Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Einwanderung Vom 9. Oktober 2019
Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Einwanderung
Vom 9. Oktober 2019
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Einwanderung und zur Anpassung betroffener Gesetze vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 685)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Einwanderung vom 9. Oktober 2019 | 01.01.2020 |
§ 1 - Errichtung | 01.01.2020 |
§ 2 - Aufgaben | 01.01.2020 |
§ 3 - Leitung des Landesamtes für Einwanderung | 01.01.2020 |
§ 4 - Personal | 01.01.2020 |
§ 5 - Übergangsregelung für die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsentscheidungen | 01.01.2020 |
§ 6 - Übergangsregelungen zu den Beschäftigtenvertretungen | 01.01.2020 |
§ 1 Errichtung
Das Land Berlin errichtet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes (Errichtungszeitpunkt) das Landesamt für Einwanderung als nachgeordnete Behörde der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.
§ 2 Aufgaben
Das Landesamt für Einwanderung ist zuständig für die Aufgaben der Ausländerbehörde nach ausländerrechtlichen Bestimmungen, soweit nicht die Bezirksämter gemäß Nummer 22a Absatz 2 der
Anlage Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 685) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständig sind.
§ 3 Leitung des Landesamtes für Einwanderung
Die Leitung des Landesamtes für Einwanderung obliegt der Direktorin oder dem Direktor.
§ 4 Personal
(1) Das Landesamt für Einwanderung ist Dienststelle im Sinne von
§ 5 Absatz 1 des Personalvertretungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 685) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Personalwirtschaftsstelle.
(2) Die bisher bei dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten tätigen Dienstkräfte, die mit den in
§ 2
aufgeführten Aufgaben und den damit verbundenen Tätigkeiten überwiegend betraut sind, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Dienstkräfte des Landesamtes für Einwanderung. Für abgeordnete Dienstkräfte gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Abordnung auf das Landesamt für Einwanderung überführt wird. Der Übergang auf das Landesamt für Einwanderung wird den Dienstkräften einzeln und schriftlich durch die aufnehmende Dienstbehörde mitgeteilt. Unbesetzte Stellen, die für die in Satz 1 aufgeführten Tätigkeiten eingerichtet wurden, werden ebenfalls in das Landesamt für Einwanderung eingegliedert. Außerdem werden zum 1. Januar 2022 anteilig Dienstkräfte sowie Stellen und Stellenanteile aus den Querschnittsbereichen des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten übernommen.
(3) Einer Versetzung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Dienstkräfte bedarf es nicht. In allen übrigen Fällen ist eine Versetzung entsprechend der tarifrechtlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften vorzunehmen.
(4) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Funktion der Leiterin oder des Leiters der Abteilung IV des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten befindliche Dienstkraft wird in das Amt der Besoldungsgruppe B 3 übergeleitet und führt die Amtsbezeichnung „Direktorin des Landesamtes für Einwanderung“ oder „Direktor des Landesamtes für Einwanderung“. Die bisherigen Referatsleiterinnen und Referatsleiter der Abteilung IV des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten werden am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in das Landesamt für Einwanderung überführt.
§ 5 Übergangsregelung für die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsentscheidungen
Das Landesamt für Einwanderung entscheidet auch über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in ausländerrechtlichen Angelegenheiten, die vor dem 1. Januar 2020 erlassen worden sind.
§ 6 Übergangsregelungen zu den Beschäftigtenvertretungen
(1) Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Einwanderung werden bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrates die Geschäfte vom Personalrat des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten wahrgenommen.
(2) Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Einwanderung werden bis zur Übernahme des Amtes durch die neu gewählte Frauenvertreterin die Geschäfte von der Frauenvertreterin des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten wahrgenommen.
(3) Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Einwanderung werden bis zur Übernahme des Amtes durch die neu gewählte Schwerbehindertenvertretung die Geschäfte von der Schwerbehindertenvertretung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten wahrgenommen.
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