesuchspflicht im Land Berlin befreit wurden, werden nicht in die Berufsschule aufgenommen; sie besuchen die für den Splitterberuf zuständige Berufsschule in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland. Die von der Schulbesuchspflicht befreiten Auszubildenden werden von der zuständigen Berliner Berufsschule als Kontrollschüler geführt;
§ 14 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Bei Besuch einer auswärtigen Berufsschule können von der für Berufsbildung zuständigen Senatsverwaltung Zuschüsse für Unterbringungs-, Verpflegungs- und Beförderungskosten sowie gegebenenfalls für Lernmittel gewährt werden.
(3) Die Auszubildenden in Splitterberufen sind nicht zu einem Besuch der auswärtigen Berufsschule verpflichtet. Sie können auf Wunsch die zuständige Berliner Berufsschule ohne Anspruch auf Bildung einer eigenen Fachklasse besuchen.
(4) Soweit das Land Berlin länderübergreifend für die Beschulung von Splitterberufen zuständig ist, werden auswärtige Auszubildende in die für den Ausbildungsberuf zuständige Berliner Berufsschule aufgenommen.

Kapitel 3 Unterricht und Stundentafeln

§ 18 Klassenbildung, Aufrücken
(1) Der Berufsschulunterricht wird in Fachklassen durchgeführt. In der Regel werden Fachklassen für die Auszubildenden desselben Berufes oder derselben Berufsgruppe und desselben Ausbildungsjahres gebildet.
(2) Die Auszubildenden rücken mit Beginn eines Schuljahres versetzungsfrei in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf, sofern sie nicht wegen Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses (
§ 8 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ,
§ 27 b Abs. 2 der Handwerksordnung ) die Jahrgangsstufe wiederholen.
§ 19 Unterrichtsumfang, Unterrichtsverteilung
(1) Mindest- und Regelumfang des Berufsschulunterrichts ergeben sich aus
§ 29 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes . Der Unterricht wird auf maximal 15 Wochenstunden begrenzt.
(2) Berufsschulunterricht wird in der Regel als Teilzeitunterricht organisiert. Bei Überschreitung des Mindestumfangs von 8 Wochenstunden soll der Teilzeitunterricht möglichst gleichmäßig auf zwei Tage der Woche verteilt werden.
(3) Der Unterricht kann auch auf einen Abschnitt oder mehrere Abschnitte mit Vollzeitunterricht verteilt werden (Blockunterricht). Eine Verknüpfung von Teilzeit- und Blockunterricht ist zulässig.
(4) Wenn die für den Ausbildungsberuf jeweils vorgesehene Gesamtstundenzahl eingehalten wird und die schulorganisatorischen Möglichkeiten es zulassen, kann die Anzahl der Jahresstunden in den einzelnen Jahrgangsstufen entsprechend den Ausbildungserfordernissen aufgestockt oder gemindert werden.
(5) Veränderungen des Unterrichtsumfangs sowie eine abweichende Unterrichtsverteilung im Sinne der Absätze 3 und 4 sind mit den betroffenen Ausbildungsbetrieben oder Ausbildungsträgern, den Innungen und der zuständigen Stelle nach
§ 71 des Berufsbildungsgesetzes abzustimmen.
§ 20 Stundentafeln
(1) Die Stundentafeln (
Anlage 5.1.1 und 5.1.2
) werden in berufsübergreifende Fächer und berufsbezogenen Unterricht gegliedert. Neben dem für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Pflichtunterricht können zur Stützung, Vertiefung und Erweiterung des Unterrichtsangebotes Wahlpflichtunterricht sowie Wahlunterricht (fakultativer Unterricht) angeboten werden (
§ 14 Abs. 2 des Schulgesetzes ).
(2) Zum berufsübergreifenden Unterricht gehören die allgemeinbildenden Fächer, insbesondere die Fächer Deutsch/Kommunikation, Wirtschafts- und Sozialkunde, Fremdsprache, Mathematik und Sport/Gesundheitsförderung.
(3) Für den berufsbezogenen Unterricht werden die Fächer, Lernfelder und Projekte des jeweils geltenden Rahmenlehrplans und dessen Zeitrichtwerte zugrunde gelegt. Lernfelder können zu Fächern gebündelt werden.
(4) Die Stundenverteilung in den einzelnen Ausbildungsberufen wird auf Vorschlag der jeweiligen Berufsschule durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung festgelegt.
§ 21 Zeugnisse
(1) In der dualen Ausbildung werden am Ende eines Halbjahres ein Halbjahreszeugnis und am Ende der Ausbildung ein Abschlusszeugnis erteilt. Die Zeugnismuster gibt die Schulaufsichtsbehörde vor.
(2) Die Berufsschule kann an Stelle von Halbjahreszeugnissen auch Zeugniskarten verwenden. In den Zeugniskarten werden die Halbjahresnoten in allen Fächern, Lernfeldern und Projekten ausgewiesen.
(3) Der Erwerb der Berufsbildungsreife oder der erweiterten Berufsbildungsreife (
§§ 23 und 24 ) ist auf dem Abschlusszeugnis zu vermerken. Über den Erwerb des mittleren Schulabschlusses wird ein Zeugnis erteilt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Kapitel 4 Abschlüsse

§ 22 Abschluss der Berufsschule
(1) Die Berufsschule hat erfolgreich abgeschlossen, wer am Ende des Bildungsganges die Leistungsanforderungen der Absätze 2 und 3 erfüllt. Der Abschluss wird unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen der Berufsabschlussprüfung nach dem
Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung erworben.
(2) Die Berufsschule ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
1.
der Gesamtnotendurchschnitt (Absatz 3) mindestens 4,0 beträgt,
2.
nicht mehr als zwei der Abschlussnoten "mangelhaft" lauten und
3.
keine der Abschlussnoten "ungenügend" lautet.
Leistungen im Wahlunterricht bleiben bei der Abschlussentscheidung außer Betracht.
(3) Der Gesamtnotendurchschnitt wird unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Einzelstundentafel festgesetzten Gewichtung aus den Abschlussnoten (
§ 10 Abs. 1 und 2 ) aller Fächer, Lernfelder und Projekte nach Maßgabe der
Anlage 3.2 Teil II gebildet. Leistungen im Wahlunterricht bleiben bei der Ermittlung des Gesamtnotendurchschnitts außer Betracht. Der Gesamtnotendurchschnitt wird auf eine Stelle hinter dem Komma ermittelt; es wird nicht gerundet.
(4) Der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule wird durch ein Abschlusszeugnis nach dem Muster der
Anlage 6.1.3 bescheinigt. Das Zeugnis trägt als Ausstellungsdatum den letzten Unterrichtstag des Schulhalbjahres.
(5) Wer am Ende des Bildungsganges die Leistungsvoraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllt oder wer die Berufsausbildung vorzeitig abbricht, erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der
Anlage 6.1.2 . Beim Abgang im ersten Schulhalbjahr wird auf Antrag eine Schulbesuchsbescheinigung ausgestellt.
(6) Wer nach Beendigung der ersten Stufe einer Stufenausbildung (
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes
, § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Handwerksordnung
) nicht in die zweite Stufe übergeht, erhält ein Abschlusszeugnis, wenn er die Leistungsvoraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt. Wer mit erfolgreichem Berufsschulabschluss in die zweite Stufe der Stufenausbildung übergegangen ist, erhält bei vorzeitigem Abgang oder bei nicht erfolgreichem Berufsschulbesuch in der zweiten Stufe ein Abgangszeugnis, in das folgender Vermerk aufgenommen wird: „Herr/Frau _______________________ hat in der ersten Stufe der Stufenausbildung die Berufsschule mit Erfolg abgeschlossen“.
§ 23 Berufsbildungsreife
Wer keinen allgemeinbildenden Schulabschluss besitzt, erwirbt mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsschule die Berufsbildungsreife.
§ 24 Erweiterte Berufsbildungsreife
(1) Wer keinen oder keinen höheren Schulabschluss als die Berufsbildungsreife besitzt, erwirbt mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsschule die erweiterte Berufsbildungsreife, wenn der Berufsschulunterricht zwei Jahre lang durchschnittlich mindestens 480 Jahresstunden (12 Wochenstunden) betrug oder ein zusätzlicher allgemeinbildender Unterricht (Absatz 2 und 3) mit Erfolg besucht wurde.
(2) Beträgt der Berufsschulunterricht im Durchschnitt weniger als 480 Jahresstunden (12 Wochenstunden), so müssen Schülerinnen und Schüler, die die erweiterte Berufsbildungsreife erwerben wollen, während der Berufsausbildung an einem zusätzlichen allgemeinbildenden Unterricht teilnehmen. Der zusätzliche Unterricht umfasst insgesamt 240 Unterrichtsstunden und dauert zwei Jahre. Es gilt die als
Anlage 5.1.3 beigefügte Stundentafel.
(3) Die Aufteilung der 240 zusätzlichen Unterrichtsstunden auf die Fächer Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache und Mathematik erfolgt nach den jeweiligen Ausbildungserfordernissen, jedoch muss für jedes dieser Fächer der Gesamtumfang aus regulärem Berufsschulunterricht und Zusatzunterricht mindestens 80 Stunden betragen. Voraussetzung für die Zuerkennung der erweiterten Berufsbildungsreife sind mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern des Zusatzunterrichts. Minderleistungen im regulären Berufsschulunterricht können durch Leistungen im Zusatzunterricht nicht ausgeglichen werden.
§ 25 Mittlerer Schulabschluss
(1) Den mittleren Schulabschluss erwirbt, wer
1.
die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen und im Abschlusszeugnis einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht hat,
2.
die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren bestanden hat und
3.
ausreichende Fremdsprachenkenntnisse (
§ 26 ) nachweist, die einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht entsprechen,
wenn der Berufsschulunterricht zwei Jahre lang durchschnittlich mindestens 480 Jahresstunden (12 Wochenstunden) betrug oder ein zusätzlicher allgemeinbildender Unterricht (Absatz 2 und 3) mit Erfolg besucht wurde.
(2) Beträgt der Berufsschulunterricht im Durchschnitt weniger als 480 Jahresstunden (12 Wochenstunden), so müssen Schülerinnen und Schüler, die den mittleren Schulabschluss erwerben wollen, während der Berufsausbildung an einem zusätzlichen allgemeinbildenden Unterricht teilnehmen. Der zusätzliche Unterricht umfasst insgesamt 240 Unterrichtsstunden und dauert zwei Jahre. Es gilt die als
Anlage 5.1.3 beigefügte Stundentafel.
(3) Die Aufteilung der 240 zusätzlichen Unterrichtsstunden auf die Fächer Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache und Mathematik erfolgt nach den jeweiligen Ausbildungserfordernissen, jedoch muss für jedes dieser Fächer der Gesamtumfang aus regulärem Berufsschulunterricht und Zusatzunterricht mindestens 80 Stunden betragen. Voraussetzung für die Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses sind mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern des Zusatzunterrichts. Minderleistungen im regulären Berufsschulunterricht können durch Leistungen im Zusatzunterricht nicht ausgeglichen werden.
§ 26 Ausreichende Fremdsprachenkenntnisse
(1) Ausreichende Fremdsprachenkenntnisse für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (
§ 25 Abs. 1 Nr. 3 ) hat nachgewiesen, wer
1.
im Zeugnis der zehnten Jahrgangsstufe einer allgemeinbildenden Schule oder
2.
im Abschlusszeugnis der Berufsschule (
§ 22 Abs. 4 ) oder
3.
im Zeugnis über den Erwerb der Berufsbildungsreife oder der erweiterten Berufsbildungsreife im Zweiten Bildungsweg (
§ 40 Abs. 1 des Schulgesetzes ) oder
4.
im Zeugnis einer Nichtschülerprüfung (
§ 60 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes
) über den Erwerb der Berufsbildungsreife oder der erweiterten Berufsbildungsreife
mindestens die Note "ausreichend" in einer Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfach erreicht hat.
(2) Als Nachweis ausreichender Fremdsprachenkenntnisse gilt auch ein Fremdsprachenzertifikat nach Maßgabe der
Anlage 4 . Die Schulaufsichtsbehörde kann weitere Leistungsnachweise als Fremdsprachennachweis anerkennen, wenn sie dem Anforderungsniveau nach Absatz 1 entsprechen.

Teil III Erwerb der Fachhochschulreife in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen

§ 27 Einrichtung, Unterricht, Stundentafeln

(1) Für Auszubildende in anerkannten Ausbildungsberufen mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die bei Eintritt in die Berufsausbildung den mittleren Schulabschluss erreicht haben, können doppelt qualifizierende Bildungsgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife (
§ 33 des Schulgesetzes ) angeboten werden.
(2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung legt fest, an welchen Berufsschulen und für welche Berufe oder Berufsgruppen doppelt qualifizierende Bildungsgänge im Sinne von Absatz 1 eingerichtet werden.
(3) Der Bildungsgang muss den Standards der Kultusministerkonferenz für den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen entsprechen. Der Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife (
Anlage 5.2 ) kann als Zusatzunterricht angeboten oder in den Unterricht für den jeweiligen Ausbildungsberuf integriert werden. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung setzt in Abstimmung mit den betroffenen Schulen den Unterricht und das fachrichtungsbezogene Prüfungsfach (
§ 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ) in den doppelt qualifizierenden Bildungsgängen fest.
(4) Der Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife findet zeitgleich zur Berufsausbildung statt. Die Schülerinnen und Schüler rücken mit Beginn eines Schuljahres versetzungsfrei in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf.
(5) Wer die Berufsausbildung abbricht, kann nicht weiter am Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife teilnehmen. Bei einem vorzeitigen Bestehen der Berufsabschlussprüfung kann der Unterricht nicht verkürzt werden;
§ 12 Abs. 2 findet keine Anwendung.

§ 28 Prüfungsbestimmungen

(1) Die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife findet am Ende des Bildungsganges statt. Für die Zusatzprüfung gelten die Prüfungsbestimmungen der Fachoberschule nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Die schriftliche Prüfung findet in vier Fächern statt. Fächer der schriftlichen Prüfung sind
1.
Deutsch/Kommunikation,
2.
Fremdsprache,
3.
Mathematik und
4.
das fachrichtungsbezogene Prüfungsfach (
§ 27 Abs. 3 Satz 3 ).
Fächer der mündlichen Prüfung sind die Fächer Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache, Mathematik, das fachrichtungsbezogene Prüfungsfach, das Fach Naturwissenschaften sowie das Fach Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Rechtzeitig vor Beginn der Prüfung ist der Halbjahresnotendurchschnitt der Prüfungsfächer zu ermitteln und gemäß
Anlage 3.3 in Punkte umzuwandeln (Halbjahrespunktedurchschnitt). Der Halbjahresnotendurchschnitt ist das auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung errechnete arithmetische Mittel aus allen Halbjahresnoten des jeweiligen Faches. Im Falle der Wiederholung sind nur die Halbjahresnoten aus dem Wiederholungszeitraum zu berücksichtigen. Zur Prüfung wird zugelassen, wer in höchstens zwei Prüfungsfächern jeweils nur 1 bis 4 Punkte und in den übrigen Prüfungsfächern jeweils mindestens 5 Punkte erzielt hat. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei längeren Unterrichtsversäumnissen im letzten Schuljahr, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag einmal eine Zurückstellung bis zum nächsten Prüfungstermin gestatten. Der Antrag bedarf der Schriftform und Begründung.
(4) Für die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache und Mathematik gelten die von der Schulaufsichtsbehörde zentral festgelegten Prüfungsaufgaben der Fachoberschule.
(5) Die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Ermittlung der abschließend erreichten Punkte sowie die Bildung der Durchschnittsnote erfolgen gemäß
Anlage 3.3 .
(6) Die Prüfung besteht, wer in jedem Prüfungsfach mindestens 5 Punkte erzielt. Eine Minderleistung (1 bis 4 Punkte) in höchstens einem Prüfungsfach ist durch eine mit mindestens 10 Punkten bewertete Leistung oder zwei mit mindestens 7 Punkten bewertete Leistungen in anderen Prüfungsfächern ausgeglichen, wobei ein Leistungsausgleich in einem Fach der schriftlichen Prüfung nur durch Leistungen in einem anderen schriftlichen Prüfungsfach erfolgen kann.
(7) Die Fachhochschulreife erwirbt, wer die Berufsabschlussprüfung vor der zuständigen Stelle (
§ 71 des Berufsbildungsgesetzes ) bestanden, das Abschlusszeugnis der Berufsschule (
§ 22 ) erworben und an der Zusatzprüfung mit Erfolg teilgenommen hat.
(8) Im Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife werden die abschließend erreichten Punkte und Noten der Prüfungsfächer sowie die Durchschnittsnote ausgewiesen. Auf dem Zeugnis ist zu vermerken, dass das Zeugnis in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis der Berufsschule gilt.
§ 21 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(9) Im Übrigen finden für die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
§ 44 und die §§ 47
bis 53 , § 54 Abs. 1
, §§ 55 bis 60
, § 61 Abs. 1 ,
§ 62 Abs. 1, 5 und 6 , § 63 Abs. 2
sowie die §§ 64 bis
66 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule (APO-FOS)
vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

Teil IV

(aufgehoben)

§§ 29 bis 35

(aufgehoben)

Teil V

(aufgehoben)

§§ 36 bis 40

(aufgehoben)

Teil VI Unterricht in berufsvorbereitenden Lehrgängen

§ 41 Begriffsbestimmung, Aufnahme

(1) Berufsvorbereitende Lehrgänge im Sinne von
§ 29 Abs. 5 des Schulgesetzes (BvB) sind berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen der Arbeitsförderung, die im Auftrag der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit von privaten oder öffentlichen Trägern durchgeführt werden.
(2) Berufsschulpflichtige Teilnehmerinnen und Teilnehmer (
§ 43 Abs. 2 des Schulgesetzes ) besuchen die für den Bildungsgang zuständige Berufsschule. Auf Antrag können auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgenommen werden, die bei Lehrgangsbeginn das zwanzigste Lebensjahr bereits vollendet haben.

§ 42 Bildungsziel, Stundentafeln, Zeugnis

(1) Die Berufsschule vermittelt den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern in Abstimmung mit den Inhalten und Zielen der jeweiligen Maßnahme fachtheoretische Bildungsinhalte und grundlegende allgemeinbildende Kenntnisse, die insbesondere dem Erreichen der Ausbildungsreife für eine berufliche Erstausbildung dienen.
(2) Der Berufsschulunterricht wird in Teilzeitform erteilt; er umfasst in der Regel 8 Wochenstunden. Es gelten die Stundentafeln der
Anlage 5.4 .
(3) Über den Schulbesuch wird den Schülerinnen und Schülern am Ende des Lehrgangs ein Zeugnis erteilt (
Anlage 6.4 ). Ein Schulabschluss wird durch den Berufsschulbesuch nicht erworben.

Teil VII Schlussbestimmungen

§ 43 Aufgabenübertragung

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die ihr oder ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben einer Funktionsstelleninhaberin oder einem Funktionsstelleninhaber nach
§ 73 Abs. 1 des Schulgesetzes übertragen.

§ 44 Änderung einer anderen Rechtsverordnung

[Änderungsanweisungen zur
Verordnung über den Erwerb des mittleren Schulabschlusses an beruflichen Schulen
im Land Berlin vom 13. März 2006 (GVBl. S. 280).]

§ 45 Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
(2) Die Voraussetzungen nach
§ 24 Abs. 2 und 3 und § 25 Abs. 2 und 3
gelten als erfüllt, wenn die oder der Auszubildende vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den bis dahin geltenden Bestimmungen an einem zusätzlichen allgemeinbildenden Unterricht der Berufsschule teilgenommen hat und diesen Unterricht erfolgreich abschließt.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2013 begonnen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen haben, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass anstelle von
§ 22 Absatz 3 Satz 2 und § 34 Absatz 3 Satz 2
§ 22 Absatz 3 Satz 2 und § 34 Absatz 3 Satz 2
in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für berufliche Schulen im Land Berlin vom 18. November 2013 (GVBl. S. 598) geltenden Fassung Anwendung finden.
Berlin, den 13. Februar 2007
Senatsverwaltung für Bildung,
Wissenschaft und Forschung
Zöllner

Anlage 1

Berufsfelder
I Wirtschaft und Verwaltung
II Metalltechnik
III Elektrotechnik
IV Bautechnik
V Holztechnik
VI Textiltechnik und Bekleidung
VII Chemie, Physik und Biologie
VIII Drucktechnik
IX Farbtechnik und Raumgestaltung
X Gesundheit
XI Körperpflege
XII Ernährung und Hauswirtschaft
XIII Agrarwirtschaft
XIV Sozialwesen

Anlage 2

Klassenarbeiten in der Berufsschule
1)
Bildungsgänge Unterrichtsfächer Lernfelder Mindestzahl im Schulhalbjahr
Prüfungshalbjahr 2) alle anderen Halbjahre
Duale Berufsausbildung 3) 4) 5) 6) alle Fächer 7) und Lernfelder 1 1 - 2 8)
Sonstige Bildungsgänge 4) 9) 10) alle Fächer 7) - 1
Anmerkungen:
Fußnoten
1)
§ 5 Abs. 2
2)
Berufsabschlussprüfung
3)
Bildungsgänge nach Teil II der Verordnung sowie doppelt qualifizierende Bildungsgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife nach Teil III der Verordnung.
4)
Die Klassenarbeiten dauern mindestens eine Unterrichtsstunde.
Die Klassenarbeiten dauern mindestens eine Unterrichtsstunde.
5)
Im Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife richtet sich die Dauer der Klassenarbeiten nach den Bestimmungen der Fachoberschule (
Anlage 4 APO-FOS ).
6)
Während der Berufsausbildung dürfen höchstens zwei Klassenarbeiten pro Unterrichtstag geschrieben werden.
7)
Außer Sport/Gesundheitsförderung.
Außer Sport/Gesundheitsförderung.
8)
In Fächern oder Lernfeldern mit weniger als 80 Unterrichtsstunden mindestens eine Klassenarbeit, sonst mindestens zwei Klassenarbeiten. Die Anzahl der Klassenarbeiten wird von der Gesamtkonferenz festgelegt. Der Fachausschuss (
§ 78 Abs. 3 und 4 des Schulgesetzes
) ist zu hören.
9)
BQL, BvB
10)
Es darf höchstens eine Klassenarbeit pro Unterrichtstag geschrieben werden.

Anlage 3

Notenfindung
Übersicht
3.1 Bewertungsschlüssel für die Berufsschule
3.2 Ermittlung der Abschlussnoten und des Gesamtnotendurchschnitts für Auszubildende in der dualen Berufsausbildung
3.3 Ermittlung der Endnoten und der Durchschnittsnote in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen zum Erwerb der Fachhochschulreife

Anlage 3.1

Bewertungsschlüssel
Note erzielte Bewertungseinheiten (in %)
1 (sehr gut) ≥ 85
2 (gut) ≥ 70
3 (befriedigend) ≥ 55
4 (ausreichend) ≥ 45
5 (mangelhaft) ≥ 9
6 (ungenügend) < 9

Anlage 3.2

Abschlussnoten und Gesamtnotendurchschnitt
( § 10 Absatz 1 und 2
und § 22 Absatz 3 )
f Index für das Fach, Lernfeld oder Projekt
n Index für das Schulhalbjahr
H fn Halbjahresnote des Faches f, Lernfeldes f oder Projekts f im n-ten Schulhalbjahr
G fn Gewichtung des Faches f, Lernfeldes f oder Projekts f im n-ten Schulhalbjahr
G f Gesamtgewichtung des Faches f, Lernfeldes f oder Projekts f
A f Abschlussnote des Faches f, Lernfeldes f oder Projekts f
D Gesamtnotendurchschnitt
I. Abschlussnoten
Für die Berechnung der Abschlussnote eines Faches, Lernfeldes oder Projekts sind
1.
für jedes Schulhalbjahr das Produkt aus der Halbjahresnote und der Gewichtung des Faches, Lernfeldes oder Projekts in diesem Halbjahr
H
fn
G
fn
2.
die Summe S
1
dieser Produkte
S
1
= H
f1
G
f1
+ H
f2
G
f2
+ ... + H
fn
G
fn
und
3.
die Gesamtgewichtung als Summe der Gewichtungen aller Halbjahre
G
f
= G
f1
+ G
f2
+ ... + G
fn
zu bilden.
Die
Abschlussnote
eines Faches, Lernfeldes oder Projekts ist der auf eine ganze Zahl gerundete Quotient aus den unter 2. und 3. gebildeten Summen:
A
f
= S
1
: G
f
II. Gesamtnotendurchschnitt
Für die Berechnung des Gesamtnotendurchschnitts sind
1.
für jedes Fach, Lernfeld oder Projekt das Produkt aus der Abschlussnote und seiner Gesamtgewichtung
A
f
G
f
2.
die Summe S
2
dieser Produkte
S
2
= A
1
G
1
+ A
2
G
2
+ ... + A
f
G
f
und
3.
die Summe der Gesamtgewichtungen aller Fächer, Lernfelder und Projekte
S
3
= G
1
+ G
2
+ ... + G
f
zu bilden.
Der
Gesamtnotendurchschnitt
ist der ohne Rundung auf eine Stelle nach dem Komma errechnete Quotient aus den unter 2. und 3. gebildeten Summen:
D = S
2
: S
3
Hinweise:
a)
Lautet die erste Nachkommastelle eines berechneten Wertes „5“, so gibt beim Runden die Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers den Ausschlag.
b)
Die Gesamtgewichtung eines Faches, Lernfeldes oder Projekts ist auf dem Abschlusszeugnis vor der Abschlussnote zu vermerken.
c)
Für Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2013 begonnen wurden, bleibt das Fach Sport/Gesundheitsförderung bei der Ermittlung des Gesamtnotendurchschnitts unberücksichtigt.

Anlage 3.3

Noten und Punkte der Fachhochschulreife
Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt durch Punkte gemäß der nachstehenden Tabelle. Anhand dieser Tabelle ist zudem der Halbjahresnotendurchschnitt (
§ 28 Absatz 3 Satz 2 ) aller Prüfungsfächer in Punkte (Halbjahrespunktedurchschnitt) umzuwandeln:
Bewertungsschlüssel für die Prüfungen Umrechnung des Halbjahres- notendurchschnitts in Punkte
erzielte Bewertungseinheiten in den Prüfungen % Punkte Halbjahresnotendurchschnitt
mindestens 95 15 1,0
mindestens 90 14 1,1-1,2
mindestens 85 13 1,3-1,4
mindestens 80 12 1,5-1,7
mindestens 75 11 1,8-2,1
mindestens 70 10 2,2-2,4
mindestens 65 9 2,5-2,7
mindestens 60 8 2,8-3,1
mindestens 55 7 3,2-3,4
mindestens 50 6 3,5-3,9
mindestens 45 5 4,0-4,4
mindestens 36 4 4,5-4,6
mindestens 27 3 4,7-4,9
mindestens 18 2 5,0-5,2
mindestens 9 1 5,3-5,4
weniger als 9 0 5,5-6,0
Für die Ermittlung der abschließend erreichten Punkte und Endnoten gilt nachstehendes Verfahren:
H: Halbjahrespunktedurchschnitt
S: Punkte der schriftlichen Prüfung
M: Punkte der mündlichen Prüfung
P: abschließend erreichte Punktzahl
E: Endnote
D: Durchschnittsnote
1.
Wird ein Fach nicht geprüft, ist die abschließend erreichte Punktzahl der auf eine ganze Zahl gerundete Halbjahrespunktedurchschnitt:
P = H
2.
Wird ein Fach nur schriftlich geprüft, ist die abschließend erreichte Punktzahl das auf eine ganze Zahl gerundete arithmetische Mittel aus dem Halbjahrespunktedurchschnitt und den Punkten der schriftlichen Prüfung:
P = (H + S) : 2
3.
Wird ein Fach nur mündlich geprüft, ist die abschließend erreichte Punktzahl das auf eine ganze Zahl gerundete arithmetische Mittel aus dem Halbjahrespunktedurchschnitt und den Punkten der mündlichen Prüfung, wobei der Halbjahrespunktedurchschnitt mit doppeltem Gewicht in die Berechnung eingeht:
P = (2H + M) : 3
4.
Wird ein Fach schriftlich und mündlich geprüft, ist die abschließend erreichte Punktzahl das auf eine ganze Zahl gerundete arithmetische Mittel aus dem Halbjahrespunktedurchschnitt und den Punkten der Prüfungen, wobei der Halbjahrespunktedurchschnitt und die Punkte der schriftlichen Prüfung jeweils mit doppeltem Gewicht in die Berechnung eingehen:
P = (2H + 2S + M) : 5
5.
Für die Bildung der Durchschnittsnote sind die abschließend erreichten Punkte der Prüfungsfächer gemäß der nachstehenden Tabelle in Endnoten umzuwandeln:
Erreichte Punkte Endnote
13 bis 15 1 (sehr gut)
10 bis 12 2 (gut)
7 bis 9 3 (befriedigend)
5 und 6 4 (ausreichend)
1 bis 4 5 (mangelhaft)
6.
Die Durchschnittsnote ist das arithmetische Mittel aus den Endnoten der Prüfungsfächer und übrigen auf dem Abschlusszeugnis der Berufsschule auszuweisenden Fächer, Lernfelder und Projekte; hiervon ausgenommen sind die Fächer des fakultativen Wahlunterrichts:
D = (E
1
+ E
2
+ … + E
n
) : n
(n … Index und Anzahl der Fächer)
Hinweise:
a)
Arithmetische Mittel sind ohne Rundung auf eine Stelle nach dem Komma zu errechnen.
b)
Lautet die Nachkommastelle der errechneten abschließenden Punktzahl „5“, so gibt beim Runden die Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers den Ausschlag.
c)
Für Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2013 begonnen wurden, bleibt das Fach Sport/Gesundheitsförderung bei der Ermittlung der Durchschnittsnote unberücksichtigt.

Anlage 4

Fremdsprachennachweise
zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses
Als Fremdsprachennachweise im Sinne von
§ 26 Abs. 2 Satz 1 der Berufsschulverordnung
gelten
FREMDSPRACHENZERTIFIKATE DER STUFE B 1
DES EUROPÄISCHEN REFERENZRAHMENS
1)
die an einer staatlich anerkannten Einrichtung der Fort- und Weiterbildung, einer Volkshochschule
2)
oder an einer beruflichen Schule
3)
erworben wurden.
Anmerkungen:
Fußnoten
1)
Quelle: "Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen". Europarat, Straßburg.
2)
§ 123 Abs. 4 des Schulgesetzes .
3)
KMK - Fremdsprachenzertifikat, Stufe II. Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung; Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. November 1998 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss Nr. 330).

Anlage 5

Stundentafeln
Übersicht
5.1
Stundentafeln für Auszubildende in der Berufsausbildung
5.1.1
Berufsschulunterricht für dreijährige/dreieinhalbjährige Ausbildungsberufe
5.1.2
Berufsschulunterricht für zweijährige Ausbildungsberufe
5.1.3
Zusatzunterricht zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses
5.2
Doppelt qualifizierende Bildungsgänge
Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife
5.3
(weggefallen)
5.4
Berufsvorbereitende Lehrgänge (BvB)
nach § 29 Abs. 5 des Schulgesetzes
5.4.1
BvB Grundstufe
5.4.2
BvB Qualifizierungsstufe
5.4.3
BvB Rehamaßnahmen

Anlage 5.1.1 - 1

Stundentafel
für
dreijährige/dreieinhalbjährige
Ausbildungsberufe mit durchschnittlich
440
bis
600
Jahresstunden (11 bis 15 Wochenstunden) Berufsschulunterricht
1)
2)
3)
Fächer/Lernfelder/Projekte Jahresstunden 3) (Schuljahr) Gesamtstunden 3) (Ausbildungsdauer)
3 Jahre 3,5 Jahre
Berufsübergreifender Unterricht 4) 6) 120 - 200 360 - 600 420 - 700
Wirtschafts- und Sozialkunde (40 - 80) (120 - 240) (140 - 280)
Deutsch/Kommunikation (0 - 80) (0 - 240) (0 - 280)
Fremdsprache 7) (0 - 80) (0 - 240) (0 - 280)
Mathematik (0 - 80) (0 - 240) (0 - 280)
Sport/Gesundheitsförderung (0 - 80) (0 - 240) (0 - 280)
Berufsbezogener Unterricht 5) 6)
Berufsbezogene Fächer/Lernfelder/Projekte 280 - 400 840 - 1200 980 - 1400
Wahlpflichtunterricht 6) 8) 0 - 40 0 - 120 0 - 140
Pflichtstunden 440 - 600 1320 - 1800 1540 - 2100
Wahlunterricht 9) (fakultativer Unterricht) - soweit vorgesehen -
Zusatzunterricht (fakultativer Unterricht) zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses 10) 240 Stunden
Organisationsvorgaben:
Fußnoten
1)
Rahmenstundentafel als Grundlage für die Stundenverteilung in den einzelnen Ausbildungsberufen (
§ 20 Abs. 4 ).
2)
Wochenstunden im Teilzeitunterricht = Jahresstunden : 40 Unterrichtswochen.
3)
Eine schuljahresübergreifende Verteilung der Jahresstunden ist möglich, wenn die Gesamtstundenzahl eingehalten wird (
§ 19 Abs. 4 ).
Eine schuljahresübergreifende Verteilung der Jahresstunden ist möglich, wenn die Gesamtstundenzahl eingehalten wird (
§ 19 Abs. 4 ).
Eine schuljahresübergreifende Verteilung der Jahresstunden ist möglich, wenn die Gesamtstundenzahl eingehalten wird (
§ 19 Abs. 4 ).
4)
Berufsübergreifender Unterricht:
§ 20 Abs. 2 .
5)
Berufsbezogener Unterricht:
§ 20 Abs. 3 .
6)
Teilungsunterricht ( § 3 Abs. 1
) kann in Klassen mit mindestens 17 Schülerinnen und Schülern aus pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen eingerichtet werden. Der Umfang des Teilungsunterrichts wird in den Einzelstundentafeln für die jeweiligen Ausbildungsberufe festgelegt. Soweit in den Einzelstundentafeln nichts anderes bestimmt ist, dürfen für Ausbildungsberufe mit durchschnittlich 400 und mehr Jahresstunden wöchentlich 3 Teilungsstunden (bei 40 Unterrichtswochen pro Schuljahr) angesetzt werden.
Teilungsunterricht ( § 3 Abs. 1
) kann in Klassen mit mindestens 17 Schülerinnen und Schülern aus pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen eingerichtet werden. Der Umfang des Teilungsunterrichts wird in den Einzelstundentafeln für die jeweiligen Ausbildungsberufe festgelegt. Soweit in den Einzelstundentafeln nichts anderes bestimmt ist, dürfen für Ausbildungsberufe mit durchschnittlich 400 und mehr Jahresstunden wöchentlich 3 Teilungsstunden (bei 40 Unterrichtswochen pro Schuljahr) angesetzt werden.
Teilungsunterricht ( § 3 Abs. 1
) kann in Klassen mit mindestens 17 Schülerinnen und Schülern aus pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen eingerichtet werden. Der Umfang des Teilungsunterrichts wird in den Einzelstundentafeln für die jeweiligen Ausbildungsberufe festgelegt. Soweit in den Einzelstundentafeln nichts anderes bestimmt ist, dürfen für Ausbildungsberufe mit durchschnittlich 400 und mehr Jahresstunden wöchentlich 3 Teilungsstunden (bei 40 Unterrichtswochen pro Schuljahr) angesetzt werden.
7)
Fremdsprache ist in der Regel Englisch (
§ 3 Abs. 2 ).
8)
Wahlpflichtunterricht: Fächer/Inhalte des berufsübergreifenden und/oder des berufsbezogenen Unterrichts.
9)
Wahlunterricht mit freiwilliger Teilnahme nach Festlegung durch die Schule; im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten.
10)
Zusatzunterricht zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife/des mittleren Schulabschlusses: Stundentafel siehe
Anlage 5.1.3 .

Anlage 5.1.1 - 2

Stundentafel
für
dreijährige/dreieinhalbjährige
Ausbildungsberufe mit durchschnittlich
400
Jahresstunden (10 Wochenstunden) Berufsschulunterricht
1)
2)
3)
Fächer/Lernfelder/Projekte Jahresstunden 3) (Schuljahr) Gesamtstunden 3) (Ausbildungsdauer)
3 Jahre 3,5 Jahre
Berufsübergreifender Unterricht 4) 6) 80 240 280
Wirtschafts- und Sozialkunde (40 - 80) (120 - 240) (140 - 280)
Deutsch/Kommunikation (0 - 40) (0 - 120) (0 - 140)
Fremdsprache 7) (0 - 40) (0 - 120) (0 - 140)
Mathematik (0 - 40) (0 - 120) (0 - 140)
Berufsbezogener Unterricht 5) 6)
Berufsbezogene Fächer/Lernfelder/Projekte 280-320 840-960 980-1120
Wahlpflichtunterricht 6) 8) 0-40 0-120 0-140
Pflichtstunden 400 1200 1400
Wahlunterricht 9) (fakultativer Unterricht) - soweit vorgesehen -
Zusatzunterricht (fakultativer Unterricht) zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses 10) 240 Stunden
Organisationsvorgaben:
Fußnoten
1)
Rahmenstundentafel als Grundlage für die Stundenverteilung in den einzelnen Ausbildungsberufen (
§ 20 Abs. 4 ).
2)
Wochenstunden im Teilzeitunterricht = Jahresstunden : 40 Unterrichtswochen.
3)
Eine schuljahresübergreifende Verteilung der Jahresstunden ist möglich, wenn die Gesamtstundenzahl eingehalten wird (
§ 19 Abs. 4 ).
Eine schuljahresübergreifende Verteilung der Jahresstunden ist möglich, wenn die Gesamtstundenzahl eingehalten wird (
§ 19 Abs. 4 ).
Eine schuljahresübergreifende Verteilung der Jahresstunden ist möglich, wenn die Gesamtstundenzahl eingehalten wird (
§ 19 Abs. 4 ).
4)
Berufsübergreifender Unterricht:
§ 20 Abs. 2 .
5)
Berufsbezogener Unterricht:
§ 20 Abs. 3 .
6)
Teilungsunterricht ( § 3 Abs. 1
) kann in Klassen mit mindestens 17 Schülerinnen und Schülern aus pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen eingerichtet werden. Der Umfang des Teilungsunterrichts wird in den Einzelstundentafeln für die jeweiligen Ausbildungsberufe festgelegt. Soweit in den Einzelstundentafeln nichts anderes bestimmt ist, dürfen für Ausbildungsberufe mit durchschnittlich 400 und mehr Jahresstunden wöchentlich 3 Teilungsstunden (bei 40 Unterrichtswochen pro Schuljahr) angesetzt werden.
Teilungsunterricht ( § 3 Abs. 1
) kann in Klassen mit mindestens 17 Schülerinnen und Schülern aus pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen eingerichtet werden. Der Umfang des Teilungsunterrichts wird in den Einzelstundentafeln für die jeweiligen Ausbildungsberufe festgelegt. Soweit in den Einzelstundentafeln nichts anderes bestimmt ist, dürfen für Ausbildungsberufe mit durchschnittlich 400 und mehr Jahresstunden wöchentlich 3 Teilungsstunden (bei 40 Unterrichtswochen pro Schuljahr) angesetzt werden.
Teilungsunterricht ( § 3 Abs. 1
) kann in Klassen mit mindestens 17 Schülerinnen und Schülern aus pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen eingerichtet werden. Der Umfang des Teilungsunterrichts wird in den Einzelstundentafeln für die jeweiligen Ausbildungsberufe festgelegt. Soweit in den Einzelstundentafeln nichts anderes bestimmt ist, dürfen für Ausbildungsberufe mit durchschnittlich 400 und mehr Jahresstunden wöchentlich 3 Teilungsstunden (bei 40 Unterrichtswochen pro Schuljahr) angesetzt werden.
7)
Fremdsprache ist in der Regel Englisch (
§ 3 Abs. 2 ).
8)
Wahlpflichtunterricht: Fächer/Inhalte des berufsübergreifenden und/oder des berufsbezogenen Unterrichts.
9)
Wahlunterricht mit freiwilliger Teilnahme nach Festlegung durch die Schule; im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten.
10)
Zusatzunterricht zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife/des mittleren Schulabschlusses: Stundentafel siehe
Anlage 5.1.3 .

Anlage 5.1.1 - 3

Stundentafel
für
dreijährige/dreieinhalbjährige
Ausbildungsberufe mit durchschnittlich
320
Jahresstunden (8 Wochenstunden) Berufsschulunterricht
1)
2)
3)
Fächer/Lernfelder/Projekte J ahresstunden 3) (Schuljahr) Gesamtstunden 3) (Ausbildungsdauer)
3 Jahre 3,5 Jahre
Berufsübergreifender Unterricht 4) 6) 80 240 280
Wirtschafts- und Sozialkunde (40 - 80) (120-240) (140 - 280)
Deutsch/Kommunikation (0 - 40) (0 - 120) (0 - 140)
Berufsbezogener Unterricht 5) 6)
Berufsbezogene Fächer/Lernfelder/Projekte 240 720 840
Wahlpflichtunterricht - - -
Pflichtstunden 320 960 1120
Wahlunterricht 7) (fakultativer Unterricht) - soweit vorgesehen -
Zusatzunterricht (fakultativer Unterricht) zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses 8) 240 Stunden
Organisationsvorgaben:
Fußnoten
1)
Rahmenstundentafel als Grundlage für die Stundenverteilung in den einzelnen Ausbildungsberufen (
§ 20 Abs. 4 ).
2)
Wochenstunden im Teilzeitunterricht = Jahresstunden : 40 Unterrichtswochen.
3)
Eine schuljahresübergreifende Verteilung der Jahresstunden ist möglich, wenn die Gesamtstundenzahl eingehalten wird (
§ 19 Abs. 4 ).
Eine schuljahresübergreifende Verteilung der Jahresstunden ist möglich, wenn die Gesamtstundenzahl eingehalten wird (
§ 19 Abs. 4 ).
Eine schuljahresübergreifende Verteilung der Jahresstunden ist möglich, wenn die Gesamtstundenzahl eingehalten wird (
§ 19 Abs. 4 ).
4)
Berufsübergreifender Unterricht:
§ 20 Abs. 2 .
5)
Berufsbezogener Unterricht:
§ 20 Abs. 3 .
6)
Teilungsunterricht ( § 3 Abs. 1
) kann in Klassen mit mindestens 17 Schülerinnen und Schülern aus pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen eingerichtet werden. Der Umfang des Teilungsunterrichts wird in den Einzelstundentafeln für die jeweiligen Ausbildungsberufe festgelegt. Soweit in den Einzelstundentafeln nichts anderes bestimmt ist, dürfen wöchentlich 2 Teilungsstunden (bei 40 Unterrichtswochen pro Schuljahr) angesetzt werden.
Teilungsunterricht ( § 3 Abs. 1
) kann in Klassen mit mindestens 17 Schülerinnen und Schülern aus pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen eingerichtet werden. Der Umfang des Teilungsunterrichts wird in den Einzelstundentafeln für die jeweiligen Ausbildungsberufe festgelegt. Soweit in den Einzelstundentafeln nichts anderes bestimmt ist, dürfen wöchentlich 2 Teilungsstunden (bei 40 Unterrichtswochen pro Schuljahr) angesetzt werden.
7)
Wahlunterricht mit freiwilliger Teilnahme nach Festlegung durch die Schule; im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten.
8)
Zusatzunterricht zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife/des mittleren Schulabschlusses: Stundentafel siehe
Anlage 5.1.3 .

Anlage 5.1.2

Stundentafel
für
zweijährige
Ausbildungsberufe mit durchschnittlich
320
bis
560
Jahresstunden (8 bis 14 Wochenstunden) Berufsschulunterricht
1)
2)
3)
Fächer/Lernfelder/Projekte Jahresstunden 3) (Schuljahr) Gesamtstunden 3) (Ausbildungsdauer) 2 Jahre
Berufsübergreifender Unterricht 4) 6) 80 - 160 160 - 320
Wirtschafts- und Sozialkunde (40 - 80) (80 - 160)
Deutsch/Kommunikation (0 - 80) (0 - 160)
Fremdsprache 7) (0 - 80) (0 - 160)
Mathematik (0 - 80) (0 - 160)
Sport/Gesundheitsförderung (0 - 80) (0 - 160)
Berufsbezogener Unterricht 5) 6)
Berufsbezogene Fächer/Lernfelder/Projekte 240 - 360 480 - 720
Wahlpflichtunterricht 6) 8) 0 - 40 0 - 80
Pflichtstunden 320 - 560 640 - 1120
Wahlunterricht 9) (fakultativer Unterricht) - soweit vorgesehen -
Zusatzunterricht (fakultativer Unterricht) zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses 10) 240 Stunden
Organisationsvorgaben:
Fußnoten
1)
Rahmenstundentafel als Grundlage für die Stundenverteilung in den einzelnen Ausbildungsberufen (
§ 20 Abs. 4 ).
2)
Wochenstunden im Teilzeitunterricht = Jahresstunden : 40 Unterrichtswochen.
3)
Eine schuljahresübergreifende Verteilung der Jahresstunden ist möglich, wenn die Gesamtstundenzahl eingehalten wird (
§ 19 Abs. 4 ).
Eine schuljahresübergreifende Verteilung der Jahresstunden ist möglich, wenn die Gesamtstundenzahl eingehalten wird (
§ 19 Abs. 4 ).
Eine schuljahresübergreifende Verteilung der Jahresstunden ist möglich, wenn die Gesamtstundenzahl eingehalten wird (
§ 19 Abs. 4 ).
4)
Berufsübergreifender Unterricht:
§ 20 Abs. 2 .
5)
Berufsbezogener Unterricht:
§ 20 Abs. 3 .
6)
Teilungsunterricht ( § 3 Abs. 1
) kann in Klassen mit mindestens 17 Schülerinnen und Schülern aus pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen eingerichtet werden. Der Umfang des Teilungsunterrichts wird in den Einzelstundentafeln für die jeweiligen Ausbildungsberufe festgelegt. Soweit in den Einzelstundentafeln nichts anderes bestimmt ist, dürfen für Ausbildungsberufe mit durchschnittlich 400 und mehr Jahresstunden wöchentlich 3 Teilungsstunden (bei 40 Unterrichtswochen pro Schuljahr) angesetzt werden. Für Ausbildungsberufe mit weniger als 400 Jahresstunden Berufsschulunterricht dürfen bis zu 2 Teilungsstunden wöchentlich angesetzt werden.
Teilungsunterricht ( § 3 Abs. 1
) kann in Klassen mit mindestens 17 Schülerinnen und Schülern aus pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen eingerichtet werden. Der Umfang des Teilungsunterrichts wird in den Einzelstundentafeln für die jeweiligen Ausbildungsberufe festgelegt. Soweit in den Einzelstundentafeln nichts anderes bestimmt ist, dürfen für Ausbildungsberufe mit durchschnittlich 400 und mehr Jahresstunden wöchentlich 3 Teilungsstunden (bei 40 Unterrichtswochen pro Schuljahr) angesetzt werden. Für Ausbildungsberufe mit weniger als 400 Jahresstunden Berufsschulunterricht dürfen bis zu 2 Teilungsstunden wöchentlich angesetzt werden.
Teilungsunterricht ( § 3 Abs. 1
) kann in Klassen mit mindestens 17 Schülerinnen und Schülern aus pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen eingerichtet werden. Der Umfang des Teilungsunterrichts wird in den Einzelstundentafeln für die jeweiligen Ausbildungsberufe festgelegt. Soweit in den Einzelstundentafeln nichts anderes bestimmt ist, dürfen für Ausbildungsberufe mit durchschnittlich 400 und mehr Jahresstunden wöchentlich 3 Teilungsstunden (bei 40 Unterrichtswochen pro Schuljahr) angesetzt werden. Für Ausbildungsberufe mit weniger als 400 Jahresstunden Berufsschulunterricht dürfen bis zu 2 Teilungsstunden wöchentlich angesetzt werden.
7)
Fremdsprache ist in der Regel Englisch (
§ 3 Abs. 2 ).
8)
Wahlpflichtunterricht: Fächer/Inhalte des berufsübergreifenden und/oder des berufsbezogenen Unterrichts.
9)
Wahlunterricht mit freiwilliger Teilnahme nach Festlegung durch die Schule; im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten.
10)
Zusatzunterricht zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife/des mittleren Schulabschlusses: Stundentafel siehe
Anlage 5.1.3 .

Anlage 5.1.3

Zusatzunterricht
1)
2)
zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife
oder des mittleren Schulabschlusses
Unterrichtsfächer Gesamtstunden
Deutsch/Kommunikation (......)
Fremdsprache 3) (......)
Mathematik (......)
Zusatzunterricht insgesamt 240
Organisationsvorgaben:
Fußnoten
1)
Fakultativer Unterricht für Schüler/-innen mit weniger als 480 Jahresstunden (12 Wochenstunden) Berufsschulunterricht, die eine der erweiterten Berufsbildungsreife gleichwertige Schulbildung oder den mittleren Schulabschluss erwerben wollen (
§ 24 Abs. 2 und 3 ,
§ 25 Abs. 2 und 3 ).
2)
Die Schulaufsichtsbehörde legt die Berufsschulen fest, an denen Zusatzunterricht angeboten wird. Der Zusatzunterricht für mehrere Schulen kann auch gebündelt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass für alle Schülerinnen und Schüler, die am Zusatzunterricht teilnehmen wollen, ein entsprechendes Unterrichtsangebot bereitgestellt wird.
3)
Fremdsprache ist in der Regel Englisch (
§ 3 Abs. 2 ).

Anlage 5.2

Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife
in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen
1)
2)
Unterrichtsfächer Prüfungsfächer 3) Gesamtstunden
mündl. schriftl.
I. Wirtschafts- und Sozialkunde X - 80
II. Sprachen 240
Deutsch/Kommunikation X X (mindestens 80)
> Fremdsprache 4) X X (mindestens 80)
III. Mathematik, Naturwissenschaften/ fachrichtungsbezogener Unterricht 280
Mathematik X X (120)
Naturwissenschaften 5) X - (40)
Fachrichtungsbezogenes Fach 6) X X (120)
Zusatzunterrichtinsgesamt 600
Organisationsvorgaben:
Fußnoten
1)
Doppelt qualifizierender Bildungsgang (
§§ 27 und 28
) nach § 33 des Schulgesetzes
. Es gelten die Rahmenvorgaben der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (KMK-Beschluss Nr. 469.1).
2)
Der Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife kann als Zusatzunterricht angeboten oder in die Einzelstundentafel des jeweiligen Ausbildungsberufes integriert werden (
§ 27 Abs. 3 Satz 2 ).
3)
Prüfungsfächer: § 28 Abs. 2
.
4)
Fremdsprache ist in der Regel Englisch (
§ 3 Abs. 2 ).
5)
Das Fach Naturwissenschaften enthält Physik und/oder Chemie und/oder Biologie.
6)
Fachrichtungsbezogenes Fach: Festlegung durch die Schulaufsichtsbehörde.

Anlage 5.3
(aufgehoben)

Anlage 5.4.1

Berufsschulunterricht
für Teilnehmer/-innen
berufsvorbereitender Lehrgänge (BvB)
1)
BvB-Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit
- Stundentafel der
Grundstufe
2)
Unterrichtsfächer Wochenstunden
Berufsübergreifender Unterricht 6 - 8
Wirtschafts- und Sozialkunde (0 - 2)
Deutsch/Kommunikation (1 - 2)
Mathematik (1 - 2)
Fremdsprache 3) (0 - 2)
Sport/Gesundheitsförderung (0 - 2)
Berufsbezogener Unterricht 4) 0 - 2
Unterrichtsstunden insgesamt 8
Organisationsvorgaben:
Fußnoten
1)
§§ 29 Abs. 5 , 43 Abs. 2 des Schulgesetzes
, §§ 41 ,
42 der Verordnung.
2)
Mit dem zweiten Schulhalbjahr wechseln die Schülerinnen und Schüler in die Qualifizierungsstufe.
3)
Fremdsprache ist in der Regel Englisch (
§ 3 Abs. 2 ).
4)
Der Unterricht erfolgt in Abstimmung mit den Inhalten und Zielen der jeweiligen Maßnahme.

Anlage 5.4.2

Berufsschulunterricht
für Teilnehmer/-innen
berufsvorbereitender Lehrgänge (BvB)
1)
BvB-Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit
- Stundentafel der
Qualifizierungsstufe
2)
Unterrichtsfächer Wochenstunden
Berufsübergreifender Unterricht 3) 2 - 4
Wirtschafts- und Sozialkunde (0-4)
Deutsch/Kommunikation (0-4)
Mathematik (0-4)
Fremdsprache 4) (0-4)
Sport/Gesundheitsförderung (0-4)
Berufsbezogener Unterricht 5) 4 - 6
Unterrichtsstunden insgesamt 8
Organisationsvorgaben:
Fußnoten
1)
§§ 29 Abs. 5 , 43 Abs. 2 des Schulgesetzes
, §§ 41 ,
42 der Verordnung.
2)
Für Schüler/-innen, die im ersten Schulhalbjahr die Grundstufe besucht haben.
3)
In Ausnahmefällen kann statt des berufsübergreifenden Unterrichts berufsbezogener Unterricht erteilt werden.
4)
Fremdsprache ist in der Regel Englisch (
§ 3 Abs. 2 ).
5)
Der Unterricht erfolgt in Abstimmung mit den Inhalten und Zielen der jeweiligen Maßnahme.

Anlage 5.4.3

Berufsschulunterricht
für Teilnehmer/-innen
berufsvorbereitender Lehrgänge (BvB)
1)
Stundentafel für BvB-Rehamaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit
2)
Unterrichtsfächer Jahresstunden
Berufsübergreifender Unterricht 320
Wirtschafts- und Sozialkunde (80)
Deutsch/Kommunikation (80)
Mathematik (80)
Sport/Gesundheitsförderung (80)
Berufsbezogener Unterricht 3) 160
Unterrichtsstunden insgesamt 480
Organisationsvorgaben:
Fußnoten
1)
§§ 29 Abs. 5 , 43 Abs. 2 des Schulgesetzes
, §§ 41 ,
42 der Verordnung.
2)
Gilt nur für die Annedore-Leber-Oberschule sowie die Berufsschulen mit sonderpädagogischer Aufgabe.
3)
Der Unterricht erfolgt in Abstimmung mit den Inhalten und Zielen der jeweiligen Maßnahme.

Anlage 6

(aufgehoben)
Markierungen
Leseansicht