Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens für den Ausgleichsfonds des Landes Berlin nach dem Pflegeberufegesetz (Berliner Ausgleichsfondsgesetz - BlnAlfG) Vom 17. Dezember 2019
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens für den Ausgleichsfonds des Landes Berlin nach dem Pflegeberufegesetz
(Berliner Ausgleichsfondsgesetz - BlnAlfG)
Vom 17. Dezember 2019
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens für den Ausgleichsfonds des Landes Berlin nach dem Pflegeberufegesetz (Berliner Ausgleichsfondsgesetz - BlnAlfG) vom 17. Dezember 2019 | 22.12.2019 |
Eingangsformel | 22.12.2019 |
Inhaltsverzeichnis | 22.12.2019 |
§ 1 - Errichtung | 22.12.2019 |
§ 2 - Zweck | 22.12.2019 |
§ 3 - Stellung im Rechtsverkehr | 22.12.2019 |
§ 4 - Zuführung der Mittel | 22.12.2019 |
§ 5 - Verwaltung und Verwaltungskosten des Sondervermögens | 22.12.2019 |
§ 6 - Haushaltsplan | 22.12.2019 |
§ 7 - Auflösung | 22.12.2019 |
§ 8 - Inkrafttreten | 22.12.2019 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Errichtung |
§ 2 | Zweck |
§ 3 | Stellung im Rechtsverkehr |
§ 4 | Zuführung der Mittel |
§ 5 | Verwaltung und Verwaltungskosten des Sondervermögens |
§ 6 | Haushaltsplan |
§ 7 | Auflösung |
§ 8 | Inkrafttreten |
§ 1 Errichtung
Im Land Berlin wird zur Durchführung der
§§ 26
bis
36 des Pflegeberufegesetzes
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ein zweckgebundenes Sondervermögen unter dem Namen „Ausgleichsfonds des Landes Berlin nach dem Pflegeberufegesetz“ (Ausgleichsfonds) errichtet.
§ 2 Zweck
Das Sondervermögen dient als Ausgleichsfonds der Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Zu Lasten des Sondervermögens dürfen keine Kredite oder Darlehen aufgenommen werden.
§ 4 Zuführung der Mittel
(1) Die in
§ 26 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes
genannten Kostenträger führen die von ihnen gemäß
§ 33 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes
zu zahlenden Anteile an den Gesamtkosten der Pflegeberufeausbildung einschließlich des nach
§ 32 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes
vorgesehenen Aufschlags in Höhe von 3 Prozent zur Bildung einer Liquiditätsreserve nach Maßgabe des
§ 9 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) in der jeweils geltenden Fassung dem Sondervermögen zu.
(2) Die zuständige Stelle erhebt gemäß
§ 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes
eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 0,6 Prozent der Summe aller Ausbildungsbudgets gemäß
§ 32 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes
.
§ 5 Verwaltung und Verwaltungskosten des Sondervermögens
(1) Die zuständige Stelle verwaltet das Sondervermögen.
(2) Die Verwaltungskostenpauschale gemäß
§ 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes
wird für die Kosten der Verwaltung des Sondervermögens eingesetzt. Die zuständige Stelle ist berechtigt, die festgesetzte Verwaltungskostenpauschale vorrangig aus den eingehenden Einzahlungen nach
§ 33 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes
zu entnehmen.
§ 6 Haushaltsplan
Die zuständige Stelle stellt ab dem 1. Januar 2020 für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan auf. Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in diesem Haushaltsplan veranschlagt. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen; im Übrigen ist
§ 113 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung
anzuwenden.
§ 7 Auflösung
Das Sondervermögen wird nach Außerkrafttreten der
§§ 26 Absatz 2
bis
36 des Pflegeberufegesetzes
aufgelöst. Die im Sondervermögen verbliebenen Mittel werden im Rahmen einer Liquidation entsprechend dem Verhältnis der im letzten Finanzierungszeitraum im Sinne des
Pflegeberufegesetzes
geleisteten Umlagebeträge von der zuständigen Stelle an die Kostenträger ausbezahlt.
§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2019
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Michael Müller
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