Gesetz Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Gesetz) Vom 7. Juni 1974
Gesetz Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Gesetz) Vom 7. Juni 1974
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.03.2020 (GVBl. S. 226) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Gesetz) vom 7. Juni 1974 | 01.01.1975 |
Eingangsformel | 01.01.1975 |
Abschnitt I - Deutsche Klassenlotterie Berlin | 01.01.1975 |
§ 1 - Name, Rechtsstellung und Sitz | 01.01.1975 |
§ 2 - Aufgaben | 01.01.2008 |
§ 3 - Organe | 01.01.1975 |
§ 4 - Vorstand | 27.03.1994 |
§ 5 - Verwaltungsrat | 01.01.1975 |
§ 6 - Zweckabgabe, Bilanzgewinn | 29.03.2020 |
§ 7 - (aufgehoben) | 01.01.2008 |
§ 8 - (aufgehoben) | 01.01.2008 |
§ 9 - (aufgehoben) | 01.01.2008 |
Abschnitt II - Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Stiftung) | 01.01.1977 |
§ 10 - Name, Rechtsstellung und Sitz | 01.01.1977 |
§ 11 - Aufgaben | 01.01.2008 |
§ 12 - Organe | 01.01.1975 |
§ 13 - Stiftungsvorstand | 01.01.1975 |
§ 14 - Stiftungsrat | 01.01.1990 |
§ 15 - Verwaltungsrat der Stiftung | 01.01.1975 |
§ 16 - Satzung | 01.01.1990 |
Abschnitt III - Gemeinsame Vorschriften | 01.01.1975 |
§ 17 - Ausschluß bei persönlicher Beteiligung | 01.01.1975 |
§ 18 - (aufgehoben) | 01.01.2008 |
§ 19 - Rechnungswesen | 01.01.1977 |
§ 20 - (aufgehoben) | 01.01.1980 |
§ 21 - Gebührenbefreiung | 01.01.2008 |
§ 22 - (aufgehoben) | 01.01.1985 |
§ 23 - Inkrafttreten | 01.01.1975 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt I Deutsche Klassenlotterie Berlin
§ 1 Name, Rechtsstellung und Sitz
Die "Deutsche Klassenlotterie Berlin" ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2 Aufgaben
Aufgabe der Deutschen Klassenlotterie Berlin ist die Durchführung von behördlich erlaubten Glücksspielen, einschließlich Lotterien, Sporttoto, Sportwetten und Ausspielungen, sowie aller damit zusammenhängenden sonstigen Geschäfte.
§ 3 Organe
Organe der Anstalt sind
1.
der Vorstand,
2.
der Verwaltungsrat.
§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen.
(3) Die Anstalt wird von den Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich unter eigener Verantwortung nach einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsanweisung geleitet; ist ein Vorstandsmitglied an der Leitung der Anstalt verhindert, so wird die Anstalt von dem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(4) Jedes Vorstandsmitglied vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Die Einstellung und Entlassung des Personals der Anstalt obliegt dem Vorstand.
(6) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten. Er kann in besonderen Fällen den Verwaltungsrat um eine Stellungnahme ersuchen.
§ 5 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
1.
sechs vom Senat zu bestellenden Mitgliedern,
2.
drei von der Personalvertretung zu bestellenden Mitgliedern.
(2) Der Verwaltungsrat wird für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses gebildet und bleibt bis zur Neubildung im Amt. Seine Mitglieder können jederzeit abberufen werden.
(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.
(6) Der Vorstand ist auf Verlangen des Verwaltungsrats verpflichtet, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen; der Vorstand ist auf sein Verlangen zu hören.
(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
1.
Abschluß der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern,
2.
Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands,
3.
Erlaß der Geschäftsanweisung für den Vorstand.
(9) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats zu
1.
Spielplänen und Spielregeln,
2.
der Aufstellung von Grundsätzen für Verträge mit den Annahmestellenleitern,
3.
dem Erwerb, der Belastung oder Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
4.
dem Erwerb oder der Veräußerung von Beteiligungen,
5.
der Einleitung besonders bedeutsamer Rechtsstreitigkeiten und der Einlegung von Rechtsmitteln in solchen Rechtsstreitigkeiten,
6.
dem Abschluß besonders bedeutsamer Verträge.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstands bleibt unberührt.
§ 6 Zweckabgabe, Bilanzgewinn
Die Deutsche Klassenlotterie Berlin ist verpflichtet, eine Zweckabgabe in Höhe von 20 vom Hundert der Spieleinsätze laufend und ihren Bilanzgewinn an die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Stiftung) abzuführen. Die Zweckabgabe ist vor Abführung an die DKLB-Stiftung einmalig am Jahresanfang um einen Betrag von 600 000 Euro zu mindern. Diese Mittel sind an die für die Glücksspielsuchtbekämpfung zuständige Senatsverwaltung abzuführen, die sie für Zwecke der Suchtforschung, der Suchtberatung und der Suchtprävention zu verwenden hat.
§ 7
(aufgehoben)
§ 8
(aufgehoben)
§ 9
(aufgehoben)
Abschnitt II Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Stiftung)
§ 10 Name, Rechtsstellung und Sitz
Unter dem Namen 'Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Stiftung)' wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Sie ist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden.
§ 11 Aufgaben
(1) Die Stiftung verwaltet und verteilt die ihr gemäß § 6 zur Verfügung stehenden Mittel. Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke; sie fördert ausschließlich soziale, karitative, dem Umweltschutz dienliche, kulturelle, staatsbürgerliche, jugendfördernde und sportliche Vorhaben durch Gewährung von Zuwendungen. Eine Rücklagenbildung ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung der genannten Zwecke erforderlich ist.
(2) Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht. Zuwendungen an natürliche Personen sind nur für kulturelle Zwecke zulässig, sofern die geförderte Maßnahme der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
(3) Die Stiftung hat eine Nachweisung über die Verteilung der Mittel im einzelnen jeweils für ein Kalendervierteljahr dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis vorzulegen.
(4) Die Stiftung kann mit Zustimmung des Stiftungsrats in besonderen Fällen andere Geschäfte betreiben.
§ 12 Organe
Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsvorstand,
2.
der Stiftungsrat,
3.
der Verwaltungsrat.
§ 13 Stiftungsvorstand
(1) Stiftungsvorstand ist der Vorstand der Deutschen Klassenlotterie Berlin. Er führt die Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. § 4 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, unter Befreiung von der Vorschrift des § 181 BGB auch mit sich selbst als Vorstand der Deutschen Klassenlotterie Berlin Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
§ 14 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus
1.
drei vom Abgeordnetenhaus zu wählenden Mitgliedern,
2.
drei vom Senat zu bestellenden Mitgliedern.
(2) Der Stiftungsrat wird für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses gebildet und bleibt bis zur Neubildung im Amt. Die Mitglieder des Stiftungsrats können jederzeit abberufen werden. Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht einem Organ der Deutschen Klassenlotterie Berlin angehören.
(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.
(6) Der Stiftungsrat befindet über die Verwendung und Verteilung der der Stiftung zur Verfügung stehenden Mittel auf Grund der Satzung.
§ 15 Verwaltungsrat der Stiftung
Der Verwaltungsrat der Stiftung ist der Verwaltungsrat der Deutschen Klassenlotterie Berlin. § 5 Abs. 6 und Abs. 8 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 16 Satzung
Die Satzung kann nähere Bestimmungen treffen über Verwendung und Verteilung, Auszahlung und Verwendungsnachweis der Mittel, Organisation und Verwaltung der Stiftung. Die Satzung der Stiftung wird vom Senat als Rechtsverordnung erlassen.
Abschnitt III Gemeinsame Vorschriften
§ 17 Ausschluß bei persönlicher Beteiligung
(1) Ein Mitglied des Verwaltungsrats oder Stiftungsrats darf nicht an der Abstimmung teilnehmen, wenn der zu entscheidende Antrag unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Interessen des Mitglieds oder eines Angehörigen berührt oder den Geschäftskreis einer Verwaltung oder ein Unternehmen betrifft, bei der (dem) das Mitglied oder der Angehörige beschäftigt oder beteiligt ist.
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, zu deren Gunsten dem Mitglied wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
§ 18
(aufgehoben)
§ 19 Rechnungswesen
(1) Die Rechnungen werden nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.
(2)
(aufgehoben)
§ 20
(aufgehoben)
§ 21 Gebührenbefreiung
Die Deutsche Klassenlotterie Berlin ist von der Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit.
§ 22
(aufgehoben)
§ 23 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Deutsche Klassenlotterie Berlin in der Fassung vom 10. Januar 1969 (GVBl. S. 134), geändert durch Gesetz vom 6. März 1970 (GVBl. S. 474), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Schütz
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