Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LmChemAPV) Vom 25. Oktober 2007
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LmChemAPV) Vom 25. Oktober 2007
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 01.09.2020 (GVBl. S. 683) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LmChemAPV) vom 25. Oktober 2007 | 11.11.2007 |
Eingangsformel | 11.11.2007 |
Inhaltsverzeichnis | 11.11.2007 |
Abschnitt I - Ausbildung | 11.11.2007 |
§ 1 - Gliederung der Ausbildung und Prüfung | 11.11.2007 |
§ 2 - Hochschulstudium | 11.11.2007 |
§ 3 - Berufspraktische Ausbildung | 11.11.2007 |
Abschnitt II - Allgemeine Prüfungsvorschriften | 11.11.2007 |
§ 4 - Prüfungsausschüsse, Prüferinnen und Prüfer | 11.11.2007 |
§ 5 - Prüfungstermine | 11.11.2007 |
§ 6 - Zulassung zu den Prüfungsabschnitten | 11.11.2007 |
§ 7 - Mündliche Prüfungen | 11.11.2007 |
§ 8 - Bewertung der Prüfungsleistungen | 11.11.2007 |
§ 9 - Gesamtnote | 24.12.2014 |
§ 10 - Bestehen und Nichtbestehen | 11.11.2007 |
§ 11 - Rücktritt und Versäumnis | 20.09.2020 |
§ 12 - Täuschung und Ordnungsverstöße | 11.11.2007 |
§ 13 - Wiederholung der Prüfung | 20.09.2020 |
§ 14 - Zeugnis, Erlaubnisurkunde und Akteneinsicht | 20.09.2020 |
Abschnitt III - Prüfung | 11.11.2007 |
§ 15 - Erster Prüfungsabschnitt | 20.09.2020 |
§ 16 - Zweiter Prüfungsabschnitt | 11.11.2007 |
§ 17 - Wissenschaftliche Abschlussarbeit | 20.09.2020 |
§ 18 - Dritter Prüfungsabschnitt | 11.11.2007 |
Abschnitt IV - Ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen | 11.11.2007 |
§ 19 - Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen | 11.11.2007 |
§ 20 - Übergangsregelung | 24.12.2014 |
§ 21 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 11.11.2007 |
Anlage 1 - Leistungsnachweise für den Ersten und den Zweiten Prüfungsabschnitt | 11.11.2007 |
Anlage 2 - Prüfungsfächer mit inhaltlichen Schwerpunkten des Ersten Prüfungsabschnitts | 11.11.2007 |
Anlage 3 - Prüfungsfächer mit inhaltlichen Schwerpunkten des Zweiten Prüfungsabschnitts | 11.11.2007 |
Anlage 4 | 11.11.2007 |
Anlage 5 | 24.12.2014 |
Anlage 6 | 11.11.2007 |
Anlage 7 | 11.11.2007 |
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" vom 12. November 1997 (GVBl. S. 603), geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt I Ausbildung | |
§ 1 | Gliederung der Ausbildung und Prüfung |
§ 2 | Hochschulstudium |
§ 3 | Berufspraktische Ausbildung |
Abschnitt II Allgemeine Prüfungsvorschriften | |
§ 4 | Prüfungsausschüsse, Prüferinnen und Prüfer |
§ 5 | Prüfungstermine |
§ 6 | Zulassung zu den Prüfungsabschnitten |
§ 7 | Mündliche Prüfungen |
§ 8 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
§ 9 | Gesamtnote |
§ 10 | Bestehen und Nichtbestehen |
§ 11 | Rücktritt und Versäumnis |
§ 12 | Täuschung und Ordnungsverstöße |
§ 13 | Wiederholung der Prüfung |
§ 14 | Zeugnis, Erlaubnisurkunde und Akteneinsicht |
Abschnitt III Prüfung | |
§ 15 | Erster Prüfungsabschnitt |
§ 16 | Zweiter Prüfungsabschnitt |
§ 17 | Wissenschaftliche Abschlussarbeit |
§ 18 | Dritter Prüfungsabschnitt |
Abschnitt IV Ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 19 | Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen |
§ 20 | Übergangsregelung |
§ 21 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt I Ausbildung
§ 1 Gliederung der Ausbildung und Prüfung
Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker umfasst
1.
ein Studium der Lebensmittelchemie von in der Regel neun Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule,
2.
eine berufspraktische Ausbildung von zwölf Monaten in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung,
3.
die Prüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker, die sich in drei Prüfungsabschnitte gliedert:
a)
Der Erste Abschnitt der Prüfung ist in der Regel bis zum Ende des vierten Studiensemesters abzulegen.
b)
Die mündlichen Prüfungen des Zweiten Abschnitts der Prüfung sind in der Regel bis zum Ende des achten Studiensemesters abzulegen. Die wissenschaftliche Abschlussarbeit ist in der Regel im letzten Studiensemester anzufertigen.
c)
Der Dritte Abschnitt der Prüfung ist in der Regel am Ende der berufspraktischen Ausbildung abzulegen.
§ 2 Hochschulstudium
(1) Ziel des Hochschulstudiums ist die Vermittlung naturwissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der erforderlichen Rechtskenntnisse für die Ausübung des Berufs der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers.
(2) Die Lehrveranstaltungen des Pflicht- und des Wahlpflichtbereichs betragen mindestens 235 Semesterwochenstunden.
(3) Das Hochschulstudium ist mit dem Bestehen des Zweiten Prüfungsabschnitts abgeschlossen.
§ 3 Berufspraktische Ausbildung
(1) In der berufspraktischen Ausbildung sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten angewendet, erweitert und vertieft werden. Gegenstand der berufspraktischen Ausbildung sind insbesondere
1.
die Organisation, die Durchführung und die Qualitätssicherung der Untersuchung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen und Futtermitteln einschließlich der Festlegung von Untersuchungszielen und Probenanforderungen,
2.
die Beurteilung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen und Futtermitteln auf der Grundlage der geltenden rechtlichen Vorschriften,
3.
die Durchführung der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung einschließlich der Betriebskontrollen sowie die Teilnahme an Kontrollen nach dem Weinrecht und an Gerichtsterminen.
(2) Die berufspraktische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsbereiche:
1.
Fleisch, Fisch, Geflügel, Eier, Milch, Öle, Fette sowie daraus hergestellte Lebensmittel einschließlich Speiseeis, gentechnisch veränderte Lebensmittel und neuartige Lebensmittel,
2.
Getreide, Backwaren, Honig, Obst, Gemüse, Hülsenfrüchte, Pilze, Gewürze sowie daraus hergestellte Lebensmittel, Fertiggerichte, diätetische Lebensmittel, Säuglings- und Kleinkindernahrung, Nahrungsergänzungsmittel,
3.
Zucker, Schokolade, Kaffee, Tee, alkoholfreie Erfrischungsgetränke, Bier, Spirituosen, Wein sowie daraus hergestellte Lebensmittel, Süßwaren und Süßspeisen,
4.
Lebensmittelmikrobiologie und Lebensmittelhygiene,
5.
Wasser für den menschlichen Gebrauch, Spurenanalytik organischer und anorganischer Stoffe in Lebensmitteln,
6.
kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände sowie Tabakerzeugnisse,
7.
Futtermittel,
8.
Überwachungstätigkeit im Rahmen einer Hospitation von mindestens einem Monat bei einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen unteren Überwachungsbehörde.
(3) Die berufspraktische Ausbildung findet an einer zur Untersuchung von amtlich entnommenen Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen und Futtermitteln für das Land Berlin zuständigen Untersuchungseinrichtung unter fachkundiger Anleitung statt.
(4) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt nach Maßgabe eines Ausbildungsplans, der von der zuständigen Untersuchungseinrichtung aufgestellt wird.
(5) Während der berufspraktischen Ausbildung ist ein mindestens zwei Wochenstunden umfassendes Fachseminar zu besuchen. In dem Fachseminar sollen die wissenschaftlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse bezüglich der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Futtermitteln, der Durchführung der amtlichen Überwachung sowie der Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen durch geeignete Fachkräfte vermittelt werden.
(6) Auf die berufspraktische Ausbildung wird eine der folgenden Tätigkeiten mit bis zu vier Monaten angerechnet, wenn sie der Ausbildung nach Absatz 1 gleichwertig ist:
1.
wissenschaftliche Arbeit zu einem lebensmittelchemischen Thema in einem Hochschulinstitut,
2.
Promotion über ein lebensmittelchemisches Thema,
3.
Tätigkeit in einem Betrieb der Lebensmittelwirtschaft, einem Handelslabor oder einer Forschungseinrichtung, die mit Lebensmitteln befasst sind,
4.
Tätigkeit in einer Überwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
5.
Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit in einer zuständigen Untersuchungseinrichtung nach Absatz 3.
(7) Die oder der Prüfungsvorsitzende des Dritten Prüfungsabschnitts entscheidet, ob eine Tätigkeit nach Absatz 6 gleichwertig und in welchem Umfang sie anzurechnen ist.
(8) Eine berufspraktische Ausbildung in den Bereichen des Absatz 2 in einem zentralen Institut des Sanitätsdienstes der Bundeswehr ist in vollem Umfang auf die Ausbildungszeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anzurechnen.
(9) Die berufspraktische Ausbildung kann bis zu insgesamt 30 Arbeitstagen unterbrochen werden (Urlaub, Erkrankung, sonstige Fehltage). Darüber hinausgehende Fehlzeiten sind nachzuholen.
(10) Die berufspraktische Ausbildung ist mit dem Bestehen des Dritten Prüfungsabschnitts abgeschlossen.
Abschnitt II Allgemeine Prüfungsvorschriften
§ 4 Prüfungsausschüsse, Prüferinnen und Prüfer
(1) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin bildet bei der Hochschule jeweils einen Prüfungsausschuss für den Ersten und den Zweiten Prüfungsabschnitt sowie bei der zuständigen Untersuchungseinrichtung (§ 3 Abs. 3) einen Prüfungsausschuss für den Dritten Prüfungsabschnitt.
(2) Als Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin für die Dauer von vier Jahren bestellt:
1.
für den Vorsitz
a)
des Ersten Prüfungsabschnitts auf Vorschlag der Hochschule eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, die oder der eines der in Anlage 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fächer prüft,
b)
des Zweiten Prüfungsabschnitts auf Vorschlag der Hochschule eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Lebensmittelchemie,
c)
des Dritten Prüfungsabschnitts eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker aus dem Landesdienst oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts,
2.
als weitere Mitglieder
a)
für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt auf Vorschlag der Hochschule jeweils drei Personen, die in einem Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind,
b)
für den Dritten Prüfungsabschnitt zwei in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung tätige, staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder Lebensmittelchemiker.
Für die Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder ist jeweils mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die Prüfungsausschüsse entscheiden in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 3 und des § 15 Abs. 3 Satz 2. Sie sind mit jeweils zwei Mitgliedern, unter denen die oder der Vorsitzende sein muss, beschlussfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(4) Die oder der Vorsitzende für den jeweiligen Prüfungsabschnitt bestimmt die Prüferinnen und Prüfer für die mündlichen Prüfungen. Ferner bestimmt die oder der Vorsitzende für den Zweiten Prüfungsabschnitt die Prüferinnen und Prüfer, welche die wissenschaftliche Abschlussarbeit betreuen und bewerten, und die oder der Vorsitzende für den Dritten Prüfungsabschnitt die Prüferinnen und Prüfer, welche die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die praktischen Prüfungen einschließlich der Gutachten bewerten.
(5) Zu Prüferinnen und Prüfern im Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt werden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und habilitierte akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestellt. Davon abweichend dürfen nichthabilitierte akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrbeauftragte zu Prüferinnen und Prüfern nur bestellt werden, soweit sie zu selbständiger Lehre berechtigt sind. Zu Prüferinnen und Prüfern können auch in der beruflichen Praxis oder Ausbildung erfahrene Personen bestellt werden, wenn sie keine Lehre ausüben, aber mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Zu Prüferinnen und Prüfern im Dritten Prüfungsabschnitt dürfen nur in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung tätige staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker bestimmt werden.
(6) Die Prüfungsvorsitzenden haben neben den in dieser Verordnung genannten insbesondere folgende Aufgaben:
1.
die Prüfungen zu organisieren,
2.
die Prüfungsorte zu bestimmen und
3.
alle sonstigen mit den Prüfungen zusammenhängenden Entscheidungen zu treffen, soweit nicht der Prüfungsausschuss zuständig ist.
(7) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin übt die Aufsicht über die Prüfungsausschüsse aus und kann Beobachter zu allen Prüfungsteilen, den Beratungen der Prüfungsausschüsse und den Bekanntgaben der Prüfungsergebnisse entsenden.
§ 5 Prüfungstermine
(1) Die mündlichen Prüfungen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts können studienbegleitend abgelegt werden. Die praktischen Prüfungen und die Aufsichtsarbeiten des Dritten Prüfungsabschnitts sollen im zwölften Monat der berufspraktischen Ausbildung stattfinden, die praktische Prüfung zur Prüfungsaufgabe aus dem Bereich des § 3 Abs. 2 Nr. 6 kann vorher abgelegt werden. Die mündliche Prüfung des Dritten Prüfungsabschnitts soll spätestens zwei Monate nach der letzten Aufsichtsarbeit stattfinden.
(2) Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine fest und lädt hierzu die Prüflinge spätestens 14 Tage vor dem Termin ein.
§ 6 Zulassung zu den Prüfungsabschnitten
(1) Der Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist bei der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses schriftlich zu stellen, und zwar
1.
für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt spätestens zum Ende der Vorlesungen eines Semesters und
2.
für den Dritten Prüfungsabschnitt spätestens zwei Monate vor Ende der berufspraktischen Ausbildung.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
2.
für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt die Leistungsnachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen nach Anlage 1,
3.
für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt eine Erklärung über etwaige vorangegangene nicht bestandene Staats-, Diplom- oder Fachprüfungen im Studiengang Lebensmittelchemie oder in den Studiengängen Chemie, Pharmazie oder Biochemie,
4.
für den Zweiten und Dritten Prüfungsabschnitt das Zeugnis über das Bestehen des jeweils vorangegangenen Prüfungsabschnitts,
5.
für den Dritten Prüfungsabschnitt die Nachweise über
a)
die Ausbildung in den Bereichen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 durch Bescheinigungen der Leiterin oder des Leiters der zuständigen Untersuchungseinrichtung,
b)
die Hospitation bei einer Lebensmittelüberwachungsbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 durch eine Bescheinigung der Leiterin oder des Leiters dieser Behörde,
c)
die regelmäßige Teilnahme am Fachseminar nach § 3 Abs. 5.
Ist es der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht möglich, diese Nachweise fristgerecht beizubringen, kann die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise innerhalb einer festgesetzten Frist nachzureichen.
(3) Wurden bereits Prüfungen im Studiengang Lebensmittelchemie an einer anderen Hochschule abgelegt, sind Nachweise über die Prüfungsergebnisse vorzulegen. Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt entscheidet die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses,
(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.
der Antrag nicht fristgerecht eingereicht wird, es sei denn, dass ein wichtiger Grund hierfür glaubhaft gemacht wird,
2.
die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt werden oder
3.
die Prüfung nach § 13 nicht mehr wiederholt werden darf.
(6) Die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei der Erbringung der schriftlichen Arbeiten und der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen.
§ 7 Mündliche Prüfungen
(1) Mündliche Prüfungen werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. Die oder der Vorsitzende ist nicht verpflichtet, an den mündlichen Prüfungen teilzunehmen.
(2) Die Prüflinge sind in der Regel einzeln zu prüfen; bei Gruppenprüfungen sollen nicht mehr als zwei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.
(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Studierenden der Lebensmittelchemie kann die Anwesenheit als Zuhörer nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse gestattet werden, wenn die Prüflinge nicht widersprechen. Dies gilt nicht für die Beratungen des Prüfungsausschusses und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
(4) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die folgende Angaben enthalten muss:
1.
die Namen der Prüferinnen und Prüfer,
2.
das Datum, die Dauer und die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung und
3.
die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen mit Noten und Notenwerten.
Die Niederschrift ist von allen Prüferinnen und Prüfern zu unterschreiben.
(5) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Prüfling im Anschluss an die Prüfung mitzuteilen.
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:
Sehr gut (1) | für eine hervorragende Leistung, |
Gut (2) | für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, |
Befriedigend (3) | für eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, |
Ausreichend (4) | für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht, |
Nicht ausreichend (5) | für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht. |
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 erhöht oder verringert werden; die Notenwerte "0,7", "4,3", "4,7" und "5,3" dürfen nicht vergeben werden.
(2) Bei Durchschnittsnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt und nicht gerundet; alle weiteren Stellen werden gestrichen. Die Note lautet bei einem Notenwert
bis 1,5 | = sehr gut, |
von 1,6 bis 2,5 | = gut, |
von 2,6 bis 3,5 | = befriedigend, |
von 3,6 bis 4,0 | = ausreichend, |
ab 4,1 | = nicht ausreichend. |
(3) Die in den mündlichen Prüfungen erbrachten Leistungen werden von den die Prüfungen abnehmenden Prüferinnen und Prüfern benotet. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die praktischen Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts werden von jeweils zwei Prüferinnen und Prüfern unabhängig voneinander bewertet. Die Note der Prüfungsleistung errechnet sich aus dem Durchschnitt der von den Prüferinnen und Prüfern festgesetzten Einzelnoten.
§ 9 Gesamtnote
(1) Die Gesamtnote des Ersten Prüfungsabschnitts errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den fünf Prüfungsfächern der mündlichen Prüfungen.
(2) Die Gesamtnote des Zweiten Prüfungsabschnitts errechnet sich, indem aus den Noten in den fünf Prüfungsfächern der mündlichen Prüfungen und der Note für die wissenschaftliche Abschlussarbeit der Durchschnitt ermittelt wird, wobei die Note für das Prüfungsfach der Anlage 3 Nummer 1 doppelt und die Note für die wissenschaftliche Abschlussarbeit vierfach gewichtet werden.
(3) Die Gesamtnote des Dritten Prüfungsabschnitts errechnet sich aus dem Durchschnitt jeweils der Noten in den drei praktischen Prüfungen und den drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie der Note für die mündliche Prüfung.
(4) Die Gesamtnote der Staatsprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Gesamtnoten des Zweiten und des Dritten Prüfungsabschnitts.
(5) Nach Abschluss jedes Prüfungsabschnitts teilt die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses dem Prüfling das Ergebnis mit.
§ 10 Bestehen und Nichtbestehen
(1) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wird. Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen jeweils mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet werden.
(2) Ist eine Prüfung nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid, in dem auch anzugeben ist, ob und in welchem Umfang sowie innerhalb welcher Frist eine Wiederholung zulässig ist.
§ 11 Rücktritt und Versäumnis
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Prüfling ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurücktritt oder einen Prüfungstermin versäumt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung oder die wissenschaftliche Abschlussarbeit ohne wichtigen Grund nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund ist der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Anerkennung des Grundes. Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Wird der Grund anerkannt, wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
§ 12 Täuschung und Ordnungsverstöße
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(2) Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann er von der prüfenden oder Aufsicht führenden Person von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der jeweilige Prüfungsausschuss den Prüfling von weiteren Prüfungen ausschließen.
§ 13 Wiederholung der Prüfung
(1) Jede nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Der Prüfling wird auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zur Wiederholungsprüfung zugelassen und geladen. § 6 findet entsprechende Anwendung. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens zwei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden und muss spätestens zwölf Monate nach der nicht bestandenen Prüfung abgeschlossen sein. Hat der Prüfling die Fristüberschreitung nicht zu vertreten, verlängert die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Prüflings die Frist.
(3) An anderen wissenschaftlichen Hochschulen in den Studiengängen Lebensmittelchemie, Chemie, Pharmazie oder Biochemie nicht bestandene Prüfungen werden auf die Wiederholungsmöglichkeit nach Absatz 1 angerechnet.
§ 14 Zeugnis, Erlaubnisurkunde und Akteneinsicht
(1) Über das Bestehen eines Prüfungsabschnitts erteilt die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses ein Zeugnis, für den Ersten Prüfungsabschnitt nach dem Muster der Anlage 4, für den Zweiten Prüfungsabschnitt nach dem Muster der Anlage 5 und für den Dritten Prüfungsabschnitt nach dem Muster der Anlage 6.
(2) Nach Bestehen des Dritten Prüfungsabschnitts stellt das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin dem Prüfling auf seinen schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" nach dem Muster der Anlage 7 aus.
(3) Der Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines Prüfungsabschnitts auf Antrag in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bewertungen der Prüferinnen und Prüfer und die Niederschriften der mündlichen Prüfungen einsehen. Bei der Einsichtnahme sind Aufzeichnungen über den Inhalt der Unterlagen und die Anfertigung von Abschriften gestattet.
Abschnitt III Prüfung
§ 15 Erster Prüfungsabschnitt
(1) Der Erste Prüfungsabschnitt dient der Feststellung, ob der Prüfling die im Grundstudium vermittelten inhaltlichen und methodischen Grundlagen des Studienganges Lebensmittelchemie beherrscht. Er umfasst mündliche Prüfungen in den fünf Prüfungsfächern der Anlage 2.
(2) Die mündliche Prüfung dauert in jedem Fach mindestens 30 Minuten je Prüfling.
(3) Ist der Erste Prüfungsabschnitt einschließlich möglicher Wiederholungsprüfungen nicht bis zum Ende des sechsten Semesters des Studiums der Lebensmittelchemie bestanden, erlischt der Prüfungsanspruch. Hat der Prüfling die Fristüberschreitung nicht zu vertreten, verlängert der Prüfungsausschuss für den Ersten Prüfungsabschnitt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Prüflings die Frist.
§ 16 Zweiter Prüfungsabschnitt
(1) Im Zweiten Prüfungsabschnitt soll der Prüfling nachweisen, dass er wissenschaftliche Kenntnisse auf den Gebieten der Lebensmittelchemie, der Technologie von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen, Wasser und Futtermitteln sowie den mit Lebensmitteln zusammenhängenden Gebieten der Biochemie und der Mikrobiologie sowie der chemischen Toxikologie und der Umweltanalytik besitzt. Die Prüfungen sollen zeigen, ob der Prüfling fähig ist, in seinen künftigen beruflichen Tätigkeitsfeldern die fachlichen Zusammenhänge bei Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen und Futtermitteln selbständig wissenschaftlich zu erarbeiten.
(2) Der Zweite Prüfungsabschnitt umfasst mündliche Prüfungen in den fünf Prüfungsfächern der Anlage 3 sowie eine danach anzufertigende wissenschaftliche Abschlussarbeit (§ 17).
(3) Die mündliche Prüfung dauert in jedem Fach mindestens 30 Minuten je Prüfling.
§ 17 Wissenschaftliche Abschlussarbeit
(1) Der Prüfling soll mit der wissenschaftlichen Abschlussarbeit nachweisen, dass er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist selbständig eine experimentelle Aufgabe aus einem der Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung des Zweiten Prüfungsabschnitts mit wissenschaftlichen Methoden erfolgreich zu bearbeiten. Alle Arbeiten und Ergebnisse sind in einem schriftlichen Bericht zu beschreiben.
(2) Das Thema der wissenschaftlichen Abschlussarbeit wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Zweiten Prüfungsabschnitt vorgegeben und von dieser oder diesem oder einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer sein muss, betreut.
(3) Sofern die Arbeit außerhalb der Hochschule durchgeführt werden soll, bedarf es der Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Zweiten Prüfungsabschnitt.
(4) Die Frist zur Anfertigung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit beträgt mindestens drei und höchstens sechs Monate. Auf schriftlichen oder elektronischen und begründeten Antrag des Prüflings kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die vorgeschriebene Bearbeitungszeit um höchstens drei Monate verlängern.
(5) Bei Abgabe der wissenschaftlichen Abschlussarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(6) Die wissenschaftliche Abschlussarbeit wird von der betreuenden Prüferin oder dem betreuenden Prüfer und im Anschluss daran von einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer bewertet.
§ 18 Dritter Prüfungsabschnitt
(1) Im Dritten Prüfungsabschnitt soll der Prüfling nachweisen, dass er umfassende Kenntnisse in der Überwachung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen sowie Grundkenntnisse in der amtlichen Futtermittelkontrolle besitzt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.
(2) Der Dritte Prüfungsabschnitt umfasst drei praktische Prüfungen, drei schriftliche Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung.
(3) In den praktischen Prüfungen hat der Prüfling jeweils
1.
anhand einer Probe und deren Verpackung sowie gegebenenfalls der Niederschrift über die Probenahme einen Analyseplan zu erstellen und hierin die Gründe für die einzelnen Untersuchungen kurz zu erläutern,
2.
anschließend die von der Prüferin oder dem Prüfer vorgegebenen Untersuchungen praktisch durchzuführen und
3.
danach in einem schriftlichen Bericht den Arbeitsgang zu beschreiben und die Untersuchungsergebnisse anzugeben.
Dem Prüfling sind Aufgaben aus unterschiedlichen Ausbildungsbereichen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 zu stellen, wobei eine Prüfungsaufgabe aus dem Bereich des § 3 Abs. 2 Nr. 6 stammen muss. Der Prüfling hat die Aufgaben unter Aufsicht einer Prüferin oder eines Prüfers oder einer von diesen beauftragten Person auszuführen und über die Ergebnisse täglich Protokollnotizen anzufertigen, die von der Aufsicht führenden Person gegenzuzeichnen sind. Für die Durchführung der praktischen Prüfungen stehen jeweils zwei Arbeitstage, davon vier Stunden für die Erstellung des Analyseplans, zur Verfügung.
(4) In den schriftlichen Arbeiten hat der Prüfling lebensmittelrechtliche Beurteilungen in Form gerichtsverwertbarer Sachverständigengutachten unter Aufsicht zu erstellen. Hierzu werden dem Prüfling in drei unterschiedlichen Ausbildungsbereichen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 Analysedaten, die Probe nebst Verpackung, eine Niederschrift über die Probenahme sowie gegebenenfalls Unterlagen des Herstellerbetriebes über Qualitätssicherungsmaßnahmen vorgegeben. Eine der Prüfungsaufgaben muss aus dem Ausbildungsbereich des § 3 Abs. 2 Nr. 6 stammen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Hilfsmittel für die Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten begrenzen. Für die Aufsichtsarbeiten stehen jeweils acht Stunden zur Verfügung. Die drei Aufsichtsarbeiten sind in der Regel innerhalb einer Woche anzufertigen.
(5) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling seine Kenntnisse insbesondere in folgenden Gebieten nachzuweisen:
1.
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht sowie Futtermittelrecht,
2.
Organisation und Funktion der amtlichen Lebensmittelkontrolle,
3.
Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben.
Die mündliche Prüfung dauert mindestens 30 Minuten je Prüfling.
Abschnitt IV Ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 19 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin rechnet Studien- und Prüfungsleistungen in der Lebensmittelchemie und in anderen Studiengängen im In- und Ausland auf das Studium nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ganz oder teilweise an, wenn sie gleichwertig sind.
(2) Von dem Ablegen des Ersten Prüfungsabschnitts ist befreit, wer
1.
die Diplomvorprüfung oder die Prüfung zum Bachelor of Science (B. Sc.) im Studiengang Chemie, ein biologisches Praktikum und eine Prüfung in Biologie, die sich auf die Prüfungsinhalte der Anlage 2 Nummer 5 erstreckt,
2.
die Diplomvorprüfung im Studiengang Lebensmittelchemie,
3.
den Zweiten Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach dem Studium an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule vor dem jeweils zuständigen Landesprüfungsamt oder
4.
die Prüfung zum Bachelor of Science (B. Sc.) im Studiengang Lebensmittelchemie bestanden hat.
(3) Als Zweiter Prüfungsabschnitt wird anerkannt,
1.
die bestandene Diplomprüfung im Studiengang Lebensmittelchemie oder
2.
die bestandene Prüfung zum Master of Science (M. Sc.) im Studiengang Lebensmittelchemie,
sofern die vorausgegangene Ausbildung die in den Anlagen 1 bis 3 genannten Inhalte vermittelt hat. Bei Anerkennung eines Diplomabschlusses wird die dort erzielte Abschlussnote, bei Anerkennung eines Masterabschlusses werden die Abschlussnoten des vorangegangenen fachlich verwandten Bachelorstudiengangs und des Masterstudiengangs herangezogen, wobei die Note des Masterabschlusses doppelt zählt.
§ 20 Übergangsregelung
(1) Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Land Berlin die Vorprüfung im Studiengang Lebensmittelchemie bestanden haben, können wählen, ob sie die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker vom 28. Dezember 1967 (GVBl. 1968, S. 154) oder nach den Vorschriften dieser Verordnung beenden wollen.
(2) Bei Studierenden, die den Zweiten Prüfungsabschnitt vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker vom 8. Dezember 2014 (GVBl. S. 533) am 24. Dezember 2014 begonnen haben, wird die Gesamtnote des Zweiten Prüfungsabschnitts nach § 9 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung gebildet.
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker vorbehaltlich des § 20 außer Kraft.
Berlin, den 25. Oktober 2007
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz
Katrin Lompscher
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
Leistungsnachweise für den Ersten und den Zweiten Prüfungsabschnitt
1.
Leistungsnachweise für den Ersten Prüfungsabschnitt
Je ein Leistungsnachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
-
Anorganisch-chemisches Praktikum
-
Analytisch-chemisches Praktikum
-
Organisch-chemisches Praktikum
-
Physikalisches Praktikum
-
Physikalisch-chemisches Praktikum
-
Biologisches Praktikum
-
Übungen in mathematischen Methoden
-
Übungen zu speziellen Rechtsgebieten für Chemiker und Naturwissenschaftler
*)
.
2.
Leistungsnachweise für den Zweiten Prüfungsabschnitt
Je ein Leistungsnachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
-
Lebensmittelchemische Praktika I bis IV zur Untersuchung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen und Futtermitteln, auch unter toxikologischen Aspekten
-
Chemisch-toxikologisches Praktikum
-
Mikrobiologisches Praktikum
-
Mikroskopische Untersuchung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen und Futtermitteln
-
Grundzüge des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts
-
Besichtigung einschlägiger Betriebe im Rahmen der Lehrveranstaltungen.
Fußnoten
*)
Der Leistungsnachweis kann auch im Rahmen eines Praktikums erworben werden.
Anlage 2
(zu § 15 Abs. 1 Satz 2)
Prüfungsfächer mit inhaltlichen Schwerpunkten des Ersten Prüfungsabschnitts
Der Prüfling hat in folgenden Prüfungsfächern nachzuweisen, dass er gründliche Kenntnisse und Fähigkeiten in Chemie und allgemeine wissenschaftliche Kenntnisse in Physik und Biologie unter besonderer Berücksichtigung der Botanik besitzt:
1.
Anorganische und analytische Chemie
Grundlagen; Nomenklatur; Atombau und Periodensystem; Arten chemischer Bindungen, zwischenmolekulare Bindungskräfte; Lösungen; heterogene Systeme; Grundlagen der Thermodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen; chemisches Gleichgewicht, Massenwirkungsgesetz; Säure-Base- und Redoxsysteme; Reaktionsgleichungen und Stöchiometrie.
Vorkommen, Darstellung, Eigenschaften, Formeln (Summen-, Struktur- und Stereo-Formeln) und Reaktionsverhalten der Elemente und Stoffgruppen sowie deren qualitative und quantitative anorganische Analytik unter besonderer Berücksichtigung von häufig in Lebensmitteln vorkommenden, für den Umweltschutz oder aufgrund der Toxikologie relevanten Elementen.
2.
Organische Chemie
Grundlagen, z.B. Nomenklatur; Bindungsarten; Summen-, Strukturformeln, Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen; Eigenschaften, Reaktionsverhalten und Darstellung der wichtigsten Verbindungsklassen insbesondere auch von Naturstoffen; Chemie funktioneller Gruppen und Stoffklassen; Struktur und Reaktivität; Grundlagen von synthetischen und Biopolymeren; Analytik unter Berücksichtigung physikalischer Trenn- und Messmethoden.
3.
Physikalische Chemie
Grundlagen chemischer Thermodynamik, der Phasengleichgewichte, chemischer Gleichgewichte, der Elektrochemie, der Reaktionskinetik sowie einfacher Grenzflächenerscheinungen, des Aufbaus der Materie, der chemischen Bindung, der wichtigsten physikalischen und physikalisch-chemischen Messverfahren und der aktuellen Verfahren instrumenteller Analytik, der kinetischen Gastheorie und der statistischen Thermodynamik.
4.
Physik
Grundbegriffe und Messsysteme der Physik; Grundgesetze der Mechanik, der Wärmelehre, der Elektrizitätslehre, der Atom- und Kernphysik, des Magnetismus, der Optik; physikalische Messmethoden.
5.
Biologie
Grundlagen der allgemeinen Biologie; Zytologie, Histologie, Genetik und Physiologie; Anatomie, Morphologie und Taxonomie von Tieren und Pflanzen unter besonderer Berücksichtigung der Nutzpflanzen, Grundlagen der mikroskopischen Untersuchungstechniken.
Anlage 3
(zu § 16 Abs. 2)
Prüfungsfächer mit inhaltlichen Schwerpunkten des Zweiten Prüfungsabschnitts
Der Prüfling hat seine Kenntnisse in folgenden Prüfungsfächern nachzuweisen:
1.
Chemie und Analytik der Lebensmittel, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse, des Wassers und der Futtermittel
Chemische Zusammensetzung, Gewinnung und Analytik von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen, Wasser und Futtermitteln; chemische Veränderungen bei der Be- und Verarbeitung, der Lagerung und dem Transport dieser Produkte sowie pharmakologisch-toxikologische Wirkung ihrer normalen und anormalen Bestandteile; gründliche Kenntnisse über die Chemie der Lebensmittelbestandteile und über die Methoden der Analytik von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen und Futtermitteln einschließlich der Interpretation von Messdaten mit mathematisch statistischen Methoden.
2.
Technologie der Lebensmittel, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse, des Wassers und der Futtermitte
l
Verfahrenstechnische Grundoperationen in Bezug auf die Herstellung, Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen, Wasser und Futtermitteln; z. B. mechanische Grundoperationen (Reinigen, Sortieren, Zerkleinern, Sieben, Mischen, Filtrieren, Pressen, Emulgieren, Zentrifugieren, Extrahieren), thermische Grundoperationen (Erhitzen, Kühlen und Gefrieren, Konzentrieren, Trocknen, Destillieren), biotechnologische Verfahren (Gärung, Säuerung etc.).
3.
Angewandte Biochemie und Ernährungslehre
Grundzüge der Biosynthese und des Stoffwechsels von Naturstoffen; Energiegewinnung; biologische Oxidation und Photosynthese; Enzyme und Biokatalyse; Wechselbeziehungen im Intermediärstoffwechsel; Prinzipien der Stoffwechselregulation und hormonaler Regulation; Mineralstoffwechsel; Ernährung und Vitamine; biochemische Funktionen der wichtigsten Organe; Grundlagen von Verdauung und Resorption; quantitative und qualitative Aspekte der Ernährung, z. B. Energiebilanz, Grundumsatz, physikalische und physiologische Brennwerte der Hauptnährstoffe, biologische Wertigkeit; Grundlagen der Diätetik und besonderen Ernährungsformen.
4.
Mikrobiologie und Lebensmittelhygiene
Grundlagen der Systematik, Morphologie, Zytologie und Stoffwechselphysiologie der Mikroorganismen, Kenntnisse über die Bedeutung von Mikroorganismen für die Lebensmittelchemie und -technologie (Verderb, Lebensmittelvergifter, Analytik mit Hilfe von Mikroorganismen sowie Biotechnologie) und der Methoden zum Nachweis und zur Bestimmung von Mikroorganismen sowie derjenigen zur Kultivierung von Mikroorganismen.
5.
Toxikologie und Umweltanalytik
Grundlagen der Einwirkungsarten von natürlichen und synthetischen Chemikalien; Toxikodynamik (Rezeptor-Theorie, Dosis-Wirkungsbeziehungen); Toxikokinetik (Aufnahme, Verteilung, Biotransformation, Elimination); Einteilung von Giftstoffen und ihrer biologischen Wirkung; Toxikologie und Tierversuche; Untersuchungsmethoden der Toxikologie (Prüfung auf akute, subakute, subchronische, chronische, cancerogene, mutagene und teratogene Wirkungen); toxische Wirkungen auf das Öko-System; Prinzipien von epidemiologischen Erhebungen; Risikoabschätzung und Festlegung von Höchstmengen, Grenzwerten und Richtwerten.
Anlage 4
(zu § 14 Abs. 1)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 5
(zu § 14 Abs. 1)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 6
(zu § 14 Abs. 1)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 7
(zu § 14 Abs. 2)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Feedback