Verordnung über die Satzung der Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin (ZLB-Satzungsverordnung - ZLB-SVO) in der Fassung vom 25. Januar 2009
Verordnung über die Satzung der Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin (ZLB-Satzungsverordnung - ZLB-SVO) in der Fassung vom 25. Januar 2009
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 35 der Verordnung vom 01.09.2020 (GVBl. S. 683) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Satzung der Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin (ZLB-Satzungsverordnung - ZLB-SVO) in der Fassung vom 25. Januar 2009 | 31.12.2008 |
Eingangsformel | 31.12.2008 |
§ 1 - Aufgaben des Stiftungsrates | 31.08.2011 |
§ 2 - Verfahren im Stiftungsrat | 20.09.2020 |
§ 3 - Vorstand | 20.09.2020 |
§ 4 - Aufgaben des Vorstandes | 31.08.2011 |
§ 5 - Zusammensetzung des Beirates | 31.08.2011 |
§ 6 - Verfahren im Beirat | 31.08.2011 |
§ 7 - Wirtschaftsplan und Rechnungslegung | 31.08.2011 |
§ 8 - Fördervereine und Institutionen | 31.08.2011 |
§ 9 - Inkrafttreten | 31.08.2011 |
Auf Grund des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 4 und § 9 Absatz 2 des Zentralbibliotheksstiftungsgesetzes vom 25. September 1995 (GVBl. S. 623) wird verordnet:
§ 1 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere
1.
die Feststellung des Wirtschaftsplans und des durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüften Jahresabschlusses,
2.
die Überwachung der Geschäftsführung,
3.
die Entlastung des Vorstandes,
4.
die Entscheidung über Immobiliengeschäfte und die Veräußerung von Vermögensgegenständen von bedeutendem Wert,
5.
die Einwilligung zum Erwerb und zur Annahme von Sammlungen, Nachlässen und Schenkungen mit Folgekosten oberhalb eines vom Stiftungsrat zu bestimmenden Schwellenwerts,
6.
die Entscheidung über die Errichtung von selbständigen oder unselbständigen Organisationseinheiten nach § 3 Absatz 5 des Zentralbibliotheksstiftungsgesetzes,
7.
die Einwilligung zu Vertragsabschlüssen und -änderungen ab einem vom Stiftungsrat festzusetzenden Gesamtwert oder ab einer vom Stiftungsrat festzusetzenden Laufzeit,
8.
die Entscheidung über die Benutzungs- und Entgeltbestimmungen unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen für die Öffentlichen Bibliotheken des Landes Berlin,
9.
die Einwilligung zu Maßnahmen, die zur Leistung von Ausgaben in künftigen Geschäftsjahren verpflichten können, soweit der Wirtschaftsplan nicht dazu ermächtigt,
10.
der Erlass der Geschäftsordnung des Stiftungsrates,
11.
die Zustimmung zur Geschäftsordnung für den Vorstand und zur Geschäftsordnung für die Stiftung,
12.
die Einsetzung von Gremien zur Unterstützung der Arbeit der Stiftung.
(2) Der Stiftungsrat und der oder die Vorsitzende des Stiftungsrates entscheiden über die Übertragung der ihnen jeweils zustehenden Befugnisse nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Zentralbibliotheksstiftungsgesetzes unter Beachtung der für die Umsetzung geltenden dienstrechtlichen Vorschriften. Eine Übertragung auf den Vorstand ist insbesondere für die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten sowie die Entscheidung über den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverträgen zulässig; dabei kann abhängig von Besoldungs- oder Entgeltgruppen unterschieden werden. Eine Übertragung von Befugnissen auf das Landesverwaltungsamt oder auf andere Behörden ist insbesondere für die Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen, Beihilfen und Versorgungsbezügen zulässig.
(3) Der Stiftungsrat kann Richtlinien beschließen, nach denen die Stiftung zu verwalten ist.
§ 2 Verfahren im Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern ist der Stiftungsrat einzuberufen. Die oder der Vorsitzende beruft den Stiftungsrat ein. Der Vorstand kann an den Beratungen des Stiftungsrates mit Rederecht teilnehmen und Anträge stellen, sofern es sich nicht um eine geschlossene Sitzung oder einen geschlossenen Sitzungsteil handelt oder der Stiftungsrat Abweichendes beschließt.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlüssen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 9 kann die oder der Vorsitzende nicht überstimmt werden.
(3) Die Mitglieder sowie sonstige Anwesende bei Stiftungsratssitzungen sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Stiftungsrates bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht besteht nach einem Ausscheiden aus dem Stiftungsrat oder nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der Stiftung für zwei Jahre fort, soweit eine längerfristige Pflicht zur Verschwiegenheit nicht durch Rechtsvorschriften oder durch Beschlüsse des Stiftungsrates vorgeschrieben oder der Natur der Sache nach erforderlich ist. Der Vorsitzende des Stiftungsrates entscheidet in Zweifelsfällen darüber, inwieweit der Inhalt von Stiftungsratsbeschlüssen und Stiftungsratssitzungen Dritten gegenüber bekanntgegeben werden darf.
(4) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann ein schriftliches oder elektronisches Beschlussverfahren vorsehen. Eine Beschlussfassung in einer Sitzung ist jedoch erforderlich, wenn ein Mitglied dem schriftlichen oder elektronischen Verfahren widerspricht.
§ 3 Vorstand
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Verlust der Leitungsfunktion als Beamtin oder Beamter führt automatisch zum Verlust der Vorstandsfunktion. Die Möglichkeit, die Bestellung zum Vorstand gesondert zu widerrufen, bleibt unberührt. In beiden Fällen bestimmt die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers ein kommissarisches Vorstandsmitglied; der Stiftungsrat ist darüber unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.
§ 4 Aufgaben des Vorstandes
(1) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
1.
die Aufstellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses sowie die Vorlage des Rechenschaftsberichts,
2.
die Geschäftsführung der Stiftung, die Vorlage von Berichten und sonstigen Unterlagen über den Ablauf der Geschäfte und die Lage der Stiftung, die Erstellung von Entscheidungsvorlagen für den Stiftungsrat,
3.
der Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand, sofern dieser aus zwei Personen besteht, und einer Geschäftsordnung für die Stiftung.
(2) Der Vorstand bestellt im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt; bei einem zweiköpfigen Vorstand kann eines der Mitglieder diese Aufgabe wahrnehmen.
§ 5 Zusammensetzung des Beirates
(1) In den Beirat sind zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus den Öffentlichen Bibliotheken des Landes Berlin zu berufen.
(2) Neben den Mitgliedern nach Absatz 1 können in den Beirat Persönlichkeiten berufen werden, deren Engagement geeignet ist, die Stiftungsorgane sachkundig zu beraten. In der Regel soll in diesen Kreis eine Vertreterin oder ein Vertreter
1.
aus einer wissenschaftlichen Bibliothek,
2.
des Landesarchivs Berlin
berufen werden.
§ 6 Verfahren im Beirat
(1) Der Beirat wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen und tritt mindestens halbjährlich zusammen. Bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder tritt er zu weiteren Sitzungen zusammen.
(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.
(3) Beschlüsse des Beirates werden dem Stiftungsrat und dem Vorstand zur Kenntnis gegeben.
(4) Der Vorstand und die Mitglieder des Stiftungsrates können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen. Sie sind berechtigt, gehört zu werden und Anträge zu stellen.
(5) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die dem Stiftungsrat zur Kenntnis gegeben wird.
(6) Die Regelung des § 2 Absatz 3 gilt für die Mitglieder des Beirates entsprechend.
§ 7 Wirtschaftsplan und Rechnungslegung
(1) Der Vorstand legt den festgestellten Wirtschaftsplan der Aufsichtsbehörde zu einem von dieser rechtzeitig bekannt gegebenen Termin zur Genehmigung vor. Der Wirtschaftsplan besteht insbesondere aus einer Planbilanz, einem Erfolgsplan, einer Investitionsplanung sowie dem Stellenplan. Für die Wirtschaftsplanaufstellung sind die Vorgaben der Aufsichtsbehörde zu beachten.
(2) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen sowie die Verpflichtungsermächtigungen des Geschäftsjahres nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.
(3) Der Vorstand legt den geprüften Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang und Lagebericht) bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres dem Stiftungsrat vor. Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu prüfen, das im Benehmen mit der Stiftung vom Rechnungshof von Berlin bestimmt wird.
(4) Der Vorstand berichtet dem Stiftungsrat und der für die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek zuständigen Senatsverwaltung zu den von diesen festgelegten Terminen über die Erfüllung des bestätigten Wirtschaftsplans. Über die Form des Berichtswesens entscheidet die für die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek zuständige Senatsverwaltung
§ 8 Fördervereine und Institutionen
Der Vorstand erlässt Grundsätze über die Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Einrichtungen, deren Hauptzweck die Förderung der Zentral- und Landesbibliothek Berlin oder einer integrierten Sammlung ist. In diesen Grundsätzen können insbesondere Regelungen über Publikationen und eine unentgeltliche Nutzung von Räumen und Einrichtungen der Zentral- und Landesbibliothek Berlin getroffen werden. Die Regelungen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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