Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst im Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst (APOallgVerwD, LfbGr. 1) Vom 19. August 2019
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst im Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst (APOallgVerwD, LfbGr. 1) Vom 19. August 2019
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst im Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst (APOallgVerwD, LfbGr. 1) vom 19. August 2019 | 30.08.2019 |
Eingangsformel | 30.08.2019 |
Inhaltsverzeichnis | 30.08.2019 |
Abschnitt 1 - Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung | 30.08.2019 |
§ 1 - Kreis der Bewerberinnen und Bewerber | 30.08.2019 |
§ 2 - Bewerbung, Einstellung | 30.08.2019 |
Abschnitt 2 - Vorbereitungsdienst | 30.08.2019 |
§ 3 - Ziel des Vorbereitungsdienstes | 30.08.2019 |
§ 4 - Ausbildungsbehörden | 30.08.2019 |
§ 5 - Ausbildungseinrichtung | 30.08.2019 |
§ 6 - Rechtsstellung | 30.08.2019 |
§ 7 - Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes | 30.08.2019 |
§ 8 - Teilzeitbeschäftigung, Urlaub | 30.08.2019 |
§ 9 - Berufspraktische Ausbildung | 30.08.2019 |
§ 10 - Leistungsnachweise und Leistungsbeurteilungen der berufspraktischen Ausbildung | 30.08.2019 |
§ 11 - Fachtheoretische Ausbildung | 30.08.2019 |
§ 12 - Leistungsnachweise der fachtheoretischen Ausbildung | 30.08.2019 |
§ 13 - Bewertung der Leistungsnachweise | 30.08.2019 |
§ 14 - Ausbildungsnoten | 30.08.2019 |
§ 15 - Verlängerung, Unterbrechung, Entlassung | 30.08.2019 |
Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung | 30.08.2019 |
§ 16 - Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse | 30.08.2019 |
§ 17 - Aufgaben der Prüfungsausschüsse | 30.08.2019 |
§ 18 - Erkrankung, Säumnis | 30.08.2019 |
§ 19 - Prüfungshilfsmittel und -erleichterungen | 30.08.2019 |
§ 20 - Ordnungswidriges Verhalten | 30.08.2019 |
§ 21 - Zweck der Prüfung, Zulassung | 30.08.2019 |
§ 22 - Schriftliche Prüfung | 30.08.2019 |
§ 23 - Mündliche Prüfung | 30.08.2019 |
§ 24 - Entscheidung über das Ergebnis der Laufbahnprüfung | 30.08.2019 |
§ 25 - Wiederholen der Prüfung | 30.08.2019 |
§ 26 - Prüfungszeugnis | 30.08.2019 |
§ 27 - Rechtsstellung nach der Prüfung | 30.08.2019 |
Abschnitt 4 - Ausführungsvorschriften, Schlussvorschriften | 30.08.2019 |
§ 28 - Ausführungsvorschriften | 30.08.2019 |
§ 29 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 30.08.2019 |
Anlage | 30.08.2019 |
Auf Grund des § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Finanzen:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 | |
§ 1 | Kreis der Bewerberinnen und Bewerber |
§ 2 | Bewerbung, Einstellung |
Abschnitt 2 | |
§ 3 | Ziel des Vorbereitungsdienstes |
§ 4 | Ausbildungsbehörden |
§ 5 | Ausbildungseinrichtung |
§ 6 | Rechtsstellung |
§ 7 | Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes |
§ 8 | Teilzeitbeschäftigung, Urlaub |
§ 9 | Berufspraktische Ausbildung |
§ 10 | Leistungsnachweise und Leistungsbeurteilungen der berufspraktischen Ausbildung |
§ 11 | Fachtheoretische Ausbildung |
§ 12 | Leistungsnachweise der fachtheoretischen Ausbildung |
§ 13 | Bewertung der Leistungsnachweise |
§ 14 | Ausbildungsnoten |
§ 15 | Verlängerung, Unterbrechung, Entlassung |
Abschnitt 3 | |
§ 16 | Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse |
§ 17 | Aufgaben der Prüfungsausschüsse |
§ 18 | Erkrankung, Säumnis |
§ 19 | Prüfungshilfsmittel und -erleichterungen |
§ 20 | Ordnungswidriges Verhalten |
§ 21 | Zweck der Prüfung, Zulassung |
§ 22 | Schriftliche Prüfung |
§ 23 | Mündliche Prüfung |
§ 24 | Entscheidung über das Ergebnis der Laufbahnprüfung |
§ 25 | Wiederholen der Prüfung |
§ 26 | Prüfungszeugnis |
§ 27 | Rechtsstellung nach der Prüfung |
Abschnitt 4 | |
§ 28 | Ausführungsvorschriften |
§ 29 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt 1 Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung
§ 1 Kreis der Bewerberinnen und Bewerber
In den Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst im Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Ernennung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt und
2.
a)
die erweiterte Berufsbildungsreife oder den mittleren Schulabschluss gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 710) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
die Berufsbildungsreife und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung,
c)
die Berufsbildungsreife und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
d)
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
besitzt.
§ 2 Bewerbung, Einstellung
(1) Bewerbungen werden an die Ausbildungsbehörden (§ 4) gerichtet. Sie entscheiden nach einem Eignungsprüfungsverfahren über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber. Die Einstellung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber erfolgt in Abstimmung mit der für das Landespersonal zuständigen Senatsverwaltung zu einem von der Ausbildungseinrichtung (§ 5) bestimmten Termin.
(2) Die Verantwortung für das schriftliche oder elektronische Eignungsprüfungsverfahren obliegt der Ausbildungseinrichtung unter Beteiligung der Ausbildungsbehörden. Sie oder eine von ihr bestimmte Stelle nimmt die Organisation des schriftlichen oder elektronischen Teils des Eignungsprüfungsverfahrens und die Auswertung der Tests wahr.
(3) Die Ausbildungsbehörden übermitteln die für die Eignungsprüfung erforderlichen Daten ihrer Bewerberinnen und Bewerber an die Ausbildungseinrichtung oder, soweit eine solche benannt ist, an eine von ihr bestimmte Stelle. Sobald das Ergebnis der schriftlichen oder elektronischen Eignungsprüfung vorliegt, wird es an die Ausbildungsbehörden übermittelt, bei denen eine Bewerbung vorliegt.
Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst
§ 3 Ziel des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst soll den Anwärterinnen und Anwärtern die erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben des zweiten Einstiegsamts der Laufbahngruppe 1 befähigen und Beamtinnen und Beamte heranbilden, die sich ihren Aufgaben und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin verpflichtet fühlen. Der Vorbereitungsdienst soll Lernfähigkeit und Lernbereitschaft weiterentwickeln, die Persönlichkeitsentwicklung fördern und der Fähigkeit zu verantwortlichem Handeln dienen. Zu fördern sind auch das Verständnis für die staats-, verwaltungs- und sozialpolitischen Gegenwartsfragen sowie die Fähigkeit zur Einstellung auf veränderte Arbeitsbedingungen.
§ 4 Ausbildungsbehörden
Ausbildungsbehörden sind die für die Beamtenanwärterinnen und -anwärter der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst im Bereich der Hauptverwaltung zuständige Senatsverwaltung, der Polizeipräsident in Berlin und die Bezirksämter von Berlin, die Freie Universität Berlin, die Humboldt-Universität zu Berlin und die Technische Universität Berlin jeweils für ihren Bereich.
§ 5 Ausbildungseinrichtung
Die Verwaltungsakademie Berlin nimmt als Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung die ihr in dieser Verordnung zugewiesenen sowie insbesondere die nachfolgenden Aufgaben wahr:
1.
Durchführung der fachtheoretischen Ausbildung einschließlich des Erlasses der Lehrpläne sowie der Regelungen über die Erbringung von Leistungsnachweisen,
2.
Unterstützung des Prüfungsausschusses sowie dessen Vorsitzes durch die Geschäftsstelle,
3.
Durchführung der Laufbahnprüfung.
§ 6 Rechtsstellung
Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Sekretäranwärterin oder zum Sekretäranwärter mit dem für die Ausbildungsbehörde maßgebenden Zusatz ernannt.
§ 7 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate.
(2) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst besteht aus der berufspraktischen Ausbildung bei den von der Ausbildungsbehörde bestimmten Einsatzdienststellen und der fachtheoretischen Ausbildung an der Verwaltungsakademie Berlin.
(3) Auf Antrag können Zeiten einer anderweitigen Berufsausbildung oder gleichwertige berufliche Tätigkeiten nach § 10 Absatz 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst) vom 5. März 2013, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
§ 8 Teilzeitbeschäftigung, Urlaub
(1) Die Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung
1.
als Pflegezeit gemäß § 54c Absatz 7 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
2.
aus familiären Gründen gemäß § 54d des Landesbeamtengesetzes
ist nur während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte zulässig, nicht jedoch während der fachtheoretischen Ausbildung oder der übrigen Dauer des Prüfungsverfahrens. Während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte sind mindestens 75 vom Hundert der von der Ausbildungsbehörde nach dem dienstlichen Bedürfnis bestimmten Arbeitszeit zu erbringen. In besonderen Einzelfällen kann eine Dienstreduzierung um bis zu 50 vom Hundert gewährt werden.
(2) Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt werden.
§ 9 Berufspraktische Ausbildung
(1) Die berufspraktische Ausbildung ermöglicht den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit durch praktische Erprobung der Anwärterinnen und Anwärter in Tätigkeitsfeldern der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt. Hierzu stellen die Ausbildungsbehörden einen Ausbildungsplan über die sachliche und zeitliche Gliederung sowie das Ausbildungsziel des jeweiligen Ausbildungsabschnitts auf. Die Ausbildungsbehörden tragen durch geeignete Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter die Verantwortung für eine am Ausbildungsziel ausgerichtete berufspraktische Ausbildung. Sie achten insbesondere darauf, dass die Lernergebnisse der fachtheoretischen Ausbildung in die berufspraktische Ausbildung einbezogen werden.
(2) Der erste Ausbildungsabschnitt ist als Einführung in den Verwaltungsdienst zu gestalten. In dieser Zeit sollen die Anwärterinnen und Anwärter einen Überblick über den Aufbau und die Aufgaben der Berliner Verwaltung erhalten und die Grundzüge der praktischen Verwaltungstätigkeit kennen lernen. Die Ausbildungsleitung oder eine von ihr beauftragte und dafür qualifizierte Dienstkraft soll die Anwärterinnen und Anwärter des ersten Ausbildungsabschnitts besonders betreuen und beraten.
§ 10 Leistungsnachweise und Leistungsbeurteilungen der berufspraktischen Ausbildung
(1) Am Ende jedes Ausbildungsabschnitts hat die Anwärterin oder der Anwärter selbstständig und unter Aufsicht einen Leistungsnachweis (Schlussbericht oder Klausur) anzufertigen, der Aufschluss darüber geben soll, ob das Ausbildungsziel in dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt erreicht wurde.
(2) Am Ende jedes Ausbildungsabschnitts hat die von der jeweilig zuständigen Ausbildungsbehörde bestimmte Praxisanleitung einen Bericht über die Anwärterin oder den Anwärter abzugeben (Leistungsbeurteilung). Es ist eine Gesamtnote nach den Vorgaben des § 13 festzusetzen. Vor schriftlicher oder elektronischer Übermittlung an die Ausbildungsleitung ist die Leistungsbeurteilung mit der Anwärterin oder dem Anwärter im Rahmen eines Auswertungsgesprächs zu erörtern.
§ 11 Fachtheoretische Ausbildung
(1) Die fachtheoretische Ausbildung richtet sich nach den Lehrplänen der Verwaltungsakademie Berlin und soll mindestens die in § 22 Absatz 1 und § 23 Absatz 2 genannten Fachgebiete umfassen. Die Lehrpläne bedürfen der Bestätigung durch die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung dient in Ergänzung und Reflexion der berufspraktischen Ausbildung dem Erwerb der beruflichen Handlungskompetenz für Tätigkeiten des zweiten Einstiegsamts der Laufbahngruppe 1, sie vermittelt die erforderliche Methoden-, Kommunikations- und Lernkompetenz und bereitet auf die Laufbahnprüfung vor. Sie ist praxisbezogen und anwendungsorientiert durchzuführen und muss gewährleisten, dass die Anwärterin oder der Anwärter eine Übersicht über Aufbau und Aufgaben der Verwaltung sowie hinreichende Kenntnisse der Rechtsgrundlagen der Verwaltungstätigkeiten erhält. Das Erkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu bürgernahem Verhalten sind zu fördern.
(3) Die fachtheoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie Berlin gliedert sich in Haupt- und Abschlusslehrgang. Der Hauptlehrgang beginnt spätestens nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts (§ 9 Absatz 2) und findet in Abhängigkeit des jeweiligen Fachgebiets ein- bis zweimal wöchentlich oder blockweise statt. Während dieser Zeit sind die Anwärterinnen und Anwärter zur berufspraktischen Ausbildung nicht heranzuziehen.
(4) Der Abschlusslehrgang beginnt nach dem letzten Ausbildungsabschnitt und dauert bis zu drei Monate. Er dient in erster Linie der Wiederholung und Vertiefung des im Hauptlehrgang in den Prüfungsfächern erworbenen Wissensstoffes. Zum Abschlusslehrgang ist zugelassen, wer
1.
in der berufspraktischen Ausbildung eine Ausbildungsnote erreicht hat, die weniger als 4,50 beträgt,
2.
in den Leistungsnachweisen der fachtheoretischen Ausbildung des Hauptlehrgangs eine Durchschnittsnote erreicht hat, die weniger als 4,50 beträgt und
3.
im Hauptlehrgang nicht mehr als ein Fünftel mit mangelhaft oder schlechter bewertete schriftliche Leistungsnachweise erbracht hat.
(5) Während der Dauer des Abschlusslehrgangs findet eine praktische Ausbildung nicht statt.
§ 12 Leistungsnachweise der fachtheoretischen Ausbildung
(1) Nach Abschluss des jeweiligen fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts leiten die Dozentinnen und Dozenten der Verwaltungsakademie Berlin eine Beurteilung der mündlichen und, soweit in dem jeweiligen Fachgebiet ein schriftlicher Leistungsnachweis vorgesehen ist, der schriftlichen Leistungen der einzelnen Anwärterinnen und Anwärter zu. Die Verwaltungsakademie gibt der jeweiligen Ausbildungsbehörde hiervon Kenntnis.
(2) Wird ein schriftlicher Leistungsnachweis versäumt, so ist er auf Verlangen der Ausbildungsbehörde nachzuholen. Mit mangelhaft oder schlechter bewertete schriftliche Leistungsnachweise sollen einmal wiederholt werden.
§ 13 Bewertung der Leistungsnachweise
Die Leistungsnachweise sind mit einer der in § 28 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz) vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, genannten Noten zu bewerten. Es können die Zwischennoten 1-2 (1,5), 2-3 (2,5),3-4 (3,5),4-5 (4,5) und 5-6 (5,5) erteilt werden.
§ 14 Ausbildungsnoten
Die Ausbildungsnoten sind das bis auf die zweite Dezimalstelle errechnete arithmetische Mittel der Noten und Zwischennoten der Leistungsnachweise und der Leistungsbeurteilungen und sind festzusetzen
1.
für die berufspraktische Ausbildung von der Ausbildungsbehörde auf der Grundlage der Noten der Leistungsnachweise nach § 10 Absatz 1 und der Leistungsbeurteilungen nach § 10 Absatz 2,
2.
für die fachtheoretische Ausbildung von der Verwaltungsakademie Berlin auf der Grundlage der Noten der Leistungsnachweise (§ 12) im Hauptlehrgang und im Abschlusslehrgang.
§ 15 Verlängerung, Unterbrechung, Entlassung
(1) Die Ausbildungsbehörden können den Vorbereitungsdienst einmal um höchstens zwölf Monate verlängern, wenn
1.
die Anwärterin oder der Anwärter nicht zum Abschlusslehrgang (§ 11 Absatz 4 Satz 3) oder zur Laufbahnprüfung (§ 21 Absatz 4) zugelassen ist,
2.
die Anwärterin oder der Anwärter an der nächsten Prüfung teilnimmt (§ 18 Absatz 2 Satz 1 und 2) oder die Prüfung wiederholt (§ 25),
3.
die Eignung der Anwärterin oder des Anwärters für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt noch nicht abschließend beurteilt werden kann.
(2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter wegen Krankheit oder aus anderen Gründen im Ganzen länger als drei Monate an der Ausbildung nicht teilgenommen, so kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst im Einzelfall um höchstens zwölf Monate verlängern, wenn auf Grund der Abwesenheit die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs- oder Lehrplan zugelassen werden. Zeiten des Erholungsurlaubs und Zeiten eines Sonderurlaubs nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1971 (GVBl. S. 245), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben außer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Abwesenheit der Anwärterin auf Grund des § 74 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 und § 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Mutterschutzverordnung) in der Fassung vom 3. November 1999 (GVBl. S. 665), die zuletzt durch Artikel XII Nummer 13 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass die Zeiten des Mutterschutzes nicht auf die Höchstgrenze von zwölf Monaten für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden.
(4) Hat die Anwärterin oder der Anwärter im Ganzen länger als drei Monate Elternzeit nach § 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in Anspruch genommen, ist der Vorbereitungsdienst entsprechend zu verlängern, wenn auf Grund der Abwesenheit die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Eine Anrechnung auf die Höchstgrenze von zwölf Monaten für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes erfolgt nicht.
(5) Zeiten nach den Absätzen 3 und 4 sind bei der Berechnung der Abwesenheitszeiten nach Absatz 2 mit einzubeziehen.
(6) Hat die Anwärterin oder der Anwärter Urlaub nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder § 10 der Sonderurlaubsverordnung erhalten, kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst auch über zwölf Monate hinaus bis maximal fünf Jahre verlängern.
(7) Anwärterinnen und Anwärtern, die nach ihren dienstlichen Leistungen, ihrer Persönlichkeit oder ihrem Verhalten während der Ausbildung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt nicht geeignet erscheinen, sind aus dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 16 Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
(1) Bei der Verwaltungsakademie Berlin werden im Rahmen der ihr als Ausbildungseinrichtung für die Beamtinnen und Beamten des zweiten Einstiegsamts der Laufbahngruppe 1 in der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst zugewiesenen Aufgaben ein oder mehrere Prüfungsausschüsse gebildet. Die Prüfungsausschüsse führen die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst“.
(2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus
1.
zwei Mitgliedern im Beamtenverhältnis der Laufbahnfachrichtung des nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Landes Berlin, von denen mindestens ein Mitglied die Befähigung für mindestens das zweite Einstiegsamt dieser Laufbahngruppe besitzen soll, und
2.
einer Dozentin oder einem Dozenten der Verwaltungsakademie Berlin.
Der Prüfungsausschuss bestimmt seinen Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz aus dem Kreis der beamteten Mitglieder (Satz 1 Nummer 1). § 15 des Landesgleichstellungsgesetzes in der Fassung vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282, 287) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten.
(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie deren Stellvertretungen werden in ausreichender Zahl von der Verwaltungsakademie Berlin im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung für längstens drei Jahre berufen. Beamtete Mitglieder (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) dürfen nur durch Angehörige dieser Statusgruppe vertreten werden. Eine erneute Berufung ist zulässig. Es können auch Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte berufen werden.
(4) Bestehen mehrere Prüfungsausschüsse, ist die Verteilung der einzelnen Prüfungen auf die Prüfungsausschüsse durch die Geschäftsstelle (§ 17 Absatz 3) zu regeln.
(5) Die Prüfungsausschüsse und ihre Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden; Stimmenmehrheit entscheidet. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 17 Aufgaben der Prüfungsausschüsse
(1) Die Prüfungsausschüsse haben, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, folgende Aufgaben:
1.
Entscheidung bei Erkrankung und Säumnis (§ 18),
2.
Entscheidung über Prüfungshilfsmittel und -erleichterungen (§ 19),
3.
Entscheidung bei ordnungswidrigem Verhalten (§ 20),
4.
Abnahme der mündlichen Prüfung (§ 23),
5.
Festsetzung des Zeitpunktes der Prüfung,
6.
Ladung der Kandidatinnen und Kandidaten,
7.
Entscheidung über das Prüfungsergebnis (§ 24),
8.
Entscheidung über die Wiederholung der Prüfung nach Maßgabe des § 25 Absatz 2.
(2) Der Vorsitz eines Prüfungsausschusses hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Vorbereitung der Prüfung,
2.
Auswahl und Festsetzung der Prüfungsaufgaben im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitz,
3.
Leitung der Prüfung,
4.
Bestimmung der Erst- und Zweitzensierenden (§ 22 Absatz 6).
(3) Die bei der Verwaltungsakademie Berlin zu bildende Geschäftsstelle unterstützt die Prüfungsausschüsse und ihre Vorsitze bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben.
§ 18 Erkrankung, Säumnis
(1) Ist die Kandidatin oder der Kandidat durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund gehindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile abzulegen, hat sie oder er die Hinderungsgründe in geeigneter Form dem Prüfungsausschuss unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist dem Prüfungsausschuss ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen des Vorsitzes des Prüfungsausschusses durch eine von ihm beauftragte Ärztin oder einen von ihm beauftragten Arzt, vorzulegen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Legt die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile aus wichtigem Grund nicht ab oder werden die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile aus wichtigem Grund abgebrochen, entscheidet der Prüfungsausschuss, wann die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile abzulegen sind. Für nicht abgelegte oder nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen. Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.
(3) Nimmt die Kandidatin oder der Kandidat an einer Prüfung oder einem Prüfungsteil nicht teil oder bricht sie oder er diese oder diesen ab, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden. Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.
(4) Die Kandidatin oder der Kandidat kann vor Beginn von der Prüfung oder einzelnen Prüfungsteilen mit Genehmigung des Prüfungsausschusses zurücktreten. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt. Wird die Genehmigung nicht erteilt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden.
(5) Erscheint die Kandidatin oder der Kandidat zu einer schriftlichen Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig, kann sie oder er ohne Verlängerung der angesetzten Prüfungszeit an der Prüfung teilnehmen.
§ 19 Prüfungshilfsmittel und -erleichterungen
(1) Die Kandidatin oder der Kandidat darf nur die vom Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel benutzen.
(2) Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie anderen Kandidatinnen und Kandidaten sind auf Antrag durch den Prüfungsausschuss die ihrer Prüfungsbehinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Der Antrag soll spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Prüfung gestellt werden. Blinde und hochgradig in ihrer Sehkraft beeinträchtigte Kandidatinnen und Kandidaten können von der in § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Aufgabe befreit werden. In Zweifelsfällen sind Art und Ausmaß der Prüfungsbehinderung durch ein ärztliches Gutachten, auf Verlangen des Vorsitzes des Prüfungsausschusses durch ein ärztliches Gutachten einer oder eines von ihm beauftragten Ärztin oder Arztes nachzuweisen. Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht.
§ 20 Ordnungswidriges Verhalten
(1) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung, Benutzung oder Mitführung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend (0 Punkte)“ zu bewerten. In schweren Fällen kann die Kandidatin oder der Kandidat von der Prüfung ausgeschlossen werden, und zwar während der schriftlichen Prüfung durch Entscheidung der Aufsicht führenden Person, während der mündlichen Prüfung durch Entscheidung des Prüfungsausschusses; die Prüfung gilt als nicht bestanden. Die Aufsicht führende Person kann den Arbeitsplatz der Kandidatin oder des Kandidaten jederzeit kontrollieren.
(2) Verstößt die Kandidatin oder der Kandidat während der Prüfung auf andere Weise gegen die Ordnung, ist sie oder er von der Aufsicht führenden Person oder vom Prüfungsausschuss zu verwarnen. Die Aufsicht führende Person kann die Kandidatin oder den Kandidaten in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der einzelnen Prüfungsarbeit ausschließen; die Prüfungsarbeit ist mit „ungenügend (0 Punkte)“ zu bewerten. In der mündlichen Prüfung steht das Ausschließungsrecht dem Prüfungsausschuss zu mit der Maßgabe, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt.
(3) Wird die Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss das Prüfungsergebnis sowie die Gesamtnote nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung entsprechend ändern und, soweit erforderlich, die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(4) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 ist die Kandidatin oder der Kandidat anzuhören. Der gesamte Vorgang ist im schriftlichen oder elektronischen Prüfungsprotokoll aktenkundig zu machen.
§ 21 Zweck der Prüfung, Zulassung
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Befähigung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst im Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst erworben hat.
(2) Die Prüfung ist an den Inhalten der berufspraktischen Ausbildung und der Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung auszurichten. Die Kandidatin oder der Kandidat soll nachweisen, dass sie oder er gründliche Fachkenntnisse erworben hat und fähig ist, Dienstgeschäfte der Laufbahn selbstständig zu erledigen und auch schwierige Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
(3) Die Prüfung findet nach dem Abschlusslehrgang und regelmäßig vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes statt.
(4) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur Prüfung zugelassen, wenn die Durchschnittsnote für den Abschlusslehrgang weniger als 4,50 beträgt und die Leistungen im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung (Leistungsbeurteilung nach § 10 Absatz 2) nicht schlechter als 4 beurteilt wurden.
(5) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.
§ 22 Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung sind vier Prüfungsarbeiten in schriftlicher oder elektronischer Form anzufertigen, und zwar
1.
eine Aufgabe nach Wahl aus drei verschiedenen Themen des Staats- und Verfassungsrechts, des Bezirksverwaltungsrechts und des Allgemeinen Verwaltungsrechts,
2.
je eine praktische Aufgabe aus den Tätigkeitsfeldern der mittleren Funktionsebene des nichttechnischen Verwaltungsdienstes aus
a)
dem Haushaltswesen,
b)
dem Beamtenrecht oder Arbeitsrecht und
c)
dem Polizei- und Ordnungsrecht oder dem Sozialhilfe- und Jugendhilferecht.
(2) Die Prüfungsarbeiten sind an vier Tagen zu fertigen. Für die Anfertigung der Prüfungsarbeiten sind je drei Stunden anzusetzen. Zwischen den Prüfungstagen soll je ein prüfungs- und dienstfreier Tag liegen. Allgemeine Feiertage und dienstfreie Sonnabende sind einzurechnen.
(3) Sofern die Prüfungsarbeiten in schriftlicher Form anzufertigen sind, sind sie getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die an den jeweils zur Bearbeitung bestimmten Prüfungstagen in Gegenwart der Kandidatinnen und Kandidaten zu öffnen sind. Die Dozentinnen und Dozenten der Verwaltungsakademie Berlin sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Prüfungsausschuss Prüfungsaufgaben vorzuschlagen.
(4) Die Prüfungsarbeiten sind unter Aufsicht von Dienstkräften anzufertigen, die die Verwaltungsakademie Berlin bestimmt. Die Aufsicht führende Person fertigt ein schriftliches oder elektronisches Protokoll. In diesem sind insbesondere Prüfungsbeginn und Prüfungsende sowie besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.
(5) Spätestens nach Ablauf der für die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe festgelegten Zeitdauer hat die Kandidatin oder der Kandidat die Arbeit mit ihrer oder seiner Unterschrift zu versehen und abzugeben. Bei elektronischen Prüfungsarbeiten ist der Abschluss der Bearbeitung entsprechend zu dokumentieren.
(6) Die Prüfungsarbeiten sind vor der mündlichen Prüfung von einer Dozentin oder einem Dozenten der Verwaltungsakademie Berlin (Erstzensierende oder Erstzensierender) und danach von einem Mitglied des Prüfungsausschusses (Zweitzensierende oder Zweitzensierender) zu beurteilen. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 13. Weichen die Beurteilungen voneinander ab und können sich die Zensierenden nicht einigen, entscheidet die Bewertung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses. Ist der Vorsitz des Prüfungsausschusses Zweitzensierende oder Zweitzensierender, entscheidet die Bewertung eines dazu vorher bestimmten Mitglieds des Prüfungsausschusses.
(7) Die Prüfungsnote der schriftlichen Prüfung ist das bis auf die zweite Dezimalstelle errechnete arithmetische Mittel der Noten und Zwischennoten der schriftlichen Prüfungsarbeiten. Die Ergebnisse der Prüfungsarbeiten werden der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung durch die Ausbildungseinrichtung mitgeteilt.
§ 23 Mündliche Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat die Fähigkeit zur praktischen Anwendung des im Hauptlehrgang angeeigneten Lernstoffes nachweisen.
(2) Die mündliche Prüfung kann nachfolgende Themenkomplexe umfassen, wobei mindestens drei dieser Themenkomplexe Bestandteil der Prüfung sein müssen:
1.
a)
Staats- und Verfassungsrecht einschließlich Bezirksverwaltungsrecht,
b)
Grundzüge des Zivilrechts,
2.
Haushaltswesen,
3.
Beamtenrecht, Arbeitsrecht,
4.
Informations- und Kommunikationstechnik, Verwaltungstechnik,
5.
Allgemeines Verwaltungsrecht und
a)
Sozial- und Jugendhilferecht sowie Grundzüge der Sozialversicherung oder
b)
Polizei- und Ordnungsrecht.
Die Prüfung zu Nummer 5 erstreckt sich für Anwärterinnen und Anwärter der Bezirksverwaltungen auf die Kombination mit dem unter Buchstabe a genannten Fach, für Anwärterinnen und Anwärter der übrigen Behörden auf die Kombination mit dem unter Buchstabe b genannten Fach.
(3) Zur Prüfungsvorbereitung ist eine Woche vor der mündlichen Prüfung dienstfrei. § 22 Absatz 2 Satz 4 findet Anwendung.
(4) Die mündliche Prüfung wird durch den Prüfungsausschuss in geeigneter Weise als Einzel- oder als Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüflingen durchgeführt. Dabei ist auf den Praxisbezug der Prüfungsthemen zu achten. Die Prüfungszeit soll für jede Kandidatin und jeden Kandidaten insgesamt regelmäßig dreißig Minuten betragen.
(5) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nach § 13 zu bewerten. Über die Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit; dem aktiv prüfenden Mitglied obliegt das Vorschlagsrecht.
(6) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Eine Vertretung der jeweiligen Ausbildungsbehörde sowie ein Mitglied der zuständigen Beschäftigtenvertretungen (Personalrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung oder Frauenvertreterin und ggf. Schwerbehindertenvertretung) können mit beratender Stimme teilnehmen. Als Zuhörer können teilnehmen
1.
die von der Ausbildungsbehörde hierzu beauftragten Dienstkräfte,
2.
andere mit der Ausbildung oder dem Prüfungswesen befasste Personen mit Zustimmung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses.
(7) Die Prüfungsnote der mündlichen Prüfung ist das bis auf die zweite Dezimalstelle errechnete arithmetische Mittel der Noten und Zwischennoten der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen in den Prüfungsfächern.
§ 24 Entscheidung über das Ergebnis der Laufbahnprüfung
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. Grundlage der Festsetzung sind die Prüfungsnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, die zur Ermittlung der Abschlussnote der Prüfung im Verhältnis drei zu zwei zu gewichten sind. Die Abschlussnote ist auf zwei Dezimalstellen zu errechnen.
(2) Die Prüfung ist bei einer Abschlussnote von
1.
1,00 bis 1,74 sehr gut bestanden,
2.
1,75 bis 2,49 gut bestanden,
3.
2,50 bis 3,49 befriedigend bestanden und
4.
3,50 bis 4,49 ausreichend bestanden.
Der Prüfungsausschuss kann die errechnete Abschlussnote nach dem Gesamteindruck, den er unter Berücksichtigung der Ausbildungsnoten von den Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten gewonnen hat, um bis zu 0,20 verbessern, wenn dies den Leistungsstand der Kandidatin oder des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
von den schriftlichen oder elektronischen Arbeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten zwei oder mehr Arbeiten nicht mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden sind oder eine Arbeit mit „ungenügend (6)“ bewertet worden ist, wobei der Fall des § 20 Absatz 1 Satz 1 unberücksichtigt bleibt, oder
2.
a)
die Prüfungsnote der schriftlichen Prüfung,
b)
die Prüfungsnote der mündlichen Prüfung oder
c)
die Abschlussnote
mehr als 4,49 beträgt.
(4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt der Vorsitz des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten das Ergebnis der Laufbahnprüfung mit. Auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten ist das Prüfungsergebnis durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses gesondert mündlich zu begründen. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung bestanden, erhält sie oder er ein Prüfungszeugnis; im Falle des Nichtbestehens erhält sie oder er einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen, aber nicht elektronischen Bescheid.
(5) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Dieses enthält insbesondere Angaben über Ort und Tag der mündlichen Prüfung, die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten, die Gegenstände und Einzelnoten der mündlichen Prüfung, die Entscheidung über das Ergebnis der Laufbahnprüfung nebst möglichen begründeten Abweichungen nach Absatz 2 Satz 2 sowie ggf. den Hinweis, dass die Prüfungsentscheidung nach Absatz 4 Satz 2 gesondert mündlich begründet wurde. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu zeichnen (Unterschrift oder elektronische Signatur).
(6) Nach Beendigung der Prüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Recht auf Einsichtnahme in ihre oder seine vollständige Prüfungsakte. Die Prüfungsakte ist für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzubewahren und spätestens zehn Jahren nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten. Die Prüfungsakte kann teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden.
§ 25 Wiederholen der Prüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal, spätestens nach zwölf Monaten, wiederholt werden. Die Frist zur Wiederholung der Prüfung beginnt mit Zustellung der Erklärung nach § 27 Absatz 2 Satz 1. Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung kann auf Antrag der Ausbildungsbehörde in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der Prüfung zulassen, wenn hinreichende Aussicht auf ein Bestehen der Prüfung besteht. Der Antrag ist mit den wesentlichen Erwägungen, die eine zweite Wiederholungsprüfung rechtfertigen, zu versehen. Die weitere Ausbildung richtet sich nach einem von der Ausbildungsleitung aufzustellenden ergänzenden Ausbildungsplan. Die weitere Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung wird von der Verwaltungsakademie Berlin bestimmt. Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich
1.
im Falle des § 24 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a auf die Wiederholung der mit schlechter als „ausreichend (4)“ bewerteten Arbeiten und die mündliche Prüfung,
2.
im Falle des § 24 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b auf die Wiederholung der mündlichen Prüfung und
3.
im Falle des § 24 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und bei einer zweiten Wiederholung der Prüfung auf die Wiederholung der gesamten Prüfung.
(2) In den Fällen des § 18 Absatz 3 und 4 sowie § 20 soll sich die Wiederholungsprüfung in der Regel auf die nicht ordnungsgemäß erbrachten oder ungültigen Prüfungsteile, in besonders schwerwiegenden Fällen auf die Wiederholung der gesamten Prüfung erstrecken. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
§ 26 Prüfungszeugnis
Nach bestandener Prüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage. Prüfungsstichtag ist regelmäßig der Tag des Ablaufs der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes, bei Wiederholungsprüfungen der Tag, an dem die letzte mündliche Prüfung stattfindet.
§ 27 Rechtsstellung nach der Prüfung
(1) Der Vorbereitungsdienst endet bei Anwärterinnen und Anwärtern, die
1.
die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Prüfungsstichtag,
2.
die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides gemäß § 24 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz nach § 33 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes.
(2) Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter gegenüber ihrer Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß § 24 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz schriftlich oder elektronisch im Sinne von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 462) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu erklären, dass sie die Prüfung wiederholen möchten. Anderenfalls endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärungsfrist nach Satz 1 abläuft.
(3) Wird der Antrag zur zweiten Wiederholungsprüfung nach Entscheidung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung durch die Ausbildungsbehörde abgelehnt, erhält die Anwärterin oder der Anwärter einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen, aber nicht elektronischen Bescheid. Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Monats der Zustellung des Ablehnungsbescheids wegen endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung.
Abschnitt 4 Ausführungsvorschriften, Schlussvorschriften
§ 28 Ausführungsvorschriften
Das Nähere regeln die Ausführungsvorschriften.
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 1991 (GVBl. S. 91), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 19. August 2019
Senatsverwaltung für Finanzen
Matthias Kollatz
Anlage
(zu § 22 Satz 1)
PRÜFUNGSAUSSCHUSSFÜR DAS ZWEITE EINSTIEGSAMT DER LAUFBAHNGRUPPE 1 IN DER LAUFBAHNFACHRICHTUNG ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST IM LAUFBAHNZWEIG NICHTTECHNISCHER VERWALTUNGSDIENST | ||
Bei der Verwaltungsakademie Berlin | ||
PRÜFUNGSZEUGNIS | ||
Der/Die | ||
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname) | ||
(Dienstbehörde) | ||
hat die Laufbahnprüfung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst im Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst (APOallgVerwD, LfbGr. 1) vom 19. August 2019 (GVBl. S. 519) | ||
am | ||
mit der Abschlussnote ( ___ ) | ||
bestanden. | ||
Er/Sie hat hierdurch die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst im Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst erworben. | ||
Prüfungsstichtag ist der ___. | ||
Berlin, den | ||
Der Prüfungsausschuss | ||
(Siegel) | ||
(Vorsitz) | ||
(Mitglied des Prüfungsausschusses) | (Mitglied des Prüfungsausschusses) | |
Bedeutung der Abschlussnote gemäß § 24 Absatz 2 APOallgVerwD, LfbGr. 1: | ||
sehr gut (1,00 bis 1,74) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; | ||
gut (1,75 bis 2,49) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; | ||
befriedigend (2,50 bis 3,49) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; | ||
ausreichend (3,50 bis 4,49) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. |
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