Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2019/2020) Vom 5. September 2019
Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020
und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften
(BerlBVAnpG 2019/2020)
Vom 5. September 2019
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2019/2020) vom 5. September 2019 | 01.04.2019 |
Eingangsformel | 01.04.2019 |
Artikel 1 - Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für die Jahre 2019 und 2020 | 01.04.2019 |
Artikel 2 - Änderungen weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften | 01.04.2019 |
§ 1 - Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen | 01.04.2019 |
§ 2 - Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte | 01.04.2019 |
Artikel 3 - Weitere Änderungen weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften | 01.04.2019 |
§ 1 - Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen | 01.04.2019 |
§ 2 - Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte | 01.04.2019 |
Artikel 4 - Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin | 01.04.2019 |
Artikel 5 - Generalklausel | 01.04.2019 |
Artikel 6 - Evaluierungsklausel | 01.04.2019 |
Artikel 7 - Inkrafttreten | 01.04.2019 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für die Jahre 2019 und 2020
[
Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für die Jahre 2019 und 2020
vom 5. September 2019]
Artikel 2 Änderungen weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften
§ 1 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
[Änderungen zur
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497.)]
§ 2 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
[Änderungen zur
Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494).]
Artikel 3 Weitere Änderungen weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften
§ 1 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
[Änderungen zur
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497.)]
§ 2 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
[Änderungen zur
Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494).]
Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin
[Änderung des
§ 74 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin
nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266).]
Artikel 5 Generalklausel
Wird in anderen Rechtsnormen auf durch dieses Gesetz geänderte oder ersetzte Vorschriften oder Anlagen Bezug genommen, erfasst die Bezugnahme nunmehr die entsprechenden, nach diesem Gesetz geltenden Vorschriften oder Anlagen.
Artikel 6 Evaluierungsklausel
Zur Sicherstellung des Ziels, den Besoldungsdurchschnitt der übrigen Bundesländer bis zum Jahr 2021 zu erreichen, erfolgt die Erstellung des Gesetzentwurfs zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin für das Jahr 2021 auf Grundlage einer Evaluierung der bis dahin erfolgten besoldungserhöhenden Maßnahmen der übrigen Bundesländer. Zum Ausgleich unterschiedlicher Abstände, insbesondere in unteren Besoldungsgruppen, werden zum Jahr 2021 unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben zur amtsangemessenen Alimentation gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Feinsteuerung, wie beispielsweise Erhöhungen des auf berücksichtigungsfähige Kinder bezogenen Familienzuschlags und des auf berücksichtigungsfähige Kinder bezogenen Bemessungssatzes der Beihilfe geprüft.
Artikel 7 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. April 2019 in Kraft.
(2)
Artikel 2 § 1
Nummer 1 und 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
(4) Artikel 4 tritt mit Wirkung vom 1. September 2019 in Kraft.
Berlin, den 5. September 2019
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Michael Müller
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