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Verordnung über die Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes (Härtefallkommissionsverordnung - HFKV) Vom 3. Januar 2005

Verordnung über die Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes (Härtefallkommissionsverordnung - HFKV) Vom 3. Januar 2005
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.09.2020 (GVBl. S. 692)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes (Härtefallkommissionsverordnung - HFKV) vom 3. Januar 200508.01.2005
Eingangsformel08.01.2005
§ 1 - Einrichtung20.09.2020
§ 2 - Zusammensetzung08.01.2005
§ 3 - Antragsverfahren20.09.2020
§ 4 - Geschäftsstelle20.09.2020
§ 5 - Beratungsverfahren20.09.2020
§ 6 - Ersuchen und Entscheidung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung20.09.2020
§ 7 - Inkrafttreten20.09.2020
Auf Grund des § 23a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S.1950) wird verordnet:

§ 1 Einrichtung

Bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung wird eine Härtefallkommission für Ersuchen nach § 23a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eingerichtet.

§ 2 Zusammensetzung

Die Härtefallkommission setzt sich zusammen aus
1.
der/dem Beauftragten für Integration und Migration des Senats von Berlin oder einem/einer von ihm/ihr benannten Vertreter/Vertreterin,
2.
einem Vertreter/einer Vertreterin der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung,
3.
einem Vertreter/einer Vertreterin der römisch-katholischen Kirche,
4.
einem Vertreter/einer Vertreterin der evangelischen Kirche,
5.
je einem Vertreter/einer Vertreterin der Liga der Wohlfahrtsverbände, des Flüchtlingsrats Berlin sowie des Migrationsrats Berlin-Brandenburg e. V.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 aufgeführten Mitglieder der Härtefallkommission werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren benannt. Eine Wiederholung der Benennung ist zulässig.
(3) Für jedes Mitglied ist zugleich eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter ihres oder seines Vertrauens zu benennen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes oder stellvertretenden Mitgliedes erfolgt eine Nachbenennung für den Rest des Benennungszeitraumes.
(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission sollen über Kenntnisse des Aufenthalts- und Asylrechts oder über Erfahrungen in der Migrations- und Flüchtlingsberatung oder -betreuung verfügen.

§ 3 Antragsverfahren

(1) Die Härtefallkommission tritt nur auf Antrag eines ihrer Mitglieder in die Beratung ein, ob ein Ersuchen nach § 23a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird. In dem Antrag müssen die persönlichen Daten des Ausländers oder der Ausländerin angegeben sein. Im Antrag sollen die besondere persönliche Situation und alle weiteren Gesichtspunkte im Einzelnen dargelegt werden, die einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen rechtfertigen könnten. Dem Antrag ist eine Einverständniserklärung des oder der Betroffenen zur Offenlegung aller notwendigen Daten beizufügen.
(2) Unzulässig ist der Antrag für eine Person,
1.
die sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufhält,
2.
für die das Landesamt für Einwanderung nicht zuständig ist,
3.
deren Fall schon behandelt wurde, ohne dass sich die der vorherigen Entscheidung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten der Ausländerin oder des Ausländers geändert hat,
4.
die einen Versagungsgrund nach § 5 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt oder
5.
deren Asylantrag abgelehnt und der Abschiebungsschutz nicht gewährt wurde, sofern sie lediglich Gründe vorbringt, die als herkunftsstaatsbezogene Gründe abschließend vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geprüft worden sind.
In der Regel unzulässig ist der Antrag für eine Person,
1.
die wegen der Begehung einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als drei Jahren wegen zumindest eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist, wobei im Falle einer Gesamtstrafenbildung die Höhe der Gesamtstrafe und nicht eine Addition der Einzelstrafen maßgeblich ist,
2.
gegen die unabhängig von Nummer 1 eine Ausweisung auf der Grundlage eines sonstigen besonders schwer wiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes bestandskräftig verfügt wurde oder solche Ausweisungsgründe bestehen,
3.
für die ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht oder
4.
die sich in einem Asylverfahren befindet, für dessen Durchführung ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union als die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützten Verordnung zuständig ist.
Ein Ausnahmegrund hinsichtlich Satz 2 Nummer 3 ist festzustellen, wenn
1.
die Person ohne Verschulden verhindert war, sich an ein Mitglied der Härtefallkommission zu wenden, oder das Mitglied der Härtefallkommission ohne Verschulden gehindert war, den Antrag rechtzeitig einzureichen, wobei das Verschulden des antragstellenden Mitglieds der Person zuzurechnen ist,
2.
der Antrag binnen der Frist zur freiwilligen Ausreise der Geschäftsstelle zugegangen ist oder
3.
der Antrag offensichtlich begründet ist.
Unerheblich ist dabei, ob der Härtefallgrund vor oder nach Feststehen des Rückführungstermins entstanden ist. Sofern der Rückführungstermin verstrichen ist und die Rückführung nicht erfolgen konnte, wird ein ursprünglich unzulässiger Härtefallantrag ab dem Zeitpunkt des Scheiterns der Rückführung grundsätzlich als zulässig angesehen. Eine oder mehrere Anschlussbuchungen führen allerdings zum Ausschluss des vor dem ersten Abschiebungstermin als unzulässig erachteten Härtefallverfahrens. Die Zulässigkeit eines weiteren Antrags unter Beachtung des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. Ein Ausnahmegrund hinsichtlich Satz 2 Nummer 4 ist festzustellen, solange nach Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein temporäres inlandsbezogenes Abschiebungshindernis besteht.
(3) Die Prüfung der Zulässigkeit von Anträgen nach Absatz 2 obliegt der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung, die ihre Entscheidung durch das vorsitzende oder stellvertretend vorsitzende Mitglied der Geschäftsstelle dem antragstellenden Mitglied der Härtefallkommission unverzüglich mitteilt.
(4) Sofern eine Aufenthaltserlaubnis nach anderen gesetzlichen Regelungen, insbesondere nach den §§ 25 Absatz 4 und 5, 25a oder 25b des Aufenthaltsgesetzes in Betracht kommt, stellen die Mitglieder die Entscheidung, ob ein Ersuchen nach § 5 Absatz 2 gestellt wird, bis zur Klärung zurück.

§ 4 Geschäftsstelle

(1) Bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung ist eine Geschäftsstelle als Anlauf- und Koordinierungsstelle einzurichten, die insbesondere die Sitzungen vor- und nachbereitet. Das vorsitzende oder stellvertretend vorsitzende Mitglied der Geschäftsstelle leitet die Sitzungen der Härtefallkommission.
(2) Die Geschäftsstelle bereitet anhand der beizuziehenden Ausländerakten die zu beratenden Einzelfälle als Arbeitsunterlage für die Mitglieder der Härtefallkommission auf.
(3) Die Geschäftsstelle stellt bei dem Landesamt für Einwanderung sicher, dass in den Fällen, die zur Beratung anstehen, für die Dauer der Befassung durch die Härtefallkommission von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen wird. Nach Eingang der Anmeldung bestätigt die Geschäftsstelle dem anmeldenden Mitglied der Härtefallkommission unverzüglich schriftlich oder elektronisch ihre Maßnahme entsprechend Satz 1.
(4) Die Geschäftsstelle führt eine Statistik über die Zahl der angemeldeten und beratenen Fälle sowie das Beratungsergebnis und dessen Umsetzung.

§ 5 Beratungsverfahren

(1) Die Härtefallkommission wird bei Bedarf - in der Regel einmal im Monat - von dem oder der Vorsitzenden der Geschäftsstelle einberufen. Sie tagt nicht öffentlich. Berichterstatter des jeweils zu beratenden Einzelfalls ist das Mitglied der Härtefallkommission, das den Fall eingebracht hat.
(2) Die Härtefallkommission trifft zu den ihr vorgelegten zulässigen Anträgen aufgrund einer Abwägung aller für und gegen das Antragsbegehren sprechenden Gesichtspunkte eine Entscheidung, ob dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers oder der Ausländerin rechtfertigen und deshalb ein Ersuchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt wird oder nicht.
(3) Ein Ersuchen bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Härtefallkommission, im Übrigen entscheidet die Härtefallkommission mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Vertretungsfall die stellvertretenden Mitglieder. Über die Sitzungsergebnisse erstellt die Geschäftsstelle ein Beschlussprotokoll.
(4) Die Mitglieder der Härtefallkommission entscheiden nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig und frei von Weisungen. Sie sind verpflichtet, über personenbezogene Daten der Betroffenen und über die Beratungen in der Härtefallkommission Verschwiegenheit zu wahren. Die Sitzungsunterlagen für die Eingaben sind vertraulich zu behandeln.

§ 6 Ersuchen und Entscheidung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung

(1) Liegt nach Auffassung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Härtefallkommission ein Fall im Sinne des § 23a des Aufenthaltsgesetzes vor, ersucht sie die für Inneres zuständige Senatsverwaltung als oberste Landesbehörde, das Landesamt für Einwanderung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anzuweisen. In dem Ersuchen soll im Einzelnen dargelegt werden, welche dringenden humanitären oder persönlichen Gründe die weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet aus der Sicht der Härtefallkommission rechtfertigen.
(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung entscheidet, ob eine Anordnung dahingehend zu treffen ist, dass eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Die Anordnung kann im Einzelfall mit der Auflage erfolgen, dass der Lebensunterhalt der Ausländerin oder des Ausländers ganz oder teilweise zu sichern ist oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben wird. Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte der Ausländerin oder des Ausländers.
(3) Ablehnende Entscheidungen werden gegenüber dem antragstellenden Mitglied der Härtefallkommission unter Bezugnahme auf die vorgetragenen Härtegründe schriftlich begründet.
(4) Das Landesamt für Einwanderung setzt die nach Absatz 2 getroffenen Entscheidungen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung um.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 3. Januar 2005
Der Senat von Berlin
Klaus WowereitDr. Körting
Regierender BürgermeisterSenator für Inneres
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