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Verordnung über die Ausbildung für den Aufstieg und den Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (AOgD AL) Vom 5. März 2004

Verordnung über die Ausbildung für den Aufstieg und den Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (AOgD AL) Vom 5. März 2004
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 01.09.2020 (GVBl. S. 683)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung für den Aufstieg und den Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (AOgD AL) vom 5. März 200402.04.2004
Eingangsformel02.04.2004
§ 1 - Anwendungsbereich14.06.2006
§ 2 - Eignungsanforderungen, Vorschlagsrecht der Dienstbehörden, Meldeverfahren für den Praxisaufstieg31.12.2017
§ 3 - Auswahlverfahren20.09.2020
§ 4 - Einführung in die Aufgaben für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung17.05.2007
§ 5 - Fortbildungsveranstaltungen31.12.2017
§ 6 - Laufbahnwechsel31.12.2017
§ 7 - Übergangsvorschriften14.06.2006
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten14.06.2006
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Auswahl und die Einführung beim Praxisaufstieg von unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten des mittleren nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst nach § 18 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung und die weitere Ausbildung und Unterweisung bei einem Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung nach § 17 des Laufbahngesetzes. Auf Beamtinnen und Beamte beim Abgeordnetenhaus und beim Rechnungshof finden die Vorschriften des § 2 Abs. 2, 4 und 5 und des § 3 keine Anwendung.

§ 2 Eignungsanforderungen, Vorschlagsrecht der Dienstbehörden, Meldeverfahren für den Praxisaufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung sind für die Zulassung zum Praxisaufstieg nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung geeignet, wenn ihre Leistungen in den letzten vier Jahren mindestens mit der Leistungsstufe B beurteilt worden sind.
(2) Geeignete Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 18 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung erfüllen, können von der Dienstbehörde zum Zweck der Zulassung zum Aufstieg für das Auswahlverfahren (§ 3) vorgeschlagen werden oder sich selbst bei ihrer Dienstbehörde für das Auswahlverfahren bewerben.
(3) Der Beginn der Einführung und die Zahl der zum Aufstieg zuzulassenden Beamtinnen und Beamten wird von der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung im Benehmen mit der Verwaltungsakademie Berlin unter Berücksichtigung der Lehrgangskapazität festgelegt und ist den Dienstbehörden rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die Dienstbehörden melden der Verwaltungsakademie die zur Einführung vorgesehenen Beamtinnen und Beamten unter Beifügung eines beruflichen Werdegangs in der Verwaltung in tabellarischer Form, der dienstlichen Beurteilungen für die letzten vier Jahre und einer Einverständniserklärung der Beamtin oder des Beamten.
(4) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der den Anforderungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 entspricht, jedoch auf Grund der danach festzulegenden Rangfolge und fehlender Lehrgangskapazität nicht zum Aufstieg zugelassen werden kann, kann von der Dienstbehörde erneut für das Auswahlverfahren vorgeschlagen werden.
(5) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der den Anforderungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 nicht entspricht, darf von der Dienstbehörde frühestens zwei Jahre nach dem ersten Auswahlverfahren für ein weiteres Auswahlverfahren vorgeschlagen werden.

§ 3 Auswahlverfahren

(1) Die von den Dienstbehörden gemeldeten Beamtinnen und Beamten haben an einem schriftlichen Auswahlverfahren teilzunehmen, das von der Verwaltungsakademie Berlin durchgeführt wird. Das Auswahlverfahren kann teilweise oder vollständig in elektronisch gestützter Form erfolgen. Das Auswahlverfahren soll 120 Minuten nicht überschreiten und umfasst Aufgaben zum logischen Denken, Textverständnis und staatsbürgerkundlichen Wissen sowie zur Konzentrations- und Organisationsfähigkeit.
(2) Das Nähere zum Inhalt und Umfang des Auswahlverfahrens und zur Bewertung der Aufgaben regelt die Verwaltungsakademie Berlin im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung.
(3) Die Verwaltungsakademie Berlin stellt auf Grund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens fest, ob die Beamtinnen und Beamten für den Praxisaufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung geeignet sind und ermittelt unter den geeigneten Beamtinnen und Beamten unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens und der dienstlichen Beurteilungen eine Rangfolge, die für die Teilnahme an dem Aufstiegslehrgang verbindlich ist. Das Ergebnis wird den Dienstbehörden der Beamtinnen und Beamten schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
(4) Beamtinnen und Beamte, die nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für den Aufstieg geeignet sind und auf Grund der ermittelten Rangfolge für den Aufstiegslehrgang berücksichtigt werden können, sollen von den Dienstbehörden zur Einführung zugelassen werden. Beamtinnen und Beamten, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen, teilt die Dienstbehörde mit, dass sie nicht zur Einführung zugelassen werden können. Wird eine Beamtin oder ein Beamter aus Gründen, die in ihrer oder seiner Person liegen, nicht zum Aufstieg zugelassen, so hat die Dienstbehörde dies der Verwaltungsakademie Berlin mitzuteilen, die für die in der Rangfolge nächste Beamtin oder den in der Rangfolge nächsten Beamten eine neue Mitteilung gemäß Absatz 3 zu fertigen hat.

§ 4 Einführung in die Aufgaben für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung

(1) Während der Einführungszeit sollen die Beamten und Beamtinnen in den Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung unterwiesen werden; der Anteil der Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung am Arbeitsgebiet des Beamten oder der Beamtin darf die Hälfte nicht unterschreiten. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind sie durch die Ausbildungsleitung oder den örtlichen Ausbildungsbeauftragten zu beobachten und zu betreuen. Sie haben an Fortbildungsveranstaltungen (§ 5) teilzunehmen und die erfolgreiche Teilnahme durch Leistungsnachweise nachzuweisen. Spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten und nach Beendigung der Einführung sind die Beamtinnen und Beamten von der Dienstbehörde zu beurteilen.
(2) Die Einführung endet
1.
durch Entscheidung der Dienstbehörde oder der obersten Dienstbehörde, von einem Antrag an den Landespersonalausschuss abzusehen, weil nach ihrer Auffassung die Einführung nicht erfolgreich abgeschlossen wurde oder
2.
mit dem endgültigen Abschluss des Feststellungsverfahrens, gegebenenfalls nach dessen Wiederholung, durch die Entscheidung des Landespersonalausschusses, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen wurde.

§ 5 Fortbildungsveranstaltungen

(1) Die Beamtinnen und Beamten haben mindestens an Fortbildungsveranstaltungen in folgenden Bereichen teilzunehmen:
1.
Staats- und Verwaltungsrecht,
2.
Wirtschaft der öffentlichen Haushalte,
3.
Verwaltungslehre,
4.
Besonderes Verwaltungsrecht,
5.
Zivilrecht und
6.
Informations- und Kommunikationstechnik.
(2) Inhalt und Umfang der Fortbildungsveranstaltungen sowie die Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise regelt die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung im Benehmen mit der Verwaltungsakademie Berlin durch Verwaltungsvorschriften.

§ 6 Laufbahnwechsel

(1) Bei einem Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung richtet sich in den Fällen des § 17 Abs. 3 des Laufbahngesetzes die weitere Ausbildung nach Absatz 2 und die Unterweisung nach Absatz 3. Über die Zulassung zur weiteren Ausbildung oder Unterweisung entscheidet die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung.
(2) Für die weitere Ausbildung der Beamtinnen und Beamten gelten folgende Maßgaben:
1.
Die Beamtinnen und Beamten haben nach näherer Bestimmung durch die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung an geeigneten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen und entsprechende Leistungsnachweise zu erbringen.
2.
Die Anerkennung der bisherigen Befähigung als Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung trifft die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung nach Feststellung der erfolgreichen Ausbildung. Der Feststellung sind die Leistungsnachweise sowie eine abschließende dienstliche Beurteilung der Dienstbehörde zugrunde zu legen.
3.
An die Stelle der Beförderung tritt die Versetzung in ein Amt des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung. Dabei soll den Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe besetzbarer Stellen ein Amt übertragen werden, das ihrer bisherigen Besoldungsgruppe entspricht.
4.
Für Beamtinnen und Beamte, deren Ausbildung endgültig nicht erfolgreich war oder die sich in dem zu übertragenden Amt nicht bewährt haben, trifft die weiteren Entscheidungen die Dienstbehörde.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Unterweisung der Beamtinnen und Beamten trifft die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung unter Berücksichtigung der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeiten des Beamten. Die Unterweisung soll in der Regel auch geeignete Aus- und Fortbildungsmaßnahmen umfassen. Auf Leistungsnachweise kann verzichtet werden.

§ 7 Übergangsvorschriften

(1) Auf Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Dezember 2001 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, finden die Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (APOgD) in der Fassung vom 17. Mai 1991 (GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 572), und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mit der Maßgabe weiterhin Anwendung, dass der Prüfungsausschuss (§ 24 APOgD) im Benehmen mit der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin entscheidet
1.
über die Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes (§ 8 APOgD) und die Gliederung der Ausbildung (§§ 9, 10 und 20 APOgD), insbesondere den Zeitraum der Praktika,
2.
welche Lehrveranstaltungen die Anwärter an Stelle der bisherigen Lehrveranstaltungen im Grundstudium (§ 10 APOgD) und im Hauptstudium (§ 20 APOgD) zu absolvieren haben,
3.
über Art und Aufgabenstellung der zu erbringenden Leistungsnachweise (§ 13 APOgD),
4.
über die Anrechnung bereits erbrachter Leistungsnachweise auf die Studiennote (§ 22 APOgD).
Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der §§ 39 bis 41 APOgD zum Aufstieg oder zum Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung zugelassen worden sind.
(2) Die Mitglieder des zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (APOgD) in der Fassung vom 17 Mai 1991 (GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 572), berufenen Prüfungsausschusses bleiben bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der letzten Laufbahnprüfung weiterhin im Amt. Nachberufungen nach § 24 Abs. 3 APOgD sind zulässig.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (APOgD) in der Fassung vom 17. Mai 1991 (GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 572), außer Kraft.
Berlin, den 5. März 2004
Senatsverwaltung für Inneres
Dr. Körting
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